Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
November 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.23
Einspracheentscheid vom 11. April
2017
Abredeversicherung mit
Grenzgängerin aus Frankreich.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist in Frankreich wohnhaft.
Sie war im Rahmen einer vom 1. Mai 2016 bis 31. August 2016 dauernden
Anstellung bei der B____ AG mit Sitz in Basel angestellt und bei der
Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert. Die
Beschwerdeführerin hatte sich ab 1. September 2016 bei der französischen Arbeitslosenversicherung
(„Pôle Emploi“) gemeldet (vgl. Telefonnotiz vom 12. Januar 2017, SUVA-Akte 29).
Gemäss Schreiben vom 28. August 2016 (SUVA-Akte 32) war die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für Nichtberufsunfälle („for
non-occupational accidents“) im Rahmen des UVG für das Intervall vom 1.
September 2016 bis 30. September 2016 prämienfrei (premium-free insurance, vgl.
Art. 3 Abs. 2 UVG: „Nachdeckungsfrist“) und für das Intervall vom 1. Oktober
2016 bis 31. März 2017 im Rahmen einer Abredeversicherung im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 UVG („interim insurance, Article 3 (3)“ UVG) versichert.
b) Gemäss Schadenmeldung vom 19. Oktober 2016 (SUVA-Akte
- erlitt die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2016 einen Unfall. Zum Hergang
wird in der Unfallmeldung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei beim Spaziergang
mit ihren zwei Hunden beim Überqueren eines Bahngleises auf einem markierten Übergang
ausgerutscht und mit dem Rücken auf eine grosse Metallschraube gefallen. Aufgrund
der nachfolgenden Scan-Untersuchung im Spital seien Frakturen an drei
Brustwirbeln festgestellt worden.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit an die Beschwerdeführerin
adressiertem Schreiben vom 27. Oktober 2016 (SUVA-Akte 4) fest, sie übernehme
für die Folgen des Nichtberufsunfalles vom 15. Oktober 2016 die
Versicherungsleistungen. Ab 18. Oktober 2016 werde ein Taggeld über CHF 64.50 pro
Kalendertag ausgerichtet.
c) Am 14. Februar 2017 erliess die Beschwerdegegnerin
eine Verfügung (SUVA-Akte 53 S. 5 ff.), mit welcher sie die Leistungspflicht
infolge des Unfalles vom 15. Oktober 2016 in Wiedererwägung der ursprünglichen
Anerkennung verneinte („Notre avis d’acceptation du 26 novembre 2016 a été
reconsidéré et annulé“). Sie forderte von der Beschwerdeführerin ausgerichtete
Taggeldleistungen im Umfang von CHF 6‘837.-- zurück.
Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (SUVA-Akte 53 S. 20
ff.) wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete Einsprache vom 13. März
2017 (SUVA-Akte 40), soweit die Rückforderung der Taggeldleistungen betreffend,
ab. Auf das mit der Einsprache ebenfalls gestellte Leistungsbegehren bezüglich
Heilbehandlung (Übernahme von Kosten der Behandlungen in der Schweiz) trat die
Beschwerdegegnerin sinngemäss nicht ein (vgl. am 11. August 2017 eingegangene
deutsche Übersetzung des Einspracheentscheides: „Die Einsprache bezüglich der
Behandlungskosten ist unzulässig“). Sie kündigte an, dass über den Erlass der
Rückforderung nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides
„gegebenenfalls eine neue, einsprachefähige Verfügung“ erlassen werde.
II.
a) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern leitet gemäss
Schreiben vom 16. Mai 2017 zuständigkeitshalber die Beschwerde vom 2. Mai 2017
an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Die Versicherte reicht sodann
am 6. Juni 2017 eine Beschwerdeverbesserung und am 9. Juni 2017 ein weiteres
Schreiben ein. Sie verlangt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 11.
April 2017 aufzuheben und es seien ihr die Kosten für Heilbehandlungen in der
Schweiz in Höhe von CHF 2‘352.-- zu erstatten. Ferner hält sie das schon im
Einspracheverfahren gestellte Erlassgesuch aufrecht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. Juli 2017 wird an der Beschwerde
festgehalten.
d) Mit Duplik vom 13. Juli 2017 hält die
Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest und ergänzt, die Kosten
der Heilbehandlung bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
e) In Nachachtung der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 25. Juli 2017 reicht die Beschwerdegegnerin am 11.
September 2017 eine Übersetzung des Einspracheentscheides ins Deutsche ein.
