Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.173
VD.2016.238
URTEIL
vom 21. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Tochter B____
Beigeladene
Sohn C____
Beigeladener
beide
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juni 2016 und 24. Oktober 2016
betreffend Umplatzierung von B____
in die Wohngruppe […] und Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung des
Aufenthaltsrechts, Erstellung eines Gutachtens und Wechsel der Beistandsperson
Sachverhalt
B____, geboren
am […] 2000, und C____, geboren am […] 2004, sind die Kinder von A____. Mit Entscheid
vom 23. August 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Birstal A____ die elterliche Obhut (seit 1. Juli 2014 „Aufenthaltsbestimmungsrecht“)
über ihre Kinder und platzierte diese im Durchgangsheim „[…]“ in Basel. Zudem
errichtete sie eine Erziehungsbeistandschaft.
Mit Entscheid
vom 17. September 2015 übernahm die KESB Basel-Stadt die gemäss Art. 308 Abs.
1, 2 und 3, Art. 310 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB
bestehenden Kindesschutzmassnahmen für B____ und C____ von der KESB [...],
wobei die Massnahme gemäss letzterer Bestimmung lediglich B____ betrifft. Mit Bericht
vom 12. Mai 2016 beantragte der damalige Beistand die Umplatzierung von B____
in eine betreute Wohnung der Wohngruppe […]. Mit Entscheid vom 30. Juni 2016
verfügte die KESB gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB diese Umplatzierung, wobei
sie einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung
entzog.
Mit Eingabe vom
8. August 2016 hat A____ gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Beschwerde
erhoben (Verfahren VD.2016.173). Mit Verfügung vom 22. August 2016 hat der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde
innert Frist zu begründen sei und der Entscheid ohne gegenteilige Mitteilung
seitens der Beschwerdeführerin schriftlich und ohne mündliche Verhandlung
ergehe. Am 15. September wurde dem Appellationsgericht ein Einzelentscheid
der KESB vom 13. September 2016 zur Kenntnis zugestellt, mit welchem für
die Kinder C____ und B____ im Hinblick auf einen zwischenzeitlich bei der KESB
eingegangenen Antrag betreffend Wiederherstellung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts – wobei eine Verhandlung bei der KESB vorgesehen
sei – eine Kindesvertretung gemäss Art. 314 a bis ZGB errichtet
worden war.
Mit Eingabe vom
19. September 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie eine
mündliche Verhandlung wünsche. Mit Verfügung vom 28. September 2016 wurde
diese Eingabe der KESB zur Kenntnisnahme zugestellt und der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass in Anbetracht der anstehenden Verhandlung vor der KESB vom 24. Oktober
2016 nicht mit einem vorherigen Entscheid im Verfahren VD.2016.173 gerechnet
werden könne, zumal die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung wünsche.
Mit derselben Verfügung wurde die KESB um Zustellung ihres Entscheids vom 24.
Oktober 2016 gebeten. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 wurde dem
Appellationsgericht der Entscheid zur Kenntnis zugestellt. Die KESB hat damit
den Antrag auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von B____ und
C____ abgewiesen (Ziff. 1 des Entscheids). Sie hat weiter neu D____ als
Beistand eingesetzt (Ziff. 2 des Entscheids) und ein Gutachten betreffend
die Erziehungsfähigkeit von A____ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Klinik Basel-Stadt in Auftrag gegeben, wobei zusätzlich abzuklären sei, ob und
wenn ja welche therapeutische Unterstützung für C____ angezeigt sei (Ziff. 3
des Entscheids). Diesen Entscheid der KESB hat die Beschwerdeführerin ebenfalls
mit Beschwerde angefochten (Verfahren VD.2016.238).
Mit Verfügung
vom 15. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit,
dass die Verfahren VD.2016.173 und VD.2016.238 miteinander vereinigt und bis
zum Vorliegen des Erziehungsgutachtens sistiert würden. Weiter wurde die KESB
um Zustellung des Gutachtens ersucht, sobald dieses vorliege.
Mit Eingabe vom
27. Februar 2017 machte die Rekurrentin geltend, dass die Zusammenlegung der Verfahren
eine Rechtsbehinderung darstelle bzw. die Verfahrensabläufe rechtlich zum
Nachteil der Rekurrentin seien und beantragte den Verzicht darauf. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2017 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass er nicht auf seinen Entscheid zurückkomme und sie die
Zusammenlegung der Verfahren – falls die prozessualen Voraussetzungen erfüllt
seien – beim Bundesgericht anfechten könne.
