Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.62
URTEIL
vom 9. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2016
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Am 5. April 2013
parkierte A____ von 12:20 bis 13:30 Uhr mit seinem Porsche [...] in der
Spiegelgasse in Basel (nach Einmündung Blumengasse, Fahrtrichtung Blumenrain) vor
der Liegenschaft Nr. 5 am rechten Strassenrand. Nachdem A____ gegen den in der
Folge erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2015 – mit
welchem er der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldigt erklärt und
mit einer Busse in Höhe von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von CHF 748.60 belegt
wurde – Einsprache erhob, wurde er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Im Anklagepunkt Ziff. 1 betreffend Parkieren auf einer
Einspurstrecke bis 60 Minuten an der Steinenschanze 4 in Basel am Dienstag, 12.
Februar 2013, 19:53 Uhr, begangen mit dem Personenwagen Porsche [...] wurde das
Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurden ihm
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 748.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
400.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung CHF 800.–) auferlegt.
Mit Eingabe vom 10.
April 2016 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) gegen dieses Urteil Berufung
angemeldet. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilsbegründung verfasst,
welche dem Berufungskläger zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung am 22. Juni
2016 zugestellt wurde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Juli 2016
stellte der Berufungskläger den Beweisantrag, B____ als Belastungszeugen und
den BVB-Busfahrer als Entlastungszeugen vorzuladen. Mit Schreiben vom 24. Juli
2016 reichte der Berufungskläger die Berufungserklärung ein, mit welcher er die
vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 11. Februar
2016 (recte 1. April 2016), sowie die Auferlegung der Kosten zulasten der
Beschwerdegegnerin (recte Berufungsbeklagte) sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung und einer angemessenen Verdienstausfallentschädigung
beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 11. Oktober
2016 beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und
die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Mit Schreiben vom 9.
November 2016 hat der Berufungskläger sich hierzu replicando vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (recte 16. Februar 2017) hat der
Berufungskläger eine zusätzliche Berufungsbegründung eingereicht. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Februar 2017 wurde der
Berufungskläger darauf hingewiesen, dass sich seine Eingabe vom 16. Februar materiell
auf das Verfahren SB.2016.62 (Parkieren vor der Liegenschaft Spiegelgasse am 5.
April 2013) bezieht, wo er bereits die Replik eingereicht hat und im parallel geführten
Verfahren 2016.130 (Parkieren auf der Steinenschanze am 22. Juli 2014) die
Berufungsbegründung (Frist bis 27. Februar 2017) noch aussteht. Er wurde um umgehende
Mitteilung gebeten, ob es sich um ein Versehen handelt oder ob er seine Eingabe
vom 16. Februar 2016 im Verfahren SB.2016.62 berücksichtigt haben will. Mit unaufgefordertem
Schreiben vom 24. März 2017 beantragte der Berufungskläger die kostenfällige „Abschreibung“
des Verfahrens. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichte die Staatsanwaltschaft
zwei Eingaben des Berufungsklägers ein. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 beantragte
der Berufungskläger erneut die Befragung von B____ als Zeugen und wies darauf
hin, dass die Aussagen des BVB-Busfahrers mit dem Polizeirapport nicht
übereinstimmten. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wies der Verfahrensleiter den
Berufungskläger auf das Beschwerdeverfahren BES.2017.52 hin und machte ihn
darauf aufmerksam, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2017 seiner
Strafanzeige vom 26. Juli 2016 betreffend falsche Zeugenaussage und falsche
Anschuldigung durch einen Buschauffeur der BVB rechtskräftig ist. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde insbesondere festgestellt,
dass über die Beweisanträge später entschieden wird und dem Instruktionsrichter
keine Kompetenz zusteht, der Staatsanwaltschaft irgendwelche Weisungen in
anderen Verfahren zu erteilen. Mit Eingabe vom 17. August 2017 reichte der Berufungskläger
eine Kopie der Gemeinde-Nachrichten Muttenz vom 30. Juni 2017 ein. Mit Eingabe
vom 22. September 2017 reichte der Berufungskläger eine Kopie seiner Eingabe
vom 20. September 2017 an die Staatsanwaltschaft ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und
3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb das schriftliche Verfahren durchgeführt wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen – wie
vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen
und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO)(vgl. BGer 6B_168/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3;
AGE SB.2017.57 vom 22. September 2017 E. 1.2; mit Hinweisen).
