Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.21
BES.2017.22
ENTSCHEID
vom 17.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
Staatsanwältin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdeführer
Strafgerichtspräsident
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwältin C____
[…]
D____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerden gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
und Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Im Rahmen eines
am Strafgericht Basel-Stadt gegen D____ geführten Strafverfahrens, in welchem
Staatsanwältin A____ die Anklage vertrat und Gerichtspräsident B____ die
Verfahrensleitung innehatte, erstatteten A____ und B____ in der Zeit zwischen
dem 10. März 2015 und Ende 2016 insgesamt zwölf Strafanzeigen gegen D____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) wegen des Verdachts der Verleumdung, der
Rassendiskriminierung, der falschen Anschuldigung und der versuchten Nötigung. Konkret
wurde ihm vorgeworfen, er habe mittels diverser Blogs Ehrverletzungen und
Rassendiskriminierung sowie Rechtspflegedelikte begangen. Zur Führung der
entsprechenden Untersuchungsverfahren ernannte der Regierungsrat am 5. Mai
2015 [...] und – nach Niederlegung des Amts durch diesen – am 16. Mai 2016
C___ als ausserordentlichen Staatsanwalt resp. ausserordentliche Staatsanwältin.
Mit Verfügung
vom 10. Februar 2017 nahm die a.o. Staatsanwältin die Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner nicht an die Hand resp. stellte sie ein und auferlegte die
Verfahrenskosten dem Kanton Basel-Stadt. Mit Eingaben vom 22. resp. 23. Februar
2017 erhoben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragen deren Aufhebung
und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, unter Ansetzung einer
Frist zur Einreichung von Beweisanträgen und zur anschliessenden
Anklageerhebung. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 27. Februar
2017 hat der Verfahrensleiter die beiden Beschwerdeverfahren zusammengelegt,
die Verfahrensakten beigezogen und der a.o. Staatsanwältin sowie dem Beschwerdegegner
Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerden gegeben. Während die a.o. Staatsanwältin
mit Schreiben vom 27. März 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet hat, hat
sich der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat [...], am 28. April 2017 mit
den Anträgen auf Nichteintreten auf die Beschwerden, eventualiter deren
Abweisung vernehmen lassen. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er beantragt,
die Beschwerdeverfahren seien – infolge angeblicher Befangenheit des Beschwerdegerichts
– an ein ausserkantonales zweitinstanzliches Gericht zu überweisen. Auf Nachfrage
hat er am 4. September 2017 klargestellt, dass er nicht nur den
Verfahrensleiter, sondern das Appellationsgericht Basel-Stadt insgesamt
ablehne. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2017, die Beschwerdeführerin
am 12. Mai 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Mit Beschluss
BB.2017.154 vom 18. Oktober 2017 ist das Bundesstrafgericht auf das
Ausstandsgesuch gegen das ganze Appellationsgericht nicht eingetreten und hat erkannt,
dass das Appellationsgericht als Berufungsgericht zur Behandlung des Ausstandsgesuchs
betreffend die Beschwerdeinstanz zuständig sei. Das Berufungsgericht als
Einzelgericht ist mit Entscheid DG.2017.41 vom 14. November 2017 nicht auf das
Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter in diesem Verfahren eingetreten.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Die Beschwerden gegen die angefochtene Verfügung sind frist- und
formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
- 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
- 1.4).
1.2.2 Die
Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten ausschliesslich in Bezug auf jene
beanzeigten Delikte zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme resp. Einstellung
legitimiert, durch die sie persönlich betroffen sind. Das betrifft die
Verleumdung, die falschen Anschuldigungen und die versuchten Nötigungen, soweit
diese Delikte zum Nachteil der beiden Beschwerdeführenden begangen sein sollen.
Keine Beschwerdelegitimation besteht jedoch hinsichtlich zum Nachteil anderer
Personen begangener Delikte und auch nicht bezüglich der Rassendiskriminierung,
da diesbezüglich nur Vertreter der direkt betroffenen Gruppe als Geschädigte
gelten und als solche Parteirechte wahrnehmen können. Allein aus der Rolle als
Anzeigesteller kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller
hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO unabhängig von einer persönlichen
Betroffenheit bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf
Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder geschädigt noch
Privatkläger ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November
2014). Auch A____ ist ausschliesslich als Geschädigte und nicht „ex officio“
als Staatsanwältin zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme resp.