Am 3. Mai 2017
gingen die beiden Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 24. April
2017 über C____ und A____ beim Appellationsgericht ein. Mit Verfügung vom 22.
Juni 2017 wurden die Parteien per 21. November 2017 zur Verhandlung geladen und
wurde dem Kindesvertreter mitgeteilt, dass ohne dessen Antrag innert Frist auf
die Befragung der beigeladenen Kinder verzichtet werde.
Mit Verfügung
vom 6. September 2017 wurde die Rekurrentin gebeten, dem Gericht innert Frist
mitzuteilen, ob sie für die Verhandlung eine anwaltliche Vertretung wünsche und
falls ja, ob sie diesen selbst aussuche oder die Wahl dem Gericht überlasse.
Dazu hat sich die Rekurrentin innert Frist nicht geäussert.
An der
Verhandlung vom 21. November 2017 sind die Beschwerdeführerin, der Beistand der
beigeladenen Kinder und der Kindesvertreter befragt worden. Der Vertreter der
Vorinstanz und der Kindesvertreter sind zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss
Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die beiden rechtzeitig
erhobenen und begründeten Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).
Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es
gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie
schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
3000 f. m.w.H.; VGE VD. 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Vorab ist festzustellen,
gegen welche Punkte der beiden Entscheide sich die Beschwerde richtet.
In Bezug auf die
Anfechtung der Anordnung eines Gutachtens über A____ und C____ (Ziff. 3 des angefochtenen
Entscheids vom 24. Oktober 2016) ist festzuhalten, dass diese wie erwähnt
zwischenzeitlich erstellt und am 3. Mai 2017 dem Appellationsgericht zugestellt
wurden. In Bezug auf Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids vom 24. Oktober 2016
ist somit das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin während des
Verfahrens weggefallen (s. dazu auch VD.2017.6).
Die
Beschwerdeerhebung setzt jedoch ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 450
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 13 Abs. 1 VRPG; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,
3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt
werden, dass einer Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Rechtsfragen
unterbreitet werden (Rhinow et al.,
a.a.O., Rz. 1931; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435 ff., 447). Fällt das Rechtschutzinteresse während des Verfahrens
weg, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, a.a.O., S. 447, 467; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292;
VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E.
1.2, vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24), was somit auch in
Bezug auf Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids vom 24. Oktober 2016 zu erfolgen
hat.
2.2 Weiter
ist festzuhalten, dass gemäss klarer Aussage der Beschwerdeführerin in der
zweitinstanzlichen Verhandlung die Person des aktuellen Beistands nicht Gegenstand
der Beschwerde bildet. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr auf die
entsprechende Frage angegeben, sie habe kein Problem mit D____ (Aussage
Beschwerdeführerin, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Die Beschwerde
richtete sich somit nicht gegen Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 24.
Oktober 2016, so dass auf diesen Punkt im Folgenden nicht weiter eingegangen
wird.
2.3 In
Bezug auf die Frage, ob die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 30.
Juni 2016 bzw. gegen die Platzierung von B____ – nachdem der Wechsel in die
betreute Wohngruppe bereits seit längerem vorgenommen wurde und sich bewährt zu
haben scheint – als zurückgezogen gelte, waren die Angaben der
Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung weniger klar. So hat sie zwar
gesagt, „das Ganze“ sei ja jetzt „hinfällig“, auf die konkrete Frage aber
gemeint, sie könne „das nicht zurückziehen“, solange B____ nicht ausgezogen sei
(zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Im Zweifel gilt somit auch die
Umplatzierung von B____ gemäss Entscheid vom 30. Juni 2016 (Verfahren VD.2016.173)
weiterhin als angefochten, weshalb im Folgenden kurz darauf einzugehen ist (s.
dazu unten E. 3.1).
2.4 Angefochten
wird sodann die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts (Ziff. 1 des Entscheids vom 24. Oktober 2016),
wobei dies angesichts B____s baldiger Volljährigkeit laut Aussagen der
Beschwerdeführerin nur noch für C____ gelte (vgl. Aussagen Beschwerdeführerin,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Dies ist im Folgenden ebenfalls zu prüfen (s.
dazu unten E. 3.2).
3.1 B____
wurde mit Entscheid vom 30. Juni 2016 gestützt auf Art. 310 ZGB in eine
betreute Wohnung der WG E____ platziert.
3.1.2 Die
KESB hat zur Begründung dieses Entscheids erwogen, der damalige Beistand habe mit
Bericht vom 12. Mai 2016 die Umplatzierung von B____ beantragt. Er habe
ausgeführt, dass B____ seit August 2015 wieder die öffentliche Schule besuche.
Sie werde im Sommer die obligatorische Schulzeit erfolgreich abschliessen und
dank ihrer guten schulischen Leistungen prüfungsfrei in die Fachmaturitätsschule
Basel eintreten können. Gleichzeitig sei auch der Zeitpunkt gekommen, an dem es
bei B____ bezüglich der Wohnsituation zu einem Wechsel von der „F____“ an einen
anderen Ort kommen sollte. B____ habe nach einem Gespräch bei der Leiterin der
Wohngruppe E____ entschieden, dass sie während der Sommerferien ins dortige
betreute Wohnen wechseln möchte. B____s Bezugsperson in der F____“, ihre Psychotherapeutin
und der Beistand unterstützten diesen Wunsch. Die Mutter könne B____s Wunsch
nicht gutheissen. Sie mache sich Sorgen, dass B____ am neuen Ort überfordert
sein könnte oder vereinsame. Sie sei der Meinung, sie selbst könne am besten zu
B____ schauen (vorinstanzlicher Entscheid vom 30. Juni 2016, S. 1).
Die KESB hat
erwogen, Kindern seien gemäss ihrer Reife entsprechende Freiheiten der
Lebensgestaltung zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten sei, soweit
tunlich, auf ihre Meinungen Rücksicht zu nehmen. B____ habe gegenüber der KESB
klar geäussert, dass sie in die WG E____ ziehen wolle. Sie mache einen reifen
Eindruck und wisse, worauf sie sich einlasse. Die KESB wolle die positive Entwicklung
von B____ unterstützen und komme deshalb zum Schluss, dass sie in das
begleitete Wohnen der WG E____ übertreten könne. Den Befürchtungen der Mutter
sei entgegenzuhalten, dass B____ ein gutes Betreuungsnetz umgebe
(vorinstanzlicher Entscheid vom 30. Juni 2017, S. 2).
3.1.2 Diesen
Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie der Kindesvertreter an der
Verhandlung des Appellationsgerichts ausführte, gehe es B____ am neuen Ort – an
welchem sie nun seit 1,5 Jahren lebt – gut und mache sie aktuell einen grossen
Schritt Richtung Selbständigkeit. Er habe den Eindruck, dass sie dies
prästieren könne (Aussage Kindesvertreter, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Diese
Angaben werden vom Beistand bestätigt (Aussage Beistand, a.a.O.). Die
Umplatzierung von B____ in die WG E____ ist somit nicht zu beanstanden. Angesichts
der Tatsache, dass B____ am 3. Januar 2018 volljährig wird und auf Ende des Jahres
2017 der Auszug zu ihrer Schwester geplant sei (Aussage Beschwerdeführerin,
a.a.O.), ist die Frage, ob die damalige Umplatzierung in die WG E____ rechtens
erfolgt ist, ohnehin nur noch von sehr beschränkter praktischer Bedeutung (s.
zum aktuellen Rechtsschutzinteresse oben E. 2.1). Dies anerkennt denn auch die
Beschwerdeführerin, wenn sie sagt, das „sei wohl eine Sache, die sich selbst
erledigt habe“ (Aussage Beschwerdeführerin, a.a.O.)
3.1.3 Zusammenfassend
wird die Beschwerde betreffend die verfügte Umplatzierung von B____ (Verfahren
VD.2016.173) abgewiesen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt weiter die Wiederherstellung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf C____. Dies wurde von der KESB mit
Entscheid vom 24. Oktober 2016 abgewiesen.
3.2.1 Kann
der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es
den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (vgl. Art. 310
Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung
zurückzuführen ist. Namentlich spielt die Frage des Verschuldens keine Rolle.
Neben der Gefährdung des Kindes setzt der Entzug der elterlichen Obhut weiter
voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I,
Art. 310 N 6). Die Entziehung ist zudem nur zulässig, wenn andere Massnahmen
des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als
ungenügend erscheinen. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes setzt
jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos
blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit
gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, Art. 310 N 4).
3.2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid betreffend das Gesuch um Wiederherstellung
des Aufenthaltsrechts erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass C____ –
genau wie seine Schwester – im Heim eine sehr positive Entwicklung durchgemacht
habe und in seiner bisherigen Unterbringung sehr gut aufgehoben sei. Die
Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts würde entsprechend die
unmittelbare Gefahr mit sich führen, dass dieses gute Setting gefährdet würde
(vorinstanzlicher Entscheid vom 24. Oktober 2016, Ziff. 24). Sie hat weiter
ausgeführt, anders als seine Schwester sei jedoch C____ in Bezug auf eine
definitive Rückkehr zur Mutter ambivalent und wünsche sich eindeutig mehr Nähe
zu dieser. Es sei jedoch nicht geklärt, welche Unterstützung für den Fall, dass
C____ bei der Beschwerdeführerin leben würde, notwendig sei. Insbesondere
fehlten aktuelle Unterlagen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin
(vorinstanzlicher Entscheid vom 24. Oktober 2016, Ziff. 26 ff.). Die KESB kam
zum Schluss, zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
nicht mit den Interessen von C____ vereinbar, weshalb der Antrag abgewiesen
werde. Es sei jedoch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, um
festzustellen, ob und wenn ja mit welcher Unterstützung eine Rückkehr von C____
zu seiner Mutter umgesetzt werden könne. Ebenso wurde ein psychiatrisches
Gutachten über C____ angeordnet.
3.2.3 Diese
Gutachten liegen nun beide vor, wobei dasjenige über die Beschwerdeführerin festhält,
aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von den vereinbarten Terminen müsse eine
Beurteilung rein nach Aktenlage erfolgen. Gemäss dieser ergäben sich aber
eindeutige und auch überdauernde Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung
der psychischen Gesundheit der Explorandin, wobei die beschriebene emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ massgeblich zu sein scheine
für die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die
Erziehungsfähigkeit der Explorandin. (Gutachten Beschwerdeführerin, S. 15).
Das Gutachten
über C____ hält in Bezug auf dessen psychischen Zustand zwar fest, er selbst leide
nicht an einer psychischen Störung gemäss ICD-10. Er werde jedoch durch seine
Mutter stark beeinflusst und habe Mühe, sich von der mütterlichen Erlebniswelt
abzugrenzen und ihre Konflikte nicht zu übernehmen. Dies behindere seine
Persönlichkeitsentwicklung und stelle ein Risiko für die Entwicklung einer
Psychopathologie dar. Damit C____ das Verhalten seiner Mutter richtig einordnen
könne, sei eine ausführliche Psychoedukation des Jungen in Bezug auf die
psychischen Erkrankungen der Kindsmutter von grosser Wichtigkeit (Gutachten
über C____, S. 24).
In Bezug auf die
Frage, ob das Kindeswohl von C____ bei einer Rückkehr zu seiner Mutter
gefährdet sei, hält der Gutachter fest, das Zusammenleben mit der chronisch
psychisch kranken Beschwerdeführerin stelle eine klare Gefährdung des Wohls von
C____ dar. Diese Gefährdung könne im Falle einer Rückkehr zur Mutter auch nicht
durch behördliche Massnahmen ausgeglichen werden, da Frau A____ nicht in der
Lage sei, ausreichend mit den Behörden und allenfalls eingesetzten Fachpersonen
zu kooperieren. Auch gebe es keine Privatpersonen im Umfeld der Familie, die
helfen könnten, die mangelnden Ressourcen von Frau A____ in Betreuung und
Erziehung auszugleichen. Eine Rückkehr in die Obhut von Frau A____ sei aus
gutachterlicher Sicht auch langfristig ausgeschlossen, da die gesundheitlichen
Probleme der Kindsmutter und deren Auswirkungen auf deren Erziehungs- und
Kooperationsfähigkeit „gravierend und chronisch“ seien (Gutachten C____, S.
24).
Das Gutachten
führt weiter aus, es bestehe bereits heute durch die häufigen Besuche von C____
bei Frau A____ und die häufigen Telefonkontakte eine chronische
Beeinträchtigung des Kindeswohles, die unbedingt vermindert werden sollte. Es
werde daher eine Einschränkung der Wochenend- und Ferienbesuche sowie der
telefonischen Kontakte empfohlen (Gutachten C____, a.a.O.).
3.2.4 Nach
dem Gesagten hält der Gutachter eine Rückkehr von C____ zur seiner Mutter nicht
nur auch auf lange Sicht für nicht möglich, sondern empfiehlt gar zur Wahrung
dessen Kindswohls eine weitere Einschränkung des Kontakts zur
Beschwerdeführerin. Gemäss Angaben des Vertreters der Vorinstanz wurde jedoch
trotz der klaren Empfehlung im Gutachten – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt –
auf weitergehende Einschränkungen in Bezug auf den Kontakt zur
Beschwerdeführerin verzichtet (Aussagen Vertreter Vorinstanz,
zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Zur Begründung führte er an, man erwarte
aufgrund der Tatsache, dass C____ nach wie vor äussere, er wolle nach Hause zu
seiner Mutter, keinen positiven Effekt darin, gegen seinen Willen das
Kontaktrecht einzuschränken. Vielmehr werde befürchtet, dass eine solche
Massnahme gegen den erklärten Willen des Jugendlichen zu einer Trotzreaktion
führen würde, welche nicht zielführend wäre (Aussagen Vertreter Vorinstanz,
zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.).
Wenn diese
Auffassung auch berechtigt sein mag, so ist dennoch festzuhalten, dass zumindest
die im Gutachten klar empfohlene Psychoedukation von C____ bei der Entscheidung
der KESB, das Kontaktrecht nicht einzuschränken, umso mehr dringend notwendig
erscheint. Die Tatsache, dass die Suche nach einem geeigneten Therapeuten offenbar
der Mutter überlassen wurde (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) und bis zum
Zeitpunkt der Verhandlung diesbezüglich noch nichts in die Wege geleitet war, scheint
angesichts der dringlichen Aussagen des Gutachtens nicht verständlich. Die
Angaben des Beistands in der Hauptverhandlung, dass C____ mittlerweile in der
„Guten Herberge“ – wo er gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid noch im vergangenen Jahr sehr gut integriert war (vgl. oben E. 3.2.2)
– alles boykottiere und als nahezu nicht mehr tragbar bezeichnet werde (Aussage
Beistand zweitinstanzliches Protokoll), sind alarmierend und legen den Schluss
nahe, dass sich der im Gutachten angesprochene grosse Loyalitätskonflikt von C____
inzwischen zugespitzt hat Das Gleiche gilt für die Aussage des
Kindesvertreters, dass C____ nicht mehr mit seinem Beistand kommuniziere
(Aussagen Kindesvertreters, zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
Die Schilderung
der heutigen Situation durch die beteiligten Fachpersonen und die
entsprechenden Äusserungen im Gutachten lassen die Befürchtung aufkommen, dass
ohne sofortige Unterstützung von C____ dessen Kindeswohl nun unmittelbar
gefährdet erscheint. Dem entsprechen nicht zuletzt auch die Aussagen des
Kindsvertreters und des Beistands von C____ in der Hauptverhandlung des
Appellationsgerichts, welche beide eine psychologische Begleitung des Jungen
als nunmehr dringend notwendig erachten (Aussagen Kindesvertreter und Beistand,
zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Die Aufnahme einer Psychoedukation bei C____
hat somit nun höchste Priorität und ist nicht von der Beschwerdeführerin,
sondern vom Beistand in die Wege zu leiten. Entsprechend wird dessen Auftrag
mit dem vorliegenden Entscheid erweitert.
3.2.5 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Verweigerung der
Wiederherstellung des Aufenthaltsrechts für C____ abzuweisen. Gemäss den obigen
Erwägungen ist jedoch für C____ nun zeitnah – spätestens bis 31. Dezember 2017
– durch den Beistand eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege zu
leiten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Sie
gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des
Staates.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit
keine Abweisung zufolge Gegenstandslosigkeit erfolgt, und die Entscheide der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juni sowie vom 24. Oktober 2016
bestätigt.
Der Beistand wird in Erweiterung seines Auftrags
angewiesen, für C____ mit Frist bis 31. Dezember 2017 eine psychotherapeutische
Behandlung in die Wege zu leiten.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.– gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Kindesvertreter, [...], werden ein Honorar von CHF 2‘300.–
und ein Auslagenersatz von CHF 8.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
184.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindesvertreter
KESB
Beistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen