Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.165
ENTSCHEID
vom 23.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2017
betreffend Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil […] des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 23. Juni 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juni 2017 wurde A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren, rechtskräftig verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag
von CHF 360.60 sowie die Urteilskosten von CHF 200.– auferlegt. Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2014 ersuchte A____ um Erlass der Prozesskosten von total
CHF 560.60. Das Einzelgericht in Strafsachen lehnte dies mit Verfügung vom
19. Oktober 2017 ab, bewilligte jedoch die Ratenzahlung. Gegen diese
Verfügung hat der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. November 2017 Beschwerde erhoben.
Das Einzelgericht in Strafsachen hat sich mit Schreiben vom 13. November 2017
zur Beschwerde geäussert und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Bei der
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2017 handelt es
sich um einen Abweisungsentscheid. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen
Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]).
Das mit «Einsprache» bezeichnete Schreiben vom 1. November 2017 ist als
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2017 entgegenzunehmen. Die
Beschwerde ist fristgerecht erfolgt. Der Gesuchsteller hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert. Auf die Beschwerde
wird eingetreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Es wurde dem
Beschwerdeführer jedoch zugestanden, die offenen Kosten in vier Raten zu
begleichen. Damit hat das Einzelgericht in Strafsachen der angespannten finanziellen
Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen, diese aber nicht als so
prekär eingestuft, als dass sie zumindest einen teilweisen Erlass der Kosten rechtfertigen
würde.
2.2 Der
Beschwerdeführer beantragt einen Erlass der Gebühren und verweist hierbei,
indirekt durch den Hinweis auf das eigene finanzielle Unvermögen zum Beizug
eines Anwalts, auf seine ungünstige finanzielle Lage. Ausserdem bringt er seine
Unzufriedenheit mit dem materiellen Ausgang des Verfahrens zum Ausdruck.
2.3 Das
Einzelgericht in Strafsachen führt in der Stellungnahme hingegen aus, dass die
Kosten der Staatsanwaltschaft belegt gewesen seien und die Gerichtskosten dem
Tarif entsprochen haben. Der Beschuldigte habe jene entsprechend dem
Verfahrensausgang zu tragen. Ein Erlass sei nicht angezeigt, da der
Beschuldigte – wenn auch unter Einschränkungen – in der Lage sei, die Kosten zu
tragen. Ausserdem sei das Urteil des Strafgerichts vom 23. Juni 2017
rechtskräftig und stehe somit keiner neuerlichen materiellen Beurteilung offen.
3.1 Wie
die Vorinstanz richtigerweise festhält, ist das materielle Urteil vom 23.
Juni 2017 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da jenes in formelle
Rechtskraft erwachsen ist. Die Unmutsbekundung hinsichtlich des materiellen Ausgangs
des Verfahrens vor der Vorinstanz kann somit nicht beachtet werden.
3.2 Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid sind nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörden. Die Kantone sind indessen befugt, neben
den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen
oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis zur Stundung oder zum Erlass
von Kosten einzuräumen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2).
Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 des Gesetzes
über die Einführung der StPO, EG StPO BS, SG 257.100). Das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten ist demnach von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist im
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43
Abs. 3 das Einzelgericht zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für
zuständig erklärt. Das Gesuch wurde dementsprechend durch das Einzelgericht des
Strafgerichts beurteilt, welches mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 einen
Abweisungsentscheid gefällt hat.
3.3 Für
die Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
einer kostenpflichtigen Person belegen, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage
unbillig erscheint. Die ganze oder teilweise Kostenauflage ist dann unbillig,
wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen
übrigen Schulden seine Resozialisierung gefährden würden (Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4).
Der
Beschwerdeführer ist seit dem 24. Oktober 2016 mit [...], geborene [...], verheiratet
und lebt mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung an der [...] in [...]. Seine Ehefrau
erhält gemäss seinen Angaben, welche die Ehefrau anlässlich der Hauptverhandlung
vor dem Strafgericht bestätigt hat, eine halbe IV-Rente, eine Rentenzahlung aus
der Pensionskasse sowie Ergänzungsleistungen. Dem Ehepaar steht gemäss Akten ein
Einkommen von monatlich rund CHF 3‘700.– zur Verfügung (Akten S. 55). Der
Beschwerdeführer weist aus einem Konkursverfahren und wegen nicht bezahlter
Unterhaltsbeiträge Verlustscheine von CHF 414‘760.55 aus. Ferner sind
gegen ihn Betreibungen im Gesamtwert von CHF 34‘750.10 offen (Akten S. 8).
Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können also durchaus als angespannt
bezeichnet werden. Mit der Bewilligung der Ratenzahlung hat das Strafgericht
dem in gewissem Masse Rechnung getragen.
Einem
vollständigen Erlass steht das, wenn auch tiefe, Einkommen des Ehepaars entgegen.
Auch ohne Beleg der Lebenshaltungskosten ist jedoch festzustellen, dass die
wirtschaftliche Potenz des Beschwerdeführers offensichtlich sehr beschränkt
ist. Die Zahlung der Gerichtskosten wirkt sich auf ihn – zumal er hohe sonstige
Schulden hat – sehr belastend aus und gefährdet entsprechend seine
Resozialisierung. Dem Beschwerdeführer wird entsprechend der Betrag von CHF
310.60 erlassen, unter der Bedingung, dass er die restlichen CHF 250.– in 10
Raten zu CHF 25.– pünktlich und ohne Verzug begleicht. Die Raten sind jeweils
auf Ende Monat zu bezahlen, beginnend mit dem Monatsende nach Eintreten der
Rechtskraft dieses Entscheids. Bei fehlender Leistung innerhalb der gewährten
Frist oder falls der Beschwerdeführer mit einer Ratenzahlung in Verzug gerät,
wird der gesamte Betrag in der Höhe von CHF 560.60 sofort fällig.
Bei diesem
Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer an sich einen Teil der
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es werden umständehalber
keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von total CHF 560.60, in
der Höhe von CHF 310.60, gutgeheissen.
Der restliche Betrag in der Höhe von CHF
250.– ist in zehn Raten zu CHF 25.– zu bezahlen. Die erste Rate zu
CHF 25.– wird auf Monatsende nach Eintreten der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids fällig. Die restlichen Raten werden jeweils per Ende
Monat in den darauffolgenden neun Monaten fällig. Bei Ausbleiben einer einzigen
Ratenzahlung und bei Zahlungsverzug wird der gesamte Betrag in der Höhe von
CHF 560.60 sofort fällig.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.