Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.151
URTEIL
vom 4.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi,
Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ B____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel Stadt Rekursgegnerin
Departementale Rechtsabteilung
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
C____ D____ Beigeladene
1
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
E____ F____ Beigeladener
2
[...]
vertreten durch die Beigeladene 1
G____ F____ Beigeladene
3
[...]
vertreten durch die Beigeladene 1
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Juni 2017
betreffend Namensänderung von
Minderjährigen
Sachverhalt
E____ F____
(Beigeladener 2), geb. [...] 2009, und G____ F____ (Beigeladene 3), geb. [...]
2011, sind die Kinder von C____ D____ (Beigeladene 1) und A____ B____
(Rekurrent). Der Rekurrent und die Beigeladene 1 sind nicht miteinander
verheiratet. Das Kindsverhältnis zum Vater wurde mit Kontumazurteil des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2012 festgestellt. Die Beigeladenen 2 und
3 tragen den Familiennamen des ehemaligen Ehemannes der Beigeladenen 1, von dem
diese mit Wirkung per 31. Juli 2002 geschieden wurde. Die Beigeladene 1 nahm
durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt mit Wirkung per 9. Mai 2016 wieder
ihren Ledignamen D____ an. Sie hat eine ältere Tochter aus einer früheren
Beziehung, die den Familiennamen D____ trägt.
Die elterliche
Sorge über die Beigeladenen 2 und 3 steht der Beigeladenen 1 seit den Geburten alleine
zu. Nach dem Auszug der Beigeladenen 1, 2 und 3 aus der gemeinsamen Wohnung
beantragte der Rekurrent der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(KESB) mit Eingabe vom 22./26. April 2016 unter anderem die gemeinsame Sorge
über die Beigeladenen 2 und 3 sowie mit Schreiben vom 6. März 2017 die alleinige
Obhut. Mit Entscheid vom 31. März 2017 übertrug die KESB der Beigeladenen 1 und
dem Rekurrenten die gemeinsame Sorge über die Beigeladenen 2 und 3. Die Obhut
wurde bei der Beigeladenen 1 belassen und der persönliche Verkehr mit einem
Nachmittag pro Woche festgelegt. Das durch die Beigeladene 1 gegen diese
Verfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren ist derzeit noch vor dem
Verwaltungsgericht hängig (Verfahren VD.2017.96). Mit Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 25. April 2017 wurde in diesem Zusammenhang das Gesuch der Beigeladenen 1
um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Begründung der
gemeinsamen elterlichen Sorge provisorisch gutgeheissen. Der Antrag des
Rekurrenten vom 21. Juni 2017 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 23. Juni 2017 abgelehnt.
Am 7. August 2014
(Datum Posteingang) stellte die Beigeladene 1 als Inhaberin der elterlichen
Sorge für die Beigeladenen 2 und 3 das Gesuch um Änderung des Familiennamens
von F____ in D____. Mit Schreiben vom 12. August 2016 gewährte das Justiz- und
Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom
26. August 2016 liess sich der Rekurrent vernehmen, er sei damit einverstanden,
dass seine Kinder den Familiennamen F____ ablegten. Seine Zustimmung zur Namensänderung
stehe allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kinder seinen Familiennamen
anstatt desjenigen der Beigeladenen 1 annähmen. Replicando hielt die Beigeladene
1 an ihrem Gesuch fest. Mit Schreiben vom 15. September 2016 beauftragte
das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Kinder- und Jugenddienst (KJD),
abzuklären und darüber zu berichten, ob die beantragte Namensänderung dem
Kindeswohl entspricht. Der entsprechende Bericht des KJD vom 23. Januar 2017
empfiehlt ohne Vorbehalt, dem Namensänderungsgesuch der Beigeladenen 1 zu
entsprechen. Die Beigeladene 1 verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme
zum Bericht des KJD; der Rekurrent konnte von der Schweizerischen Post unter
seiner als Wohnsitz registrierten Adresse nicht ermittelt werden. Mit Entscheid
vom 8. Juni 2017 ermächtigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die
Beigeladenen 2 und 3, per Entscheiddatum den Familiennamen D____ zu führen.
