Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
September 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2016.26
Leistungen bei Arbeitsverhältnis
über das Rücktrittsalter hinaus.
Tatsachen
I.
a) Der Kläger war Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt.
Das ordentliche Rücktrittsalter von 63 Jahren (vgl. § 30 Abs. 1 des Gesetzes
vom 28. Juni 2007 betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt [Pensionskassengesetz/PKG,
SG 166.100], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2015, Klagantwortbeilage 7) hatte
der Kläger am 1. Februar 2013 erreicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 des
Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2008; in Kraft bis 31. Dezember
2015 [nachfolgend „Reglement“], Klagantwortbeilage 8); er stand ab diesem
Zeitpunkt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus bis
zum 30. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2012
(Klagbeilage 5) um die Kapitalabfindung seiner Altersrente (§ 29 Abs. 3 PKG in
Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Reglement) ersucht.
b) Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Klagbeilage 6) teilte
die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 1. Februar 2013 als weiterbeschäftigte
Person gelte und damit die Bestimmungen über die Weiterbeschäftigung zur
Anwendung gelangten (§ 31 Abs. 4 PKG). Im gleichen Schreiben orientierte die
Beklagte den Kläger über die Höhe der monatlichen Gutschriften (CHF 1‘170.--,
vgl. Information über den Stand der Vorsorge am 1. Februar 2013, Klagbeilage 7),
welche ab dem 1. Februar 2013 dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung"
gutgeschrieben würden. Ferner zeigte die Beklagte an, die am 27. Juni 2012 beantragte
Kapitalabfindung der Altersrente in Höhe von CHF 1'909'223.75 (vgl. Klagbeilage
7) werde ebenfalls dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung" gutgeschrieben.
c) Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 30. August
2013 (Klagbeilage 8) an, er werde im Rahmen der Weiterbeschäftigung per 1.
September 2013 sein Pensum von 100 auf 90 Stellenprozente reduzieren. Aufgrund
der Teilpensionierung im Umfang von 10 Stellenprozenten zeigte die Beklagte
an, dass im Umfang von 10% eine Altersleistung in Kapitalform von CHF
193'423.30 sowie eine jährliche Altersrente von CHF 1 '404.- ausgerichtet werde
(vgl. Details zur Rentenfestsetzung vom 25. September 2013, Klagbeilage 9).
d) Mit Schreiben vom 30. August 2013 (Klagbeilage 8) und
vom 11. Juni 2014 (Klagbeilage 10) beanstandete der Kläger, dass ihm die
Kapitalabfindung nicht zum Zeitpunkt der Erreichung des ordentlichen
Rücktrittsalters (1. Februar 2013) ausbezahlt, sondern gemäss dem
Orientierungsschreiben der Beklagten dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung"
gutgeschrieben worden sei. Die Beklagte hielt in ihrer Stellungnahme vom 4.Juli
2014 (Klagbeilage 11) fest, der Anspruch auf eine Kapitalabfindung der Altersrente
entstehe erst, wenn auch Anspruch auf eine (anteilsmässige) Altersrente
bestehe. Letzterer Anspruch bestehe aber erst, wenn die definitive Aufgabe der
Erwerbstätigkeit erfolge. Das durch die Weiterbeschäftigung gebildete
Sparkapital werde jährlich mit dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zinssatz verzinst.
Mit Einsprache vom 29. Dezember 2014 (vgl. Einsprachebegründung, Klagbeilage
13) stellte der Kläger den Antrag, es sei ihm die ausstehende Kapitalabfindung
zuzüglich der seit 1. Februar 2013 real durch die Beklagte erwirtschafteten
Nettorendite auf dem Rentenkapital unverzüglich auszubezahlen. Mit Entscheid
vom 28. Oktober 2015 (Klagbeilage 14) wies der Verwaltungsrat der Beklagten die
Einsprache ab.
e) Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Klagbeilage 15)
orientierte die Beklagte den Kläger über die per 1. Februar 2015 (vollständige
Pensionierung) auszurichtenden Leistungen (Rentenfestsetzung ab 1. Februar
2015, Klagbeilage 16; Rentenübersicht ab 1. Februar 2015, Klagbeilage 17,
Details zur Rentenfestsetzung, Klagbeilage 18).
Vorprozessual konnten die Parteien sich über die Höhe der im
Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung auszurichtenden Beträge nicht mehr einigen.
II.
a) Mit Klage vom 7. Dezember 2016 beantragt der Kläger,
(1) es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein
Sparkapital gemäss Art. 9 Reglement „unter Berücksichtigung der auf die
Weiterbeschäftigung nach dem 63. Altersjahr vom 1. Februar 2013 bis 1. Februar
2015 ausstehenden Gutschriften“ gemäss Art. 16 Abs. 2 Reglement zuzüglich
Zinsen auf dem Sparkapital sowie zuzüglich Verzugszinsen auszurichten;
(2) eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger
eine Kapitalabfindung der Altersrente unter Berücksichtigung der
BVG-Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG sowie der reglementarischen
Altersgutschriften für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 1. Februar 2015 zu
bezahlen;
(3) eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger
eine Kapitalabfindung für eine Altersrente unter Berücksichtigung einer seit
dem 1. Februar 2013 real durch die Beklagte erwirtschafteten und ausgewiesenen
Nettorendite (Performance) auszurichten.
b) Mit Klagantwort vom 3. Februar 2017 wird die
Abweisung der Klage beantragt.
c) Mit Replik vom 5. April 2017 wird an der Klage
festgehalten.
d) In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters
vom 6. April 2017 ediert die Beklagte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (zugleich
Duplik) Angaben zur Anzahl abgewickelter Fälle der Weiterbeschäftigung nach
Kapitalabfindung gemäss Art. 18 Reglement und hält fest, dass eine Weisung
betreffend Auskünfte an Versicherte nicht existiert. Der Kläger äussert sich
dazu am 30. Juni 2017.
e) In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters
vom 6. April 2017 äussert sich der Kläger mit Eingabe vom 8. Mai 2017 zu den in
der Replik erwähnten Nettorenditen der Liegenschaften. Die Beklagte nimmt dazu
am 6. Juni 2017 Stellung, wozu der Kläger sich wiederum mit Eingabe vom 5. Juli
2017 äussert.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 27. September 2017 statt.
