Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.90
URTEIL
vom 21.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 10. Juni 2016
betreffend Einstellung der
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird nach einer erstmaligen Unterstützung im Jahr 2010 seit März
2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 11. März 2014
stellte die Sozialhilfe fest, dass die vom Rekurrenten bewohnte 5-Zimmerwohnung
zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'380.– (exkl. Nebenkosten) den
maximalen Grenzwert für die Wohnungsmiete eines Einpersonenhaushalts
übersteigen würde. Ab dem 1. Oktober 2014 würden nur noch Wohnkosten von
maximal CHF 700.– plus Nebenkosten vergütet. Gleichzeitig wurde ihm für
den Fall, dass er in der Wohnung verbleibe, in Aussicht gestellt, die
Sozialhilfe werde prüfen, ob Einnahmen von dritter Seite vermutet werden
müssten.
Am 3. Juni 2015
forderte die Sozialhilfe den Rekurrenten auf, seine Kontoauszüge ab März 2014
vorzulegen. Der Rekurrent reichte am 25. Juni 2015 die Kontoauszüge März bis
Mai 2015 ein. Mit Schreiben vom 27. September 2015 teilte die Sozialhilfe dem
Rekurrenten mit, es bestünden Zweifel an seiner Bedürftigkeit, weshalb sie ihn
auffordere, bis zum 10. September 2015 Kontoauszüge und diverse Unterlagen
zur Überprüfung seiner Lebenshaltungskosten und allfälliger Einnahmen
einzureichen sowie sich zu einer Gutschrift vom 29. April 2015 auf seinem Konto
zu äussern.
Mit Verfügung
vom 28. September 2015 stellte die Sozialhilfe die Unterstützung aufgrund nicht
erstellter Bedürftigkeit infolge Verletzung der Auskunftspflicht betreffend Kontoauszüge
und vermuteter Dritteinnahmen per 30. September 2015 ein. Einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob
der Rekurrent am 2. Oktober 2015 Rekurs beim Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU). Dieses stellte mit Zwischenentschied vom
2. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung des Rekurses antragsgemäss
wieder her. In der Sache wies das WSU den Rekurs mit Entscheid vom 10. Juni
2016 ohne Erhebung von Kosten ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Juni 2016 und vom 21. März 2017
rechtzeitig angemeldete und – nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens
durch das instruierende Präsidialdepartement – begründete Rekurs an den
Regierungsrat. Damit beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids des WSU und die Anweisung der
Sozialhilfe, ihm weiterhin Unterstützungsleistungen auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
10. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts gewährte dem Rekurrenten mit Verfügung vom 12. April
2017 die unentgeltliche Prozessführung. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2017
beantragt das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 13.
Juli 2017 hat der Rekurrent vollumfänglich an seinem Rekurs festgehalten.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den
rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche
Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht
kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die
rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat
dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte
einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer
8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; 9C_357/2011 E. 1.2). Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht
(vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009
E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend hat der
anwaltschaftlich vertretene Rekurrent auf die entsprechende Verfügung des
Instruktionsrichters vom 13. Juni 2017, worin ihm Frist zur Einreichung
einer schriftlichen Replik oder zum Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung durch die Einreichung einer Replik implizit auf eine
Verhandlung verzichtet.
2.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe
an den Rekurrenten. Zu deren Begründung stellte die Vorinstanz zusammenfassend
fest, dass der Rekurrent nicht in genügender Weise dargelegt habe, wie er
seinen Lebensunterhalt trotz ungedeckter monatlicher Fixkosten habe bestreiten
können. Die Sozialhilfe habe deshalb zu Recht Dritteinnahmen in unbekannter
Höhe angenommen, deren Vorhandensein der Rekurrent zwar im Laufe des Rekursverfahrens
zugestanden, über deren Höhe er jedoch weiterhin jegliche Angaben verweigert
habe. Auch in Anbetracht der ungeklärten Kontobewegungen unter dem Titel „[…]",
die im Laufe des Verfahrens ermittelt worden seien, zweifle die Sozialhilfe zu
Recht an der Bedürftigkeit des Rekurrenten. Die mit Untersuchungsbericht der
Memory Clinic des Felix Platter-Spitals vom 23. Dezember 2015 attestierte gesundheitliche
Problematik erkläre zwar gewisse Verhaltensweisen des Rekurrenten, vermöge ihn
jedoch schlussendlich nicht von seiner Informations- und Mitwirkungspflicht
gegenüber der Sozialhilfe zu entbinden. Die Einstellung der
Unterstützungsleistungen sei daher rechtmässig erfolgt.