Mit
Rekurseingabe vom 23. Juni 2017 beantragt der Rekurrent, der Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Juni 2017 sei aufzuheben und den
Beigeladenen 2 und 3 sei der Familienname B____ zu geben. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm
der Kostenerlass zu gewähren, es seien keine ordentlichen Kosten zu erheben und
es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, es sei die
aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu bestätigen. Die Beigeladene 1
beantragt mit Eingabe vom 23. August 2017 die Abweisung des Rekurses. Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement schliesst in seiner Stellungnahme vom
gleichen Datum ebenfalls auf Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Rekurrenten. Die Verfahrensleiterin hat den Beteiligten mit Verfügung vom
25. August 2017 mitgeteilt, dass ohne Widerspruch innert gesetzter Frist im
schriftlichen Verfahren entschieden werde, zugleich hat sie dem Rekurrenten und
der Beigeladenen 1 den Kostenerlass mit jeweils der zu diesem Zeitpunkt beauftragten
Rechtsvertretung bewilligt. Weiter wurde sämtlichen Beteiligten das fakultative
Replikrecht gewährt. Der Rekurrent hat davon Gebrauch gemacht und hält mit
seiner Eingabe vom 1. September 2017 an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ergeht auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Entscheide
des Justiz- und Sicherheitsdepartements über Gesuche um Namensänderung unterliegen
nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB; SG 211.100) sowie § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) dem Rekurs ans Appella-tionsgericht
als Verwaltungsgericht. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11
GOG das Dreiergericht. Für das Verfahren kommen in Ermangelung
spezialgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) zur Anwendung (Bühler, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage
2014, Art. 30 N 13). Nach dessen § 8 hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz das öffentliche Recht und namentlich das Namensrecht nicht
richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder
ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat.
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Das vorausgesetzte Interesse kann rechtlicher oder auch bloss
tatsächlicher Natur sein. Zwar kann der nichtsorgeberechtigte Elternteil
mangels Vertretungsmacht keine Namensänderung für seine Kinder beantragen; da
es sich bei der Änderung des Familiennamens um eine wichtige Entscheidung im
Leben des Kindes handelt, ist er jedoch trotz fehlender Mitwirkungsmöglichkeit
in seinen eigenen tatsächlichen Interessen betroffen. Es kommt ihm daher nach
Praxis und Lehre Parteistellung im Verfahren betreffend die Namensänderung zu,
und er ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Namensänderungsbeschluss
legitimiert. Dies unabhängig davon, ob das Kind vor der Namensänderung seinen
Familiennamen getragen hat oder nicht (Bühler,
a.a.O., Art. 30 N 14; VGE 629/2003 vom 14. November 2003 E. 1a). Auf den
im Übrigen rechtzeitig und formrichtig eingereichten Rekurs ist somit
prinzipiell einzutreten.
1.3 Die
Verfahrensleiterin hat den Beteiligten mit Verfügung vom 25. August 2017
angekündigt, dass das Verwaltungsgericht ohne Widerspruch der Beteiligten im
schriftlichen Verfahren entscheiden werde. Weder der Rekurrent noch die
Beigeladene 1 haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt;
damit haben sie stillschweigend auf einen allfälligen Anspruch auf eine
mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verzichtet
(vgl. § 25 Abs. 2 VRPG; BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2018, S. 477 ff., 511 f.). Das vorliegende Urteil ergeht
daher gemäss Ankündigung auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 3 VRPG). Die
Verfahrensleitung hat den fakultativen zweiten Schriftenwechsel angeordnet
(vgl. Stamm, a.a.O., S. 510,
512). Einzig der Rekurrent hat diese Möglichkeit genutzt.
1.4 Das
Gesetz nimmt Urteilsfähigkeit bezüglich einer Namensänderung bei Vollendung des
12. Altersjahres an (vgl. Art. 270b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;
SR 210]); die urteilsfähige minderjährige Person handelt diesbezüglich
selbst (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Bis zu diesem Zeitpunkt werden Gesuche um
Namensänderung von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Kindes
gestellt (entspricht ständiger Rechtsprechung, vgl. Bühler, a.a.O., Art. 270-270b N 35; BGE 140 III 577 E. 3.1
S. 579 f.; BGer 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 1.2). C____ D____ kommt im
vorliegenden Verfahren als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge die Rolle
der gesetzlichen Vertreterin ihrer Kinder zu, in deren Namen sie das
Namensänderungsgesuch gestellt hat. In Namensänderungssachen, die minderjährige
urteilsunfähige Kinder betreffen, ist stets zu prüfen, ob eine
Interessenkollision besteht, indem die eigenen Interessen der
vertretungsberechtigten Person am Ausgang des Verfahrens nicht mit den Kindesinteressen
übereinstimmen. Diesfalls müsste eine Vertretungsbeistandschaft für die Kinder
errichtet werden (Bühler, a.a.O.,
Art. 270-270b N 35; BGer 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 1.2). Der geäusserte
Wunsch des Beigeladenen 2, den Familiennamen seiner Mutter zu tragen, kann
aufgrund seiner diesbezüglich fehlenden Urteilsfähigkeit nicht berücksichtigt
werden, um das Vorliegen einer Interessenkollision bezüglich seiner
Namensänderung zu verneinen. Hingegen stellt das übliche Prozedere des Justiz-
und Sicherheitsdepartements, bei Namensänderungen von Minderjährigen durch den
KJD abklären zu lassen, ob die Namensänderung mit dem Kindeswohl vereinbar ist,
sicher, dass nicht persönliche Interessen des sorgeberechtigten Elternteils mit
der Namensänderung verfolgt werden.
1.5 Gemäss
der in § 16 Abs. 2 VRPG statuierten Begründungspflicht muss die Rekursschrift
als erste Rechtsschrift alle vom Verwaltungsgericht zu beachtenden Anträge und
Behauptungen enthalten (Stamm, a.a.O.,
S. 504 f.). Der Rekurrent setzt sich erst replicando und damit verspätet mit
den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Betreuungssituation und die
Unterschiede in der Qualität der Eltern-Kind-Bindung zwischen den Beigeladenen
2 und 3 und dem Rekurrenten bzw. der Beigeladenen 1 auseinander. Zwar erfolgen
diese Ausführungen des Rekurrenten als Reaktion auf die Stellungnahme der
Vorinstanz zum Rekurs und die Rekursantwort der Beigeladenen 1. Sowohl die
Vorinstanz als auch die Beigeladene 1 haben jedoch lediglich unter Bezugnahme
auf den angefochtenen Entscheid die dortigen Ausführungen zur Widerlegung der
Rüge des Rekurrenten der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wiederholt und
nichts Neues oder Geändertes vorgebracht. Der Rekurrent hätte daher diese
Einwände, die sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinandersetzen, bereits in der Rekursschrift vorbringen müssen. Die
entsprechenden Voten des Rekurrenten in der Replik müssen daher unbeachtlich
bleiben.
2.1 Natürliche
Personen erhalten ihren Familiennamen grundsätzlich bei der Geburt durch Abstammung
derivativ von den Eltern bzw. von der Mutter oder vom Vater. Er dient der
Kennzeichnung der einzelnen Person und zugleich der Unterscheidung von anderen
Individuen (Bühler, a.a.O., Art.
270-270b N 1 f.). Diesen Funktionen des Namens verpflichtet geht die
schweizerische Rechtsordnung vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens aus
(BGE 140 III 577 E. 3.2 S. 580). Eine Änderung des Familiennamens ist nur in
vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich. So kann ein neuer Familienname etwa im
Zuge der Eheschliessung (Art. 160 Abs. 2 ZGB) und durch Adoption (Art. 267 ZGB)
erworben werden. Besondere familienrechtliche Bestimmungen sehen sodann die
Möglichkeit der Änderung des Familiennamens eines Ehegatten bei Scheidung (Art.
119 ZGB) und des Kindes aufgrund der gemeinsamen Erklärung der Eltern (Art. 270
Abs. 2 sowie Art. 270a Abs. 2 ZGB) vor. Neben diesen „voraussetzungslos“
durchführbaren Namensänderungen besteht mit Art. 30 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit,
durch die Regierung des Wohnsitzkantons die Änderung des Namens aus „achtenswerten“
Gründen bewilligt zu erhalten.
2.2 Diese
Bestimmung wurde mit der letzten Änderung des Namensrechts per 1. Januar
2013 neu formuliert, bis dahin war eine Namensänderung nur aus „wichtigen“
Gründen zulässig. Was die Namensänderung von Kindern anbelangt, ist die Lehre
darüber uneins, ob die Änderung des Wortlauts der Bestimmung zu einer Lockerung
der bisherigen Namensänderungspraxis geführt hat (vgl. z.B. befürwortend Aebi-Müller, Das neue
Familiennamensrecht – eine erste Übersicht, in: SJZ 108 [2012], S. 449 ff., 456
f., Bühler, a.a.O., Art. 30 N 5
sowie Art. 270-270b N 16; zurückhaltend Geiser,
Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: ZKE 2012
S. 353 ff., 372 Rz. 3.36). Gemäss der unter altem Recht ergangenen neueren
höchstrichterlichen Rechtsprechung vermochte die blosse Wiederherstellung der Namensidentität
zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter eine Namensänderung nicht zu
rechtfertigen, da aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse einem
Kind nicht schon allein deshalb ein ernsthafter Nachteil entstehe, weil es
nicht den Namen der sozialen Familie trage, der es aufgrund der besonderen Umstände
angehöre (BGE 124 III 401 E. 3b/aa S. 404). Diese Praxis wurde sodann
einzelfallbezogen gelockert; so ging das Bundesgericht in BGE 132 III 497 ff.
davon aus, ein wichtiger Grund liege vor, wenn ein aussereheliches Kind beim
Vater als Träger der elterlichen Sorge aufwachse. Mit den zum revidierten Art.
30 ZGB ergangenen Entscheiden des Bundesgerichts wird nun endgültig klar, dass
von einer Lockerung der Hürde für die Namensänderung von Kindern auszugehen ist
(BGE 140 III 577 E. 3.3.3 f. S. 581 f.; BGer 5A_695/2011 vom 12. Dezember 2011
E. 5). Es hat dazu ausgeführt, es dürfe nicht mehr vorausgesetzt werden, dass
der geführte Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führe. Bereits
das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit
demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge sei grundsätzlich „achtenswert“.
Dies ändere allerdings nichts daran, dass eine sorgfältige Abklärung der
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei, da die Namensänderung eine weitere
Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse
beeinträchtigen könne (BGE 140 III 577 E. 3.3.4 S. 581 f.).
2.3 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beigeladenen 2 und 3
hätten keine Verbindung zum bisherigen Familiennamen, der derjenige des
früheren Ehemannes der Mutter sei. Gemäss Bericht des KJD liege die
Hauptidentifikation der Beigeladenen 2 und 3 im Alltag bei der Mutter, welche
sämtliche Betreuungsaufgaben trage. Demgegenüber werde der Rekurrent kaum als
wichtige Bezugsperson wahrgenommen; folglich habe dessen Familienname keine
wichtige Bedeutung für die Kinder. Der Beigeladene 2 habe den klaren Willen
geäussert, wie seine Mutter heissen zu wollen. Das Zugehörigkeitsgefühl
innerhalb der Familie solle durch den gemeinsamen Familiennamen gestärkt werden.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Rekurrenten hat die Vorinstanz weiter
ausgeführt, entgegen der Ansicht des Rekurrenten könnten die Beigeladenen 2 und
3 auch in Thailand den Familiennamen der Mutter führen. Ohnehin sei diese Frage
aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Weitere Gründe, die gegen
den Familiennamen der Mutter sprächen, bringe der Rekurrent nicht vor.
Insbesondere werde nicht geltend gemacht, und es sei auch nicht ersichtlich,
dass die Führung dieses Namens dem Kindeswohl zuwiderlaufen könnte. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das vom Rekurrenten Vorgebrachte eine
Ablehnung des Gesuchs nicht rechtfertigen könne und dass achtenswerte Gründe im
Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB für die beantragte Namensänderung vorlägen.
2.4 Der
Rekurrent geht in seiner Rekursbegründung mit der Beigeladenen 1 und der
Vorinstanz einig, dass die Beigeladenen 2 und 3 nicht mehr den Namen F____
tragen sollen, da keine verwandtschaftliche oder soziale Bindung zum
Namensgeber bestehe und damit ein namensrechtlich relevanter Nachteil für die
Kinder vorliege. Er ist jedoch der Ansicht, da beide Elternteile
gleichberechtigt seien, sei für den neuen Namen abzuwägen, ob der Familienname
der Beigeladenen 1 oder derjenige des Rekurrenten dem Kindeswohl besser
entspreche. Eine solche Interessenabwägung habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht
vorgenommen, und diese a priori-Bevorteilung der Beigeladenen 1 verletze den
Gleichheitsgrundsatz. Gegen den thailändischen Namen D____ spreche zunächst,
dass bereits dessen Erkennbarkeit als ausländischer Nachname zumindest
teilweise im beruflichen Kontext einen Nachteil darstelle. Der schweizerische
Name B____ hingegen „spreche für sich“, müsse weder buchstabiert noch erklärt
werden, sei einfach auszusprechen und nicht anfällig für Rechtschreibefehler.
Hingegen handle es sich beim Familiennamen der Mutter um einen in die
lateinische Schrift überführten „Kunstnamen“, den es in Thailand in dieser Form
gar nicht gebe. Da die Beigeladenen 2 und 3 in der Schweiz und nicht in
Thailand lebten, sei der schweizerische Name des Rekurrenten der Situation
angemessener und dem Kindeswohl zuträglicher als derjenige der Beigeladenen 1.
3.1
3.1.1 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass achtenswerte Gründe für die Ablegung des
Familiennamens F____ bestehen. Er hält aber dafür, die Beigeladenen 2 und 3
sollten seinen Familiennamen anstatt desjenigen der Beigeladenen 1 erhalten. Insbesondere
habe die Vorinstanz in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht
berücksichtigt, ob sein eigener Familienname dem Kindswohl besser entspreche.
3.1.2 Die
Beigeladene 1 hat als Inhaberin der elterlichen Sorge namens der diesbezüglich urteilsunfähigen
Beigeladenen 2 und 3 die Änderung des Namens F____ in ihren (im
Entscheidzeitpunkt) eigenen Familiennamen beantragt. Dem nicht
sorgeberechtigten Rekurrenten, der nicht gesetzlicher Vertreter seiner Kinder
ist, steht diese Möglichkeit nicht offen. Die Vorinstanz hatte sich daher
zunächst lediglich damit auseinanderzusetzen, ob achtenswerte Gründe für die
Änderung des Namens F____ in D____ vorliegen. Nachdem bei Gewährung des
rechtlichen Gehörs des Rekurrenten zu Tage trat, dass dieser sich eine Änderung
des Familiennamens seiner Kinder in seinen Namen wünscht, hat die Vorinstanz,
wie diese in ihrer Stellungnahme richtig vorbringt, entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten sehr wohl durch den KJD abklären lassen, ob der Name der Mutter
oder derjenige des Vaters eher dem Kindswohl entspricht. Weiter begründet der
Entscheid, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ebenfalls zutreffend
ausführt, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien das Entscheidergebnis
zugunsten des Namens der Beigeladenen 1 eingehend. Hätten Gründe des Kindswohls
die Waagschale zugunsten des Namens des Rekurrenten geneigt, so hätte die
Vorinstanz das Gesuch der Beigeladenen 1 ablehnen müssen. Von einer fehlenden
Abklärung des relevanten Sachverhalts oder einer Verletzung der Elternrechte
des Rekurrenten oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Vorinstanz kann
also keine Rede sein.