Entscheidungsgründe
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche
der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR
831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz
im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als
einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.1.
Der Kläger war Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt. Das ordentliche
Rücktrittsalter von 63 Jahren (vgl. § 30 Abs. 1 PKG, Klagantwortbeilage 7)
hatte der Kläger am 1. Februar 2013 erreicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 Reglement,
Klagantwortbeilage 8); er stand ab 1. Februar 2013 weiterhin im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus bis zum 30. Januar 2015 in
einem Arbeitsverhältnis, dies zunächst zu einem Pensum von 100% und ab 1.
September 2013 zu einem solchen von 90% (vgl. Schreiben des Klägers vom 30.
August 2013, Klagbeilage 8).
Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2012
(Klagbeilage 5), somit unter Einhaltung der Frist von 6 Monaten vor Erreichen
des ordentlichen Rücktrittsalters, um die Kapitalabfindung seiner Altersrente
(§ 29 Abs. 3 PKG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Reglement) ersucht.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Klagbeilage 6) hatte die Beklagte
dem Kläger mitgeteilt dass er ab 1. Februar 2013 als weiterbeschäftigte Person
gelte und damit die Bestimmungen über die Weiterbeschäftigung zur Anwendung
gelangten (§ 31 Abs. 4 PKG). Im gleichen Schreiben orientierte die Beklagte den
Kläger über die Höhe der monatlichen Gutschriften (CHF 1‘170.--, vgl.
Information über den Stand der Vorsorge am 1. Februar 2013, Klagbeilage 7),
welche ab dem 1. Februar 2013 dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung"
gutgeschrieben würden. Ferner zeigte die Beklagte an, die am 27. Juni 2012
beantragte Kapitalabfindung der Altersrente in Höhe von CHF 1'909'223.75 (vgl.
Klagbeilage 7) werde ebenfalls dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung"
gutgeschrieben.
Aufgrund der Teilpensionierung im Umfang von 10
Stellenprozenten per 1. September 2013 zeigte die Beklagte an, dass im Umfang
von 10% eine Altersleistung in Kapitalform von CHF 193'423.30 sowie eine
jährliche Altersrente von CHF 1 '404.- ausgerichtet werde (vgl. Details zur
Rentenfestsetzung vom 25. September 2013, Klagbeilage 9).
Per 1. Februar 2015 erfolgte die vollständige Pensionierung des
Klägers. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2015
(Klagbeilage 15) darüber, dass er ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine
monatliche Altersrente von CHF 1'322.10 zuzüglich zweier
Pensionierten-Kinderrenten zu je CHF 264.40 pro Monat habe (vgl. Unterlagen zur
Rentenfestsetzung ab 1. Februar 2015, Klagbeilagen 16 bis 18). Zudem werde dem
Kläger eine Kapitalabfindung der Altersrente in Höhe von CHF 1 '800'749.30 überwiesen.
2.2.
Der dargestellte Sachverhalt ist als solcher nicht strittig. Der Kläger
ist aber der Auffassung, dass ihm für den Zeitraum der Weiterbeschäftigung ab
-
Februar 2013 bis 31. Januar 2015 höhere Leistungen zustehen als die Beklagte
ihm gewährt hat. Die Beklagte bestreitet dies. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Kläger mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 bzw. den Eventualbegehren Ziffern 2
und 3 der Klage durchzudringen vermag.
3.1.
Mit dem Hauptantrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage
wird beantragt, es sei dem Kläger ein Sparkapital gemäss Art. 9 Reglement unter
Berücksichtigung der „auf die Weiterbeschäftigung nach dem 63. Altersjahr vom
- Februar 2013 bis 1. Februar 2015 ausstehenden Gutschriften“ gemäss Art. 16
Abs. 2 Reglement zuzüglich Zinsen auf dem Sparkapital sowie zuzüglich
Verzugszinsen auszurichten. Nachfolgend ist anhand des gemäss Klage präsentierten
Fundaments zu klären, ob der Kläger mit diesem Rechtsbegehren durchzudringen
vermag.
3.1.1. Nach Art. 9 Abs. 3 Reglement werden Gutschriften bei
Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus gemäss Art. 16 Abs. 2 Reglement einem
separaten Konto gutgeschrieben. Art. 16 Reglement ist mit „Altersrente und
Sparkapital“ betitelt. Art. 16 Abs. 2 ist die Marginalie „Aufgeschobene
Pensionierung“ beigefügt. Sie regelt die Vorgehensweise, wenn eine versicherte
Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus ganz
oder teilweise in einem Arbeitsverhältnis bleibt. In solch einem Fall wird der
Anspruch auf Altersleistungen entsprechend des Umfangs der Weiterbeschäftigung
bis Beendigung des Arbeitsverhältnissses, längstens jedoch bis Alter 70,
aufgeschoben. Der letzte Halbsatz dieser Regelung ist wörtlich bereits in § 31
Abs. 4 PKG niedergelegt. Nach Art. 16 Abs. 2 Reglement erfolgt während der
Weiterbeschäftigung eine monatliche Gutschrift auf das Sparkapital gemäss Art.
9 Abs. 3 Reglement „welche der Höhe der Altersrente entspricht, auf welche bei
Rücktritt im Alter 63 Anspruch bestanden hätte“.
3.1.2. Der in Art. 16 Abs. 2 Reglement aufgenommene Begriff „Altersrente“,
welche bei Rücktritt im Alter 63 Anspruch bestanden hätte, umfasst nach Auffassung
des Klägers jene Altersrente auf welcher er „aufgrund seines gesamten
Altersguthabens per 1. Februar 2013 Anspruch gehabt hätte“ (Klage S. 13 Ziff.
6).
Dieser klägerische Standpunkt ist vor dem Hintergrund des § 29
Abs. 3 PKG zu prüfen. Danach kann die versicherte Person für denjenigen Teil
der Altersrente, welcher die Höhe der minimalen AHV-Rente übersteigt, eine
einmalige Kapitalabfindung verlangen. Nach der genannten Vorschrift ist die
Kapitaloption in ihrem Ausmass somit quantitativ insofern eingeschränkt, als
die reduzierte Altersrente die Höhe einer der minimalen AHV-Rente nicht
unterschreiten darf. In eben diesem Sinne hat der Kläger mit Schreiben vom 27.
Juni 2012 (Klagbeilage 5) um Kapitalabfindung seiner Altersrente (§ 29 Abs. 3
PKG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Reglement) ersucht („100% der maximal
möglichen Kapitalabfindung“).
Unstrittig hat der Kläger die Kapitalabfindung in Beachtung des
PKG sowie des Reglements beantragt; er hat auch zu keinem Zeitpunkt erklärt,
auf diesen Antrag zurückkommen zu wollen. Art. 18 Abs. 1 Reglement schreibt
vor, dass der Antrag zum Bezug einer Kapitalabfindung spätestens 6 Monate vor Erreichen
des Rücktrittsalters zu stellen ist. Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt
gemäss § 30 Abs. 1 PKG 63 Jahre. Die Erklärung des Klägers, die
Kapitalabfindung beantragen zu wollen, hat somit am 1. Februar 2013 ihre
Wirkung entfaltet, denn das Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach
Vollendung des 63. Altersjahrs erreicht (Art. 4 Abs. 3 Reglement). Auf dieses
Datum war somit die Form der von der Beklagten zu erbringenden Altersleistungen
festgelegt, und zwar einerseits in Gestalt der Altersrente entsprechend der
Höhe der minimalen AHV-Rente und andererseits in Gestalt der gemäss Gesetz
maximal möglichen Kapitalabfindung.
Der Kläger ist nun aber der Auffassung, dass diese Festlegung
der Form der Altersleistung für die Zeit der Weiterarbeit nicht massgeblich
sei. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage stützt sich auf den Standpunkt, dass
für die Zeit der Weiterarbeit monatliche Gutschriften nicht in der Höhe der
minimalen AHV-Rente erfolgen sollten. Vielmehr macht der Kläger geltend (Klage
S. 10 Ziff. 5/a.), Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements laute ausdrücklich
dahin, dass sich die Höhe der monatlichen Gutschriften während der
Weiterversicherung nach der Höhe der Altersrente richte, auf welche bei
Rücktritt im Alter 63 ein Anspruch bestanden hätte. Der Wortlaut stelle mithin
auf eine hypothetische Grösse der Altersrente im Alter 63 ab. Dies bringe es mit
sich, dass nicht allein die „tatsächliche“ Altersrente (sprich: die neben dem
Kapitalbezug noch auszurichtende Altersrente in Höhe der minimalen AHV-Rente, wie
dies die Beklagte vertritt), sondern diejenige Altersrente dem Sparkonto
gutgeschrieben werden müsse, welche aufgrund des gesamten im Alter 63
vorhandenen Sparkapitals berechnet werde. Der Kläger beansprucht mit anderen
Worten, er sei bei der Bemessung der Gutschriften für die Zeit der Weiterarbeit
so zu stellen, wie wenn er nie eine Kapitalabfindung der Altersrente beantragt
hätte.
3.2.
Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auf der gesamten
Altersrente, auf welche er im Alter 63 Anspruch gehabt hätte, monatliche
Gutschriften während der Weiterversicherung vom 1. Februar 2013 bis zum 1.
Februar 2015 zu gewähren, ergibt sich nach Auffassung des Klägers nicht nur aus
dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Reglement, sondern auch aus dessen
systematischer Einbettung und seines Zusammenhanges mit Art. 18 Reglement.
3.2.1. Der Kläger argumentiert, die Marginalie von Art. 18 Reglement
„Kapitalabfindung der Altersrente" verdeutliche, dass auch eine allfällige
Kapitalabfindung weiterhin eine Altersrente darstelle, welche einzig und allein
in einer anderen Leistungsform ausbezahlt werde. An der Rechtsnatur der
Altersleistung ändere sich dabei nichts. Hätte nun Art. 16 Abs. 2 des
Vorsorgereglements tatsächlich das Ziel verfolgt, die in Form einer
Kapitalabfindung auszurichtende Altersrente von den monatlichen Gutschriften
während der Weiterversicherung auszunehmen, so hätte ohne Weiteres ein
Vorbehalt für Kapitalabfindungen der Altersrente nach Art. 18 des Vorsorgereglements
angeführt werden können (Klage S. 11 Ziff. 5/b).
Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass trotz der
Differenzierung in monatliche Rentenleistungen und Kapitalabfindung einander
nicht Leistungen verschiedener Rechtsnatur gegenüberstehen. Das tut im Übrigen
auch das Gesetz nicht, dessen § 29 mit „Form der Leistungen“ betitelt ist und
dabei als Regelfall die monatliche Rente (Abs. 1) und als Sonderfall die
Kapitalabfindung (Abs.3) regelt.
3.2.2. Dennoch ist der Argumentation, es hätte in Art. 16
Reglement eines Vorbehalts für Kapitalabfindungen im Sinne von Art. 18 Reglement
bedurft, nicht zu folgen.
§ 31 Abs. 2 PKG hält fest, dass beim ordentlichen
Altersrücktritt die Altersrente 65% des versicherten Lohnes beträgt, abzüglich
einer allfälligen Kürzung infolge ungenügenden Einkaufs. Diese Vorschrift setzt
ein bestimmtes kalkulatorisches Substrat (das „Deckungskapital“ bei
Leistungsprimatkassen, vgl. Gertrud E.
Bollier, Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, 14. Auflage,
Zürich 2015, S. 412 Rz 10.2.2.1) zur Bestimmung der Rentenhöhe zum Zeitpunkt
des ordentlichen Rücktrittsalters im Alter 63 voraus. Der Kläger selbst
insistiert wie erwähnt darauf, dass monatliche Rentenleistungen und Kapitalabfindung
zwei Leistungsformen eines gleichgearteten Anspruchs darstellen. Wird die
Kapitaloption ausgeübt, speisen sich beide Leistungsarten aus diesem gleichen
kalkulatorischen Substrat, das auch für die Leistungen herangezogen werden
müsste, wenn keine Kapitaloption ausgeübt worden wäre. Entsprechend sehen auch
für den Fall der Weiterarbeit über die Altersgrenze 63 hinaus weder das Gesetz,
noch das Reglement vor, dass sich das kalkulatorischen Substrat zum Zeitpunkt
des ordentlichem Altersrücktritts dergestalt vergrössern müsste oder könnte, um
damit einerseits die maximale Kapitalabfindung zu finanzieren und zusätzlich
die Gutschriften für monatliche Altersrentenleistungen zu alimentieren, die so
zu berechnen wären, wie wenn ein Antrag auf Kapitalabfindung nie gestellt
worden wäre. Dies widerspräche dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang
zutreffend angeführten versicherungstechnischen Grundsätzen, insbesondere dem
Grundsatz der Angemessenheit (vgl. Klagantwort S. 9. Rz 28 mit weiteren Hinweisen).
Wenn das Reglement den vom Kläger angeführten Vorbehalt nicht
enthält, so liegt darin keine vom Rechtsanwender auszufüllende Lücke.
Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 Reglement, wonach sich die
Höhe der monatlichen Gutschriften während der Weiterversicherung nach der Höhe
der Altersrente richtet, auf welche bei Rücktritt im Alter 63 Anspruch
bestanden hätte, kann darum richtigerweise nur so verstanden werden, dass die
Gutschrift im Falle des Klägers, welcher den maximalen Kapitalbezug verlangt
hat, einer Altersrente in Höhe der minimalen Altersrente entspricht. Nur eine
solche wäre zur Auszahlung gelangt, wäre der Kläger, welcher die maximal
mögliche Kapitalabfindung beantragt hatte, bereits mit Vollendung des 63.
Altersjahrs zurückgetreten.
3.3.
Daraus ergibt sich bereits, dass das Rechtsbegehren Ziffer 1 der
Klage abzuweisen ist.
4.1.
Der Kläger macht mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage
eventualiter geltend, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine
Kapitalabfindung der Altersrente unter Berücksichtigung der
BVG-Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG sowie der reglementarischen
Altersgutschriften für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 1. Februar 2015 zu
bezahlen. Würde dem Kläger eine entsprechende Erhöhung des Altersguthabens
verwehrt, würde damit die Mindestvorschrift von Art. 16 BVG verletzt.
4.2.
Zur Begründung macht der Kläger im Einzelnen geltend (Klage S. 12
Ziff. 5/d), er sei über das 63. Altersjahr hinaus bei seinem bisherigen
Arbeitgeber tätig gewesen. Obwohl er weiterhin einen Lohn erzielt habe, welcher
weit oberhalb der Eintrittsschwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG gelegen sei, seien
keine beitragsfinanzierten Altersgutschriften zwischen dem Alter 63 und dem
ordentlichen gesetzlichen Rentenalter 65 erfolgt. Ohne Frage hätte der Kläger
aber während der Weiterversicherung über das 63. Altersjahr hinaus jedenfalls
bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzlichen Rentenalters vorsorgeversichert
sein müssen, was auch eine entsprechende Beitragspflicht seitens des
Arbeitgebers zur Finanzierung der Altersgutschriften nach sich gezogen hätte.
Mit dieser Argumentation vermag der Kläger das Rechtsbegehren
nicht zu begründen. Die Beklagte legt zutreffend dar (Klagantwort S. 11 Rz 31
f., mit Hinweisen auf Art. 13 Abs. 2 BVG; Vetter-Schreiber,
Orell Füssli Kommentar, 2009, Art. 13 N. 5 und dortige Hinweise; Materialien
zum BVG, BBl 1976 I 227), das BVG erlaube den Vorsorgeeinrichtungen, das
Rücktrittsalter in ihrem Vorsorgereglement abweichend von der gesetzlichen
Lösung festzulegen, vorausgesetzt, die Mindestansprüche der Versicherten
bleiben gewahrt, was im Falle der Beklagten im Rahmen des Leistungsprimats
unter der Geltung des PKG sowie des Reglements der Fall gewesen sei. Die
Beklagte verweist hierfür auf ein Schreiben der [...] AG vom 25. Januar 2017
(Klagbeilage 15). In der Replik werden diese Darlegungen nicht bestritten und
auch zum Schreiben der [...] AG vom 25. Januar 2017 nicht Stellung genommen.
4.3.
Zutreffend sind sodann auch die Hinweise der Beklagten (Klagantwort
S. 11 Rz 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009,
9C_828/2009, 9C_836/2009 vom 4. Februar 2010, E. 5.1 und 5.2), wonach die
Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen dieses Gesetzes in
der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer
Organisation frei sind, was mit einschliesse, dass eine Vorsorgeeinrichtung
aufgrund des Anrechnungsprinzips befugt ist, bei einer weiteren Erwerbstätigkeit
nach Erreichen des reglementarischen, aber vor Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters eine beitragsfreie Versicherung zu führen. Richtig ist auch der
Hinweis auf ein höchstrichterliches Präjudiz, wonach es zulässig sei, den
Sparprozess im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Schlussalters
abzuschliessen und dass eine Weiterversicherung (mit oder ohne Beitragszahlung)
nur möglich sei, wenn dies die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch vorgesehen
habe und der Arbeitgeber mit der Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses
einverstanden sei. Im System der Beklagten endet mit dem Rücktrittsalter 63 (§
17 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 aPKG) die Beitragspflicht. Im Lichte der angeführten
Rechtsprechung ist jedoch eine beitragsfreie Weiterbeschäftigung, wie von der Beklagten
vorgesehen, nicht zu beanstanden.
Der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang, die
Weiterbeschäftigung über das reglementarische Terminalter setze zwingend
voraus, dass der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs fortdauere,
wobei er sich hierfür auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4.
Februar 2010 E 4.2 stützt.
An der angeführten Stelle hat das Bundesgericht dargelegt, es
sei im Rahmen der weitergehenden Vorsorge angesichts des den
Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Leistungen und Finanzierung nach Art. 49
BVG zukommenden Selbstständigkeitsbereichs auch zulässig, dass das ordentliche
reglementarische Pensionsalter auf 64 Jahre angesetzt und zusätzlich die
Möglichkeit des Rentenaufschubs vorgesehen wird, wenn die Erwerbstätigkeit über
das im Reglement festgelegte Schlussalter hinaus weitergeführt werde.
Entscheidend sei, dass der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs
fortdauere. Dieser Konzeption würde es widersprechen, wenn der Arbeitgeber, der
über eine umhüllende Kasse verfüge, für die Zeit bis zum Erreichen des
gesetzlichen Schlussalters von 65 eine separate Versicherung, beschränkt auf
das Obligatorium, abschliessen müsste. Der Versicherte habe - ohne anderslautende
reglementarische Bestimmung - keinen Anspruch darauf, Beiträge bis zum gesetzlichen
Schlussalter leisten zu können. Am Schluss dieser Erwägung steht: „Entscheidend
ist, ob die“ dem Versicherten „zustehende reglementarisch zustehende
Altersleistung mindestens den Leistungen gemäss Obligatorium, bezogen auf das
Schlussalter 65, entspricht“. Eben dieses Erfordernis gemäss dem letzten Satz
der Erwägung ist vorliegend aber im Falle der Beklagten erfüllt (vgl. vorstehende
Erw. 4.2.). In der Eingabe vom 30. Juni 2017 (S. 2 Ziff. 3.1) hält auch der
Kläger darum zu Recht ausdrücklich fest, er stelle das Vorsorgemodell der
Beklagten gemäss Reglement nicht in Frage.
4.4.
Schliesslich macht der Kläger geltend (Klage S. 12 f. Ziff. 5/e), wenn
die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, der Anspruch auf die
Kapitalabfindung der Altersleistung sei dem Kläger infolge seiner
Weiterbeschäftigung nicht bereits mit Vollendung des 63. Altersjahres
zugekommen, gleichzeitig aber geltend mache, er gehöre im Umfange der
beantragten Kapitalabfindung nicht mehr zum Kreise derjenigen Versicherten,
welchen während der Weiterbeschäftigung die nach Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements
geschuldeten Gutschriften auf dem Altersguthaben (sc.: im Sinne von
Rechtbegehren Ziffer 1 der Klage) zu gewähren sei, so verhalte sie sich widersprüchlich.
Der Kläger argumentiert, der ihm beanstandete Aufschub der Kapitalauszahlung,
führe „zum Ergebnis eines fehlenden Versicherungselements“ (Eingabe vom 30.
Juni 2017 S. 2 Ziff. 3.1).
Der Kläger greift in diesem Zusammenhang auf steuerrechtliche Überlegungen
zurück (Klage S. 12 f. Ziff. 5/e, Replik S. 3 ad Ziff. 19 – 26): Die Fälligkeit
der Altersleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters könne aus
steuerrechtlicher Sicht allein dadurch aufgeschoben werden, dass die bisherige
Vorsorge weitergeführt werde (vgl. Hinweis a.a.O. auf Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern,
A.4.1.2, S. 2, Muri/Bern). Sinngemäss ist der Kläger der Meinung, eine solche
Weiterführung der Vorsorge sei bezüglich der aufgeschobenen Kapitalabfindung
nicht gegeben.
Demgegenüber argumentiert die Beklagte (Klagantwort S. 11 Ziff.
34), Einkommen gelte steuerlich dann als zugeflossen, wenn die pflichtige
Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwerbe,
über den sie tatsächlich verfügen könne. Bei der Beklagten sei der Aufschub der
Leistungen klar auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit normiert,
sie seien erst dann fällig (Art. 84 BVG, Urteil des Bundesgerichts 2C_179/2007
vom 14. Dezember 2007, E. 4.1 und 4.2.). In der Duplik (S. 2 Ziff. 3.1.) legt
die Beklagte dar, der Kläger äussere zwar steuerrechtliche Bedenken, jedoch
mache er nicht geltend, dass er im Rahmen der Auszahlung seiner anteiligen
Kapitalabfindung nach der Teilpensionierung per 1. September 2013 bzw. der
restlichen Kapitalauszahlung per 1. Februar 2015 steuerlich Nachteile erfahren
hätte. Die Beklagte habe die Kapitalauszahlungen ordnungsgemäss der Eidgenössischen
Steuerverwaltung gemeldet (vgl. Klagantwortbeilagen 6 b und 12), was beim
Kläger im Einklang mit Art. 84 BVG folglich in diesen beiden Zeitpunkten - und
nicht vorher - wohl zu einer privilegierten Besteuerung geführt habe. Letzteres
hat der Kläger auch in zeitlich nachfolgenden Rechtsschriften, in welchen er
sich zur Thematik nochmals geäussert hat (vgl. Eingabe vom 30. Juni 2017 S. 2
Ziff. 3.1), nicht bestritten. Somit ist nicht dargetan, dass die zuständigen
Steuerbehörden hinsichtlich der Kapitalabfindungen eine Fortführung der
Vorsorge nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (sc.: 63 gemäss PKG
und Reglement) als für die privilegierte Besteuerung vorausgesetzten Tatbestand
aberkannt hätten.
5.1.
Der Kläger hat sich vorprozessual, unter anderem mit einer an den
Verwaltungsrat der Beklagten gerichteten Einsprache (vgl. Einsprachebegründung
vom 29. Dezember 2014, Klagbeilage 13, sowie Schreiben vom 30. August 2013 und
vom 11. Juni 2014, Klagbeilagen 8 und 10) gegen den Aufschub der Auszahlung der
beantragten Kapitalabfindung bis zur (vollständigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gewehrt. Er vertrat die Auffassung, die Kapitalabfindung hätte ihm
richtigerweise schon per 1. Februar 2013 ausbezahlt werden müssen.
5.1.1. Der Einsprachebegründung ist folgende Argumentation zu
entnehmen:
Beim Rentenbezüger (d.h., ein Versicherter, welcher keine
Kapitalabfindung der Altersleistungen verlangt) werde während der Weiterbeschäftigung
die volle Rente monatlich auf das Sparkapital gutgeschrieben und damit de facto
gewährt (Art. 16 Abs. 2 Reglement). Die angesammelten Gutschriften würden nach
Beendigung der Weiterbeschäftigung als steuerbegünstigter Kapitalbezug
ausbezahlt und zusätzlich mit 1.5% bzw. 1.75% verzinst (Klagbeilage 13 S. 5
Ziff. 2.1.1).
Bei Versicherten, welche die Kapitalabfindung gewählt hätten,
werde die Kapitalauszahlung während der Dauer der Weiterbeschäftigung auf einem
Konto gesperrt und verzinst. Die Rentenbezüger und diejenigen, die einen
Kapitalbezug der Altersrente beantragt haben, würden während der Dauer der Weiterbeschäftigung
in Bezug auf die Verzinsung der Pensionskassengelder „lediglich aufgrund der
Wahl zwischen Kapitalabfindung und Rentenleistung unterschiedlich behandelt“
(vgl. Einsprachebegründung, Klagbeilage 13 S. 6 Ziff. 2.1.2). Dem Gebot der
Gleichbehandlung mit weiterbeschäftigen Rentenbezügern werde jedoch nur dann nachgelebt,
wenn der Versicherte, welcher die Kapitalabfindung gewählt hat, sein Kapital
zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (mit 63 Jahren) ausbezahlt bekäme
und dann eigenverantwortlich bewirtschaften könne (vgl. Einsprachebegründung,
Klagbeilage 13 S. 5 Ziff. 2.1.1).
Sei dem Kläger nun die Auszahlung des Kapitals per 1. Februar
2013 nicht gewährt worden, so sei diese Ungleichbehandlung dadurch
wiederzustellen, indem ihm für die Dauer der Weiterbeschäftigung ein Anspruch entsprechend
der von der Beklagten „real erwirtschafteten Nettoperformance (5,5% für 2013
und 7,14% geschätzt für 2014)“ gewährt werde (vgl. Einsprachebegründung,
Klagbeilage 13 S. 5 Ziff. 2.1.1).
Aus dieser Argumentation hat der Kläger das Rechtsbegehren in
der Einsprache abgeleitet, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die
„ausstehende Kapitalabfindung zuzüglich der seit dem 1. Februar 2013 real durch
die C____ erwirtschaftete und ausgewiesenen Nettorendite (Perfomance) auf dem
Rentenkapital des Einsprechenden unverzüglich auszubezahlen“.
5.1.2. Dieses im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren
bzw. die diesem unterlegte Begründung wird mit dem eventualiter gestellten Rechtsbegehren
Ziffer 3 der Klage sinngemäss aufrechterhalten, indem beantragt wird, es
sei die Berechnung der Kapitalabfindung der Altersrente unter Berücksichtigung
der besagten ausgewiesenen Nettorendite der Beklagten vorzunehmen.
In der Klage (S. 15 Ziff. 10) wird geltend gemacht, der Kläger
habe durch den Aufschub der Auszahlung der Kapitalabfindung dadurch einen
Nachteil erlitten, dass er
„noch nicht einmal über die
Altersleistung verfügen konnte, während die Beklagte auf dem Altersguthaben
weiterhin eine Nettorendite erwirtschaftete, welche weit über dem gewährten
Zins lag. So erzielte die Beklagte gemäss Geschäftsbericht/Jahresrechnung 2013
in diesem Jahr eine Performance von 5.52%. Im Jahr 2014 erzielte die Beklagte
gemäss Geschäftsbericht/Jahresrechnung 2014 sogar eine Performance von 7.45%
auf ihren Anlagen. Hingegen gewährte sie dem Kläger, welcher sich aufgrund der
Falschauskunft des Verwaltungsrates der Beklagten gezwungen sah, sein Altersguthaben
bei der Beklagten zu belassen und mithin auf eine selbst erzielte höhere
Rendite zu verzichten, sich mit einer Verzinsung von 1.5% für das Jahr 2013
sowie von 1.75% für das Jahr zufrieden zu geben“.
Dies führe zu einer Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen
weiterbeschäftigten Versicherten, welche während der Periode der
Weiterbeschäftigung neben der Verzinsung des Altersguthabens Gutschriften
gemäss Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements erhielten. Sollte das Gericht
wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Beklagte dem Kläger die
Gutschriften nach Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements nicht schuldet, so wäre
die Beklagte eventualiter dazu zu verurteilen, dem Kläger das Altersguthaben
entsprechend der von ihr tatsächlich erzielten Performance zu verzinsen, um ihn
schadlos zu halten.
5.2.
Diese Begründung offenbart implizit, dass der Kläger keine positive
bzw. ausdrückliche Reglementsbestimmung (bzw. eine entsprechende Vorschrift im
PKG) zu benennen vermag, um das Rechtsbegehren zu stützen. Im Kern zielt das
Begehren auf eine Entschädigung („… schadlos zu halten“) ab, durch welche nach
Auffassung des Klägers eine Ungleichbehandlung mit anderen Versicherten abgegolten
werden soll.
5.2.1. Mit der Formulierung, der Kläger habe „noch nicht
einmal über die Altersleistung verfügen“ können, wird implizit der von der
Beklagten vollzogene Aufschub der Leistungen bis zum Teilrücktritt per 1.
September 2013 bzw. bis zum endgültigen Rücktritt per 1. Februar 2015
beanstandet.
Dazu ist klarzustellen, dass sowohl § 31 Abs. 4 PKG als auch
Art. 16 Abs. 2 Reglement vom Aufschub des Anspruchs auf „Altersleistungen“
entsprechend des Umfangs der Weiterbeschäftigung sprechen. Das Gesetz und das
Reglement kennen, wie erwähnt, zwei Formen der Altersleistung, die monatliche
Ausrichtung der Altersrenten und den Kapitalbezug. Wenn Gesetz in § 31 Abs.4
und das Reglement in Art. 16 Abs. 2 von Altersleistungen im Plural sprechen, so
ist offensichtlich, dass sämtliche möglichen Altersleistungen, somit auch
Kapitalabfindungen, von einem Aufschub erfasst werden.
Damit steht fest, dass die Beklagte, wenn sie gestützt auf
Gesetz und Reglement die Kapitalauszahlung während der Weiterbeschäftigung
aufgeschoben hat, nicht in Widerspruch zum Wortlaut von Gesetz und Reglement gehandelt
hat. Es kann, wie der Kläger vorab im Einspracheverfahren geltend gemacht hat,
in dieser Frage auch keine Gesetzeslücke angenommen werden.
5.2.2. Der Kläger macht wie erwähnt geltend, das Vorgehen nach
dem Wortlaut von § 31 Abs. 4 PKG bzw. Art. 16 Abs. 2 Reglement führe zu einem
stossenden Ergebnis. Der Kläger macht geltend (Klage S. 15 Ziff. 10), der Gleichheitsgrundsatz
gebiete hinsichtlich des Aufschubs eine Ungleichbehandlung, nämlich dass
nur die Rentenleistungen, nicht jedoch die Auszahlung der Kapitalabfindung
aufgeschoben werden können sollen.
Das vom Kläger präsentierte Klagfundament für das
Rechtsbegehren Ziffer 3 beruht, bezogen auf den Zeitabschnitt der
Weiterbeschäftigung bis zum definitiven Ruhestand, auf der vom Kläger
getroffenen Annahme, dass infolge der von der Beklagten gemäss ihrer
Darstellung geübten Praxis (vgl. Klagantwort S. 8 f, Rz 25, vgl. auch die von
der Beklagten mit Eingabe vom 4. Mai 2017 edierte Aufstellung ab 2008 bis 2015
zu den weiterbeschäftigten Personen mit Anmeldung der Kapitaloption) des
Aufschubs der Kapitalabfindung eine wirtschaftliche Benachteiligung der
Versicherten mit Kapitalabfindung im Vergleich zu ausschliesslich eine
Altersrente Beziehenden resultiert. Im Zusammenhang mit der Kapitalabfindung ist
jedoch auf den Ratschlag und Entwurf zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes
vom 20. März 1980 vom 30. August 2006 (S. 65 ad § 29) zu verweisen, wo sich der
Satz findet, es könnten im Reglement „zur Vermeidung der Antiselektion … bestimmte
Auflagen stipuliert werden, im Vordergrund steht dabei eine Mindestfrist zur
Geltendmachung des Kapitalanspruchs“.
Den Tarifgrundlagen der Beklagten liegt der Gedanke des Risikoausgleichs
zugrunde, gemäss welchem die statistisch früher versterbenden Versicherten
diejenigen mit längerer Lebenserwartung mitfinanzieren sollen (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2015 11 vom 9. Februar 2016 i.S. X
gegen C____ Erw. 3.3.2.). Mit Einführung der Möglichkeit zur Antragstellung auf
Kapitalabfindung ist jedoch die im Ratschlag angesprochene Gefahr der
Antiselektion verbunden. Dies ist u.a. der Fall, wenn Versicherte mit
erheblichen, d.h. sich voraussichtlich bald verwirklichenden Mortalitätsrisiken
die Kapitalabfindung wählen. Behält man die ganze Zeitpanne ab dem ordentlichen
Rücktrittsalter bis zum Ableben im Auge, lässt sich die Aussage, dass reine
Rentenbezüger im Vergleich zu Versicherten, welche die Kapitaloption gewählt
haben, wirtschaftlich in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und damit
ungerechtfertigt stets besser gestellt wären, nicht aufrechterhalten. Umso weniger
würde sich die geforderte Ungleichbehandlung von Versicherten mit Kapitaloption
für das zeitliche Intervall der Weiterarbeit bis zur vollständigen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in dem vom Kläger angestrebten Sinn aufdrängen.
