Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.53
ENTSCHEID
vom 28. November
2017
Mitwirkende
lic.
iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Marga Burri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
19. Oktober 2017
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Im Rahmen einer Pfändung
setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum von A____ (Beschwerdeführer) am
10. Oktober 2017 auf CHF 1'500.– fest. Die untere Aufsichtsbehörde
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2017
ab.
Diesen Entscheid
hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Oktober 2017 an die obere
Aufsichtsbehörde angefochten. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid vom 19. Oktober 2017 ist dem Beschwerdeführer am
20. Oktober 2017 zugestellt worden. Die vorliegende Beschwerde ist am
23. Oktober 2017 beim Appellationsgericht am Schalter abgegeben und somit
rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt
von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über
die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
2
2.1 Aus
Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde Anträge, das heisst
konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/ Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/Theiler, ebenda,
Art. 311 N 34 f.). Weiter ist in der Beschwerdebegründung
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer
muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an
die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(AGE BEZ.2017.45 vom 25. September 2017 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur
ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in
der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622).
2.2 Im
Rahmen einer Pfändung setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers
mit CHF 1'500.– fest, sich zusammensetzend aus dem Grundbetrag für einen
alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.– und einem Betrag von
CHF 300.– für den Sohn des Beschwerdeführers, der bei seiner Mutter in den
Philippinen lebt.
Auf Beschwerde
hin hat die untere Aufsichtsbehörde mit Bezug auf den Grundbetrag von
CHF 1'200.– ausgeführt, dass das Betreibungsamt richtigerweise weder
Mietzins noch Krankenkassenprämien berücksichtigt habe, da der Beschwerdeführer
derzeit ohne Wohnung sei und auch die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt
habe (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Mit Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers
hat die untere Aufsichtsbehörde zunächst darauf hingewiesen, dass vorliegend
kein Unterhaltsbeitrag gerichtlich festgesetzt oder durch die
Kindesschutzbehörde genehmigt worden sei. Der Kindsvater sei jedoch rechtlich
verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns einen angemessenen Betrag zu
leisten. Erfolge die Leistung aber ohne gerichtlichen Entscheid, so habe der
Schuldner nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nachzuweisen, dass die
Leistungen für die unterstützte Person unbedingt erforderlich seien
(E. 2.6). Gestützt hierauf hat die untere Aufsichtsbehörde die Frage nach
dem anwendbaren Recht geprüft und philippinisches Recht als grundsätzlich
anwendbar erklärt (E. 2.7.3 f.). Sie hat sich allerdings ausserstande
gesehen, eine Berechnung des mutmasslichen Unterhaltsanspruchs des Sohns nach
philippinischem Recht vorzunehmen, und sich stattdessen für die Berechnung auf
öffentlich zugängliche Informationen abgestützt (E. 2.7.5). Aufgrund
entsprechender Erhebungen ist sie von einem monatlichen Einkommen einer
Arbeiterin, Sekretärin oder Verkäuferin in Manila in Höhe von EUR 210.–
oder umgerechnet CHF 240.– bzw. einem durchschnittlichen Familieneinkommen
in Angeles City von umgerechnet CHF 650.– pro Monat ausgegangen
(E. 2.7.6 f.). Da der vom Betreibungsamt festgesetzte Betrag von
CHF 300.– allein für den Sohn den erstgenannten Betrag übersteigt bzw. das
halbe durchschnittliche Familieneinkommen abdeckt, bestand für die untere Aufsichtsbehörde
kein Anlass, die Berechnung des Existenzminimums zu beanstanden
(E. 2.7.8). Ergänzend hat sie ausgeführt, dass konkrete besondere
unbedingt notwendige Auslagen für den Sohn über diesen Unterhaltsbeitrag hinaus
nicht nachgewiesen seien. Namentlich sei nicht belegt, wie der nach der Geburt
vor vier Jahren bekanntgewordene Gendefekt (Enzymmangel) sich heute noch
auswirke. Durch das Vermeiden bestimmter Lebensmittel lasse sich auch mit
diesem Enzymmangel beschwerdefrei leben. Mit zumutbarer Aufmerksamkeit könnten
problematische Lebensmittel wie Bohnen und Erbsen in den täglichen Mahlzeiten
des Vierjährigen ohne Mühe vermieden werden (E. 2.7.9).
2.3 Im
vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
21. Oktober 2017 aus: „Es ist in Ordnung, dass ich für mich alleine
CHF 1'200.– bekomme[n], aber ich wehre mich dagegen, dass mein Kind, inklusiv[e]
der Mutter nur CHF 300.– zugute hat.“ Es sei in keiner Weise berücksichtigt
worden, dass „bei dem Kind eine Kindsmutter ist.“ Die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers beziehen sich auf die Umstände der involvierten Personen und
deren Vorgeschichte, ohne jedoch hinreichend direkten Bezug auf den
angefochtenen Entscheid zu nehmen. Der Beschwerdeführer moniert lediglich den
Betrag von CHF 300.– für seinen Sohn und die Kindsmutter als zu tief, unterlässt
es jedoch, einen anderen Betrag zu beziffern, geschweige denn zu
substantiieren. Gleichzeitig ist die Berechnung des Betrags für das Kind an
sich nicht bestritten, vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt
nicht dazu. Es fehlt demnach an einem eindeutig bezifferten Antrag. Ein solcher
ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem angefochtenen
Entscheid. Folglich bleibt unklar, inwieweit der angefochtene Entscheid
geändert oder aufgehoben werden soll. Die Beschwerde enthält auch keine
hinreichende Begründung, inwiefern der eingehend begründete Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Sie erfüllt somit die formellen
Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht. Auf die Beschwerde
kann daher nicht eingetreten werden.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos, es werden demnach
keine Gebühren erhoben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
19. Oktober 2017 (AB.2017.69) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.