Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.220
URTEIL
vom 4. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. August 2017
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die aus Kanada
stammende A____, geboren am [...] (Rekurrentin), heiratete am [...] in Kanada
den Schweizer Staatsbürger B____, geboren am [...]. Sie reiste in der Folge am [...]
2006 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des
Verbleibs bei ihrem Ehemann. Am [...] 2006 wurden die Ehegatten Eltern ihrer
gemeinsamen Tochter C____. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom [...]
2006 wurde das bestehende Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und das Kind
der Obhut der Mutter zugeteilt. Nach erfolgter Abklärung der Situation wurde der
Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung trotz Wegfalls des ursprünglichen
Aufenthaltszwecks aufgrund der gelebten Beziehung des Kindsvaters zu der bei
der Rekurrentin lebenden Tochter verlängert. Mit Entscheiden vom 28. Januar
und 15. Dezember 2009 erteilte das damalige Bundesamt für Migration (heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustimmung zur Erteilung einer
nachehelichen Härtefallbewilligung aus wichtigen Gründen. Mit Urteil des
Zivilgerichts vom [...] 2010 wurde die Ehe der Rekurrentin geschieden. Mit
Schreiben vom 29. Dezember 2011 und 23. November 2012 wurde die Rekurrentin
auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer weiteren
Sozialhilfeabhängigkeit aufmerksam gemacht. Am [...] 2015 gebar sie ihren Sohn D____.
Der Kindsvater, E____, geb. am [...], lebt in Spanien und unterhält keine
Kontakte zu seinem Sohn. Nach erfolgter Abklärung der Situation verlängerte das
Migrationsamt der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 9.
Juni 2017 nicht mehr. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 7. August 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. und 21. August 2017 erhobene
Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie sinngemäss die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 25. September 2017 dem Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter hat darauf die Akten
des Verfahrens beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD aber
verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend
von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. September
2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und
den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und
92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Rekurrentin gemäss den Einträgen in der Einwohnerkontrolle
zwischenzeitlich nach Kanada gezogen ist. Eine förmliche Abmeldung ist nicht
nachgewiesen worden, sodass sie im Falle einer Gutheissung des Rekurses innerhalb
der Schranken von Art. 61 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in die
Schweiz zurückkehren könnte. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE
VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243
vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei
der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend,
wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E.
1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17.
Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
2.1 Die
Vorinstanz hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das
Migrationsamt mit der Begründung geschützt, der Rekurrentin sei im Jahre 2009
eine gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG eigenständige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weil ihre Tochter C____ die schweizerische
Staatsbürgerschaft besitze, beide Eltern damals die Beziehung zu ihr lebten und
es unverhältnismässig gewesen wäre, wenn Mutter und Kind aus der Schweiz weggewiesen
worden wären. Mittlerweile habe sich die Situation aber deutlich geändert. Das
Kind lebe inzwischen gänzlich bei seinem Vater und unterhalte seit August 2016 –
mit wenigen Ausnahmen unter Begleitung – keine Kontakte mehr zur Rekurrentin.
Auch die Rekurrentin selber habe den Wunsch geäussert, dass ihre Tochter nicht
mehr bei ihr lebe. Ihre Tochter wolle sie nur in Begleitung einer Psychologin
sehen, was sie aber ablehne. Aufgrund fehlender Mittel leiste sie auch keinen
Unterhalt für ihre Tochter. Auch wenn die Rekurrentin mittlerweile gemäss einer
am 11. Juli 2017 vor Zivilgericht abgeschlossenen Vereinbarung den Wunsch
äussere, die Beziehung zu ihrer Tochter wieder zu intensivieren und einzelne
Kontakte erfolgt seien, könne keine Rede von einer besonders engen affektiven Mutter/Tochter-Beziehung
sein. Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit sowie der schlechten
Ablöseprognose der Rekurrentin müsse der monatlich vereinbarte
Unterhaltsbeitrag von CHF 300.– aller Voraussicht nach durch die öffentliche
Hand bezahlt werden, sodass auch eine besonders enge wirtschaftliche
Mutter/Tochter-Beziehung zu verneinen sei. Die Bedingungen resp. der Aufenthaltszweck
für die Verlängerung der erteilten nachehelichen Härtefallbewilligung seien
daher nicht mehr gegeben, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1
lit. d AuG aufdränge. Aufgrund des bisherigen und erheblichen
Sozialhilfebezugs der Rekurrentin, welcher ihr in gewissem Umfang persönlich vorwerfbar
sei, der schlechten Ablöseprognose, dem damit verbundenen Umstand, dass sie
aufgrund ihres Alters von 38 Jahren sehr lange auf Sozialhilfe angewiesen sein
dürfte, dränge sich auch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG
auf. Beides habe gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG auch das
Erlöschen des Anspruchs auf Verlängerung der nachehelichen Härtefallbewilligung
zur Folge.
2.2
2.2.1 Die
Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem
Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung
wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren
Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung
ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine
mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Wie sich aus Art. 33
Abs. 2 AuG ergibt, ist der Aufenthaltszweck eine Bedingung im Sinne
der Gesetzesterminologie. Wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr
verfolgt bzw. eingehalten wird, ist deshalb der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. d AuG erfüllt. In diesem Fall gilt der Aufenthaltszweck
nach gängiger Terminologie als erfüllt (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E.
2.3.1 m.H. auf Bolzli, in: Spescha
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015,
Art. 33 N 5; Hunziker,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 44; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 62
N 9).
2.2.2 Auch
bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur zu
widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und
verhältnismässig ist (Hunziker,
a.a.O., Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O.,
Art. 62 N 2). Aus diesem Grund ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie
verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht
automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 8; Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich, Bern 2013, aktualisiert am 3. Juli 2017 [nachfolgend
Weisungen AuG], Ziff. 3.3.6). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich
der Aufenthaltszweck erfüllt hat bzw. der Zulassungsgrund nicht mehr
eingehalten werden kann (Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 33). Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher
Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im
Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 7 und 33; SEM, Weisungen AuG,
Ziff. 3.3.6). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die
Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen
Erteilung (Uebersax, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O.,
Art. 33 N 33; Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2016.207 vom 21. Juni
2017 E. 2.3.2).
2.2.3 Die
Tochter der Rekurrentin besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Rekurrentin kann sich daher
bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art.
8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens
berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146
f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; jeweils mit
Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Jeunesse
gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107
[bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art.
13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer
2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar
2017 E. 3.2.2, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1, VD.2013.28 vom
24. August 2015 E. 4.2.1).
Der nicht sorge-
bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Für dessen Wahrnehmung ist es in der Regel
nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land
wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie
Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Wie von der
Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist, kann gemäss der ständigen bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein weitergehender Anspruch nur dann in
Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz
zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte
und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319,
120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_187/2016 vom 12. April
2017 E. 5.2.1, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom
8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum
Ganzen: 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.).
An der
Massgeblichkeit dieser Kriterien hat das Bundesgericht auch unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR, insbesondere des Urteils M.P.E.V.
gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, [Nr. 3910/13], festgehalten (vgl. BGer
2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E.
2.4 und 3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4). Allerdings hat es bezüglich eines
zwar nicht obhutsberechtigten, aber die gemeinsame elterliche Sorge
mitausübenden Elternteils mit sehr eng gelebter Beziehung zum Kind eine gewisse
Abschwächung des Kriteriums des tadellosen Verhaltens vorgenommen (BGE 140 I
145 E. 4 S. 148 ff.). In der Folge ist in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch betont worden, die Praxis, gewisse untergeordnete
Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, so
dass sie nicht zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen, komme
nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage (vgl. BGer
2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). Hinsichtlich
der besonderen Intensität der affektiven Beziehung hat das Bundesgericht
festgehalten, dass dieses Erfordernis bei nicht sorgeberechtigten (und damit
erst recht bei zwar sorge-, aber nicht obhutsberechtigten) ausländischen
Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer
inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer
Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, erfüllt ist, wenn der
persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts tatsächlich sowie kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird
(BGE 139 I 315 E. 2.4 f. S. 320 ff.; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober
2016 E. 4.4.2.2). Entsprechend dem bei Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigenden
Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) ist bei dieser Prüfung dem Kindswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen
VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E.
3.2.3).
2.3
2.3.1 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst geltend, der Entscheid sei für ihre
Familie eine Tragödie. Ihr Sohn werde seine Schwester nicht kennen und sie
würde ihre Tochter vermissen. Die Ausländerbehörden hätten ihr Leben ruiniert.
Ihr Wert als Mutter ihrer Tochter könne nicht gegen die Sozialhilfeleistungen
aufgewogen werden. Sie sei wieder schwanger und müsse ohne Dach über dem Kopf
nach Kanada. Damit werde ihr Leben ruiniert. Sie werde hier abgelehnt, weil sie
Sozialhilfe beziehe. Sie habe keinen Wert als Mensch in der Schweiz.
2.3.2 Wie
sich den Akten entnehmen lässt, hat sich die Obhutssituation der Tochter der
Rekurrentin in den letzten Jahren stark verändert. Während die Eltern die Obhut
über die Tochter C____ bis Ende 2015 im Wechselmodell offenbar noch
aufteilten (vgl. Antworten der Rekurrentin und ihres Ex-Ehegatten vom 3. resp.
24. Dezember 2015), wurde angesichts der konfliktbehafteten
Mutter/Tochter-Beziehung mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) vom 10. Juni 2016 der elterliche Betreuungsrhythmus
(befristet) abgeändert (alternierend 4 Tage Betreuung durch die Mutter, danach
10 Tage durch den Vater). Aus einem Schreiben der KESB vom 20. Oktober 2016 geht
hervor, dass C____ in der Folge sogar gänzlich zu ihrem Vater gezogen sei und seit
dann keine Kontakte mit der Kindsmutter unterhalten habe. Im Rahmen der
Zusammenarbeit mit der Familienbegleitung LoBs (Systemisch-Lösungsorientierte
Therapie und Beratung) habe die Rekurrentin im August 2016 erklärt, dass sie
sämtliche Kooperation mit involvierten Behörden und Fachstellen beenden werde
und dieser Entscheid in einer Resignation bezüglich der früheren und aktuellen
Hilfsangeboten liege. Aus dem Schreiben geht sodann hervor, dass die
Rekurrentin offenbar selber den Wunsch geäussert habe, dass C____ nicht mehr
bei ihr wohne. Aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin diesen Zustand
akzeptiere bzw. sogar selber wünsche, sah die KESB von einer weiteren
Entscheidung ab. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 bestätigte die Rekurrentin
gegenüber dem Migrationsamt auf deren Nachfrage vom 1. Februar 2017 hin, dass
sie ihre Tochter C____ – abgesehen von einem Elterngespräch am 1. Februar 2017 –
im August 2016 das letzte Mal gesehen habe und dass ihr Verhältnis zueinander
schwierig sei. Gleichzeitig liess sie verlauten, dass ihre Tochter sie nur in
Begleitung einer Psychologin sehen möchte, was sie jedoch ablehne. Darüber
hinaus führte sie an, dass ihre Tochter nicht gerne mit ihr zusammen sei. Sie erklärte,
dass sie keine Alimente für die Tochter C____ zahle, weil sie kein Geld
verdiene. B____ führte in seinem Schreiben an das Migrationsamt vom 27. Februar
2017 auf dessen Nachfrage vom 16. Februar 2017 hin im Wesentlichen aus, dass C____
ihre Mutter seit August 2016 (mit einer einzigen Ausnahme des Lernberichts vom
- Februar 2017 bei C____ Lehrerin im Schulhaus) nicht mehr gesehen habe. Der
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) habe eine Familienbetreuung
eingerichtet, um die Mutter/Kind-Beziehung zu verbessern, die Rekurrentin würde
sich jedoch weigern, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. C____ habe ihre
Mutter seit August 2016 weder besucht, noch bei ihr übernachtet, sondern die
beiden hätten seit vorgenanntem Zeitpunkt lediglich telefonischen Kontakt,
wobei die Abstände der Telefonate zwischen einer Woche und einem Monat
variieren würden. Derzeit müsse C____ keinen Kontakt zu ihrer Mutter pflegen,
der Kontakt sei lediglich auf freiwilliger Basis. Die Rekurrentin sei
angehalten mit dem KJD zusammenzuarbeiten, falls sie den Kontakt wünsche. Eine
solche Zusammenarbeit habe die Rekurrentin jedoch bislang abgelehnt. Mit
Eingabe vom 20. April 2017 erklärte die Rekurrentin gegenüber dem Migrationsamt
sinngemäss, dass es eine emotionale Entscheidung gewesen sei, die Tochter
gänzlich in die Obhut des Vaters zu übergeben. Sie habe zuerst gedacht, dies
sei bloss eine temporäre Angelegenheit, nun müsse sie einsehen, dass die
Trennung von der Tochter wohl dauerhaft sei. Eine amtliche Erkundigung vom 6.
Juli 2017 beim KJD durch die Vorinstanz hatte ergeben, dass C____ ihre Mutter
nach wie vor nicht sehen möchte. In den letzten vier Monaten hätten sich die
Rekurrentin und ihre Tochter lediglich zweimal (unter Begleitung) getroffen.
Übernachtungen bei der Mutter hätten bislang keine stattgefunden. Auch in
wirtschaftlicher Hinsicht vermag die Rekurrentin aufgrund ihrer langjährigen
und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und der schlechten Ablöseprognose keine
intensive Beziehung zu ihrer Tochter zu belegen. Es kann auf die Feststellungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. insbesondere E. 4).
Aus diesem
Verlauf wie auch aus der Beantwortung der Fragen zu ihrem aktuellen Verhältnis
zu ihrer Tochter (Fragen des Migrationsamts vom 1. Februar 2017 und
Antworten vom 3. Februar 2017) ergibt sich, dass der Kontakt der Rekurrentin
und ihres Sohnes zu ihrer Tochter unabhängig vom Wirken der Migrationsbehörden
zum Erliegen gekommen ist. Die Rekurrentin hat dem Migrationsamt selber geschrieben,
es sei eine Tragödie, dass ihre Tochter sie nicht mehr kennen wolle (E-Mail vom
20. April 2017). Es kann den Migrationsbehörden daher nicht der Vorwurf
gemacht werden, die Familie zu trennen. Der Kontaktabbruch zu der inzwischen 11
Jahre alten Tochter dauert zwar noch nicht sehr lange. Im Zusammenhang mit der
Neuregelung der Obhut über die Tochter hat zudem auch der Vater mit Vereinbarung
vom 11. Juli 2017 signalisiert, den Wunsch der Rekurrentin, den
Kontakt zur gemeinsamen Tochter zu intensivieren und sie künftig regelmässig zu
sehen, „[…] im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung des Wunsches von C____
zu unterstützen“. Die weitere Entwicklung der Beziehung zwischen der
Rekurrentin und ihrer Tochter ist insofern noch offen. Es könnte versucht
werden, die entsprechenden Bedürfnisse von C____ durch ihre Befragung weiter zu
klären. Darauf soll aber verzichtet werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass
das Kind verantwortlich für das Aufenthaltsrecht seiner Mutter ist. Die nicht
mehr obhutsberechtigte Rekurrentin ist ohnehin aktuell weit entfernt von einer
in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zu ihrer
Tochter, welche ihr eine Anwesenheitsberechtigung zum Verbleib bei ihrer
Tochter verleihen würde. Ihr ist es damit ohne weiteres zumutbar, die Beziehung
zu ihrer Tochter C____ vom Ausland her mittels moderner Kommunikationsmittel
(Social Media, Telefon, Skype, etc.), gegenseitigen Besuchen, Ferienreisen und
dergleichen aufrechtzuerhalten. Die der Rekurrentin im Januar 2009 erteilte
nacheheliche Härtefallbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen kann
angesichts der geänderten Umstände mit den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz daher nicht mehr verlängert werden.
2.3.3 Die
Rekurrentin begründet ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz einzig mit
der Beziehung zu ihrer Tochter. Andere Gründe macht sie nicht geltend
und sind nicht ersichtlich. Dieses Interesse ist trotz des heute bestehenden,
weitgehenden Beziehungsabbruchs zwar von Bedeutung. Ihm steht aber mit den
Erwägungen der Vorinstanz auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Wegweisung der Rekurrentin entgegen.
Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn
die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses
Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich
und kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt
werden (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni
2016 E. 2.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen ebenfalls nicht (BGer
2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015
E. 2.4; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1).
Aus den Akten
erhellt, dass die Rekurrentin seit 1. Oktober 2006 ununterbrochen von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der aktuelle Unterstützungsbetrag
(gemäss Budget, inkl. Direktzahlungen) belauft sich im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids auf monatlich CHF 4'035.95 und der gesamthafte
(bereinigte) Saldo der bisherigen Unterstützungsleistungen beträgt CHF
375'359.57. Ein Ende des Sozialhilfebezugs ist nicht absehbar. Die bisher
beinahe elfjährige, ununterbrochene und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit
bleibt ihr mit der zutreffenden Auffassung der Vor-instanz trotz ihrer beruflichen
Integrationsbemühungen in einem gewissen Umfang persönlich vorwerfbar,
schliesslich kann über eine solch lange Zeitspanne (von beinahe elf Jahren)
hinweg in notorischer Weise respektive nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartet
werden, dass eine (zumindest annährend) existenzsichernde Arbeit gefunden
werden kann. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich B____
stets an der Betreuung von C____ in grossem Umfang beteiligt hat und auch
seinen finanziellen Unterstützungspflichten seiner Tochter gegenüber
nachgekommen zu sein scheint, womit er die Rekurrentin für eine Eingliederung
in den schweizerischen Arbeitsmarkt stets entlastet hat. Die einzige Einkommensquelle,
welche die Rekurrentin (als selbständige […] Therapeutin) bis vor kurzer Zeit
noch aufweisen konnte, scheint gemäss ihrem Antwortschreiben vom 20. Januar
2017 auf einen Fragekatalog der Vorinstanz vom 18. Januar 2017 nun auch nicht
mehr zu bestehen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 führt sie zudem aus, dass
sie nicht wisse, wie sie sich von der Sozialhilfe ablösen könne. Eine Verbesserung
ihrer finanziellen Situation sei wohl nur mit einem Lotto-Gewinn möglich. Gleichwohl
räumt sie in der vor Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit B____
geschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 2017 ein, dass es ihr eigentlich
möglich wäre, einer geregelten Erwerbstätigkeit mit einem erzielbaren
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'500.– nachgehen zu können.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Rekurrentin keine wirtschaftliche Perspektive in der
Schweiz hat. Das Ausmass der Sozialhilfeabhängigkeit würde sogar den Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG rechtfertigen.
2.3.4 Die
Rekurrentin ist am [...] 2006 im Alter von fast 27 Jahren in die Schweiz
eingereist und hält sich demnach seit mehr als elf Jahren in der Schweiz auf,
was mit zutreffender Feststellung der Vorinstanz einer langen Aufenthaltsdauer
entspricht. Angesichts der soeben erwähnten langjährigen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
der Rekurrentin, welche ihr in gewissem Umfang auch persönlich vorwerfbar ist, und
der fehlenden Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt muss ihr eine wirtschaftliche
und berufliche Integration abgesprochen werden und besteht ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz. Eine Integration
im Heimatland Kanada wäre für die Rekurrentin im Falle einer Wegweisung
anfänglich bestimmt mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, jedoch keinesfalls
ausgeschlossen. Sie ist mit den sprachlichen, kulturellen sowie sozialen
Gepflogenheiten ihres Heimatlandes von ihrer Kindheit, Jugend- und auch
Erwachsenenzeit her bestens vertraut. Genau wie in der Schweiz wird sie sich
auch in Kanada eine berufliche Existenzgrundlage losgelöst von staatlichen
Unterstützungsleistungen aufbauen müssen. Sie wird beim Aufbau einer neuen
Existenz im Heimatland gewiss auch auf die Unterstützung ihrer dort lebenden Verwandtschaft
zählen können. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch als
verhältnismässig und zumutbar.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu Recht verfügt hat. Die Wegweisung der Rekurrentin liegt unter den gegebenen
Umständen im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar. Es liegen
keine ausserordentlichen Gründe vor, welche dieser Annahme entgegenstehen.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
würde die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, tragen. Aufgrund
der gesamten Situation, namentlich auch aufgrund der offensichtlichen
Bedürftigkeit der Rekurrentin, ist vorliegend aber auf die Erhebung einer
Gebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatsekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.