Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.127
ENTSCHEID
vom 9.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. August 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 6. Februar 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
Am 14. Februar 2017 wurde der Strafbefehl mit dem Vermerk „Destinataire
inconnu à l’adresse“ retourniert (Akten, S. 44).
Am 14. Juli 2017
erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Diese wurde von
der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte,
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. August 2017 zufolge
Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.
August 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Die Staatsanwaltschaft hat
sich mit Eingabe vom 18. August 2017 zur Beschwerde vernehmen lassen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und durch das Appellationsgericht
in Auftrag gegebener Abklärungen ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. August 2017 handelt es
sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in
Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. August 2017 ist dem Beschwerdeführer am
4. August 2017 zugestellt worden (Akten, S. 66). Die am
14. August 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist
somit fristgemäss erfolgt, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 3. August 2017 erwogen, dass die
Einsprache vom 14. Juli 2017 zu spät erfolgt sei. Aufgrund von
Art. 88 Abs. 4 StPO gelte der Strafbefehl als zugestellt und
die Einsprachefrist habe am 14. Februar 2017 zu laufen begonnen. Die Eingabe
hätte demnach spätestens am 24. Februar eingehen müssen, um fristgerecht zu
sein.
2.2 Mit
seiner Beschwerde vom 14. August 2017 machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers geltend, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer nie zugestellt
worden sei. Nach gängiger Rechtsprechung könne die Zustellfiktion nicht greifen.
Der Strafbefehl sei erst anlässlich der Akteneinsicht beim Strafvollzug
Basel-Stadt, welche am 14. Juli 2017 erfolgt ist, gültig eröffnet worden. Der
Rechtsvertreter führte in seiner Beschwerde weiter aus, dass dem
Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrollen nicht mitgeteilt
worden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde (Beschwerde vom
14. August 2017, Ziff. 12, Akten S. 69). Daraus ergäbe sich, dass die
am 14. Juli 2017 erhobene Einsprache fristgerecht aufgegeben sei (Beschwerde
vom 14. August 2017, Ziff. 18, Akten S. 69). Ferner bemängelt der
Rechtsvertreter in besagtem Schreiben, dass der Hinweis, der Beschwerdeführer
werde von der Staatsanwaltschaft per Einschreiben kontaktiert, lediglich auf
Deutsch erfolgt sei. Der Beschwerdeführer spreche allerdings kein Deutsch und
habe folglich den Hinweis nicht verstanden. Da dem Beschwerdeführer kein
Abholschein abgegeben wurde, sondern der Strafbefehl mit dem Vermerk
„Destinataire inconnu à l’adresse“ der Staatsanwaltschaft retourniert worden
ist, greife auch die Zustellfiktion von Art. 85 StPO nicht. Weshalb die
französische Post den Strafbefehl nicht zugestellt habe, entziehe sich sowohl
der Kenntnis als auch der Verantwortung des Beschwerdeführers (Beschwerde vom
14. August 2017, Ziff. 15, Akten S. 69).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass auch
Verwaltungsbehörden wie das Grenzwachkorps polizeiliche Ermittlungen durchführen
dürften und unter gewissen Umständen sogar müssten. Durch die Verfolgung der
Verletzungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR.
142.20) sei somit sehr wohl ein Prozessverhältnis begründet worden. Überdies
sei dies nicht das erste Mal, dass Post an die vom Beschwerdeführer als Wohnort
bezeichnete Adresse mit demselben Vermerk zurückkomme, so dass ein Verschulden
der Post nicht angenommen werden müsse. Dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,
auf Deutsch zu kommunizieren, sei durch die Akten des Grenzwachkorps
verschiedentlich nachgewiesen. Die Beschwerde sei entsprechend abzuweisen (Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2017, Akten S. 4).
3.1 Fraglich
und zu prüfen ist vorab, ob der Staatsanwaltschaft die direkte postalische Zustellung
des Strafbefehls in Frankreich erlaubt war.
Nach
Art. 87 Abs. 1 StPO, welcher auch im Strafbefehlsverfahren gilt, sind
Mitteilungen den Adressaten jeweils an ihrem Wohnsitz, ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort
oder an ihrem Sitz zuzustellen. Nach Abs. 2 desselben Artikels haben Parteien,
welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil
zu bezeichnen. Dies unter dem Vorbehalt, dass keine staatsvertraglichen Vereinbarungen
existieren, welche die direkte Zustellung von Mitteilungen vorsehen. Gestützt
auf Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (SR 0.351.934.92) dürfen Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheide
in Strafsachen jedoch den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen
Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Es stand der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt somit grundsätzlich zu, den Strafbefehl direkt
per Postaufgabe an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Frankreich zu
schicken.
3.2 Weiter
ist im vorliegenden Fall umstritten, wer die fehlerhafte Zustellung zu vertreten
hat. Der Beschwerdeführer ordnet die Unmöglichkeit der Zustellung der
eingeschriebenen Sendung als Versagen der französischen Post ein. Besagter
Strafbefehl wurde an die vom Beschwerdeführer zuletzt drei Wochen zuvor als
seine gültige Anschrift bezeichnete Adresse in Frankreich geschickt, wo er
jedoch nicht zugestellt werden konnte. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu
Recht vorbringt, ist bereits in einem früheren Strafbefehlsverfahren gegen den
Beschwerdeführer die eingeschriebene Postsendung (mit Strafbefehl) mit
demselben Vermerk „Destinataire inconnu à l’adresse“ wieder zurückgesendet
worden. Gemäss einer Verfügung der Strafvollzugsbehörden vom 24. Juli 2017 ist
eine an die gleiche Adresse eingeschrieben verschickte Sendung, welche den
Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2017 enthielt, mit abermals demselben Vermerk
retourniert worden. Die vom Appellationsgericht aufgrund dieser Unstimmigkeiten
in Auftrag gegebenen Abklärungen ergaben folglich auch, dass der Briefkasten
des Beschwerdeführers an besagter Adresse nicht mit seinem Namen angeschrieben
ist (Bericht Verbindungsbeamter, Akten S. 11). Dass der im vorliegenden
Fall in Frage stehende Strafbefehl entsprechend nicht zugestellt werden konnte,
hat somit einzig der Beschwerdeführer zu verantworten.
3.3 Der
Beschwerdeführer bemängelt ferner die mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die
Staatsanwaltschaft. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft nach Eingang der Anzeige durch das Grenzwachkorps ohne
weitere Ermittlungshandlungen einen Strafbefehl erlassen hat. Das Anstellen
weiterer Ermittlungen war allein schon deswegen nicht notwendig, da der Beschwerdeführer
im Rahmen der sogenannten Erklärung in beiden Fällen des inkriminierten
Verhaltens den Sachverhalt gegenüber den Angestellten des Grenzwachkorps
vorbehaltlos unterschriftlich anerkannt hat (Akten, S. 7, 32). Gemäss § 3 Abs.
1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (EG StPO, SG 257.100) gelten auch
Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis als Strafverfolgungsbehörden. Nach
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (SG 257.110) kann die
Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung
des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit
Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden. Verstösse gegen das
Ausländergesetz fallen, soweit es sich um Straftaten handelt, die im Rahmen
einer Grenzkontrolle aufgedeckt werden, zweifellos in die Kompetenz des
Grenzwachkorps. Es ist nicht erkennbar, welche Ermittlungen respektive
Abklärungen seitens der Staatsanwaltschaft aufgrund des klaren Sachverhalts,
insbesondere in Anbetracht des bestehenden und dem Beschwerdeführer bereits am
22. Juni 2016 eröffneten Einreiseverbots für die Schweiz, noch hätten
vorgenommen werden müssen. Entsprechend dringt der Beschwerdeführer mit seinem
Argument, die Staatsanwaltschaft hätte weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen
lassen müssen, nicht durch.
3.4 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig
und habe aus diesem Grund in beiden Fällen nicht verstanden, worum es gegangen
sei. Es ist indes durchaus nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführer wegen
derselben Widerhandlung vom Grenzwachkorps angezeigt worden ist. Es ergibt sich
überdies in beiden Fällen aus dem Formular „Rechtliches Gehör zur Anordnung von
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen“, dass der Beschwerdeführer der deutschen
Sprache sehr wohl mächtig ist (Akten, S. 6, 30). Dies belegt auch der Umstand,
dass er in der Lage war, sich auf Deutsch in einer für den befragenden
Grenzwachangestellten verständlichen Sprache zu seiner Person sowie zu seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu äussern (Akten, S. 5, 6, 24, 29, 30).
Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der vergleichsweise einfache
Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft in naher Zukunft brieflich in Kontakt
treten werde, ebenfalls verstanden wurde.
4.1 In
Anbetracht all dieser Umstände ist von einem spätestens am 14. Februar 2017
rechtsgültig zugestellten Strafbefehl auszugehen. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr
ist vorliegend auf CHF 500.– zu bemessen.
4.2 Aufgrund
des Zeitaufwands von insgesamt 4.85 Stunden und dem Stundentarif für die
amtliche Verteidigung von CHF 200.–, ist das Honorar des amtlichen Verteidigers
auf CHF 970.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 78.40,
zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8% (CHF 83.90), insgesamt also auf
CHF 1‘132.30 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung
entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse zulassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger […], Advokat,
werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF
970.– und ein Auslagenersatz von CHF 78.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 83.90, somit total CHF 1‘132.30 ausgerichtet. Art 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).