2.2 Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SHG, SG 890.100)
hat, wer bedürftig ist. Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel
für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für
die er oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu
beschaffen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m § 3 SHG). Gemäss dem in
§ 5 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip gehen demzufolge Einkommen
und Vermögen bedürftiger Personen der öffentlichen Fürsorge vor (§ 5
Abs. 2 lit. a SHG). Sozialhilfeleistungen
sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne
rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Kap. A.4 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Aus § 14
SHG folgt dabei die Obliegenheit der hilfesuchenden Person zur
Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung. Sie ist verpflichtet, vollständige
und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre
eigenen persönlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit sie für die Sozialhilfe
von Belang sind (§ 14 Abs. 1 SHG). Weiter hat sie alle Änderungen in diesen
Verhältnissen der Sozialhilfe unverzüglich zu melden (§ 14 Abs. 2 SHG). Verletzt
die unterstützte Person schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, so ist die
wirtschaftliche Hilfe zu kürzen, wobei die Deckung des unmittelbaren
Lebensbedarfs gesichert bleiben muss (§ 14 Abs. 4 SHG). Damit wird die
bezüglich der Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert. Diese gilt im Speziellen für Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Bei Dritteinnahmen handelt es
sich um solche Tatsachen, die naturgemäss im Herrschaftsbereich der
unterstützten Person eintreten, weshalb der Mitwirkungspflicht diesbezüglich
besondere Bedeutung zukommt (VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011
E. 7.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3).
2.3
2.3.1 Die
Sozialhilfe hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Juni 2015 aufgefordert, die
Kontoauszüge ab März 2014 bis laufend einzureichen. Nachdem der Rekurrent
einzig die Kontoauszüge März bis Mai 2015 vorlegte, wurde er mit Schreiben vom
27. August 2015 erneut aufgefordert, die fehlenden Kontoauszüge einzureichen
sowie Angaben zu machen, welche finanziellen Zuwendungen von Drittpersonen er
in den letzten sechs Monaten erhalten habe. Der Rekurrent ist dieser
Mitwirkungspflicht gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht genügend nachgekommen,
was unbestritten ist (vgl. Rekursbegründung Rz. 5).
2.3.2 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent aber an seinem Standpunkt fest, dass ihm diese
mangelnde Mitwirkung krankheitsbedingt nicht vorgeworfen und damit auch nicht
zur Grundlage einer Einstellung der Leistungen gemacht werden könne. Die
mangelhafte Kooperation zwischen dem Rekurrenten und der Sozialhilfe sei kein
böswilliger Widerstand, sondern eine direkte und entschuldbare Folge seiner
neurologischen Defizite. Aus diesem Grund sei die vollumfängliche Einstellung
der materiellen Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht angemessen, weil der
gewünschte Erfolg, die bescheidenen Drittleistungen festzustellen, in einem
klaren Missverhältnis zur kompletten Versagung der Sozialhilfeleistungen stehe.
Befolge der Rekurrent in entschuldbarer Weise die Auflagen nicht und könne auf
sein Verhalten – krankheitsbedingt – nicht eingewirkt werden, so könne dies
nicht zu Sanktionen in Form einer kompletten Leistungskürzung führen.
2.3.3 Nachdem
dem Rekurrenten mitgeteilt worden war, dass er eine günstigere Wohnung suchen
müsse und er trotz Suchbemühungen keine fand, hat ihm die Sozialhilfe den
Differenzbetrag abgezogen, worauf der Rekurrent alle weiteren Verfügungen der
Sozialhilfe als Schikane empfand. Zudem kam es zu Missverständnissen zwischen
den Beteiligten (vgl. Schreiben der Kontaktstelle für Arbeitslose vom
27. Oktober 2015). Der Rekurrent erlebte die Sozialhilfe als Behörde, die
diverse Unterlagen anforderte und seine Bedürftigkeit hinterfragte, aber keine
Hilfeleistungen, Beratung oder andere Unterstützung leistete. Er bringt vor,
dieses subjektive Empfinden, verbunden mit seinen krankheitsbedingten,
neurologischen Defiziten und Selbstlimitierungen habe dazu geführt, dass er
nicht mehr vorbehaltlos zur Kooperation mit der Sozialhilfe bereit gewesen sei
(Rekursbegründung Rz. 4.)