III.
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (vgl. Replik) findet am 6.
November 2017 die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt.
Sie wird befragt und hält ihren Schlussvortrag. Die Beschwerdegegnerin hat
gemäss Schreiben vom 26. September 2017 den Verzicht auf Teilnahme an der
Hauptverhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin wohnt in Frankreich. Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 52 Abs. 2
ATSG). Der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin
ist Basel. Folglich ist auch die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen.
Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich der nachfolgenden
Ausführungen einzutreten.
2.1.
Mit der Verfügung vom 14. Februar 2017 fordert die Beschwerdegegnerin
von der Beschwerdeführerin Taggeldleistungen zurück, die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
zu Unrecht geleistet worden sind. Es handelt sich um Taggeldleistungen gemäss
vier Abrechnungen vom 22. Januar 2017, 15. Dezember 2016, 14. Dezember 2016 und
20. November 2016 (SUVA-Akte 40 S. 2 bis 5) über gesamthaft CHF 6‘837.--.
2.2.
Art. 25 Abs. 1 ATSG regelt die Rückerstattung und den Erlass.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in
gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse
Härte vorliegt.
Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist im mit
„Rückforderungsverfügung“ betitelten Art. 3 der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11)
niedergelegt. Art. 3 Abs. 1 ATSV gibt vor, dass über den Umfang der
Rückforderung eine Verfügung erlassen wird.
Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG findet sich in dem mit
„Erlass“ betitelten Art. 4 ATSV. Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die Rückerstattung
unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei
Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 4
ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu
begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach
Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Nach Art. 4
Abs. 5 ATSV wird über den Erlass eine Verfügung erlassen.
Die dargestellte Ordnung zeigt, dass sich die Rückforderung und
deren Erlass in zwei verschiedene Verfahren untergliedern, die in zeitlich
aufeinanderfolgende Verfügungen münden. Vorweg ist daraus zu folgern, dass die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgehalten
hat, dass über die Frage des Erlasses nach Rechtskraft des
Einspracheentscheides mit einer separaten Verfügung entschieden werde. Über die
Erlassfrage ist darum in vorliegendem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs einer Leistung im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 ATSG ergibt sich u.a. aufgrund der Wiedererwägung der
leistungszusprechenden Verfügung (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N. 14 zu Art. 25). Vorliegend ist eine
solche Wiedererwägung mit Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte
53 S. 25 f.) bzw. dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. April
2017 (SUVA-Akte 53 S. 20 ff.) erfolgt.
Den zentralen Punkt bei dieser Wiedererwägung bildete gemäss
dem Wortlaut der Verfügung der „avis d‘acceptation du 26 octobre 2016“. Es
findet sich zwar in den Akten kein Schreiben unter diesem Datum. Ganz
offensichtlich nimmt die Verfügung jedoch Bezug auf das von der
Beschwerdegegnerin verfasste, an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben
vom 27. Oktober 2016 (SUVA-Akte 4). Darin gab die Beschwerdegegnerin
kund, sie übernehme für die Folgen des Nichtberufsunfalles vom 15. Oktober 2016
die Versicherungsleistungen. Ab 18. Oktober 2016 werde ein Taggeld über CHF
64.50 pro Kalendertag ausgerichtet.
Die im Schreiben enthaltene Erklärung vom 27. Oktober 2016
umfasst nicht nur die Zusage von Taggeldleistungen, sondern ganz generell die
Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Versicherungsleistungen
für die Folgen des Ereignisses vom 15. Oktober 2016. So wird auch ausgeführt,
dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Heilbehandlung den Ärzten und
weiteren Leistungserbringern in der Schweiz direkt vergütet. Insofern ist es
folgerichtig, wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. April
2017 (vgl. die eingereichte Übersetzung ins Deutsche) einleitend schreibt, sie
habe am „27. Oktober 2016 ihre Leistungspflicht anerkannt und sie habe in
„Wiedererwägung der Anerkennung ihrer Leistungspflicht“ eine Verfügung
erlassen. Dies wird deutlich auch aufgrund der Äusserung, die Versicherte sei
„Am Unfalltag nicht bei der Suva versichert“ gewesen, weshalb die
Wiedererwägung der Leistungszusage für Folgen des Unfalles vom 15. Oktober 2016
rechtmässig sei. In eben diesem Sinne wird in der Beschwerdeantwort ausgeführt,
die Beschwerdegegnerin sei „für den Unfall der Beschwerdeführerin vom 15.