Verfahrenseinstellung legitimiert, kann doch die Staatsanwaltschaft nicht gegen
sich selbst Beschwerde führen.
1.2.3 In
Bezug auf die Rassendiskriminierung sowie andere Delikte, soweit diese nicht
die Beschwerdeführenden persönlich betreffen, ist daher nicht auf die
Beschwerden einzutreten. Dies betrifft. SW 2013 11 4137, SW 2012 9 3964 (z.N.
von [...]) und SW 2016 3 47 (soweit es die Rassendiskriminierung betrifft). Im
Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.1 In
formeller Hinsicht wird von den Beschwerdeführenden gerügt, dass die
angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei und damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletze. So lasse sich der Begründung mit Ausnahme von Ziff.
3.5 nicht entnehmen, ob sie sich auf Strafanzeigen des Beschwerdeführers oder
jene der Beschwerdeführerin beziehen. Ausserdem gehe daraus (mit wenigen
Ausnahmen) nicht hervor, welche Anzeigen oder Teile davon nicht an die Hand
genommen seien und in Bezug auf welche das Verfahren eingestellt worden sei. Vor
einer Einstellung des Verfahrens hätte sodann gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO schriftlich
der Abschluss des Verfahrens angekündigt und den Parteien Frist zur Stellung
von Beweisanträgen gesetzt werden müssen. Auch durch diese Unterlassung sei das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden; eine Heilung im
Beschwerdeverfahren sei nicht möglich.
2.2 Gemäss
Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen
Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn bereits aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO) und verzichtet
auf die Eröffnung einer Untersuchung. Stellt sich erst aufgrund der
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet
oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung
(Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Ergibt sich
bezüglich einzelner von mehreren beanzeigten Delikten bereits aus der
Strafanzeige, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, während sich dies in Bezug
auf andere Delikte erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung
herausstellt, so kann die Staatsanwaltschaft entweder bezüglich der
erstgenannten Delikte eine Nichtanhandnahme und bezüglich der zweitgenannten
Delikte eine Einstellung verfügen. Es ist ihr aber auch unbenommen, nach
abgeschlossener Untersuchung bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung
zu erlassen (AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 1.2.2).
Im vorliegenden
Fall geht aus der angefochtenen – im Vergleich zu den ausführlichen
Strafanzeigen ausgesprochen knappen – Verfügung in Bezug auf die meisten
beanzeigten Delikte tatsächlich nicht klar hervor, ob ein Strafverfahren nicht
an die Hand genommen oder das Verfahren eingestellt worden ist. Der zunächst
zuständige a.o. Staatsanwalt [...] hat mit Verfügung vom 8. August 2015 gemäss
Art. 309 StPO ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verleumdung (betr.
Strafanzeigen der Beschwerdeführerin vom 10. März 2015 und vom 28. Mai
2015 sowie jene des Beschwerdeführers vom 19. März 2015 und 1. Juni 2015),
wegen Rassendiskriminierung und wegen falscher Anschuldigung, ev. versuchter
Nötigung (Strafanzeige vom 17. März 2015) eröffnet. In diesen Verfahren hat er
den Beschwerdegegner am 21. August 2015 als Beschuldigten einvernommen. Die am
16. Mai 2016 ernannte a.o. Staatsanwältin C____ hat mit undatierter
Verfügung in weiteren vier Fällen gemäss Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung
wegen Verleumdung und in einem Fall wegen Rassendiskriminierung eröffnet und am
25. Januar 2017 den Beschwerdegegner als Beschuldigten einvernommen. Soweit
ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft somit in Bezug auf alle beanzeigten
Delikte bereits ein Untersuchungsverfahren eingeleitet und
Untersuchungshandlungen vorgenommen. Damit blieb kein Raum für eine
Nichtanhandnahmeverfügung, sondern hätte bezüglich aller Delikte eine
Einstellungsverfügung ergehen müssen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage
erheben wollte. Vor Erlass der Einstellungsverfügung hätte zudem gemäss Art.
