Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.86
URTEIL
vom 4.
Dezember 2017
Beteiligte
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 27.
November 2017
Sachverhalt
Der aus Nigeria
stammende A____ wurde am 28. April 2017, am 28. Mai 2017, am 17. Juni
2017 und am 19. Juli 2017 aus der Schweiz weggewiesen. Vom 25. Juni 2017 bis
zum 23. September 2017 befand er sich im Strafvollzug, danach wurde er in
Ausschaffungshaft genommen. Mit Entscheid vom 25. September 2017 bestätigte die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) die Ausschaffungshaft
bis zum 22. Dezember 2017 (vgl. AGE AUS.2017.75 vom 25. September 2017). Am 28.
November 2017 ging beim Verwaltungsgericht ein durch [...] verfasstes
Haftentlassungsgesuch von A____ ein. Darin wurde um umgehende Entlassung aus
der Haft ersucht und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Verfügung
vom gleichen Tag stellte die Einzelrichterin das Haftentlassungsgesuch dem
Migrationsamt zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2017 zu. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mit [...] als Vertreter bewilligt. Am 1.
Dezember 2017 ging innert Frist die Stellungnahme des Migrationsamtes ein. In
der Verhandlung vom 4. Dezember 2017, an welcher das fakultativ geladene
Migrationsamt nicht teilgenommen hat, sind A____ und sein Vertreter zum Wort
gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes,
[AuG, SR 142.20]). Mit der heutigen Verhandlung ist diese Frist eingehalten.
Die
Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen
wird (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für
den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen
haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin
verhältnismässig erscheint.
3.1 Der
Vertreter des Gesuchstellers bringt in seinem schriftlich eingereichten
Haftentlassungsgesuch vor, sein Mandant werde nicht gestützt auf das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September
1998 (nachfolgend Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.114.549) nach Italien
zurückübergeben, sondern vielmehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Es komme
deshalb Art. 76a AuG zur Anwendung, weshalb eine Inhaftierung lediglich für die
Dauer von maximal fünf Wochen zulässig sei. Diese Frist sei vorliegend längst
abgelaufen. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne, liege
eine offensichtliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die italienischen
Behörden vor, welches dem Migrationsamt angerechnet werden müsse und ebenfalls
zur Entlassung führen müsse. In der Verhandlung der Einzelrichterin rügt der
Vertreter des Beurteilten überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
durch die schweizerischen Behörden, da während mehr als zwei Monaten keine
Rückfrage bei den italienischen Behörden erfolgt sei.
3.2 Wie
sich aus der Stellungnahme des Migrationsamtes vom 1. Dezember 2017 ergibt,
soll der Gesuchsteller, der weder in der Schweiz noch in Italien je ein Asylgesuch
eingereicht hat, entgegen der (durch die in diesem Punkt zumindest unklar erscheinenden
Akten entstandenen) Vermutung seines Vertreters tatsächlich gestützt auf das
Rückübernahmeabkommen nach Italien zurückübergeben werden. Dass das
Dublin-Office 3 mit der Organisation der Wegweisung befasst ist, ergibt sich
daraus, dass dieses auch zuständig ist für Rückführungen nach den bilateralen
Abkommen mit Belgien, Luxemburg, Frankreich und Italien. Das Migrationsamt hat
deshalb bei der Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht Art. 76 AuG und nicht
Art. 76a AuG zur Anwendung gebracht. Nachdem der Gesuchsteller gegenüber dem
Migrationsamt anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juni 2017 erklärt
hatte, er sei Anfang Juni 2017 von Bologna kommend mit dem Bus in die Schweiz
eingereist , und da er im Besitz einer gültigen italienischen „permesso di
soggiorno“ ist, erscheint eine Rückübernahme durch Italien nicht ausgeschlossen.
(vgl. hierzu auch Art. 4 lit. c des Rückübernahmeabkommens, wonach eine Rückübernahmeverpflichtung
erst nach einer sechs Monate überschreitenden Anwesenheit im ersuchenden Staat
nicht mehr gegeben ist). Das Migrationsamt hat damit zu Recht auf eine Antwort
aus Italien gewartet und noch keine Abklärungen im Hinblick auf eine
Rückführung des Beurteilten nach Nigeria vorgenommen.
3.3 Das
Migrationsamt hat mit seinen Bemühungen zur Rückkehr des Gesuchstellers bereits
während dessen Strafvollzug begonnen. Angesichts der beharrlichen Missachtung von
Anordnungen des Migrationsamtes und der Einreisesperre durch den Gesuchsteller
– dieser hatte vom 28. April 2017 bis zum 17. Juni 2017 drei Mal die
Gelegenheit zur selbständigen Ausreise erhalten – wäre eine auf drei Monate
angeordnete Ausschaffungshaft grundsätzlich auch verhältnismässig. Dass Italien
bis heute keine Antwort erteilt hat, kann nicht dem Migrationsamt als
Verletzung des Beschleunigungsgebots angelastet werden. Allerdings wäre Italien
gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet gewesen,
eine Antwort „innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen“ schriftlich
mitzuteilen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 6. September 2017 die zur Einreichung
des Gesuchs in Italien notwendigen Unterlagen übermittelt hat. Nachdem sich der
Gesuchsteller ab dem 24. September 2017 nicht mehr im Strafvollzug, sondern in
Ausschaffungshaft befand, wandte sich das Migrationsamt am 26. Oktober 2017 an
das SEM mit der Bitte, bei den italienischen Behörden nachzufragen, falls noch
keine Antwort von dort gekommen sei. Das SEM beantwortete diese Anfrage
dahingehend, dass noch keine Antwort gekommen sei und man das Migrationsamt
informieren werde, wenn eine solche eintreffe. Erst auf eine weitere Rückfrage
des Migrationsamtes hin teilte die Mitarbeiterin des Dublin-Office 3 dem
Migrationsamt mit, man werde sich bei Italien erkundigen. Damit hat das SEM
während rund zweieinhalb Monaten lediglich abgewartet, ob eine Antwort aus
Italien eintrifft. Angesichts der genannten Frist von acht Tagen, innert der
eine Antwort eigentlich eintreffen müsste, und in Berücksichtigung des
Umstands, dass sich die betroffene Person in Ausschaffungshaft befindet,
handelt es sich um eine zu lange Dauer, während der das SEM untätig geblieben
ist. Im vorliegenden Fall ist deshalb das Beschleunigungsgebot verletzt worden,
weshalb das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen ist.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Gesuchsteller bereits seit zweieinhalb
Monaten in Ausschaffungshaft befunden hat, ist praxisgemäss auch die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Gesuchstellers
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird gutgeheissen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit [...] bewilligt und diesem ein Honorar
von CHF 1‘770.35 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 141.65 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.