Oktober 2016 nicht zuständig und daher auch nicht leistungspflichtig“.
Die Verfügung vom 14. Februar 2017 hat somit die Grundfrage zum
Gegenstand, ob der Beschwerdeführerin – überhaupt – die Eigenschaft als
Versicherte zukam oder nicht. Die Bejahung bzw. die Verneinung dieser Frage
präjudiziert nicht nur die im Einspracheverfahren streitgegenständlich gewesene
Rückforderung, sondern auch sämtliche weiteren gemäss UVG in Betracht fallenden
Leistungen.
Vor diesem Hintergrund wendet die Beschwerdegegnerin in der
Duplik zu Unrecht ein, die Kosten für die mit der Einsprache und der Beschwerde
geltend gemachte Heilbehandlung bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Soweit der Entscheid zur grundsätzlichen Frage Stellung bezieht, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche Leistungszusage vom 27.
Oktober 2016 in Wiedererwägung ziehen konnte, ist das Verfahren auch auf den
Punkt Heilbehandlung auszudehnen.
4.1.
Die Wiedererwägung ist nur möglich unter den Voraussetzungen der
zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache sowie der erheblichen
Bedeutung der Berichtigung (vgl. Kieser,
a.a.O., N. 51 ff. bzw. 57 ff. zu Art. 53). Das zweite Erfordernis, soweit es
die Taggeldleistungen von über CHF 6‘000.-- betrifft, ist erfüllt. Zu prüfen
bleibt das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache.
Die Beschwerdegegnerin bejaht die zweifellose Unrichtigkeit der
Leistungszusprache mit Hinweis auf staatsvertragliche Bestimmungen, auf die
nachfolgend einzugehen ist.
4.2.
Die Beschwerdeführerin wohnt in Frankreich; ihr letzter Arbeitsort
befand sich in der Schweiz; gestützt darauf war sie während dieses
Arbeitsverhältnisses unstreitig bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss
UVG versichert. Sie hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August
2016 eine Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG für das Zeitintervall ab
- Oktober 2016 bis 31. März 2017 abgeschlossen. Die Streitigkeit hat somit grenzübergreifenden
Charakter; es ist im Lichte der Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681) und der Verordnungen, auf die es verweist, zu entscheiden.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs haben die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121, nachfolgend zitiert als „VO Nr.
14080/71“), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige
Vorschriften angewendet. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden
Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11)
abgelöst worden (BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 249).
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Art. 11 Abs. 3 lit. c VO
Nr. 883/2004. Art. 11 VO Nr. 883/2004 enthält gemäss Randtitel die „Allgemeine
Regelung“ zum Titel II „Bestimmung des anwendbaren Rechts“ der Verordnung. Nach
Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung
gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats. Welche
Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Der von der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort angerufene Art. 11 Abs. 3 lit. c VO
Nr. 883/2004 besagt, dass eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Artikel 65 erhält,
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Da die Beschwerdeführerin
mit Wohnsitz in Frankreich zum Unfallzeitpunkt vom 15. Oktober 2016 bei der
französischen Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sei, folgert die
Beschwerdegegnerin sinngemäss, seien die Rechtsvorschriften Frankreichs
massgeblich.
4.3.
Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 behält jedoch ausdrücklich die
nachfolgenden Art. 12 bis 16 vor, was die Beschwerdegegnerin übersieht.
4.3.1. Art. 14 VO Nr. 883/2004 befasst sich gemäss ihrem
Randtitel mit den Fällen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen
Weiterversicherung. Unter freiwilliger Versicherung ist jede Versicherung zu
verstehen, die zu ihrem Zustandekommen einer Willenserklärung des Versicherten
bedarf (vgl. Steinmeyer, in:
Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 14
VO Nr. 883/2004).
Diese Vorschrift ist vorliegend jedenfalls insofern
einschlägig, als die Beschwerdeführerin unstrittig mit der Beschwerdegegnerin
nach Ablauf der obligatorischen Versicherungsunterstellung gemäss UVG gemäss
Art. 3 Abs. 3 UVG eine Abredeversicherung abgeschlossen hat, was sie, wie
gemäss angeführter Literaturstelle vorausgesetzt, aufgrund einer Willenserklärung
gegenüber der Beschwerdegegnerin getan hat. Zu prüfen ist somit, ob sich das
anwendbare Recht aufgrund dieser Vorschrift beurteilt.
4.3.2. Nach Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 gelten die Artikel
11–13 nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige
Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der
in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen
Versicherung.
Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 nennt folgende Zweige:
a) Leistungen bei Krankheit
b) Leistungen bei Mutterschaft und
gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
In dieser Liste sind Versicherungen für Nichtberufsunfälle
nicht enthalten. Das Bundesgericht hat zum insoweit inhaltlich
übereinstimmenden Art. 4 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 festgehalten (BGE 136 V 182,
188 f. E. 5.3.2 mit Hinweisen), da die Schweiz als einziges Land der
Vertragsstaaten des FZA Nichtberufsunfälle grundsätzlich obligatorisch durch
das Unfallversicherungsrecht abdeckt, koordiniere die Verordnung 1408/71 das
Risiko der Nichtberufsunfälle nicht. Es bestehe jedoch (BGE 136 V 182, 189 E.
5.3.3. mit Hinweis auf BGE 135 V 339, 346 E. 4.4.1) weitgehende Übereinstimmung
darin, dass medizinische Sachleistungen der Nichtberufsunfallversicherung den
Bestimmungen von Titel III Kapitel I der Verordnung 1408/71 ("Krankheit
und Mutterschaft"; Art. 18 bis 36) zuzuordnen seien. Dasselbe gilt auch
bezüglich der Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2009 vom 11.
Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Bezüglich der Renten geht die Literatur
entweder von der Unterstellung unter Titel III Kapitel 2
"Invalidität" bzw. 3 "Alter und Tod (Renten)" aus oder
nimmt eine Unterstellung unter das Koordinationsrecht von Titel III Kapitel 4
der Verordnung 1408/71 "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten" vor (BGE
136 V. 182, 189 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
Ein solches ausschliesslich freiwilliges System der
freiwilligen Versicherung in den angeführten Zweigen besteht in der Schweiz
nicht. Sodann ist weder aktenkundig, noch von der Beschwerdegegnerin geltend
gemacht, dass dies in Frankreich der Fall ist (im Einzelnen vgl. nachfolgend
Erw. 4.3.3.). Der im 2. Halbsatz von Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 genannte
Ausschlussgrund für die Anwendbarkeit von Art. 14 ist somit zu verneinen.
4.3.3. Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 hält fest, dass sofern
die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der
Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat untersteht, sie in einem anderen
Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen
Weiterversicherung unterliegen dürfe.
Die inhaltlich gleiche Regelung war bereits in Art. 15 Abs. 2,
erster Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 enthalten: Führt die Anwendung der
Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu einem Zusammentreffen
einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen
Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der
Versicherte ausschliesslich der Pflichtversicherung.
Die Regelung verfolgt den Zweck, den Grundsatz der Anwendung
nur einer Rechtsordnung zu erhalten (vgl. Steinmeyer,
a.a.O., N. 4 zu Art. 14 VO Nr. 883/2004; vgl. ders. in: Europäisches
Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 3. Aufl. 2000, N. 2 zu Art. 15 VO Nr.
1408/71).
Die Parteien haben sich im Einzelnen nicht explizit zur
sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin als
Arbeitssuchende in Frankreich und zur Frage geäussert, ob es sich dabei um eine
Pflichtversicherung im Sinne der Verordnung handelt. Fest steht, dass die Heilbehandlung
durch französische medizinische Leistungserbringer von der französischen
Caisse Primaire d'Assurance Maladie (CPAM) übernommen worden sind, wie auch die
Beschwerdeführerin selbst ausführt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2017).
Im Recht liegen auch Abrechnungen über Taggeldleistungen der CPAM (vgl. u.a.
SUVA-Akte 40 S. 10 ff.). Die Abfrage in der über das Internet zugänglichen Datenbank
„Missoc“ (Mutual Information System on Social Protection; URL: www.missoc.org“. Verzweigung über Home >
MISSOC Informationen > MISSOC Vergleichende Tabellen Datenbank, Land
Frankreich, Tabelle II Krankheit - Sachleistungen) ergibt, dass für den Bereich
Sachleistungen bei Krankheit in Frankreich ein obligatorisches
Sozialversicherungssystem besteht, bei dem die Mitgliedschaft auf dem Kriterium
der Erwerbstätigkeit und auf dem des dauerhaften und rechtmäßigen Wohnsitzes
beruht und das durch Abgaben und Beiträge finanziert wird. Es gelten dabei alle
Personen mit Erwerbstätigkeit oder mit dauerhaftem rechtmässigem Wohnsitz in
Frankreich als versichert. Die Versicherungspflicht besteht ohne jede Ausnahme.