5.2.3. Der Kläger versteht nach dem Dargelegten die gemäss
Rechtsbegehren Ziffer 3 verlangte Leistung als eine Entschädigung für
entgangenen Gewinn, den er erzielt hätte, wenn ihm das Kapital zum von ihm
gewünschten Zeitpunkt ausgerichtet worden wäre. Darauf fussen auch seine
Ausführungen gemäss Eingabe vom 8. Mai 2017 (samt Beilagen) zu ihm angeblich
entgangenen Nettorenditen auf Liegenschaften. Er rückt damit die gegenüber der
Beklagten geltend gemachte Leistung zumindest sinngemäss in die Nähe einer
Schadenersatzforderung. Einer solchen wäre jedoch, da im Vorgehen der Beklagten
keine Widerrechtlichkeit im Sinne des Verstosses gegen objektives Recht zu
erkennen ist, von vornherein die Grundlage entzogen. Es erübrigt sich damit,
weitere – von der Beklagten bestrittene - Vorausaussetzungen, wie Schaden und
Kausalzusammenhang (vgl. Eingabe vom 6. Juni 2017), näher zu prüfen.
5.3.
Der Kläger sieht sich schliesslich als Opfer einer gemäss seiner
Darstellung angeblich von einem Personalleiter und zugleich Mitglied des
Verwaltungsrats der Beklagten erteilten falschen Auskunft. Dieser Personalleiter
habe dem Kläger die Auskunft erteilt, die Auszahlung der Kapitalabfindung per
- Februar 2013 sei auch im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers möglich
(Einsprachebegründung vom 29. Dezember 2014, Klagbeilage 13 S. 7). Der Kläger
macht geltend, dass sofern er eine zutreffende Antwort erhalten hätte, er mit
dem Arbeitgeber „sicherlich über einen Arbeitsvertrag verhandelt“ hätte, „welcher
die Kapitalauszahlung nicht aufschiebt; dies beispielsweise indem der Beginn
des neuen Arbeitsverhältnisses auf ein Datum nach erfolgter Kapitalauszahlung gelegt“
worden wäre.
Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf den Schutz
eines bei ihm begründeten Vertrauens in die Richtigkeit der Auskunft des
Personalleiters berufen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auskunft
praxisgemäss von einer Stelle erteilt worden sein muss, welche für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 112 V 119
E. 3a).
Zwar mag zutreffen, dass auch ein Personalleiter die
wesentlichen Aspekte der vom Arbeitgeber organisierten Altersvorsorge zu kennen
hat. Jedoch zuständig hierfür ist die Vorsorgeeinrichtung selbst. Dass der
betroffene Personalleiter zugleich Verwaltungsrat der Beklagten gewesen sein
soll, hilft dem Kläger ebenso wenig weiter. In dieser Eigenschaft war der
Personalleiter zwar Mitglied des Leitungsorgans der Beklagten. Dies mag zwar ebenfalls
eine gewisse Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen zu begründen, jedoch fällt
der originäre Entscheid über Modalitäten der Altersleistungen im Einzelfall
nicht in das Aufgabengebiet eines Verwaltungsrates; hierfür wären die
Rentensachbearbeitenden, ggf. die Rechtsabteilung der Beklagten in funktioneller
Hinsicht zuständig gewesen.
Nach der angeführten Praxis setzt der Vertrauensschutz u.a.
auch voraus, dass der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können. Zwar kann die Ausübung der Kapitaloption als solche nicht rückgängig gemacht
werden, jedenfalls sofern der Widerruf nicht noch innerhalb der für die
Ausübung der Kapitaloption vorgesehenen Frist erfolgt (vgl. Kahil-Wolff in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG,
Art. 37 N 11). Ohnehin hat der Kläger nach der Aktenlage eine entsprechende
Absicht nie geäussert.
Dennoch fragt sich, ob von einer Disposition im Sinne der
Praxis gesprochen werden kann. In der Einsprache hat der Kläger
Handlungsoptionen aufgezeigt, wie er das Ziel der sofortigen Rentenauszahlung
auf das ordentliche Rücktrittsalter hin hätte erreichen können, indem er nämlich
die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in einer Weise ausgestaltet hätte,
dass seiner Meinung nach der den Aufschub der Altersleistungen auslösende
Tatbestand („Bleibt das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rücktrittsalter
hinaus .. bestehen“) nicht erfüllt gewesen wäre. Auch in der Replik (S. 5 Ziff.
4) führt er aus, er „hätte die Altersrente in Kapitalform ohne Weiteres
beziehen können, wenn er per Ende Januar 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten
wäre und ggf. daraufhin eine neue Anstellung erfolgt wäre“. Er hat jedoch nicht
geltend gemacht, er hätte, wäre er richtig informiert worden, davon abgesehen,
die Kapitaloption auszuüben. Aber nur so hätte er aber mit Blick auf die
vorstehend erörterten Vorgaben gemäss Gesetz und Reglement erreichen können,
dass ihm für die Dauer der Weiterbeschäftigung monatliche Gutschriften
entsprechend einer auf dem gesamten Alterskapital berechneten Altersrente erteilt
worden wären.
Damit vermag sich das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage auch
nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu stützen. Es erübrigt sich darum
auch die Befragung des erwähnten Personalleiters, ob er die vom Kläger
behauptete, von der Beklagten jedoch bestrittene Auskunft erteilt hat oder
nicht.
6.1.
Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: