Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.75
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Mai 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) reichte am 25. Februar 2015 Strafanzeige gegen Angehörige
der Kantonspolizei Basel-Stadt ein wegen Verdachts der Begehung strafbarer
Handlungen gegen die körperliche Integrität und die Freiheit sowie das Eigentum
(zum Nachteil seiner selbst) sowie gegen die Amts- und Berufspflicht. Im Fokus steht
eine Personenkontrolle in der Wettsteinallee vom 24. Januar 2015, im
Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde. Der Beschwerdeführer
bringt vor, dass ihm dabei der linke Mittelfussknochen gebrochen und eine
Fraktur des Unterschenkelknochens zugefügt worden seien. Zudem sei seine Uhr zu
Bruch gegangen. Weitere Vorwürfe betreffen die Rechtmässigkeit des
polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie der nachfolgenden
Festhaltung des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten.
Mit Schreiben
vom 18. Mai 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Anzeigesteller den
bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung mittels Einstellungsverfügung
gemäss Art. 319 ff. der Strafprozessordnung an und setzte ihm eine Frist für
allfällige Beweisanträge bis zum 30. Mai 2016. Innert erstreckter Frist
beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft
(Ausstandsgesuch), die Einvernahme einer Reihe von Personen, welche Angaben zu
den Geschehnissen machen könnten, den Beizug bzw. die Wiederherstellung und Auswertung
der Tonbandaufnahme des Polizeinotrufs vom 23. Januar 2015, den Beizug von
Fotos von mutmasslichen Verletzungen des Beschwerdeführers durch ein Destabilisierungsgerät
(DSG; Taser), einen Augenschein bezüglich Vernarbungen auf dem Körper des
Anzeigeerstatters, den Beizug und die Sichtung der Videoaufnahmen der
Zellenkamera von A____ sowie den allfälligen Beizug weiterer Akten.
Auf ein vom
Beschwerdeführer gestelltes Ausstandsbegehren gegen vier Staatsanwälte und eine
Staatsanwältin trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 2. Januar 2017
nicht ein. Mit Bezug auf Staatsanwältin B____, welche die vorliegend angefochtene
Verfügung erliess, hielt es dazu fest, dass das Gesuch verspätet gestellt
worden sei. Der Beschwerdeführer habe ab dem Zeitpunkt, in welchem er die Umstände,
aus welchem er einen Ausstandsgrund ableitet, mehrere Monate bis zur Stellung
des Gesuchs verstreichen lassen. In einer Eventualerwägung wies es das Gesuch
auch inhaltlich ab, ebenso betreffend die anderen vier Staatsanwälte (AGE
DG.2016.13 vom 2. Januar 2017).
Mit Verfügung
vom 11. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft (Staatsanwältinlic. iur. B____)
das Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns bzw.
zufolge Fehlens des Tatbestands (bezüglich angezeigter Delikte betreffend
Eigentum und Amts- und Berufspflicht) ein.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Mai 2017, mit welcher ein zweiter
Schriftenwechsel, die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 11.
Mai 2017 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung
der Strafuntersuchung beantragt werden. Es seien die Akten der vor dem
Appellationsgericht geführten Verfahren DG.2016.13 (Ausstandsbegehren) sowie
SB.2016.57 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
14. März 2016) beizuziehen.
Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2017 mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte
am 26. Juni 2017. Mit der Replik werden die Anträge wiederholt und ergänzt
um den Antrag, es sei eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft einzusetzen,
welche das Verfahren, vereint mit dem gegen ihn selbst geführten Verfahren
SB.2016.57 (Berufungsverfahren), zu führen habe. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die zur
Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind
und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim
Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht
erhoben worden. Ob der Antrag auf Einsetzung einer ausserordentlichen
Staatsanwaltschaft mit der Replik rechtzeitig erfolgt ist, kann offen bleiben,
ohne dass die Thematik der geltend gemachten Erkrankung des Rechtsanwalts des
Beschwerdeführers innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist abschliessend
ausgelotet werden müsste. Dies gilt, da das Appellationsgericht bereits mit seinem
Entscheid vom 2. Januar 2017 auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers,
unter anderem betreffend Staatsanwältin [...], nicht eingetreten ist und somit
dem bereits dort gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer
ausserordentlichen Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben hat. Es besteht kein Grund,
auf diesen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen. Auch bestand
kein Grund für einen weiteren Schriftenwechsel, nachdem der Beschwerdeführer umfassend
zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte, ohne dass
darauf dupliziert worden wäre. Alle seine Eingaben sind zu den Akten genommen
worden.