Bezüglich Geldleistungen im Krankheitsfall gilt ein allgemeines
System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs
salariés, RGAMTS), das keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht und für
Arbeitslose keine Sonderbestimmungen kennt (vgl. Datenbank Missoc, a.a.O.,
Tabelle II Krankheit - Geldleistungen).
4.4.
Dies vorausgeschickt, könnte der Wortlaut von Art. 15 Abs. 2, erster
Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 bzw. von Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 die
Massgeblichkeit einzig der Rechtsvorschriften von Frankreich nahe legen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in einer mit dem
vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation zur Auslegung von Art. 15 Abs.
2, erster Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 geäussert (EuGH C-388/09 vom 30.
Juni 2011). Der EuGH hatte zu prüfen (Urteil E. 52), ob Art. 15 Abs. 2 VO Nr.
1408/71 der freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen (obligatorischen) Pflegeversicherung
entgegensteht, weil für eine solche Person nach einem Wechsel des
Wohnsitzstaats gemäss Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der betreffenden Verordnung
grundsätzlich das System der sozialen Sicherheit dieses neuen
Wohnsitzmitgliedstaats (i.c. Portugal) gilt.
Der EuGH erwog (Urteil E. 57), Art. 15 Abs. 2, erster
Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 sei dahingehend auszulegen, dass damit
verhindert werden soll, dass jemand veranlasst wird, für ein und dasselbe
Risiko Beiträge bei zwei verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit, einer
Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung, zu zahlen, mit allen
Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können.
Dagegen hob der EuGH hervor (Urteil E. 57), diese Bestimmung sei
nicht dafür gedacht, in Fällen Anwendung zu finden, in welchen die fraglichen
Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zur Pflichtversicherung
Risiken betreffen, die, auch wenn sie für die Zwecke der Verordnung Nr. 1408/71
einander gleichzustellen sind, gleichwohl aber nicht identisch sind, nämlich
das Risiko der Pflegebedürftigkeit einerseits und das Risiko der Krankheit im eigentlichen
Sinne nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung andererseits.
Vorliegend präsentiert sich eine vergleichbare Situation. Wie
in Erw. 4.3.2. vorstehend dargelegt, betrifft die (freiwillige) Abredeversicherung
gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG einen leistungsbegründenden Tatbestand
(Nichtberufsunfall), den sonst kein Vertragsstaat des FZA kennt. Eine Identität
der versicherten Risiken im Sinne von E. 57 des Urteils des EuGH mit in
Frankreich geregelten Risiken liegt somit nicht vor. Dagegen spricht die gemäss
Praxis des Bundesgerichts bzw. in der Lehre vorgeschlagene Zuordnung der durch
die Abredeversicherung (bzw. generell durch die
Nichtbetriebsunfallversicherung) versicherten Leistungen zu einzelnen der in
Art. 3 Abs. 1 der VO 883/2004 angeführten Zweige nicht für eine solche
Identität.
In weiteren Erwägungen (Urteil. E. 74 mit div. Hinweisen)
spricht sich der EuGH gegen die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 1408/71
mit der Begründung aus, es widerspräche dem Zweck der Herstellung grösstmöglichen
Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der
sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die
Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen. Der EuGH zitiert in
diesem Zusammenhang ein Urteil zum Günstigkeits- oder Petroni-Prinzip (vgl.
Urteil des EuGH vom 21. Oktober 1975 24/75 i.S. Petroni) auf das auch das
Bundesgericht schon Bezug genommen hat (Urteil 8C_468/2009 vom 11. Mai 2010 E.
3.5.2). In diesem Urteil hat der EuGH festgehalten, gemeinschaftsrechtlich
bestehe bloss die Kompetenz zur Erweiterung von Ansprüchen von Wandererwerbstätigen
mittels Koordinationsvorschriften, nicht aber eine solche zur Kürzung von
Leistungen, die schon allein aufgrund nationalen Rechts, d.h. ohne Heranziehen
der gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsvorschriften entstanden sind oder
aufrechterhalten werden. Das Gemeinschaftsrecht dürfe sich im Verhältnis zum
Landesrecht somit nur rechtserweiternd, nicht aber rechtsverengend auswirken.
Eben dieses letztgenannte Erfordernis der von der Versicherten
allein aufgebrachten Finanzierung der Beiträge ist im vorliegenden Fall der
Abredeversicherung offensichtlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte
unstreitig für die Prämien dieser Versicherung alleine aufzukommen, die sie
allein aufgrund des Schweizerischen Rechts (Art. 3 Abs. 3 UVG) erworben hat.
4.5.
Aus dem Dargelegten folgt, dass der Standpunkt der
Beschwerdegegnerin, sie habe deshalb zu Unrecht Leistungen erbracht, weil sich
die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Unfalles vom 15. Oktober 2016
ausschliesslich nach französischem Recht bzw. nach der dortigen Sozialversicherungsgesetzgebung
beurteilen, nicht zutrifft. Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdegegnerin die
Leistungszusage und die gestützt darauf bereits erfolgten Taggeldleistungen
nicht zufolge zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung ziehen durfte. Ihre
(grundsätzliche) Leistungspflicht ist folglich zu bejahen. Aus diesem Grund
sind sowohl die Verfügung vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 53 S. 5 ff.) als auch
der diese Verfügung schützende Einspracheentscheid vom 11. April 2017
(SUVA-Akte 53 S. 20 ff.) aufzuheben.
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht mit der vorliegenden Beschwerde die Übernahme
von Heilbehandlungen in der Schweiz geltend. Vorstehend wurde ausgeführt, dass
soweit der Entscheid darüber, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche
Leistungszusage vom 27. Oktober 2016 in Wiedererwägung ziehen konnte, das
Verfahren auch auf den Punkt Heilbehandlung auszudehnen sei. Der
Beschwerdegegnerin ist allerdings insoweit sinngemäss beizupflichten, dass über
die konkrete, betragliche Festsetzung von Leistungen im Bereich der
Heilbehandlung vorliegend noch nicht entschieden werden kann, da die
Beschwerdegegnerin sich hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der
durch diesen bestätigten Verfügung nicht ausgesprochen hat.
5.2.
Die Sache ist darum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung
der die Heilbehandlung betreffenden Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.
Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst
ist davon auszugehen, dass auch die zuständige Institution in Frankreich (im
Rahmen der Krankenversicherung) Sachleistungen gewährt hat und dazu auch
verpflichtet war bzw. ist. Die Beschwerdeführerin kann somit einerseits von
dieser Institution als auch gestützt auf die Abredeversicherung gegenüber der
Beschwerdegegnerin infolge des Nichtberufsunfalles vom 15. Oktober 2016
Leistungen verlangen.
Wie sich die Aufteilung der Leistungen zwischen der
Beschwerdegegnerin und dieser Institution vorliegend gestaltet, setzt weitere
Abklärungsschritte der Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht voraus. Zur
klären wird sein, ob die Beschwerdeführerin, welche als Arbeitnehmerin in der
Schweiz grundsätzlich der obligatorischen Krankenversicherung unterstand, um
Befreiung zu Gunsten einer Krankenversicherung im Wohnsitzstaat optiert hatte.
Träfe dies zu, wäre sie auch in diesem Fall insbesondere gemäss UVG weiterhin
in der Schweiz versichert geblieben. In einem solchen Fall wäre eine Aufteilung
der Kosten für Naturalleistungen auf staatsvertraglicher Grundlage vorgegeben (vgl.
Hinweis in vgl. BGE 135 V 339, 346 E. 4.4.1. a.E. auf den Anhang II Abschnitt A
Ziff. 1 lit. o Ziff. 3 FZA in der damals geltenden Fassung; heute: Anhang II
Abschnitt A Ziff. 1 lit. i) Ziff. 3 lit. b FZA).
5.3.
Zu klären wird auch sein, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die Abredeversicherung Taggeldleistungen zu erbringen hat. Als Orientierung
hierzu möge hierzu das bereits erwähnte Urteil des EuGH dienen. Der EugH erwog
(vgl. Urteil des EuGH C-388/09 vom 30. Juni 2011 E. 88) ), dass sofern für ein
gleiches Risiko in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats Geldleistungen
vorgesehen sind, dies aber nur in einer Höhe, die unter dem Betrag der
Leistungen liegt, die von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, ein Anspruch
des Versicherten auf eine Differenzzahlung gegenüber dem Versicherer dieses
anderen Mitgliedsstaats besteht.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017 und
die durch diesen geschützte Verfügung vom 14. Februar 2017 aufgehoben. Die
Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um im Sinne der vorstehenden
Erwägungen die sich aus dem Ereignis (Nichtbetriebsunfall) vom 15. Oktober 2016
resultierenden Leistungen aus der Abredeversicherung zu bestimmen.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde im Sinne
der vorstehenden Erwägungen nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: