Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.56
ENTSCHEID
vom 22.
November 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
25. Oktober 2017
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Mit Begehren vom
26. September 2017 setzte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt, eine Forderung gegen A____ über insgesamt
CHF 420.– nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2017 in
Betreibung. Gegen den am 4. Oktober 2017 zugestellten Zahlungsbefehl
(Betreibung Nr. […]) erhob A____ in der Folge Rechtsvorschlag. Zugleich
wandte sie sich mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 an die untere
Aufsichtsbehörde und verlangte die Sistierung der Betreibung. Mit Entscheid vom
25. Oktober 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde
nicht ein.
Hiergegen hat A____
am 26. Oktober 2017 (Postaufgabe: 28. Oktober 2017) Beschwerde
erhoben mit dem Antrag "auf Rekurs zum Entscheid vom 4. November 2016
der die Unangemessenheit der Betreibung Nr. […] bestätigt". Am
8. und 21. November 2017 sind bei der oberen Aufsichtsbehörde zwei
weitere Eingaben der Beschwerdeführerin eingegangen. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine
neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt
werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3 Der
angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin
am 27. Oktober 2017 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde erfolgte am 28. Oktober 2017 (Postaufgabe) und damit
rechtzeitig. Ihre ergänzende, vom 5. November 2017 datierende Eingabe
wurde am 7. Novem-ber 2017 der Post und damit erst nach Ablauf der
10-tägigen Rechtsmittelfrist übergeben. Ebenso ist die Eingabe vom
19. November 2017 (Postaufgabe: 20. November 2017)
verspätet erfolgt. Diese Eingaben sind somit aus dem Recht zu weisen.
Die Beschwerdeführerin
hat mit ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2017 an die untere
Aufsichtsbehörde Antrag auf Sistierung der Betreibung Nr. […]gestellt. Die
untere Aufsichtsbehörde ist auf diese Beschwerde nicht eingetreten. Mit der
hier zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde verlangt die Beschwerdeführerin
nicht mehr die Sistierung der genannten Betreibung, sondern stellt Antrag
"auf Rekurs zum Entscheid vom 4. November 2016 der die
Unangemessenheit der Betreibung Nr. […] bestätigt". Soweit die Beschwerdeführerin
nunmehr eine Überprüfung der Angemessenheit der gegen sie eingeleiteten
Betreibung verlangt, stellt sie gegenüber dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
ein neues Rechtsbegehren. Da gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im
Beschwerdeverfahren aber neue Anträge ausgeschlossen sind, kann auf die
vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Beschwerde kann
allerdings auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden,
wie nachfolgend darzustellen ist.
3.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO,
Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
3.2 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass aus den
weitschweifigen Ausführungen in den zahlreichen Eingaben nicht ersichtlich sei,
worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder –verzö-gerung
seitens des Betreibungsamts bestehen solle. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde die Voraussetzungen einer Beschwerde im Beschwerdeverfahren
nicht. Soweit überhaupt nachvollziehbar sei, was die Beschwerdeführerin mit
ihrer Beschwerde vorbringe, handle es sich um materielle Einwände, welche vom
Betreibungsamt nicht geprüft werden dürften. Dass die Betreibung nichtig wäre,
gehe aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor (angefochtener
Entscheid, E. 3).
In der
vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise
mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie zeigt nicht einmal im
Ansatz, an welchem Mangel der Nichteintretensentscheid denn leiden soll. Ihre
Vorbringen beschränken sich, soweit überhaupt verständlich, darauf, die
Rechtmässigkeit bestimmter, allerdings längst rechtskräftig festgelegter
Steuerforderungen zu bestreiten. Vorliegend ist von der Beschwerde aber ein
Betreibungsverfahren betroffen, in welchem der Kanton Basel-Stadt die mit
Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 27. Dezember 2016 (BEZ.2016.59)
der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.– und eine
Busse von CHF 100.– in Betreibung gesetzt hat. Der genannte
Beschwerdeentscheid ist unbestrittenermassen rechtskräftig geworden, so dass in
keinerlei Hinsicht Zweifel an der Rechtmässigkeit der Betreibung bestehen können.
Die Beschwerdeführerin ist schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden,
dass sie für die Bestreitung von Steuerschulden nicht den Weg der
betreibungsrechtlichen Beschwerde, sondern den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg
zu beschreiten hat (siehe auch die Verweise auf frühere Entscheide in AGE BEZ.2016.59
vom 27. Dezember 2016, E. 2.2). Unter den gegebenen Umständen
ist die untere Aufsichtsbehörde mangels einer minimalen Anforderungen
genügenden Begründung zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da sich
die Beschwerde an die obere Aufsichtsbeschwerde in keiner Weise mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und es somit an einer
rechtsgenüglichen Begründung fehlt, kann auch auf die vorliegende Beschwerde
nicht eingetreten werden.
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer
Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in
Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur
Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt
werden (Satz 2). Der Beschwerdeführerin
ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3,
welcher eine Betreibung wegen ausstehender Grundstückgewinnsteuern betraf,
bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar
unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre
Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen
einer rechtsgenüg-lichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung
enthalten hatte. Im Einklang mit dieser Ankündigung sah sich das
Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016
E. 3 veranlasst, der Beschwerdeführerin
(zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern)
die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie in der
selben Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste
Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung
einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar
leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Im Entscheid
AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E. 3, in welchem es
um ein Wiedererwägungsgesuch in der gleichen Betreibung ging, hat es die obere
Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt angesehen, der Beschwerdeführerin wegen
mutwilliger Prozessführung neben den Verfahrenskosten von CHF 300.–
erstmals auch eine Busse von CHF 100.– zu auferlegen, wobei sie sich eine
Erhöhung der Busse im Wiederholungsfall vorbehielt. Schliesslich hat das
Appellationsgericht auch im Entscheid AGE DG.2017.17 vom
29. Juni 2017 E. 4, in welchem es auf ein offensichtlich
unzulässiges und unbegründetes Revi-sionsgesuch in der gleichen Sache nicht
eintrat, wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinlegung die Verfahrenskosten von
CHF 300.– sowie eine Busse von diesmal CHF 300.– auferlegt. Angesichts
der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde
bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es
sich, der Beschwerdeführerin auch im
vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu
auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese
Anforderungen in ihrer Eingabe zu beachten.
Die Beschwerdeführerin
geht wie in all den erwähnten Verfahren auch mit vorliegender Beschwerde
unbeirrt auf untauglichem Weg gegen eine rechtskräftig festgesetzte
Steuerforderung vor. Sie hat dabei einen unzulässigen neuen Antrag gestellt,
ohne ihre Beschwerde mit einer minimalen Anforderungen genügenden Begründung zu
versehen. Sie hat damit leichtfertig ein unnötiges Beschwerdeverfahren
eingeleitet, so dass es sich rechtfertigt, ihr neben den Verfahrenskosten eine
Busse zu auferlegen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin
bereits zum dritten Mal innert Jahresfrist eine Busse wegen leichtfertiger
Beschwerdeführung auferlegt wird, ist diese hier mit CHF 500.–
festzusetzen. Sollte die Beschwerdeführerin
ungeachtet dessen erneut leichtfertig unnötige Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige
Anträge und rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss sie die
erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Eine weitere Erhöhung der Busse bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 25. Oktober 2017 (AB.2017.67) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Der Beschwerdeführerin wird eine Busse
von CHF 500.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.