Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2017.41
ENTSCHEID
vom 14.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Appellationsgerichtspräsidenten
im Verfahren BES.2017.21 und
BES.2017.22
Sachverhalt
B____ und C____ erstatteten gegen A____ mehrere Strafanzeigen wegen qualifizierter
Verleumdung, Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung.
Mit einer als Einstellungsverfügung und Nichtanhandnahmeverfügung betitelten
Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte die a.o. Staatsanwältin [...] das
Strafverfahren gegen A____ bezüglich der von B____ und C____ erstatteten
Strafanzeigen ein (Art. 319 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])
respektive nahm sie nicht an die Hand (Art. 310 StPO). Dagegen haben sowohl B____
als auch C____ Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, welche derzeit
hängig sind. Die unter der Verfahrensnummer BES.2017.21 und BES.2017.22 geführten
Beschwerdeverfahren wurden dem Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian
Hoenen zugeteilt, der diese mit Verfügung vom 27. Februar 2017 zusammenlegte,
wovon A____ durch Schreiben des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2017
Kenntnis erhielt.
Im Rahmen dieser
Beschwerdeverfahren liess A____ (Gesuchsteller) am 28. April 2017 durch seinen
Verteidiger, Advokat [...], beantragen, das gesamte Appellationsgericht und
somit auch Beschwerderichter lic. iur. Christian Hoenen hätten in den
Ausstand zu treten und es seien die Beschwerdeverfahren an ein ausserkantonales
zweitinstanzliches Gericht zu überweisen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 trat
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Ausstandsgesuche gegen das
gesamte Berufungsgericht und lic. iur. Christian Hoenen aus folgenden
Gründen nicht ein: Es wurde festgehalten, dass das Appellationsgericht
Basel-Stadt sowohl die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 13 lit. c
StPO als auch des Berufungsgerichts gemäss Art. 13. lit. d StPO wahrnehme
(§ 91 Abs. 1 Ziff. 1, § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Da vorliegend die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) und
nicht das gesamte Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d; Zuständigkeit des
Bundesstrafgerichts) vom Ausstandsgesuch betroffen sei, sei dieses durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt als kantonales Berufungsgericht zu beurteilen. Weiter
wurde in Bezug auf eine Eingabe des Gesuchstellers vom 4. September 2017
an das Bundesstrafgericht, wonach er auch das Berufungsgericht als Ganzes ablehne,
ausgeführt, der Gesuchsteller verkenne offenbar, dass das Berufungsgericht sich
vorliegend nur mit der Frage nach dem Ausstand der Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren
auseinanderzusetzen habe, womit die von ihm angeführten Ausstandsgründe
vorliegend ohne Relevanz seien. Schliesslich lehne der Gesuchsteller zwar das
Berufungsgericht als Ganzes ab, mache aber gegen dessen einzelnen Mitglieder
keinerlei Befangenheitsgründe hinsichtlich des vom Berufungsgericht zu führenden
Ausstandsverfahrens geltend. lic. iur. Christian Hoenen liess sich am
24. Oktober 2017 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter
Abweisung des Ausstandsbegehrens, vernehmen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich
des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG massgebend, wonach das
Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen wie vorliegend der
Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson
verlangt wird.
1.2 Der
abgelehnte Gerichtspräsident hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum
Gesuch Stellung genommen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt er bis zum Entscheid
über den Ausstand sein Amt weiterhin aus. Damit soll verhindert werden, dass
grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und
dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1150).
1.3
1.3.1 Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
Der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft
machen, wobei die Wahrscheinlichkeit der Gründe fundiert geltend zu machen ist.
Auf Ausstandsgesuche, welchen es an einer Substantiierung fehlt, ist nicht einzutreten
(Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 9 und 11). Nach der Rechtsprechung gilt ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes
eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009
E. 1.3). Als verspätet erachtete das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche, mit
deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19.
September 2006 E. 3.1) respektive rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des
Ausstandsgrundes zugewartet wurde (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; AGE DG.2016.25 vom 29.
November 2016 E. 1.2).
1.3.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben
des Appella-tionsgerichts vom 28. Februar 2017 bekannt gegeben, dass die
mit der Verfahrensnummer BES.2017.21 und BES.2017.22 versehenen
Beschwerdeverfahren dem Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian
Hoenen zugeteilt wurden, der diese mit Verfügung vom 27. Februar 2017
zusammenlegte. Mit Eingabe vom 28. April 2017 liess der Gesuchsteller ein
Ausstandsbegehren stellen mit der Begründung, dass das Appellationsgericht als
Berufungsgericht bereits im Verfahren SB.2015.52 mit einem ihn betreffenden Urteil
des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 befasst gewesen sei, bei
welchem es sich um „ähnliche Sachverhalte“ gehandelt habe. Das Appellationsgericht
könne in der vorliegenden Beschwerdesache nicht entgegen seinem eigenen Urteil im
Verfahren SB.2015.52 entscheiden, weshalb es in der Überprüfung der
vorliegenden Beschwerden nicht frei sei (act. 1). Dieses Ausstandsbegehren ist nach
rund neun Wochen seit Kenntnis des angeblichen Ausstandsgrundes eingereicht
worden, sodass es im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis eindeutig verspätet
(oben E. 1.3.1) und darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen legt der
Gesuchsteller auch in keiner Weise dar, inwiefern lic. iur. Christian
Hoenen selbst in der Sache vorbefasst sein soll, weshalb auf sein Begehren auch
mangels Substantiierung nicht einzutreten wäre.
Wie dem
Gesuchsteller eigentlichen bekannt sein sollte, war lic. iur. Christian
Hoenen am Berufungsverfahren SB.2015.52 nicht beteiligt. Doch selbst wenn lic. iur. Christian
Hoenen bereits an einem früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller und somit in
anderer Sache mitgewirkt hätte, würde dies keinen Ausstand begründen (e
contrario aus Art. 56 lit. b StPO, welcher klar von einer mehrfachen Mitwirkung
in der gleichen Sache über zwei Instanzen oder in unterschiedlicher Rolle
spricht [Riklin, Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 56 N 4]). Ebenfalls
vermag die Tatsache, dass lic. iur. Christian Hoenen während vier
Jahren zusammen mit B____ am gleichen Gericht tätig gewesen ist (vgl.
Stellungnahme von lic. iur. Christian Hoenen vom 24.
Oktober 2017, act. 4) und er in dieser Funktion auch über Anklagen
von Staatsanwältin C____ zu urteilen hatte, weder den Anschein der
Befangenheit, noch die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. Um eine
solche annehmen zu können, müsste vielmehr die Intensität und Qualität der
Beziehungen zwischen Beschwerderichter und vorinstanzlichem Richter bzw.
Staatsanwältin vom Mass des sozial Üblichen abweichen (wie zum Beispiel beim
Vorliegen von Kameraderie [Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 104 f.]). Auch mit Blick auf
die Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die oben erwähnten Tatsachen
keine Ausstandspflicht zu begründen vermögen. So hat das Bundesgericht beispielsweise
festgestellt, dass eine langjährige Bürogemeinschaft von Anwälten ebenso wenig
auf eine ausstandsbegründende Freundschaft schliessen lasse (BGer 1C_474/2014
vom 9. Februar 2015 E. 3.1) wie Einladungen zu Geburtstagen und anderen
Anlässen, die in diesem Kontext üblich seien (E. 3.4 hievon). Das
Ausstandsgesuch hätte somit auch im Falle des Eintretens abgewiesen werden
müssen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass auf das Ausstandsbegehren infolge Verspätung und mangels
Substantiierung nicht eingetreten wird. Im Übrigen wäre es auch in der Sache
unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 300.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59
Abs. 4 Satz 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Gesuchsteller
lic. iur. Christian Hoenen , Verfahrensleiter im Verfahren
BES.2017.21 und BES.2017.22
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.