318 Abs. 1 StPO der bevorstehende Abschluss des Verfahrens mit einer
Einstellung angekündigt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen
gegeben werden müssen. Mit dieser Ausnahme ist das Verfahren beim Erlass von
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen jedoch gleich (Art. 310 Abs. 2
StPO) und besteht auch hinsichtlich des entsprechenden Rechtsmittelverfahrens
kein Unterschied, so dass die teilweise falsche und unzureichend unterschiedene
Bezeichnung in der Verfügung zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellt, jedoch per se keine Rückweisung der Sache nach sich ziehen muss. Was
die Abschlussankündigung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO betrifft, so ist zu
berücksichtigen, dass es den Parteien bei einer angekündigten Einstellung des
Verfahrens kaum möglich ist, sinnvolle Beweisanträge zu stellen, ohne die
genaue Begründung der Staatsanwaltschaft und deren Beweiswürdigung zu kennen. Steiner (in: Basler Kommentar StPO II,
2. Auflage 2014, Art. 318 N 8) vertritt daher die Ansicht, dass fundierte
Beweisanträge in diesen Fällen ohnehin erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht
werden können. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung erfolge dann mit dem
Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen, und die
Beschwerdebehörde könne im Rückweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft
Anweisungen betreffend der Erhebung weiterer Beweise erteilen. Nachdem die
Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall gar keine spezifischen
Beweiserhebungen beantragen, wäre eine Rückweisung allein zur Ankündigung der
Einstellung und Setzung einer Frist für Beweisanträge ein prozessualer Leerlauf,
so dass darauf zu verzichten ist.
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder
Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei
der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer
Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes
Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Der
diesbezügliche Entscheid hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu
richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.
Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S.
243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190;
6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E.
2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
4.1 In
Bezug auf die meisten Blogs und Accounts, mittels derer der Beschwerdegegner
gemäss den Strafanzeigen Ehrverletzungs- und andere Delikte begangen haben soll
(„[...]“, „[...]“, „[...]“, die Youtube-Kanäle „[...]“ und „[...]“ sowie den
Facebook-Account „[...]“) wird die Nichtanhandnahme resp. Einstellung des
Verfahrens in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der Beschwerdegegner
bestreite, dafür verantwortlich zu sein, und ein derartiger Verdacht trotz
intensiver Bemühungen der Basler Behörden nicht habe erhärtet werden können. Es
sei daher davon auszugehen, dass diese Blogs und Accounts nicht vom
Beschwerdegegner stammten, so dass ihm die dort publizierten Inhalte nicht
vorzuwerfen seien. Dem halten die Beschwerdeführenden zu Recht entgegen, dass das
Strafgericht mit Urteil SG.2014.183 vom 6. Februar 2015 (S. 187 ff.) erkannt
und ausführlich begründet habe, dass und weshalb u.a. die Internet-Gefässe „[...]“
„[...]“ und der Facebook-Account „[...]“ dem Beschwerdegegner zuzuschreiben
seien. Ebenso wenig könne bei den – nach Sperrung des Blogs „[...]“ – per 23. Mai
2016 resp. 10. Juni 2016 neu eröffneten Blogs „[...]“ und „[...]“ ein Zweifel
an der Urheberschaft des Beschwerdegegners bestehen, befassten sich diese Blogs
doch ausschliesslich mit den Vorkommnissen rund um dessen Entlassung aus dem
Schuldienst, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und den damit befassten
Personen, und entspreche ihr Stil, ihre Diktion und Aufmachung „eins zu eins“
denjenigen Gefässen, bei denen die Urheberschaft des Beschwerdegegners durch
das Urteil des Strafgerichts erstellt sei. Im Einzelnen kann auf die
ausführliche Beschwerdebegründung von A____ (S. 5-8) verwiesen werden.
4.2 Es
ist somit festzustellen, dass bereits im Zeitpunkt der Einstellung resp.
Nichtanhandnahme des Verfahrens der Verdacht der Urheberschaft des
Beschwerdegegners für die genannten Blogs, Youtube-Kanäle und Facebookseiten
durch ein erstinstanzliches Strafurteil sowie weitere starke Indizien erhärtet
war. Dem ist hinzuzufügen, dass das Appellationsgericht in seinem
Berufungsurteil AGE SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 zum gleichen Beweisergebnis
gelangt ist (E. 5.1 S. 11 ff.). Unter diesen Umständen stellt die
Nichtanhandnahme resp. Einstellung des von den Beschwerdeführenden
eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen ehrverletzender
Äusserungen in diesen Gefässen einen massiven Verstoss gegen den Grundsatz „in
dubio pro duriore“ dar, erscheint doch die Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung im Fall einer Anklageerhebung weit grösser als die eines Freispruchs.
In Bezug auf diese Blogs, Youtube-Kanäle und Facebookseiten ist die
Nichtanhandnahme- resp. Nichteintretensverfügung daher aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen.
5.1 In
Bezug auf den Blog „[...]“ wird in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung ausgeführt,
bei den vor dem 10. Dezember 2014 geposteten Artikeln, welche wegen
Ehrverletzung beanzeigt worden seien, sei die Frist zur Stellung eines
Strafantrags ungenutzt verstrichen. Es fehle daher diesbezüglich an einem
formellen Strafbarkeitserfordernis, weshalb das Verfahren insofern einzustellen
sei. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es handle sich bei den
Artikeln im fraglichen Blog um eine natürliche Handlungseinheit im Sinne von
BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, bei der nicht nur die Verjährung, sondern auch die
Strafantragsfrist erst mit der letzten Tätigkeit zu laufen beginne. Sie
verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in ihrer Strafanzeige vom
10. März 2015 (S. 82 f.) und das Urteil des Strafgerichts SG.2014.183
vom 6. Februar 2015 (E. II.1.1.2 S. 197 ff.).
5.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts können mehrere Einzelhandlungen im Sinne
einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem
einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen
erscheinen (BGE 131 IV 83; BGer 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, 6B_453/2007 vom
19. Februar 2008). Das Strafgericht hat im Urteil SG.2014.183 vom 6. Februar
2015 (E. II.1.1.2 S. 197 ff.) und das Appellationsgericht im Berufungsurteil
AGE SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 (E. 5.5.2 S. 43) in Bezug auf frühere, aber
vergleichbare Posts des Beschwerdegegners erwogen, dass der Beschwerdegegner
nicht nur in einer Häufigkeit die fraglichen Denunzierungen verbreitet habe,
bei der von einer eigentlichen Regelmässigkeit gesprochen werden könne, sondern
auch auf einer Vielzahl von Internetplattformen, so dass sich seine
Veröffentlichungen als ein systematisches Gesamtkonstrukt – eine regelrechte
Verleumdungskampagne – präsentiere, deren Ziel es offenkundig gewesen sei,
seine Gegner systematisch und vor allem andauernd zu denunzieren. Hierfür habe
er ein enormes Pensum an Zeit und Arbeit investiert. Ferner habe er
verschiedene Seiten und Beiträge verlinkt und die verschiedenen Blogs zu verschiedenen
Zeiten bedient, um eine maximale Flächendeckung erreichen zu können. Dabei
müsse von einem einzigen Generalvorsatz ausgegangen werden, nämlich seine
Gegner durch die Verunglimpfungen in die Knie zu zwingen. Dadurch würden die
einzelnen Handlungen als eine natürliche Handlungseinheit erscheinen, die sich
zur Erreichung des Ziels geradezu bedingten. Wollte man die Veröffentlichungen,
welche sich notabene alle auf einander beziehen und die sich gegenseitig
perpetuieren, als einzelne Tathandlungen betrachten, so hätte dies zur Folge,
dass bei einer Diffamierungskampagne dieses zeitlichen und sachlichen Ausmasses
die Geschädigten verpflichtet wären, Strafanträge im Dreimonatstakt zu stellen,
wobei sie sich mit den Verleumdungen jedes Mal aufs Neue zu befassen hätten,
was nicht zumutbar sei. Die beiden Gerichte haben daher erkannt, dass die durch
die damaligen Geschädigten gestellten Strafanträge sämtliche vor ihrer
Einreichung liegende Blogeinträge erfassten, wobei die Verjährung für alle
Blogeinträge mit der Publikation des letzten in der Anklageschrift aufgeführten
Blogeintrages zu laufen begonnen hat.