Im Anklagepunkt Ziff. 1 (SW 2013 2 3484) wurde dem Berufungskläger mit
Strafbefehl vom 13. August 2015 das Parkieren mit seinem Personenwagen (Porsche
[...]) auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten am 12. Februar 2013, 19:53 Uhr
in Basel, an der Steinenschanze 4, vorgeworfen. Dieser Anklagepunkt wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2016 zufolge
zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung eingestellt, da seit der Begehung
der mutmasslichen Übertretung bereits mehr als drei Jahre verstrichen seien.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und insofern zu
bestätigen.
Dass der Berufungskläger
seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] am 5. April 2013 von
12:20 bis 13:30 Uhr in der Spiegelgasse vor der Liegenschaft Nr. 5 am rechten
Strassenrand parkierte (SW 2013 4 2074), ist ebenfalls unbestritten und insbesondere
auch gestützt auf die Übersichtsfotos (Akten S. 60 ff.) als erwiesen zu
betrachten. Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob der
Berufungskläger sich damit – wie vom Einzelgericht in Strafsachen im Urteil vom
- April 2016 erwogen – der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat.
2.1
2.1.1 In
formeller Hinsicht hält der Berufungskläger dem angefochtenen Schuldspruch eine
Verletzung des Akkusationsprinzips entgegen. Er ist der Ansicht, das Gericht habe
„[…] selbstständig weitere Deliktsvorwürfe (blosse Erschwerung des Kreuzens
hinaus, schmaler Streifen, erfahrungsgemäss verkehrsintensiven Mittagszeit,
etc.) […]“ unrechtmässig in das Urteil einfliessen lassen.
Nach Art. 356
Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl dieser als
Anklageschrift, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die
Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Die Sachverhaltsumschreibung im
Strafbefehl muss daher den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGer 6B_848/2013
vom 3. April 2014 E. 1.3.1; AGE SB.2016.81 vom 29. August 2017 E. 3.2; mit
Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in
Art. 325 Abs. 1 StPO umschriebenen formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss dieser
Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau,
die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die
Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I
19 E. 2a S. 21; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1; AGE SB.2016.81
vom 29. August 2017 E. 3.2).
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens.
Das Gericht ist an den in der Anklage resp. im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; AGE
SB.2016.89 vom 28. April 2017 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte
Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a 21 f.;
120 IV 348 E. 2c S. 354 f.). Das Anklageprinzip gewährleistet damit zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert
deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; 133 IV 235 E. 6.2
f. S. 244 ff.; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; jeweils mit
Hinweisen). Es verfolgt folglich keinen Selbstzweck. Selbst eine Verurteilung
trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt
daher das Anklageprinzip nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser
Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (vgl. statt vieler
BGer 6B_168/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.2, 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.3,
6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19. April 2011
E. 2.5; AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 3.1).
Die Rügen des Berufungsklägers
gehen an der Sache vorbei. Mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz
wird in Ziff. 2 des Strafbefehls im Lichte verschiedener Straftatbestände zusammenfassend
geschildert (SW 2013 4 2074), dass der Berufungskläger durch das Parkieren
seines Personenwagens (Kontrollschild: [...]) am 5. April 2013 zwischen 12:20
und 13:30 Uhr in der Spiegelgasse (vor der Liegenschaft Nr. 5, nach Einmündung
Blumengasse, Fahrtrichtung Blumenrain) – mithin unter genauer Orts- und
Zeitangabe – ausserhalb von markierten Parkfeldern am rechten Strassenrand den
Verkehr, welcher teilweise wegen dem durch die beschuldigte Person geschaffenen
Hindernis auf die Gegenfahrbahn habe ausweichen müssen, behindert und gefährdet
habe (Strafbefehl, Akten S. 76). Bei der Frage, ob eine Verkehrsbehinderung als
erheblich einzustufen ist oder nicht, handelt es sich demgegenüber um eine
Wertungs- und damit um eine Rechtsfrage, welche von der Anklageschrift nicht umfasst
zu sein braucht. In diesem Sinne durfte die Vorinstanz auch die einzelnen
Sachverhaltselemente einer präzisierenden Würdigung unterziehen, indem sie etwa
die vom Berufungskläger hervorgerufene Beeinträchtigung und Gefährdung des
Verkehrs als „offensichtlich über eine blosse Erschwerung des Kreuzens“
hinausgehend und die bereits aus dem Strafbefehl ersichtliche, nicht bestrittene
Tatzeit (12:20 – 13:30 Uhr) als verkehrsintensiv qualifizierte. Sie hat sich
damit nicht über den bereits vorgegebenen Prozessgegenstand hinweggesetzt. Die
Tatvorwürfe waren im Strafbefehl in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend
konkretisiert, sodass sich der Berufungskläger, welcher offenbar auch studierter
Jurist ist, vor dem erstinstanzlichen Gericht dagegen zur Wehr setzen konnte. Das
Akkusationsprinzip ist daher nicht verletzt worden.
2.1.2 Der
Berufungskläger ist sodann der Auffassung, es sei in Bezug auf die Frage der
Unfallgefahr eine bestimmte Polizeibeamtin anzuhören. So sei anzumerken, dass
auf der Spiegelgasse regelmässig BVB-Linienbusse ausserhalb von parkierten
Parkfeldern oder einer Bushaltestation abgestellt würden. Die Postenchefin habe
ihm mitgeteilt, dass von den dort abgestellten Wagen, wie auch von den Bussen,
keine Unfallgefahr ausgehe.
Auch hier kann der
Berufungskläger auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Demnach ist nicht
ersichtlich, was die angerufene Polizeibeamtin zum in casu rechtserheblichen
Sachverhalt beitragen könnte, da die Position des parkierten Personenwagens des
Berufungsklägers sowie die zur Tatzeit in der Spiegelgasse herrschenden
Verhältnisse unbestritten, gerichtsnotorisch oder in den Akten – im zur Prüfung
der Tatbestandsvoraussetzungen massgeblichen Rahmen – bereits hinreichend
dokumentiert sind (vgl. insbesondere E. 2.2.3.3). Für die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts ist keine Zeugeneinvernahme erforderlich und die
Ablehnung des Beweisantrags durch die Vorinstanz denn auch nicht
rechtsfehlerhaft.
2.1.3 Die
Vorinstanz hat in Bezug auf die vorgeworfene Parkverbotsverletzung erwogen,
dass bei der polizeilichen Einsatzzentrale unabhängig und kurz nacheinander
zwei Meldungen eingegangen seien, wonach ein in der Spiegelgasse abgestellter
Personenwagen den Verkehr beeinträchtige. Einerseits habe die BVB-Leitstelle beanstandet,
dass die Linienbusse bedingt durch den parkierten Personenwagen vollständig auf
die Gegenfahrbahn hätten ausweichen müssen und ein sicheres Kreuzen somit nicht
möglich sei. Andererseits habe B____, welcher ebenfalls die Polizei
benachrichtigt habe, auch angegeben, dass er mit seinem Roller einem
entgegenkommenden Personenwagen habe ausweichen müssen, welcher den parkierten
Porsche aus seiner Spur umfahren habe. Wenn er nicht unverzüglich gebremst
hätte, wäre es zu einer Kollision gekommen. Anhand dieser Requisitionen werde
deutlich, dass sich in casu mehrere Verkehrsteilnehmer vom – durch den
Berufungskläger geschaffenen – Hindernis in ihrem Fortkommen erheblich
eingeschränkt gefühlt und den dort abgestellten Personenwagen als
verkehrsbehindernd und -gefährdend eingeschätzt hätten. Im Falle von B____
dürfe gar eine konkrete Unfallgefahr vorgelegen haben.
Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass es gemäss Fahrplan der BVB auf
der inkriminierten Strassenseite keinen BVB-Linienverkehr gebe. Eine konkrete
Behinderung sei schlicht und einfach unmöglich (Berufungserklärung vom
24. Juli 2016 S. 4). Sein Fahrzeug sei auf der Gegenfahrbahn zur
Fahrrichtung des BVB-Busses abgestellt gewesen und es habe dem BVB-Chauffeur der
eigene Fahrstreifen für sein Fortkommen vollkommen frei zur Verfügung gestanden
(Replik vom 9. November 2016 S. 3). Hätte der BVB-Busfahrer tatsächlich, wie
von der Vor-instanz behauptet werde, dem Porsche ausweichen müssen, sei dieser
in die falsche Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn gefahren (vgl.
Berufungsbegründung vom 16. Februar 2017). In Bezug auf B____ macht der
Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass sein Fahrzeug vor dem
Überholmanöver gut sichtbar am Strassenrand gestanden habe. Sein brüskes
Bremsen erst auf der Gegenfahrbahn deute darauf hin, dass er im Generellen der
Gesamtsituation und im Besonderen dem Gegenverkehr nicht die nötige Aufmerksam
geschenkt habe (Berufungserklärung vom 24. Juli 2016 S. 3). Aus dem
Kartenmaterial ergebe sich, dass das Kreuzen am betreffenden Fahrabschnitt
aufgrund der Breite der Strasse möglich gewesen sei, womit zusätzlich die
Notsituation entfalle und B____ sich selber der groben Verkehrsregelverletzung
schuldig gemacht habe (Replik vom 9. November 2016 S. 5). Hätten sich der
Rollerfahrer als auch das entgegenkommende Auto an das Rechtsfahrgebot
gehalten, wäre ein gefahrloses Kreuzen aufgrund der Strassenbreite möglich
gewesen (vgl. Berufungsbegründung vom 16. Februar 2017 S. 4). Sowohl
Rollerfahren als auch der BVB-Bus, die beide auf der Gegenfahrbahn verkehrt
hätten, hätten den abgestellten Porsche nicht umfahren müssen, weshalb er für
diese Verkehrsteilnehmer kein Hindernis gewesen sei.
Der
Berufungskläger stellt diesbezüglich den Antrag, es seien B____ als
Belastungszeuge und der BVB-Busfahrer als Entlastungszeuge vorzuladen. Schliesslich
moniert der Berufungskläger in formeller Hinsicht, die im angefochtenen
Entscheid angeführten Zeugenaussagen seien mangels Konfrontationseinvernahme nicht
verwertbar. Beides kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
2.2
2.2.1 Dem
Berufungskläger wird in erster Linie eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) vorgeworfen. Dem hält der Berufungskläger
im Wesentlichen entgegen, dass diese Bestimmung nur verletzt sei, wenn „eine
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit“ vorliege oder das Fahrzeug in tatsächlicher
Hinsicht behindere, was angesichts des übersichtlichen Strassenverlaufs nicht
der Fall sei. Dafür, dass in einer breiten Strasse das Parkieren aufgrund eines
auf der anderen Strassenseite aufgemalten Parkfelds verboten sei, existiere bis
heute keine gesetzliche Grundlage. Ohne gesetzliche Grundlage, könne man den
Berufungskläger nicht verurteilen. Der Berufungskläger habe darauf vertrauen
dürfen, dass die Behörden in einer solch zentralen Lage eine
interpretationsfreie Parkregelung schaffen. Eine unklare Bodenmarkierung, die
einen erheblichen Interpretations- und Ermessenspielraum eröffne, gehe zulasten
des Staates.
2.2.2 Nach
dem Gesetzeswortlaut von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht
angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden
könnten. Die durch den Verordnungsgeber ausgesprochenen Verbote (vgl. Art. 18
ff. der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) sind punktuelle
Konkretisierungen der allgemeinen Regel in Art. 37 Abs. 2 SVG, mit denen die
wichtigsten Fälle enumerativ eingefangen sind (BGer 6B_57/2013 vom
23. August 2013 E. 3.3). Die
allgemeine Vorschrift in Art. 37 Abs. 2 SVG behält neben den speziellen
Verboten jedoch ihre Bedeutung, d.h. die Aufzählung konkreter Fälle in
Art. 18 und 19 VRV ist nicht abschliessend zu verstehen (vgl. AGE SB.2011.78
vom 7. Dezember 2012 E. 3.3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 37 N 33). Wie der Beschuldigte zu Recht festgehalten
hat, ist zwar auf Nebenstrassen eine gewisse Beeinträchtigung durch parkierte
Fahrzeuge hinzunehmen und zu tolerieren, dass andere Verkehrsteilnehmer auf die
Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Ein Parkverbot besteht jedoch dann, wenn
dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender
Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein
Parkverbot besteht auch dann, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in
besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b
S. 508 f; BGer 6B.57/2013 vom 23. August 2013 E.
3.3; AGE SB.2014.2 vom 24. November 2015 E. 3.2.2; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 37 SVG N 18).
2.2.3
2.2.3.2 Der
Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Berufungskläger mit dem Parkieren seines
Porsches [...] in der Spiegelgasse am 5. April 2013 aufgrund der örtlichen und
zeitlichen Gegebenheiten sowie der Verkehrssituation ein erhebliches Hindernis
schuf, das den flüssigen Verkehr stark beeinträchtigte und durch die dadurch
nötigen Ausweichmanöver von Privatverkehr auf die Gegenfahrbahn eine deutlich
erhöhte Unfallgefahr verursachte. Mit der Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2016 ist sodann festzuhalten, dass der
Berufungskläger im Bereich einer Einmündung parkiert hat, nämlich kurz nach der
Einmündung der Blumengasse in die Spiegelgasse, wo er der Zubringerdienst erheblich
behindert und gefährdet hat, da er einerseits die freie Sicht in Richtung
Blumenrain eingeschränkt und andererseits Rechtsabbiegende gezwungen hat, beim
Abbiegen direkt die Gegenfahrbahn zu befahren, was sie sonst nicht hätten tun
müssen. Die selbe Einschränkung bestand für Fahrzeuglenkende, die aus dem Hof
des Spiegelhofs ausfahren und nach links in Richtung Blumenrain abbiegen: Diese
haben, trotz eingeschränkter Sicht nach links wegen der dort befindlichen,
besetzten Parkfelder, zunächst unnötigerweise über eine weitaus längere Strecke
die Gegenfahrbahn befahren müssen, um das abgestellte Auto des Berufungsklägers
zu umfahren.
2.2.3.3 Den
Akten ist zu entnehmen, dass die Kantonspolizei von verschiedenen Personen
requiriert worden ist, welche den parkierten Personenwagen als erhebliches und
gefährliches Hindernis gemeldet haben, was diese Einschätzung objektiviert. Der
Rollerfahrer B____ hat gemäss Polizeirapport sogar zum Ausdruck gebracht, dass
er wegen eines entgegenkommenden Personenwagens, welcher auf seiner Fahrspur um
den parkierten Porsche fuhr, habe bremsen und ausweichen müssen. Sodann ist die
Behinderung der BVB, deren Busse ausserhalb ihrer Linie dort bisweilen auch
leer – wenn sie nicht transportieren – durchfahren müssen, durch deren Meldung
erhärtet. Indem der Gegenverkehr aufgrund des abgestellten Fahrzeugs des
Berufungsklägers auf die Fahrspur des Linienbusses hat ausweichen müssen, lag eine
erhebliche Behinderung und Gefährdung des Verkehrs vor. Die tatsächlich
vorgelegene Situation vermag die von der Vorinstanz getroffene rechtliche
Einschätzung daher nicht zu ändern.
Ob es
tatsächlich zu konkreten erheblich verkehrsbehindernden Situationen gekommen
ist, braucht letztlich aber gar nicht abschliessend erörtert zu werden, da – wie
bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat – Art. 37 Abs. 2 SVG gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung als abstraktes Gefährdungsdelikt
formuliert ist (vgl. BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99; Fiolka, a.a.O., Art. 37 N 16;
Weissenberger, a.a.O., Art. 37
SVG N 21). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 37 Abs. 2 SVG
(„könnten“) ergibt, ist demnach nicht erforderlich, dass die Unfallgefahr eine
konkrete ist oder dass das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in
unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindert; die abstrakte
Gefährdung des Verkehrs genügt (vgl. AGE SB.2011.78 vom 7. Dezember 2012 E.
3.3.2; BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99, 102 II 281 E. 3a S. 283). Die
Verkehrssituation ist denn auch gerichtsnotorisch und es müssen einzelne
Verkehrsteilnehmer nicht befragt werden (vgl. E. 2.1.2). Entgegen der Ansicht
des Berufungsklägers ist angesichts der deutlichen Verengung der Fahrbahn durch
das abgestellte Fahrzeug an der streitgegenständlichen Örtlichkeit die
Möglichkeit erheblicher Hindernis- und Unfallkonstellationen geschaffen worden.
Damit braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob die Vorinstanz das Konfrontationsrecht
des Berufungsklägers verletzt hat und die zitierten Zeugenaussagen verwertbar
sind oder nicht.
2.2.3.4 Gemäss
Art. 19 Abs. 3 VRV dürfen in schmalen Strassen Fahrzeuge nur auf
einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge
erschwert würde. Es ist unbestritten, dass die Spiegelgasse zwar nicht
per se als schmale Strasse zu bezeichnen ist. Vorliegend ist aber gemäss treffender
Auffassung der Vorinstanz auf den Übersichtsfotos (Akten S. 60 ff.) ersichtlich,
dass die an sich relativ breite Fahrbahn in der Spiegelgasse auf der einen
Seite bereits durch markierte Parkfelder verengt wird. Indem der Berufungskläger
seinen Personenwagen auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf gleicher Höhe
abstellte, schmälerte er den für die Durchfahrt freibleibenden Raum zusätzlich.
Es ist auf der fotografischen Dokumentation (Akten S. 60 ff.) deutlich
erkennbar, dass auf der einen Spur aufgrund des parkierten Fahrzeugs des Berufungsklägers
lediglich ein schmaler Streifen zur Verfügung stand, um die verengte Stelle zu
passieren, weshalb jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer gezwungen war, auf
die – durch die am Strassenrand parallel markierten (und zur Tatzeit besetzten)
Parkfelder ebenfalls geschmälerte – Gegenfahrbahn auszuweichen. Aufgrund der
bereits durch die markierten Parkfelder auf der einen Fahrspur bestehenden
Einschränkung hätte der Berufungskläger seinen Personenwagen nicht direkt
gegenüberliegend auf gleicher Höhe parkieren dürfen, da an der betreffenden
Stelle folglich beide in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Fahrspuren
verengt waren und somit im Ergebnis die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert
wurde. Dass das Appellationsgericht in einem anderen den Berufungskläger
betreffenden Fall – bei dem es anders als hier um die Anwendung von Art. 18
Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ging – erwogen hatte, dass
die Spielegasse übersichtlich sei, tut dieser Einschätzung keinen Abbruch. Demnach
hat der Berufungskläger – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – auch
die besondere Vorschrift von Art. 19 Abs. 3 VRV verletzt.
2.2.3.5 Die
Vorinstanz wirft dem Berufungskläger schliesslich eine Verletzung der
Vorschrift von Art. 79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) vor.
Auch diesbezüglich kann ihr ohne weiteres gefolgt werden. Art. 79 Abs. 1ter SSV
hält insbesondere fest, dass, wo Parkfelder gekennzeichnet sind,
Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden dürfen. Daraus ergibt
sich, dass signalisierte Parkfelder in ihrem Umkreis die Wirkungen eines
Parkverbots entfalten, wobei diese Distanz gemäss Lehre und Rechtsprechung je
nach den örtlichen Verhältnissen und den konkreten Umständen verschieden sein
kann und dem Rechtsanwender ein grosses Ermessen zukommt (vgl. BGE 101 IV 8; Giger, Kommentar
SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 37 N 17; Fiolka, a.a.O.,
Art. 37 N 50; Weissenberger,
a.a.O., Art. 37 SVG N 22). Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, hat gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für schmale Strassen, in der das Parkieren von Fahrzeugen auf beiden
Strassenseiten den Verkehr erschweren würde, die Markierung von Parkfeldern auf
der einen Seite zur Folge, dass das Parkieren auf der andern Seite verboten ist
(BGE 118 IV 394 E. 2. S. 395). Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass
ein auf der Fahrbahn gegenüber einer Parkzone abgestelltes Fahrzeug den für den
Verkehr verfügbaren Platz zusätzlich einschränkt und diesen somit noch mehr
stört, als wenn es anschliessend an diejenigen Fahrzeuge abgestellt wäre, die
in den dazu vorgesehenen Parkfeldern stehen („ […] Il
gêne donc le trafic plus encore que s'il était arrêté à la suite de ceux qui
stationnent normalement dans les cases prévues à cet effet […]“ vgl. BGE 118 IV E. 2 S. 395). Wie bereits erwähnt,
handelt es sich bei der Spiegelgasse nicht per se nicht um eine schmale
Strasse. Diese ist aber zentral gelegen und wird auch vom öffentlichen Verkehr
rege benutzt, weshalb ein dort während der erfahrungsgemäss verkehrsintensiven
Mittagszeit gegenüber den markierten Parkfeldern abgestelltes Fahrzeug das
Kreuzen massiv erschweren kann, was dem Berufungskläger – der mit der Spiegelgasse
und der dortigen Verkehrssituation bestens vertraut ist und wegen einer
ähnlichen Parksituation bereits rechtskräftig verurteilt wurde – hätte klar
sein müssen. Das Fahrzeug des Berufungsklägers befand sich in unmittelbarer Nähe
zu einem Parkfeld in einem verengten Strassenabschnitt, welcher im Lichte der
zitierten Rechtsprechung daher auch vom Abstellverbot gemäss Art. 79 Abs. 1ter
SSV erfasst wird. Da der Verordnungsgeber mit Art. 79 Abs. 1ter SSV die
allgemeine – und hinreichend bestimmte – Regelung von Art. 37 Abs. 2 SVG beispielhaft
aber nicht abschliessend konkretisiert (vgl. BGer 6B_57/2013 vom
23. August 2013 E. 3.3; E. 2.2.2 oben), wird mit dieser Argumentation
auch das Legalitätsprinzip (keine Strafe ohne Gesetz) nicht tangiert.
2.4 Der
Berufungskläger ist mit dem Gesagten in Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 37 Abs. 2
SVG, Art. 79 Abs. 1ter, Art. 19 Abs. 3 VRV i.V.m. 90 Ziff.1 SVG schuldig zu
sprechen.
2.5 Die
Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe mit seinem
Fahrzeug näher als 1.5 Meter an der Strassenbahnschiene parkiert und damit die
Abstandsvorschrift in Art. 25 Abs. 5 VRV verletzt. Da die genaue
Parkposition auf einer Einschätzung beruhe und sich nicht zweifelsfrei
feststellen lasse, hat die Vorinstanz die Anwendung der Verbotsnorm in Art. 25
Abs. 5 VRV offengelassen. Der Berufungskläger rügt in diesem
Zusammenhang schliesslich, er hätte formell freigesprochen werden müssen und
beantragt sinngemäss eine Berichtigung des Urteilsdispositivs.
Hier kann ihm ebenfalls
nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass, wenn im Falle von Tateinheit
(in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt, kein Freispruch zu erfolgen hat. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat
nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht
den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und
behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S.
381; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2; AGE
SB.2014.118 E. 3.4).
2.6 Auch in Bezug auf die Strafzumessung
erweist sich das vorinstanzliche Urteil als zutreffend. Das
Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis zu 2 Stunden wird mit einer Busse von
CHF 40.– geahndet (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV i.V.m. Ziff. 252 lit.
a Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031] Anhang 1). Die angesichts der
Verkehrsbehinderung und -gefährdung Erhöhung der Busse auf CHF 100.– erweist
sich als angemessen. Dies umso mehr, als der Berufungskläger bereits wegen
einer ähnlichen Parksituation in der Spiegelgasse gebüsst wurde.
Die Berufung ist
nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende
Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 10. April 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. 1.
A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs.
1 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung und Art.
79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
In Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils wird im Anklagepunkt Ziff. 1 das Verfahren zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 748.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.