2.1 Gem.s
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.46 vom 11.
April 2017 E. 2.1).
2.2 Gemäss
Anzeige von A____ hat dieser am 24. Januar 2015, um ca. 00.30 Uhr zusammen mit
seinem Kollegen C____ das Lokal (Guggenkeller) der Guggenmusik [...] am [...]
in Basel verlassen. Draussen auf dem Trottoir habe man diskutiert, was man noch
machen wolle bzw. wie man nach Hause komme. In diesem Moment habe ein Fahrzeug
der Kantonspolizei Basel-Stadt unmittelbar neben den beiden Freunden angehalten
und fünf oder sechs Beamte seien ausgestiegen. Es seien weder Fragen gestellt
noch sei die Identität der beiden Herren abgeklärt worden. Vielmehr sei C____
sofort von mutmasslich zwei Polizisten abgeschirmt worden. Die verbleibenden
drei bis vier Beamten hätten sich unvermittelt und ohne Vorwarnung auf A____
gestürzt und diesen mit roher Gewalt zu Boden gebracht. Dabei sei A____ der
linke Mittelfussknochen gebrochen und eine Fraktur des Unterschenkelknochens erwirkt
worden. Zudem habe er am linken Knie einen Kreuzbandriss erlitten. Ausserdem
sei seine Uhr zu Bruch gegangen. In der Folge sei A____ in Handschellen
abgeführt worden und habe erst auf der Polizeiwache Clara, nachdem die
Polizeibeamten endlich seine Identität geklärt hätten, erfahren, dass es sich
bei seiner Festnahme offenbar um eine Verwechslung und damit um ein
Missverständnis gehandelt habe. Anstatt ihn unverzüglich frei zu lassen, hätten
ihn die Polizisten in eine Zelle gesperrt. Die verlangte ärztliche Betreuung
sei ihm verweigert worden. Am nächsten Vormittag habe man ihm aufgrund seines
unkooperativen Verhaltens mit einer Anzeige gedroht. Nach rund zehn Stunden sei
er entlassen worden. Die Strafanzeige äussert darüber hinaus den Verdacht des
Einsatzes eines Destabilisierungsgeräts, da A____ bei seiner Anhaltung nach
eigenen Angaben möglicherweise kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe.
2.3 Demgegenüber
ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung von folgendem
Sachverhalt ausgegangen: Nach Verlassen eines Guggenkellers am [...] sei der
stark alkoholisierte Anzeigesteller, welcher einen Atemalkoholwert von 2.2‰
aufgewiesen habe, in der Nacht des 24. Januar 2015, um 00.30 Uhr, von drei
herbeigeeilten Polizeibeamten angehalten worden, da diese zuvor eine Meldung
erhalten hätten, dass sich in dieser Gegend eine bewaffnete Täterschaft auf der
Flucht befinde und das Signalement auf den Anzeigesteller zugetroffen habe.
Dieser habe sich der Kontrolle jedoch widersetzt, indem er den drei
Polizeibeamten, die ihm den Grund für die Kontrolle mitteilen wollten, von
Anfang an ins Wort gefallen sei, sodass diese sich gar nicht erst hätten
erklären können. Daher habe einer der Polizisten die Jacken- und Hosentaschen
des Beschwerdeführers nach Waffen kontrolliert, woraufhin dieser versucht habe,
mit seinen Händen in die Taschen zu greifen. Dies habe von den anwesenden
Beamten zwar verhindert werden können, indem die Hände des Beschwerdeführers
von den Taschen weggeführt worden seien. Allerdings sei dieser aggressiv
geworden, habe die Anweisungen der Angehörigen der Kantonspolizei nicht befolgt
und habe sich angeschickt, sich vom Kontrollort zu entfernen. Auch dies habe
verhindert werden können, indem sich einer der Polizisten sich ihm in den Weg
gestellt habe. Dieser Polizist habe erneut versucht, dem Beschwerdeführer den
Grund seiner Anhaltung zu erklären. Dieser sei jedoch nach wie vor nicht bereit
gewesen, den Beamten zuzuhören. Vielmehr habe er aus der Jackentasche sein
Mobiltelefon behändigt. Während einer der Polizeibeamten die restlichen Taschen
des Beschwerdeführers durchsucht habe, sei dieser in Angriffsposition gegangen,
habe den Polizisten unvermittelt mit der Hand von sich weg ge-stossen und habe
mit der anderen Hand die Jacke des Kontrollierenden im Schulterbereich gepackt.