Angesichts
dieser klaren Feststellungen der mit vergleichbaren Blogs und Posts des
Beschwerdegegners befassten Sachgerichte kann im vorliegenden Fall nicht mit
ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit.
d StPO Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten oder
Prozesshindernisse bestünden. Es ist vielmehr auch in diesem Fall Sache des
Gerichts, die Frage zu entscheiden, ob die Strafanträge fristgemäss gestellt
worden sind. Daher sind auch diese Einstellungen aufzuheben.
6.1 Weiter
wird in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung angeführt, dass in den
Strafanzeigen betreffend diejenigen Artikel des Blogs „[...]“, für welche
rechtzeitige Strafanträge vorlägen, nicht ausreichend substantiiert worden sei,
inwiefern es sich um Ehrverletzungen handle. Es brauche Insiderwissen, um auf
die konkret betroffenen Personen schliessen zu können, womit es sich normlogisch
nicht um einen Anwendungsfall der Verleumdung oder der üblen Nachrede handeln
könne. Darüber hinaus könne eine blosse Verlinkung nicht tatbeständlich im
Sinne der Ehrverletzung sein, sofern die Ehrverletzung nicht im eigenen
Kommentar niedergeschrieben worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner
seine Aussagen und Bemerkungen nicht „wider besseres Wissen“ gemacht, habe er
doch anlässlich seiner Einvernahme „bestätigt“, dass das, was er gepostet habe,
der Wahrheit entspreche.
6.2 Wie
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 9) zutreffend ausführt, wurde
in den eingereichten Strafanzeigen ausführlich dargelegt, aus welchen
Äusserungen des Beschwerdegegners in den Veröffentlichungen auf „[...]“ sich
die Verleumdungen ergeben (vgl. Anzeigen vom 10. März 2015 und vom
28. Mail 2015). Im Übrigen ist es nicht Sache des Anzeigestellers, eine
eigentliche Anklageschrift einzureichen. Darüber, was strafwürdig ist und was
nicht, hat die Anklagebehörde eine ersten Einschätzung vorzunehmen und – ausser
wenn ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch – die
entsprechenden Äusserungen zur Anklage zu bringen. Es trifft zudem keineswegs
zu, dass zur Identifikation der betroffenen Personen Insiderwissen
vorausgesetzt ist (vgl. die Beispiele auf S. 9 f. der Beschwerde von A____).
Auch wenn nicht alle Texte in den Blogs des Beschwerdegegners direkte (oder
indirekte, vgl. unten E. 6.3) Rückschlüsse auf die Beschwerdeführenden
zulassen, werden diese doch in diversen Posts namentlich genannt und massiv
verunglimpft. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, eine tatbestandrelevante
Auswahl zu treffen und diese zur Anklage zu bringen.
6.3 Unrichtig
ist schliesslich auch die apodiktische Aussage in der Verfügung, dass eine
Verlinkung nicht tatbestandsmässig sein könne, sofern die Ehrverletzung nicht
im eigenen Kommentar niedergeschrieben worden sei. Zumindest ist die
Beantwortung dieser Frage dem Sachgericht zu überlassen. Nach der Lehre ist
strafbar, wer auf seiner Website einen Link auf eine andere Website setzt,
welche einen strafbaren (z.B. ehrverletzenden) Inhalt enthält, da durch dieses
Verhalten der entsprechende Inhalt an die Nutzer des Links im World Wide Web
weitergegeben wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Linkanbieter über
den strafrechtlich relevanten Inhalt auf der verlinkten Website gebieten kann;
es genügt die Setzung des entsprechenden Links (Vögeli,
Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Internet – einige Aspekte aus der Sicht
der Praxis, in: Schwarzenegger et al. [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht,
Bern 2005, S. 71). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Zürcher Bezirksgericht
mit Urteil GG160246 vom 29. Mai 2017 sogar schlichte Facebook-Likes von
ehrverletzenden Äusserungen Anderer als Ehrverletzung beurteilt hat. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdegegner nicht bloss fremde Posts mit einem „Like“
versehen oder fremde Websites verlinkt, sondern er hat gemäss den Anzeigen
selbst verfasste verleumderische Artikel aus eigenen Internet-Gefässen mit
andern Gefässen verlinkt, um diese einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies auch ein Gericht so beurteilen würde,
erscheint angesichts der Urteile des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 und des
Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 recht gross. Nicht nachvollziehbar
ist die in Ziff. 3.1, zweiter Abschnitt der angefochtenen Verfügung gemachte
Unterscheidung zwischen (strafbarem) „Zugänglichmachen“ resp. „Veröffentlichen“
und (angeblich strafloser) „Weiterverbreitung“, wird doch ein Inhalt durch eine
Weiterverbreitung einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und stellen
Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gerade das
„Weiterverbreiten“ unter Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdegegner das von ihm
weiterverbreitete Gedankengut teilt oder nicht, wird ebenfalls von einem
Gericht zu beantworten sein. Jedenfalls reicht die entsprechende Bestreitung
des Beschwerdegegners keineswegs aus, um den subjektiven Tatbestand von
vornherein auszuschliessen. Dagegen sprechen die Umstände, dass er die
entsprechenden Inhalte bewusst verlinkt hat, dass es diverse Indizien dafür
gibt, dass diese sogar von ihm selbst stammen, und nicht zuletzt auch seine
Äusserung in der Einvernahme bei der a.o. Staatanwältin, wonach das, was er
gepostet oder verlinkt habe, der Wahrheit entspreche (vgl. sogleich E. 6.4).
6.4 Zurückzuweisen
ist auch die Erwägung in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung, wonach der
Beschwerdegegner seine Aussagen und Bemerkungen nicht „wider besseres Wissen“
gemacht habe, habe er doch auch in der Einvernahme „bestätigt“, dass das, was
er gepostet oder verlinkt habe, der Wahrheit entspreche. Ob es sich dabei
tatsächlich um die Wahrheit handle, könne derzeit noch nicht beurteilt werden.
Die jeweiligen Gerichtsverfahren seien noch pendent, insbesondere auch die
Verfahren wegen Amtsdelikten gegen die Anzeigesteller/Beschwerdeführenden.
Es ist an dieser
Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft entsprechend
dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben hat, wenn eine
Verurteilung als wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Sogar wenn es in
„Aussage gegen Aussage-Situationen“ nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen
als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist in der Regel Anklage zu
erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243 m.w.H.). Im vorliegenden Fall standen
sich nicht bloss „gleichwertige“ Behauptungen der Beschwerdeführenden und des
Beschwerdegegners gegenüber, sondern es lag im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung seit über zwei Jahren ein erstinstanzliches Urteil
wegen vergleichbarer Delikte des Beschwerdegegners (eine Diffamierungskampagne
gegen Personen, die in einem engeren oder weiteren Zusammenhang mit seiner
Entlassung aus dem Schuldienst standen) vor und die entsprechende
Berufungsverhandlung stand unmittelbar bevor. In den Strafanzeigen haben die
Beschwerdeführenden nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass die sie
diffamierenden Artikel ausschliesslich mit ihren Rollen als Staatsanwältin und Gerichtspräsident
in jenem Prozess zusammenhingen und zum Zweck hatten, sie vor einer breiten
Öffentlichkeit als „Verbrecher“ an den Pranger zu stellen. Der Beschwerdegegner
hat die Beschwerdeführerin A____ in seinen Blogs – um nur einige seiner
Anschuldigungen und Verunglimpfungen zu nennen – u.a. der massiven
Kompetenzüberschreitung, des systematischen Amtsmissbrauchs, der organisierten
Kriminalität, des organisierten Verbrechens, der systematischen Vertuschung
strafbarer Handlungen, der „vorsätzlichen Vertuschung von Behördenkriminalität“
und der Verwendung von Nazi- und Stasi-Methoden beschuldigt und sie als
systematische Lügnerin, Satanistin, skrupellos, kriminell und Gefahr für den
Rechtsstaat bezeichnet (vgl. Aufzählung in der Anzeige vom 10. März 2015). Auch
den Beschwerdeführer B____ hat er als kriminell, verlogen, willkürlich,
nationalsozialistisch etc. bezeichnet und des Amtsmissbrauchs bezichtigt (vgl.
Anzeige vom 19. März 2015). Unter diesen Umständen einzig aufgrund des Umstands,
dass der Beschwerdegegner in einer Einvernahme bei der a.o. Staatsanwältin seine
ehrverletzenden Behauptungen als zutreffend bezeichnete, ein Handeln wider
besseres Wissen auszuschliessen, stellt einen massiven Verstoss gegen den geltenden
Grundsatz „in dubio pro duriore“ dar. Darüber hinaus wäre bei einer Verneinung
des Handelns wider besseres Wissen zumindest der Tatbestand der üblen Nachrede
zu prüfen gewesen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht.
Vollkommen
unverständlich ist die Argumentation der a.o. Staatsanwältin, der Umstand, dass
die vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführenden – als Reaktion auf deren
Strafanzeigen gegen ihn – erhobenen Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs
(notabene bei ihr selbst) noch hängig sind, führe dazu, dass ein Handeln wider
besseres Wissen auszuschliessen sei. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
ausführt, beziehen sich die Strafanzeigen der Beschwerdeführenden gegen den Beschwerdegegner
ausschliesslich auf dessen Veröffentlichungen im Internet. Dass diese unwahr
sind und dieser Umstand dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Äusserungen
bekannt war, muss bei einer Anklageerhebung nicht hieb- und stichfest bewiesen
sein. Dies zu beurteilen, ist Sache des Gerichts. Wie bereits mehrfach
ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft lediglich abzuwägen, ob eine entsprechende
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, unter Einbezug des
Umstands, dass – wenn das Handeln wider besseres Wissen nicht nachgewiesen
werden könnte – anstelle der angeklagten Verleumdung auch ein Schuldspruch
wegen übler Nachrede ergehen könnte. Die Hängigkeit der Strafanzeigen des
Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführenden spielt für diese Frage nicht
die geringste Rolle. Damit sind auch die Einstellungen gemäss Ziff. 3.1 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben.
7.1 Die
Ziffern 3.2 und 3.3 der angefochtenen Verfügung betreffen die Facebook-Accounts
des Beschwerdegegners („D____“ und „[...]“). Soweit ausgeführt wird, die bis
10. Dezember 2014 gesetzten Links seien infolge ungenutzter Antragsfrist
nicht mehr zu beurteilen und das entsprechende Verfahren sei mangels eines
formellen Strafbarkeitserfordernisses einzustellen, ist die Verfügung unter
Hinweis auf E. 5 dieses Entscheids aufzuheben. Es wird vom Gericht zu entscheiden
sein, in Bezug auf welche Posts und Links die Strafanträge fristgemäss gestellt
worden sind. Dass sich eine Anklage nicht auf eigene Posts beschränken darf,
sondern auch Links einbeziehen muss, wurde in E. 6.3 ausgeführt. Damit ist
Ziff. 3.2 auch diesbezüglich sowie Ziff. 3.4 der Verfügung aufzuheben. Für die
Zurückweisung der Argumentation der a.o. Staatsanwältin bezüglich des Handelns
wider besseres Wissen (Ziff. 3.2 Abs. 2 letzter Satz) ist auf E. 6.4 zu
verweisen.
7.2 In
Ziff. 3.5 der Verfügung wird in Bezug auf die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung erwogen,
Grund dieser Strafanzeige sei eine vom Beschwerdegegner gegen die
Beschwerdeführenden erhobene Strafanzeige. Da das entsprechende Verfahren noch
hängig sei, falle eine falsche Anschuldigung schon normlogisch ausser Betracht.
Von einer falschen Anschuldigung oder einem Nötigungsversuch könne ohnehin
nicht die Rede sein, da es sich bei der Strafanzeige lediglich um die
Wahrnehmung von Rechten handle, welche von der Schweizerischen Rechtsordnung
allen Menschen garantiert werden. Daher werde das diesbezügliche Verfahren
nicht an die Hand genommen.
Die
Beschwerdeführerin A____ bestätigt, dass Grund ihrer Anzeige wegen falscher
Anschuldigung und versuchter Nötigung z.N. von ihr selbst und dem
Beschwerdeführer B____ die vom Beschwerdegegner gegen sie erhobene Strafanzeige
wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte war. Der falschen Anschuldigung
gemäss Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt,
in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Strittig ist vorliegend
einzig, ob der Beschwerdegegner seine Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführenden „wider besseres Wissen“ erhoben hat. Allein der Umstand,
dass das Verfahren betreffend die Strafanzeige des Beschwerdegegners gegen die
Beschwerdeführenden – notabene bei der a.o. Staatsanwältin selbst – noch hängig
ist, bedeutet keineswegs, dass ein Handeln wider besseres Wissen ausgeschlossen
ist. Die Frage, ob eine Anklage wegen falscher Anschuldigung zu erheben oder
das entsprechende Verfahren einzustellen ist, kann nicht davon abhängen, welche
von zwei gegenseitigen Anzeigen von der Staatsanwaltschaft zuerst behandelt
wird. Die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung erscheint
geradezu absurd. Würde man ihr folgen, würde eine Verfolgung wegen falscher
Anschuldigung stets voraussetzen, dass der zu Unrecht Angeschuldigte wegen des
ihm vorgeworfenen Verhaltens bereits einmal vor Gericht gestanden hätte und
freigesprochen worden wäre. Dass dies nicht die Meinung des Gesetzgebers
gewesen sein kann, versteht sich von selbst. Es ist einmal mehr zu betonen,
dass die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ gehalten
ist, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als
ein Freispruch, und dass eine Einstellung oder gar Nichtanhandnahme nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden darf. Ob ein Handeln wider besseres Wissen vorgelegen hat oder nicht,
ist eine Frage, deren Beantwortung ausser in klaren Fällen dem Sachgericht
vorbehalten ist.
Der
Beschwerdegegner hatte die Strafanzeige gegen B____ mit dessen prozessualen
Handlungen und Verfügungen als Verfahrensleiter des gegen ihn geführten
Strafverfahrens, dem Inhalt des entsprechenden Urteils SG.2014.183, der
angeordneten Sicherheitshaft und den von B____ gegen ihn erhobenen
Strafanzeigen begründet, die Strafanzeige gegen A____ namentlich mit deren
Strafanzeigen gegen ihn. Es bestehen somit klare Hinweise dafür, dass die
Strafanzeige des Beschwerdegegners eine reine Vergeltungsmassnahme für durchaus
rechtmässige Amtshandlungen darstellt und somit wider besseres Wissen erfolgt
ist. Damit ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdegegners
wegen falscher Anschuldigung grösser als die eines Freispruchs, und die a.o.
Staatsanwältin hätte dementsprechend Anklage erheben müssen.
8.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der
Beschwerden aufzuheben ist, soweit sie Delikte zum Nachteil von A____ und B____
betrifft. Die Sache ist zur Weiterführung des Untersuchungsverfahrens im Sinne
der Erwägungen – einschliesslich Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens mit
Setzung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen – und zur Erhebung der
Anklage gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
8.2 Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend werden hierfür keine Kosten
erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden
wird die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 aufgehoben, soweit sie beanzeigte
Delikte zum Nachteil von A____ und B____ betrifft. Die Sache wird zur
Weiterführung des Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen, zur Ansetzung
einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Erhebung der Anklage gegen D____
an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin A____
Beschwerdeführer B____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ([...])
a.o. Staatsanwältin C____
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.