Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.87
URTEIL
vom 1.
Dezember 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. November 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...],
wurde seit August 2016 in den Kantonen Genf und Zürich verschiedentlich wegen
Eigentums- und ausländerrechtlichen Delikten (illegaler Aufenthalt) festgenommen
und jeweils wieder freigelassen, und es wurden entsprechende strafrechtliche
Verfahren gegen ihn geführt. Der Kanton Genf hat ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Letztmals wurde A____ am 15. Januar 2015 in Genf festgenommen und
am 28. Februar 2017 der ausschreibenden Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt;
er wurde in Untersuchungshaft gesetzt. Das Strafgericht erklärte A____ mit
Urteil vom 12. Juli 2017 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des rechtswidrigen
Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe;
zudem erklärte es die gegen ihn am 12. August 2016 vom Ministère public du
canton de Genève wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und
Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–
vollziehbar und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des
Landes. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 27. November
2017 zuhanden des Migrationsamtes vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Das
Migrationsamt verfügte am 28. November 2017 Ausschaffungshaft über A____ bis
26. Februar 2018. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlich begründeten Haft am 28. November
2017; vgl. VGE AUS.2015.24 vom 26. Mai 2015) im Gefängnis Bässlergut anlässlich
einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen
davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl.
auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Wie
eingangs dargestellt, wurde der Beurteilte vom Strafgericht für 5 Jahre des
Landes verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung für die Haft
ist gegeben.
2.2 Mit
demselben rechtskräftigen Urteil wurde der Beurteilte wegen eines Verbrechens
verurteilt, nämlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Der Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist somit
ebenfalls erfüllt.
2.3 Auch
Untertauchensgefahr ist ohne weiteres zu bejahen, nachdem der Beurteilte sich
im gesamten Verfahren ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine
Heimat stellt. Der papierlose Beurteilte, dessen Identität nicht gesichert ist,
weigert sich denn konsequenterweise auch standhaft, irgend etwas für die Beschaffung
von Reisepapieren zu tun. Anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei dieser
Haltung geblieben. Die diversen strafrechtlichen Verfahren in den Kantonen Genf,
Zürich und Basel-Stadt wegen Trickdiebstählen zeugen ebenso davon, dass sich
der Beurteilte nicht um geltende Regeln kümmert, wie seine illegale Einreise
und der fortgesetzte illegale Aufenthalt ohne Papiere.
Bereits im vom
Kanton Genf initiierten Wegweisungsverfahren hat das Staatssekretariat für
Migration (SEM) Vollzugsbemühungen unternommen mit dem Ergebnis, dass Marokko
gestützt auf die gegebenen Unterlagen den Beurteilten nicht anerkannt hat.
Zusätzliche Informationen zur Identität des Beurteilten sind nötig. Wie bereits
erwähnt, verweigert der Beurteilte indessen jegliche sachdienlichen Hinweise.
Vorgesehen ist nun eine Sprachanalyse. Jedenfalls kann damit der Behörde keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgehalten werden. Vielmehr hat es der
Beurteilte selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er an der
Papierbeschaffung mitwirkt. Da im Sinne des Gesagten noch nicht alle Mittel
ausgeschöpft sind, erscheint zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der
Landesverweisung möglich. Bei der gegebenen Sachlage erscheint eine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
weder möglich noch zielführend. Insbesondere kann nicht auf den Vorschlag des
Beurteilten eingegangen werden, er werde in Freiheit die Schweiz innert 24
Stunden verlassen, denn ohne Papiere darf er das nicht. Die angeordnete Haft
ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 26. Februar 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.