Um eine weitere Eskalation der Situation zu verhindern, und da nach wie vor
nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer eine Waffe auf sich getragen
habe, sei er zu Boden geführt worden. Die daraufhin angeforderte Verstärkung
von zwei Polizeibeamten sei kurz darauf eingetroffen. Den Polizeibeamten sei es
gemeinsam gelungen, dem Beschwerdeführer Handfesseln anzulegen. Da bis zu
diesem Zeitpunkt immer noch keine Angaben bezüglich der Identität von A____
hätten erhältlich gemacht werden können und da dieser gemäss eigenen Aussagen
zufolge einer Operation Schmerzen im Knie verspürt habe und daher nicht habe
aufstehen können, sei er von insgesamt vier Polizeibeamten zum Einsatzfahrzeug
der Verstärkung getragen und sodann auf die Polizeiwache Clara verbracht
worden. Die dort angeordnete Kleider- und Effektendurchsicht habe sich aufgrund
des nach wie vor renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers schwierig
gestaltet und sei nur durch langes und gutes Zureden überhaupt möglich gewesen.
Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht. Ferner habe er die
anwesenden Polizeibeamten mehrfach als „Arschlöcher“ betitelt. Zufolge seiner
Angetrunkenheit sei er zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung über Nacht in Polizeigewahrsam genommen worden.
2.4 In
der Beschwerde wird moniert, weder der Beschwerdeführer noch die beschuldigten
Personen seien einvernommen worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt
worden. Bereits im Beweisergänzungsentscheid vom 20. April 2017 hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in
dem gegen ihn selbst angestrengten strafrechtlichen Verfahren zweimal ausführlich
zum Vorfall befragt worden ist. Ebenso sind dort D____ als Einsatzleiterin und
die beteiligten Polizisten E____ und F____ befragt worden, welche die Kontrolle
durchgeführt haben (Protokolle der zweigeteilten Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht Basel-Stadt vom 12. Januar 2016 S. 9 ff., vom 14. März 2016
S. 2 ff.). Diese Befragungen sind, ebenso wie das Urteil des
Strafgerichts, Bestandteil der vorliegenden Akten. D____ wurde zudem auch in
der vorliegenden Voruntersuchung einvernommen (Einvernahme vom 4. Juni 2015).
Welche weiteren Akten aus den Verfahren DG.2016.13 und SB.2016.57 des
Appellationsgerichts für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, wird
in der Beschwerde nicht ausgeführt, obwohl der Verteidiger selber im Besitz
dieser Akten sein dürfte. Folglich ist auch der Verfahrensantrag zum Beizug der
Akten DG.2016.13 und SB.2016.57 abzuweisen.
Bei der
Befragung von D____ am 12. Januar 2016 liess die Strafgerichtspräsidentin
ausdrücklich Fragen und Antworten zum vorliegenden Verfahren zu (Protokoll der
Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 12 f.). Auch C____ sowie E____ und F____
wurden in jenem Verfahren mit dem Beschwerdeführer konfrontiert und eingehend
zum ganzen Geschehen, insbesondere zu den Verletzungen des Beschwerdeführers,
befragt (E____ S. 15; F____ S. 9). In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern
diese Befragungen ungenügend beziehungsweise welche Fragen nicht gestellt
worden sein sollen. Weitere Polizeibeamte oder Zeuginnen und Zeugen waren bei
der entscheidenden Sequenz der Festhaltung nicht anwesend. Die Rüge der
Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.
2.5 Der
Beschwerdeführer stellte mit seiner Anzeige den Verdacht in den Raum,
Angehörige der Kantonspolizei könnten sich einer Körperverletzung schuldig
gemacht haben.
2.5.1 Erstellt
ist, dass bei einer Untersuchung im Kantonsspital Baselland vom 25. Januar
2017 beim Beschwerdeführer am linken Knie eine Fraktur des Tibiaplateaus links
diagnostiziert wurde, bei Status nach einer Meniskektomie im August 2014 sowie
Trauma am 23. Januar 2015 (Bericht Notfall des Kantonsspitals Basel-Land vom
25. Januar 2015). Dass dieser Knieschaden bei einer unkontrollierten Belastung,
wie sie etwa beim Aufschlagen auf dem Boden eintreten kann, zu einem Bruch des
benachbarten Tibiaplateaus führen kann, ist auch ohne medizinisches
Sonderwissen nachvollziehbar. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ablauf der
Personenkontrolle und dieser Verletzungsfolge wäre damit von einem Sachgericht zumindest
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Auch ein Kreuzbandriss, den
der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht geltend machte (Protokoll vom 14. März
2016 S. 12), der jedoch nicht ärztlich dokumentiert ist, wäre aufgrund der
erwähnten Vorbelastung als Folge des unkontrollierten zu Boden Gehens plausibel.
2.5.2 Bezüglich
des Bruchs des Mittelfussknochens erscheint ein Kausalzusammenhang zum Festnahmevorgang
fraglich, aber zumindest möglich. Der Beschwerdeführer wurde gemäss den –
insoweit übereinstimmenden – Beschreibungen des Hergangs abrupt beziehungsweise
überraschend auf den Boden gebracht. Ein Polizist habe ihn von hinten, einer
von vorne gepackt (F____, Protokoll vom 14. März 2016, S. 3 und 8). Bei
einem solchen Vorgang ist denkbar, dass der Fuss stark auf dem Boden aufprallt,
gerade wenn die betreffende Person stark alkoholisiert ist und folglich den
eigenen Körper nicht vollständig beherrscht. Dass der Beschwerdeführer zunächst
nicht mehr richtig selber aufstehen konnte, könnte auf eine solche Verletzung
hinweisen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten
offenbar wieder gehen, wenn er auch gehumpelt habe (D____, Einvernahme vom 4.
Juni 2015 S. 3; Protokoll Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 12; F____,
Protokoll Hauptverhandlung vom 14. März 2016 S. 4; Protokoll über
beeinträchtigte Person vom 24. Januar 2015, Eintrag 03.35 Uhr: „flucht und
läuft umher“). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die Alkoholisierung
oder ein Willenselement zunächst am Aufstehen gehindert hatte. Auch bei dieser
Verletzung kann die Kausalität zum Festnahmevorgang indessen nicht als
überwiegend unwahrscheinlich qualifiziert werden. Alternative Vorgänge, die zum
Bruch führten – etwa eine mögliche Selbstverletzung des Beschwerdeführers durch
Tritte gegen die Zellenwand, welche F____ beschrieb (Protokoll Hauptverhandlung
vom 12. März 2015 S. 9) – und deren Wahrscheinlichkeit müssen bei dieser
Ausgangslage hier ebenso wenig abschliessend geprüft werden wie die Hypothese
einer Verletzung bei der Festnahme.
2.5.3 Mit
grosser Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden könnte jedoch der Nachweis der
vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten und von den am Einsatz beteiligten Polizeiangehörigen
verneinten These, dass der Beschwerdeführer durch ein Destabilisierungsgerät
verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer selbst bringt dies selbst nur als
Vermutung vor. Die Aussagekraft der eingereichten Fotografie ist gering und der
späte Zeitpunkt der Einreichung der Fotografie wirft Fragen auf und vermag die
These jedenfalls nicht zu stützen. Die befragten Polizeiangehörigen verneinten
einen DSG-Einsatz und gaben an, dass ihre Einheiten zum Zeitpunkt des
fraglichen Vorfalls gar noch nicht mit einem DSG ausgerüstet gewesen seien
(Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 12,16; vom 14. März 2016
S. 8). Es kommt dazu, dass auf der Notfallstation keine Feststellung getroffen
wurde, die auf einen Einsatz eines DSG hindeutet. Die den Akten beiliegende Auskunft
des Forensischen Instituts vom 11. August 2016 gibt der Vermutung des
Beschwerdeführers ebenso wenig Auftrieb.
2.6
2.6.1 Während
nach dem Ausgeführten das Tatbestandsmerkmal einer Körperverletzungsfolge möglicherweise
erfüllt wäre, erscheint das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes eines
Körperverletzungsdelikts vorliegend als sehr unwahrscheinlich. Nebst einem
direkten Verletzungsvorsatz, wofür jedwelche Anhaltspunkte fehlen, wäre
allenfalls ein Eventualvorsatz zu prüfen. Dies würde erfordern, dass die
Beschuldigten den Eintritt einer Körperverletzung zumindest für möglich
gehalten und in Kauf genommen hätten (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eine entsprechende
subjektive Ausgangslage kann bei einem Polizeieinsatz, abhängig von den
konkreten Umständen, mitunter gegeben sein. Vorliegend fehlen jedoch Hinweise,
welche vor einem Sachgericht belastbar wären und die für ein physikalisch dermassen
grobes Vorgehen sprechen würden, dass daraus der Rückschluss auf eine
Einkalkulierung und Inkaufnahme einer Körperverletzung gezogen werden könnte.
Der Polizeibeamte F____ beschrieb den Vorgang, mit welchem der Beschwerdeführer
anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2015 zu Boden gebracht wurde, als
müheloses Unterfangen. Da der Beschwerdeführer getorkelt habe, hätten die Beamten
„nicht viel machen“ müssen. Dieser Befund scheint durch die Tatsache gestützt,
dass der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert war, nämlich mit 2.2‰ (00.43
Uhr/Rapport vom 24. Januar 2015). Polizist E____ habe den Beschwerdeführer
vorne gehalten, er hinten, und so hätten sie ihn auf den Boden „gelegt“
(Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. März 2017 S. 3,9). Diese Aussagen sind
im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der gemäss Anzeige von
„3-5 Beamten“ unvermittelt und mit „roher Gewalt“ zu Boden gebracht, bzw.
„getrampt“ worden sein will (Protokoll Hauptverhandlung vom 14. März 2016
S. 17), detailliert und konkret, ergänzen sich und beschreiben einen nachvollziehbaren
Vorgang. Demgegenüber weist die Version des Beschwerdeführers, der nachweislich
unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, in verschiedener Hinsicht Schwächen auf,
sowohl was den von ihm beschriebenen Ablauf als solchen wie etwaige Motive betrifft.
Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein. Seine Version, dass er von drei
bis fünf Beamten unvermittelt und mit roher Gewalt zu Boden getrampt worden
sei, vermöchte vor einem Sachgericht mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu
überzeugen.
2.6.2 Ebenso
fehlen Hinweise, welche die Annahme einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit
durch ein Sachgericht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus der Tatsache,
dass sich die Plausibilität des objektiven (natürlichen) Kausalzusammenhangs in
erster Linie aus der Vorbelastung durch eine zuvor erfolgte Operation am Knie
ergibt, von der jedoch die Beschuldigten keine Kenntnis hatten, dürfte auch der
Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sehr wahrscheinlich von einem
Sachgericht verneint werden müssen.
2.6.3 Die
Einstellungsverfügung ist daher bereits im Hinblick auf den mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu verneinenden subjektiven Tatbestand zu bestätigen.
2.7 Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Einstellungsverfügung auch mit
Hinblick darauf als korrekt, dass die Handlungen der Polizeiangehörigen in der
vorliegenden Ausgangslage durch ein Sachgericht mit deutlich überwiegender
Wahrscheinlichkeit als rechtmässiges polizeiliches Handeln einzustufen wären. Der
Beschwerdeführer scheint zwar – zumindest implizit – das zu Boden Bringen und
die damit verbundene Möglichkeit von einfachen Körperverletzungen durch die
Polizei als über das Polizeirecht hinausgehend, unrechtmässig und damit auch
nicht durch Art 14 StGB („Gesetzlich erlaubte Handlung“) gerechtfertigt
anzusehen. Der Beschwerdeführer und C____ hatten nämlich vor Strafgericht angegeben,
die Polizisten hätten den Beschwerdeführer ohne Erklärung sofort zu Boden
gebracht. Gleichzeitig bestätigte C____ aber auch, dass die Polizeibeamten den Grund
der Kontrolle bekannt gegeben hätten (Protokoll der Hauptverhandlung vom 12.
Januar 2016 S. 7). Darin ist ein Widerspruch zu erkennen zur Behauptung,
der Beschwerdeführer sei unvermittelt sofort zu Boden gebracht worden.
Hiergegen spricht auch, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch C____ offenbar
nicht bemerkt hatten oder ihnen erinnerlich war, dass bei der körperlichen
Überwältigung des Beschwerdeführers weitere Polizeiangehörige zur Verstärkung
hinzugekommen waren. Beide behaupteten, dass die Polizeibeamten, welche sie
kontrolliert hätten, mit dem Kastenwagen vorgefahren seien, in welchem der
Beschwerdeführer anschliessend abtransportiert worden sei, was jedoch nicht den
Tatsachen entsprach (vgl. die überzeugenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts
vom 14. März 2016 S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers und seines
Begleiters zum Hergang der Kontrolle erweisen sich in wesentlichen Punkten als unzuverlässig.
Die Verlässlichkeit von C____s Depositionen wird weiter durch den Umstand
geschmälert, dass er gemäss eigener Aussage von zwei Polizisten abgeschirmt
worden sei, was mit den Aussagen von D____ und F____ übereinstimmt. Somit
konnte er die Vorgänge nicht vollständig sehen (Protokoll der Hauptverhandlung
vom 12. Januar 2016, Aussage C____ S. 7, F____ S. 3). In den Befragungen gaben
alle drei Polizeiangehörigen an, dass der Beschwerdeführer durch F____ und E____
zu Boden gebracht worden sei, nachdem die Taschenkontrollen zwecks Feststellens
einer Waffe beim Beschwerdeführer nicht vollständig habe durchgeführt werden
können (E____, Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 15; D____
ebenda S. 9; F____ Protokoll Hauptverhandlung vom 14. März 2016 S. 5). Erst
danach seien zusätzliche Polizeibeamte hinzugekommen und hätten beim Anlegen
der Handschellen geholfen. Übereinstimmend erinnerten sich alle drei weiter
daran, dass der Begleiter des Beschwerdeführers, C____, versucht habe, den
Beschwerdeführer zu beruhigen. Sie gaben ähnlich lautende Sätze zu Protokoll,
die allesamt mit dem Rufnahmen des Beschwerdeführers begannen (D____, Protokoll
Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 11; E____, ebenda S. 15; F____,
Protokoll vom 14. März 2016 S. 3). C____ selbst konnte sich zwar hieran nicht
erinnern, hielt es aber für möglich (S. 8). Ein weiteres Indiz für den
Tatablauf gemäss Schilderung der Polizeibeamten ist, dass Polizist F____ sich
ohne nochmaliges Lesen des Rapports daran erinnern konnte, dass die
Kontrollierten angegeben hatten, sie kämen aus einem „Keller“. Er habe damals
nicht gewusst, dass es am Ort der Kontrolle einen Cliquenkeller gibt (Protokoll
vom 14. März 2016 S. 5). Auch diese Begebenheit ist ein Indiz dafür, dass die
Polizei mit dem Beschwerdeführer und dessen Begleiter kommuniziert hat, bevor Beamte
mit ihm zu Boden gegangen sind.