2.3.4 Mit
Attest vom 10. November 2015 bestätigte Dr. med. […] als Hausarzt des
Rekurrenten, dass dieser seit Jahren an einer fokalen Epilepsie leide. In deren
Zusammenhang sei in den letzten vier bis sechs Monaten eine merkliche
Vergesslichkeit und eine soziale Inkompetenz aufgefallen. Es bestehe der
dringende Verdacht auf eine dementielle Entwicklung. Es sei aus diesem Grund
medizinisch sehr wohl plausibel, dass sein Patient seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Sozialamt Basel nicht nachkommen könne. Mit Untersuchungsbericht
vom 23. Dezember 2015 diagnostizierte die Memory Clinic des Felix
Platter-Spitals eine „mittelschwere neuro-psychologische Störung (DSM-5: mild
neurocognitive disorder) bei Dg 2, whs. verstärkt bei Dg 3“ und eine
„symptomatische Epilepsie mit aktuell rezidivierenden einfach-fokalen und
partiell-komplexen epileptischen Anfällen“. Der Rekurrent gab im Rahmen der
Untersuchung an, seinen Haushalt und die finanziellen Angelegenheiten
problemlos bewältigen zu können. Bei der Untersuchung erschien er jeweils
pünktlich zu den Terminen, war im Verhalten freundlich und arbeitete kooperativ
und motiviert mit. Er hinterliess während der Untersuchung einen affektiv
stabilen Eindruck. Gemäss dem Untersuchungsbericht sind die Kriterien für eine
depressive Episode formal nicht erfüllt. Schwere Defizite würden sich über alle
Aspekte des verbal-episodischen Gedächtnisses ergeben. Im visuell-episodischen
Gedächtnis sei der unmittelbare verzögerte Abruf grenzwertig und der verzögerte
freie Abruf leicht defizitär. In der Aufgabe zu Konzeptfindung und -wechsel sei
die Leistung schwer reduziert (Bericht S. 4). Zusammenfassend und unter
Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung der Alltagsanforderungen wurden
die Ergebnisse als mittelschwere neuropsychologische Störung interpretiert. In
der klinisch-neurologischen Untersuchung fanden sich keine Auffälligkeiten
(Bericht S. 5)
Aus diesen
ärztlichen Berichten kann nicht geschlossen werden, dass es dem Rekurrenten
schlechterdings gesundheitlich unmöglich gewesen wäre, mit der Sozialhilfe zu
kooperieren. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt
hat, fühlen sich unterstützte Personen von der Sozialhilfe immer wieder
schikaniert oder ungerecht behandelt. Diese teilweise Konfrontation ist der
Aufgabe der Sozialhilfe, einerseits bloss ein soziales Existenzminimum abdecken
zu können und andererseits hohe Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit
und der fehlenden Eigenversorgungskapazität stellen zu müssen, geradezu
inhärent. Wie vom Departement zutreffend ausgeführt wird, sind daher bereits
aus Gründen der Gleichbehandlung der unterstützten Personen hohe Anforderungen
an deren Kooperation zu stellen, die auch vorliegend massgebend sein müssen.
Der Rekurrent war bereits im vorinstanzlichen Verfahren von der Kontaktstelle
für Arbeitslose und im vorliegenden Verfahren anwaltschaftlich vertreten.
Aufgrund der Erfahrungen bei der ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes
wie auch seiner inzwischen erfolgreich verlaufenen Wohnungssuche muss daher
erwartet werden, dass es ihm zumindest mit der Hilfe dieser Beistände trotz
krankheitsbedingter Einschränkungen hätte möglich sein müssen, die von der
Sozialhilfe verlangten Unterlagen zu edieren. Eine entsprechende Verhinderung
aus gesundheitlichen Gründen ist nicht belegt.
2.4
2.4.1 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann
angesichts der Beweislast der Hilfesuchenden eine Einstellung der
Sozialhilfeleistungen zur Folge haben (vgl. BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni
2015 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2016.61 vom 27. September 2016 E. 2.2.1). Diese einschneidende Massnahme ist aber nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig. Gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.3 ist ein
Nichteintretensentscheid zu fällen, „wenn eine gesuchstellende Person sich
weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen,
obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert“
worden ist und deshalb „ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden“ kann. „Bei laufenden
Unterstützungsfällen können bei gleichem Sachverhalt nach entsprechender
Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Leistungen eingestellt werden,
mit der Begründung, dass die Bedürftigkeit nicht mehr beurteilt werden kann und
erhebliche Zweifel an deren Fortbestand bestehen“. Eine vorangegangen Androhung
als Voraussetzung für eine Leistungseinstellung (vgl. dazu VGE VD.2016.61 vom
27. September 2016 E. 2.2.1; VGE ZH VB.2007.00465 vom 7. Februar 2008
E. 4.2) ist vorliegend nicht strittig.
2.4.2 Vorliegend
haben die Vorinstanzen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Rekurrenten
aus dem Umstand abgeleitet, dass er trotz der mit Verfügung vom 1. Oktober
2014 erfolgten Begrenzung der vergüteten monatlichen Wohnkosten auf CHF 700.–
weiterhin in der Lage gewesen ist, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'380.–
(exkl. Nebenkosten) zu leisten. Das WSU erwog, dass dem Rekurrenten seit
Oktober 2014 nur monatlich CHF 306.– bzw. CHF 10.20 pro Tag für den
täglichen Bedarf zur Verfügung gestanden seien (mit Ausnahme vom April 2017 mit
CHF 16.70 pro Tag). Unter Verweis auf ein Urteil des Appellationsgerichts,
wonach es einer unterstützten Person möglich sei, bei sehr bewusster und
sparsamer Lebenshaltung mit CHF 17 bis CHF 18 pro Tag auszukommen (VGE
VD.2009.646 vom 23. Juni 2010 E. 3.5) sowie auf den Betrag der Nothilfe in
Höhe von CHF 12 pro Tag, schloss die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten mit
diesen Geldern die Deckung der Lebenserhaltung über einen längeren Zeitraum
nicht möglich gewesen sein könne. Dies lasse die Annahme der Sozialhilfe zu,
dass der Rekurrent finanzielle Zuwendungen Dritter habe.
2.4.3 Praxisgemäss
darf eine Sozialhilfebehörde unter Berücksichtigung des individuellen Kontextes
auf Dritteinnahmen schliessen, wenn eine unterstützte Person Ausgaben zu
bewältigen vermag, welche durch Unterstützungsbeiträge nicht gedeckt sind (vgl.
VGE VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3 und BGer 2P.127/2000 vom
13. Oktober 2000 E. 2.b und 2.c ). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich
zwar festgestellt, dass bei äusserst spartanischer Lebensweise jedenfalls nicht
zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass unterstützte Personen über
einen begrenzten Zeitraum zur Finanzierung einer teureren Wohnung oder anderer
von der Sozialhilfe nicht vergüteter Auslagen mit Beträgen auskommen könnten,
welche sich auf dem Niveau der Nothilfe bewegten. Dies ist aber von der
unterstützten Person mittels eines Budgetplans und Ausgabenbelegen im konkreten
Fall zumindest zu plausibilisieren (vgl. VGE 623/2009 vom 28. Oktober 2009 E.
5, 710/2008 vom 10. Juni 2009 E. 6).
2.4.4 Massgebend
ist zunächst die Situation des Rekurrenten im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung (VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011
E. 7.4.3.2, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3). Der Rekurrent
behauptet mit seiner Rekursbegründung zwar eine „äusserst spartanische
Lebensweise“, substantiiert diese aber nicht weiter. Er gesteht denn auch ein,
aufgrund der Dauer zunehmend „auf bescheidene Sach- und Geldleistungen in Form
von Mikro-Darlehen durch Dritte angewiesen“ gewesen zu sein (Rekursbegründung
Rz. 6; Replik Rz. 4). Er macht geltend, davon ausgegangen zu sein, „in
Kürze eine Rente der IV“ zu erhalten, mit der er die von Dritten erhaltenen
Mittel bald vollständig hätte zurückzahlen können. Auch diesbezüglich
unterlässt es der Rekurrent aber, Angaben über den Stand des IV-Verfahrens zu
machen. Vorliegend ist festzustellen, dass dem Rekurrenten zur Finanzierung
seiner Wohnung monatliche Mittel in der Höhe von CHF 680.– gefehlt haben. Fehlt
es aber an einer Plausibilisierung einer besonders spartanischen Lebensweise,
so kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch nicht davon gesprochen
haben, dass es sich bei diesen Drittmitteln um freiwillige Leistungen Dritter
handelt, die sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten. Vielmehr muss
mangels anderer Nachweise des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass es
sich um empfangene Darlehen handelt, sie sich eine unterstützte Person
grundsätzlich als Einkommen hat anrechnen zu lassen (VGE VD.2012.96 vom
25. November 2013 E. 4; VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013
E. 2.4.1; VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 E. 2.2, VD.2019.720
vom 20. Mai 2010 E. 2.3; BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000
E. 2a).
Hierfür spricht
auch die gesundheitliche Situation des Rekurrenten. So macht er in anderem Zusammenhang
geltend, dass „seine schweren neurologischen Defizite massive Auswirkungen auf
seine strategische Handlungsplanung und Impulskontrolle“ habe. Unter Bezugnahme
auf den Untersuchungsbericht der Memory Clinic vom 23. Dezember 2015 macht er
geltend, dass er „über schwer reduzierte Leistungen bei Aufgaben zu
Konzeptfindungen und -wechsel, als auch Beeinträchtigungen im Bereich der
exekutiven Hirnfunktionen“ verfüge (Replik Rz. 3). Diese Defizite machen es
unwahrscheinlich, dass der Rekurrent in der Lage sein soll, seine
Lebenshaltungskosten über längere Zeit auf ein Niveau unter jenem der Nothilfe
zu senken, verlangt dies doch überdurchschnittliche planerische Kontrolle und
eine konsequente Steuerung der eigenen Bedürfnisse.
Schliesslich
durften die Vorinstanzen auch aufgrund seines Auftretens auf seinem LinkedIn-Profil
auf nicht deklariertes Einkommen schliessen. Dort bezeichnete er sich aktuell
(Stand 10. November 2015) als „[…]“. Er sei seit 2000 bis heute „[…]“ von „[…]“.
Mit seinem Rekurs belegt er bloss, aktuell keine Einzelhandelskunden („retail
customers“) zu haben, wobei dem eingereichten Beleg (RBB 4; act. 4/4) eine
Datierung fehlt. Die Begründung, sich bei […] nur deshalb als Verkäufer
registriert zu haben, um von den bestellten Produkten eine Umsatzprämie
rückvergütet zu erhalten, steht zwar in Kontrast zu seinem Auftritt auf seinem LinkedIn-Profil.
Angesichts der vereinzelten Bestellung sowie entsprechenden Rückvergütungen in
Höhe von CHF 24.24 (11. Februar 2015) und CHF 32.75 (11. September
2015) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Rekurrent mit
dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielen würde, das über die nicht gedeckte
Mietzinsdifferenz hinausgehen würde.
Insgesamt konnte
der Rekurrent Ausgaben tätigen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
durch die Unterstützungsbeiträge nicht gedeckt sind, weshalb die Sozialhilfebehörde
annehmen durfte, dass er über Mittel zur Deckung dieser Mehrkosten verfügte. Für
die Vermutung der Sozialhilfebehörde von Drittmittel im vollen
Unterstützungsumfang gibt es jedoch keine Hinweise. Die Bedürftigkeit des Rekurrenten
bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Übernahme der vollen Mietkosten war nie
bestritten. Der einzige Anhaltspunkt für Drittmittel ist daher die vom
Rekurrenten monatlich beglichene Differenz von CHF 680.–. Dass er darüber
hinaus gehendes Einkommen erzielen oder von Dritten höhere Darlehen erhalten
würde, als für die Wohnungsmiete benötigt, ist nicht ersichtlich. Am 27.
Oktober 2015 hat die Kontaktstelle für Arbeitslose der Sozialhilfe die
Kontoauszüge des Rekurrenten von Januar bis September 2015 eingereicht, auf denen
sich keine weitergehenden Einnahmen finden. Erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit sind folglich nicht gegeben. Demnach erfolgte die Leistungseinstellung
zu Unrecht. Die Sozialhilfe hätte einzig eine teilweise Leistungseinstellung
verfügen dürfen.
2.4.5 In
Anlehnung an die Regelung in Ziff. 9.1 der Unterstützungsrichtlinien des
WSU vom 1. Januar 2017, wonach der Kürzungsumfang bei Sanktionen bis zu
15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich
Integrationszulagen und Einkommensfreibetrag betragen kann, wird Sozialhilfebezügern
in der Praxis ein Handlungsspielraum im Umfang von 15 % des Grundbedarfs
zugestanden. Mit anderen Worten kann ein Sozialhilfebezüger diese CHF 148.– (15 %
von CHF 986.–) für seine Wohnkosten einsetzen, ohne in Existenznot zu geraten. In
verschiedenen Fällen wurden deshalb Drittmittel bloss im Umfang der Differenz
zwischen dem tatsächlichen Mietzins und dem Wohnkostenbeitrag abzüglich 15 %
des Grundbedarfs vermutet (VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011
E. 7.4.3.2, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 3 und 5.3, 623/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 2 und 710/2008 vom 10. Juni 2009 E. 3). In Anbetracht
dieser Praxis sowie unter Berücksichtigung der Änderung der SKOS-Richtlinien,
wonach seit dem 1. Januar 2015 der Grundbedarf um bis zu 30 Prozent gekürzt
werden kann (vgl. Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien), hat die
Sozialhilfe zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, dem
Rekurrenten die gesamten CHF 680.– als Einkommen anzurechnen.
2.5 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Vorinstanzen berechtigterweise davon ausgegangen
sind, dass der Rekurrent in erheblichem Ausmass Mittel von Dritten erhalten haben
muss. Allerdings liegen keine Hinweise vor, dass seine Bedürftigkeit vollständig
aufgehoben gewesen ist. Die Leistungseinstellung zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung war demnach unverhältnismässig.
3.1 Wie
die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung ausführt, bewohnt der Rekurrent seit
dem 1. September 2016 eine deutlich günstigere Wohnung, deren Mietzins nur noch
um CHF 70.– über dem Grenzwert von CHF 700.– liegt. Die Wohnungskosten liegen
damit bloss noch in einem Umfang über dem Grenzwert, welcher innerhalb des genannten
realistischen Handlungsspielraums einer unterstützten Person von 15% des
Grundbetrages liegt (VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 7.4.3.2, VD.2009.646
vom 23. Juni 2010 E. 3.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3). Es
ist folglich während der Dauer dieses Verfahrens eine wesentliche Veränderung
eingetreten.
3.2 Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder
eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüft. Daraus folgt, dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts
wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGer
2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Somit ist auch die Sachlage zum Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids
zu berücksichtigen.
3.3
Mit dem Wegfall der Verpflichtung des Rekurrenten zur Zahlung eines weit über
seinen finanziellen Verhältnissen liegenden Mietzinses fällt auch die Grundlage
für die Annahme von Leistungen Dritter zu deren Deckung weg. Eine
Leistungseinstellung ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr gerechtfertigt.
4.1 Daraus
folgt, dass der Rekurrent teilweise mit seinem Rekurs durchdringt. Die
Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe ist aufzuheben und die Sache zur
Festsetzung der Ansprüche auf wirtschaftliche Unterstützung ab dem 30.
September 2015 an die Sozialhilfe zurückzuweisen. Für den Zeitraum vom 30.
September 2015 bis zum 31. August 2016 hat die Sozialhilfebehörde zu
prüfen, in welchem Umfang der Unterstützungsbeitrag nach dem Gesagten aufgrund
vermuteter Drittmittel zu kürzen ist.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Rekurrent nur zum Teil. Es ist ihm
daher eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen. Diese geht jedoch zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
Aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens ist dem Vertreter des unentgeltlichen
prozessierenden Rekurrenten ein Honorar zu den Ansätzen der unentgeltlichen
Rechtspflege zuzusprechen. Dieser hat die Nachreichung einer Honorarnote zwar
in Aussicht gestellt, aber nicht vorgenommen. Sein angemessener Aufwand ist
daher praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint dabei für die Bemühungen
im Nachgang der Rekursanmeldung, für die Rekursbegründung und die Replik ein
Aufwand von rund 10 Stunden à CHF 200.–. Mit den notwendigen Auslagen resultiert
damit ein Honorar von CHF 2'100.– zuzüglich CHF 168.– MWST. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist dieses Honorar je zur Hälfte aus der Kasse des
Gerichts und von der Vorinstanz zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Verfügung der Sozialhilfe vom 28. September 2015 und der Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 10. Juni 2016
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde
zurückgewiesen.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird
ein Honorar von CHF 2'100.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST
von CHF 168.–, je zur Hälfte durch das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt und aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.