3.2
3.2.1 Der
vorinstanzliche Entscheid ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid der Namensänderung zugunsten des Namens
der Beigeladenen 1 zunächst mit der Betreuungssituation und den Unterschieden
in der Qualität der Eltern-Kind-Bindung bezüglich des Rekurrenten bzw. der
Beigeladenen 1. Sie berücksichtigt in Bezug auf die Änderung des Namens des
Beigeladenen 2 weiter, dass dieser das Führen des Namens der Mutter
ausdrücklich wünscht. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, die
vom Rekurrenten in seiner Rekursschrift nicht bestritten wurden, kann zunächst vollumfänglich
verwiesen werden. Die Vorinstanz hat damit die zitierte höchstrichterliche
Rechtsprechung zur neuen Namensänderungsbestimmung umgesetzt, wonach das
Vorliegen von ernstlichen sozialen oder persönlichen Nachteilen durch den
bisher geführten Namen keine Voraussetzung der Namensänderung (mehr) ist und
die achtenswerten Gründe im Bedürfnis der betroffenen Person liegen, denselben
Namen zu tragen wie die Inhaberin der elterlichen Sorge. Dass es sich dabei um
ein ubiquitäres Bedürfnis handeln soll, kommt auch in der gesetzlichen Ordnung
zum derivativen Namenserwerb zum Ausdruck. Die Regel von Art. 270a Abs. 1 ZGB,
wonach ein aussereheliches Kind den Ledignamen desjenigen Elternteils erhält,
dem die elterliche Sorge zusteht, beruht auf dem Gedanken, dass ein Teil dieser
Kinder alleine beim sorgeberechtigten Elternteil aufwachsen, zu dem damit auch
eine engere Beziehung besteht als zum anderen Elternteil (vgl. die analogen
Erwägungen in BGE 132 III 497 E. 4.4.1 S. 501 f. zum alten Recht). Es sind aber
auch Konstellationen denkbar, in denen der nicht sorgeberechtigte Elternteil
die tragfähigste Beziehung zum Kind unterhält, was dazu führen könnte, dass
diese familiäre Einheit auch durch das Tragen desselben Namens zum Ausdruck
kommen sollte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht abklären lassen, ob Gründe der
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und den Beigeladenen 2 und 3 trotz Fehlens
der gemeinsamen Sorge bzw. der alleinigen Sorge des Rekurrenten grundsätzlich
für den Namen des Rekurrenten sprechen. Im Ergebnis hat sie solche gestützt auf
den Abklärungsbericht des KJD richtigerweise verneint. Zum expliziten Wunsch
des Beigeladenen 2 ist festzuhalten, dass dieser betreffend die Namensänderung
zwar noch nicht als urteilsfähig anzusehen ist. Seine diesbezüglich deponierte
Meinung ist jedoch dennoch ein relevantes Kriterium unter mehreren bei der
Exploration des Kindeswohls; die Beigebung eines Namens entgegen dem klar
geäusserten Willen des Kindes erwiese sich als diesem abträglich.
3.2.2 Der
Rekurrent müsste gewichtige Gründe anführen, die im Rahmen einer
Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen 2 und 3, denselben Namen wie
ihre Mutter zu führen, überwiegen könnten. Zu denken wäre etwa an einen
anzunehmenden Namen, der die Trägerin der Lächerlichkeit preisgibt oder ihr
wirtschaftliches Fortkommen negativ beeinträchtigt. Die Vorinstanz geht
insofern fehl mit ihrer Argumentation in Rz. 4 ihrer Stellungnahme, wonach die
potentiellen Auswirkungen des Familiennamens des Rekurrenten bzw. der Beigeladenen
1 auf den Alltag der Beigeladenen 2 und 3 per se irrelevant seien. Der
Rekurrent nennt als gewichtigsten Nachteil des Familiennamens D____ das Risiko,
als Person mit ausländischem Namen im beruflichen Kontext diskriminiert zu
werden. Darüber hinaus sei ganz generell für die in der Schweiz lebenden
Beigeladenen 2 und 3 der erkennbar schweizerische Name B____ angemessener. Dem
ist zu entgegnen, dass insbesondere im städtischen Gebiet mit seiner grossen
kulturellen Durchmischung und der weiten Verbreitung ausländischer Namen nicht
mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Träger dieser Namen privat oder
beruflich Opfer von Ausländerdiskriminierung werden. Dies gilt insbesondere
auch für thailändische Namen, die häufig anzutreffen sind und denen nichts Exotisches
mehr anhaftet. Und für die Annahme des ausländischen Namens bei Binationalität
lässt sich ins Feld führen, dass damit der für die Kinder persönlich wichtige
Bezug zu jenem Land hergestellt wird, in dem diese zwar nicht leben, aus
welchem sie aber doch zur Hälfte stammen. Eine Beziehung zu beiden Herkunftsländern
zu haben, ist für die ganzheitliche Entwicklung eines Kindes mit ausländischen
Wurzeln wichtig, und die Herstellung oder Verstärkung der Bindung durch den
Familiennamen ein möglicher Weg dazu. Die vom Rekurrenten behauptete Anfälligkeit
des Namens D____ für Rechtschreibefehler oder ähnliches sodann könnte für sich
genommen das Bedürfnis der Beigeladenen 2 und 3, denselben Namen wie ihre
Mutter zu erhalten, nicht überwiegen, weshalb auf dieses Argument nicht näher
einzugehen ist.
3.2.3 Für
den Namen D____ spricht weiter, dass die ältere Halbschwester der Beigeladenen
2 und 3 ebenfalls so heisst. Indem alle Kinder der Beigeladenen 1 denselben
Namen tragen, wird das Zusammengehörigkeitsgefühl auch unter den
Halbgeschwistern, die gemäss dem Bericht des KJD in regelmässigem Kontakt
stehen, weiter gestärkt.
3.2.4 Zuletzt
unterstützt ein formales Argument den Vorrang des Namens der Beigeladenen 1 als
Familienname ihrer Kinder. Unter geltendem Recht wäre es nicht (mehr) möglich,
dass ein Kind den Familiennamen des Exmannes der Mutter trägt, da die Kinder
gemäss Art. 270a ZGB ausschliesslich einen der Ledignamen ihrer Eltern erhalten
können. Die vorliegende Konstellation erklärt sich durch den im Zeitpunkt der
Geburten der Beigeladenen 2 und 3 geltenden Wortlaut von Art. 270
Abs. 2 aZGB, wonach bei nicht verheirateten Eltern das Kind den Namen bzw.
den ersten Namen des Doppelnamens der Mutter als Familiennamen erhält. Das
vorliegende Gesuch um Namensänderung zielt in dieser Sichtweise also auf eine
Korrektur der altrechtlichen Namensregeln hin zu den geltenden ab. Auch dieser
Grund kann für sich genommen als achtenswert im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB
qualifiziert werden (Graf-Gaiser,
Das neue Namens- und Bürgerrecht, in: FamPra.ch 2013, S. 251 ff., 261 ff.
mit zahlreichen Beispielen; vgl. auch Bühler,
a.a.O., Art. 30 N 10 sowie Art. 270-270b N 16).
3.3 Dem
Rekurrenten gelingt es nach dem Gesagten nicht, Gründe geltend zu machen, die
gegen den Namen D____ als Familienname für die Beigeladenen 2 und 3 oder für
eine bessere Wahrung des Kindswohls durch Führen des Namens B____ sprechen. Die
Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen von achtenswerten Gründen im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 ZGB für die beantragte Namensänderung bejaht. Demnach ist der
Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten und
könnte er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beigeladene 1 als
Vertreterin der Beigeladenen 2 und 3 verpflichtet werden (Art. 30 Abs. 1 VRPG).
Die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen indes wie auch
das Honorar seines eigenen Rechtsvertreters zufolge der bewilligten unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates. Weiter wird aber auch die Rechtsvertreterin
der im Kostenerlass prozessierenden Beigeladenen 1 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Sowohl die Rechtsvertreterin der Beigeladenen 1 als auch der
Rechtsvertreter des Rekurrenten haben auf die Einreichung einer Honorarnote
verzichtet, weshalb der jeweilige zeitliche Aufwand zu schätzen ist. Da das
Verfahren schriftlich mit doppeltem Schriftenwechsel geführt wurde, dabei aber
vergleichsweise kurze Eingaben eingereicht wurden, erscheint ein zeitlicher
Aufwand der Rechtsvertreterin der Beigeladenen 1 von drei Stunden und ein
solcher des Rechtsvertreters des Rekurrenten von fünf Stunden als angemessen. Die
Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Stundenansatzes der unentgeltlichen
Rechtspflege von CHF 200.–. Dementsprechend erhält der Rechtsvertreter des
Rekurrenten ein Honorar von CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen, zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer von CHF 80.–, vergütet, und der Vertreterin der Beigeladenen
1 wird ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 48.–, ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Rekurrenten zu Lasten des
Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–
(inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen 1
im Kostenerlass, [...], wird ein Honorar von CHF 600.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Beigeladene 1 (als Vertreterin der Beigeladenen 2 und 3)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.