Alle diese
Umstände weisen zusammen recht deutlich darauf hin, dass die körperliche
Überwältigung des Beschwerdeführers erst nach erfolglosen, weniger
eingreifenden Kontrollhandlungen bzw. – wie von D____, E____ und F____ geschildert
– aufgrund des Umstands erfolgte, dass sich der Beschwerdeführer seiner
Kontrolle widersetzte beziehungsweise eine solche verunmöglichte und einen Polizeibeamten
noch an der Kleidung packte. Bei dieser Ausgangslage, namentlich angesichts der
potentiellen Bedrohungslage nach der Meldung, dass ein Bewaffneter unterwegs
sei, dessen Signalement auf den Beschwerdeführer passte, würde das Vorgehen der
Polizeibeamten durch ein Sachgericht mit deutlich überwiegender
Wahrscheinlichkeit als objektiv und subjektiv verhältnismässige Abwehr beziehungsweise
erlaubtes polizeiliches Handeln zwecks Durchführung der Kontrolle eingestuft.
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F____ ist dabei insofern besonders
hervorzuheben, als dieser im Gegensatz zu den beiden anderen Polizeiangehörigen
den Rapport über den Vorfall vor seiner Befragung nicht noch einmal lesen
konnte, weil er nicht mehr bei der Polizei arbeitet (Protokoll der Hauptverhandlung
vom 14. März 2017 S. 2,11). Angesichts der Tatsache, dass die
Polizeimitarbeitenden die Meldung erhalten hatten, wonach sich eine bewaffnete
Person im betroffenen Quartier aufhalte, deren Signalement auf den
Beschwerdeführer zutraf, ist nachvollziehbar, dass sie erhöhte Vorsicht, auch zum
eigenen Schutz bei der Kontrolle, walten lassen mussten. Diese Ausgangslage hat
jedenfalls als Massstab für die Angemessenheit und damit Rechtmässigkeit des
polizeilichen Vorgehens zu dienen.
Mit der
Infragestellung des Signalementes wurde während der Voruntersuchung vom
Beschwerdeführer noch in Frage gestellt, ob die Vornahme einer polizeilichen
Kontrolle seiner Person überhaupt rechtmässig war. Auch wenn nicht objektiviert
werden kann, wie das auf die gesuchte Person zutreffende Signalement lautete
(Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 3), ist es abwegig
anzunehmen, dass die Polizei in dem Moment, in welchem eine bewaffnete Person
flüchtig und zur Fahndung gemeldet ist, eine beliebige andere Person, auf
welche die Beschreibung nicht zutrifft, mit dem Hinweis auf diesen
Fahndungsauftrag kontrollieren würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeiangehörigen
einen Anlass dafür suchten, den Beschwerdeführer ungerechtfertigt zu behelligen
und festzunehmen, fehlen völlig. Die Kontrolle würde sich vor dem Sachgericht
somit mit grösster Wahrscheinlichkeit als gesetzlich erlaubte Handlung
erweisen. Zugleich würde der strafrechtliche Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch
diesen Umstand entkräftet. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Sachbeschädigung
(Uhr), sofern dieser nicht bereits durch den mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fehlenden Vorsatz entkräftet würde.
2.8 Auch
mit Bezug auf den in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf des Unterlassens der
Nothilfe erscheint die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Schuld derart
gering, dass sich auch nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ keine Anklage
rechtfertigt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe nach medizinischer
Hilfe verlangt. Dem steht entgegen, dass er selbst erst am Tag nach seiner
Entlassung die Notfallstation aufgesucht hat. F____ sagte weiter aus, dass der
Beschwerdeführer noch in der Lage gewesen sei, in der Zelle zu randalieren,
indem er gegen die Türe „gekickt“ habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.
März 2016 S. 4). Dass er gemäss Kontrollrapport nachts in der Zelle umhergelaufen
ist, wurde oben erwähnt (vgl. dazu Protokoll über beeinträchtigte Person vom
24. Januar 2015, Eintrag 03.35 Uhr: „flucht und läuft umher“). Auch im Hinblick
darauf, dass er mit 2.2‰ (00.43 Uhr) alkoholisiert war und sich offenbar
dementsprechend verhalten hat (zu rapportierten Einzelheiten vgl. Rapport zu
Diensterschwerung vom 24. Januar 2017, „Eigene Feststellung“, S. 2),
dürfte eine Ausnüchterung als vordringliche Mass-nahme im Vordergrund gestanden
haben.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage eine Anklageerhebung auch
unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ nicht
rechtfertigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.