Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.119
Verfügung vom 2. Mai 2017
Beweiswert des med. Gutachtens /
Invaliditätsbemessungsmethode
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 9. Mai 2008
(IV-Akte 3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin führte erwerbliche und medizinische
Abklärungen durch. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. C____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, [...], am 28. August
2009 ein Gutachten (IV-Akte 35). Am 25. November 2009 fand eine Abklärung im
Haushalt statt (Bericht vom 26. November 2009, IV-Akte 37, sig. D____). Mit Verfügung
vom 22. März 2011 (IV-Akte 62) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin von Juni 2007 bis März 2008 eine Viertelsrente, von April
2008 bis Juni 2008 eine ganze Rente und ab Juli 2008 wiederum eine Viertelsrente
zu. Die Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit ab Dezember 2009 stützte
sich gemäss dieser Verfügung ab Dezember 2009 auf einen in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad
von 43%.
b) Die Beschwerdeführerin war ab 14. August 2012 bis 28.
September 2012 in der Klinik E____, [...], hospitalisiert. Mit Schreiben vom
19. September 2012 (IV-Akte 85) beantragte sie eine Rentenerhöhung. Mit
Vorbescheid vom 8. Februar 2013 (IV-Akte 87) kündigte die Beschwerdegegnerin an,
sie werde auf diesen Revisionsantrag nicht eintreten. Nachdem die
Beschwerdeführerin hiergegen am 15. Februar 2013 (IV-Akte 89) Einwand erhoben
hatte, gelangte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 15.
Mai 2013 (vgl. IV-Akte 94, sig. F____, Fachärztin für Psychiatrie und
Neurologie, Sozialmedizin) zum Ergebnis, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands sei glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin traf weitere
Abklärungen; Dr. C____ erstattete am 8. Oktober 2014 (IV-Akte 121) ein zweites
Gutachten. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 (IV-Akte 124) wurde die Ablehnung
der Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Aus spezialärztlicher
Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2015
Einwand (IV-Akte 139). Am 14. Juli 2015 fand eine Abklärung im Haushalt statt
(vgl. Bericht vom 6. August 2015, IV-Akte 150, sig D____, vgl. weitere
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. April 2017, sig. G____, IV-Akte
187). Der RAD (sig. Dr. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) verfasste am 29. September 2016
(IV-Akte 173) eine Stellungnahme. Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 kündigte
die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 174) die Einstellung der Invalidenrente per
Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung an. Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 1. Dezember 2016 (IV-Akte 176) Einwand.
Nochmals nahm der RAD (sig. Dr. H____) am 7. Februar 2017 (IV-Akte 183)
Stellung. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (sig. I____) äussert sich am
21. März 2017 (IV-Akte 186) zu rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit
der gemischten Bemessungsmethode. Am 2. Mai 2017 erliess die Beschwerdegegnerin
die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 190).
II.
a) Mit Beschwerde vom 6. Juni 2017 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Mai 2017
aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. August 2017 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin äussert sich
in der Duplik vom 6. Mai 2017 noch ergänzend zu einem mit der Beschwerde
eingereichten Austrittsbericht der Klinik E____.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 31. Oktober 2017 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 22. März 2011 (IV-Akte 62) rückwirkend ab Juni 2007 eine abgestufte
Invalidenrente (von Juni 2007 bis März 2008 eine Viertelsrente, von April 2008
bis Juni 2008 eine ganze Rente und ab Juli 2008 wiederum eine Viertelsrente) zugesprochen.
Für die Zeit ab Dezember 2009 bemass die Beschwerdegegnerin dabei den Invaliditätsgrad
aufgrund der gemischten Bemessungsmethode mit 43%. Diese Bemessung des Invaliditätsgrades
für die Berentung ab Dezember 2009 fusste in medizinisch-theoretischer Hinsicht
auf der von der Beschwerdegegnerin postulierten Einschätzung, der
Beschwerdeführerin sei in Verweisungstätigkeiten ohne hohe Anforderungen an
Konzentration und Aufmerksamkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Gestützt
auf eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 26. November 2009, IV-Akte 3, sig. D____)
hatte die Beschwerdegegnerin sodann angenommen, die Versicherte wäre bei guter
Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im Bereich
Haushalt wurde eine Einschränkung von 38% geschätzt (Abklärungsbericht vom 26.
November 2009, IV-Akte 37).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 190) hat die
Beschwerdegegnerin die Invalidenrente eingestellt. In medizinisch-theoretischer
Hinsicht nahm sie an, es seien der Beschwerdeführerin nach wie vor leidensangepasste
Alternativtätigkeiten mit dem in der Verfügung vom 22. März 2011 aufgeführten Anforderungsprofil
im Rahmen eines Arbeitspensums von 50% möglich und zumutbar. Vorgängig zur Verfügung
vom 2. Mai 2017 wurde erneut am 14. Juli 2015 eine Abklärung im Haushalt durchgeführt.
(vgl. Bericht vom 6. August 2015, IV-Akte 150, sig D____). Gemäss diesem
Bericht sowie einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. April
2017, sig. G____, IV-Akte 187) blieb auch die Aufteilung in Erwerb (80%) und
Haushalt (20%) unverändert. Dagegen wurde die Einschränkung im Haushalt nunmehr
mit 16% geschätzt (IV-Akte150 S. 7).
2.2.
Vorliegende Streitigkeit ist anhand revisionsrechtlicher Grundsätze
zu beurteilen. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei Rentenrevisionen bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108 S. 115 Erw. 5.4). Somit ist vorliegend der medizinische Sachverhalt, wie er
der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 zu Grunde lag, zu vergleichen
mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. März 2011.
2.3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in medizinisch-theoretischer
Hinsicht stütze sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin
sei weiterhin eine leidensangepasste Alternativtätigkeit im Rahmen eines
Pensums von 50% möglich, auf einen Aktenbericht des RAD vom 29. September 2016
(sig. Dr. H____, IV-Akte 173). Damit genüge die Abklärung des medizinischen Sachverhalts
nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 5.1.
ff.).
Weiter wird bemängelt (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 6.1. ff.), die
Beschwerdegegnerin habe die Invalidität zu Unrecht in Anwendung der sog.
gemischten Bemessungsmethode geschätzt. Es sei aktuell anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Arbeitspensum von 100%
arbeiten würde (Beschwerde S. 10 Ziff. 6.3); somit sei ein Einkommensvergleich
vorzunehmen. Schliesslich wird die Schätzung des Invalideneinkommens bemängelt
(Beschwerde S. 13 f. Ziff. 7.1). Fraglich sei, ob die medizinisch-theoretische
Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei. Weiter wird angeführt, es
sei beim ursprünglichen Rentenentscheid ein Leidensabzug von 10% gewährt worden.
Es sei nicht einzusehen, weshalb gemäss jetzt angefochtener Verfügung vom 2.
Mai 2017 kein Leidensabzug mehr gewährt worden sei.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die angefochtene Verfügung vom 2.
Mai 2017 im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin der Prüfung standhält.
Einzugehen ist im Einzelnen auf die medizinischen Unterlagen
vor der Verfügung vom 22. März 2011 (IV-Akte 62) bzw. derjenigen vom 2. Mai
2017 (IV-Akte 190).
3.1.
Diese Bemessung des Invaliditätsgrades für die Berentung ab Dezember
2009 fusste gemäss Verfügung vom 22. März 2011 in medizinisch-theoretischer Hinsicht,
wie bereits erwähnt, auf der Einschätzung, der Beschwerdeführerin sei in Verweisungstätigkeiten
ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % zumutbar.
Vorgängig zur Verfügung vom 22. März 2011 hatte Dr. C____ die
Beschwerdeführerin begutachtet. Im Gutachten vom 28. August 2009 (IV-Akte 35)
hatte er als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare
affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F 31.3),
sowie eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ICD-10: F98.8) erhoben (IV-Akte 35
S. 18). Zur Arbeitsfähigkeit hielt das Gutachten fest (IV-Akte 35 S. 20 f.), aufgrund
der Angaben der Explorandin und der Angaben in den Unterlagen sei davon
auszugehen, dass seit zirka 2006 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden
habe. Aufgrund von Angaben in den Unterlagen (Arztbericht vom 25. März 2009 der
Klinik E____, IV-Akte 27) sei davon auszugehen, dass auch noch im März 2009
keine wesentliche Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Dr. C____ hielt fest,
„aktuell“ (die ambulanten Untersuchungen erfolgten am 3. und 24. August 2009,
IV-Akte 35 S. 1) sollte die Explorandin in der Lage sein, circa 30% zu
arbeiten. Da jedoch in den letzten Monaten eine deutliche Stabilisierung und
Verbesserung des Zustandsbildes eingetreten sei, sei mit einer weiteren Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Auch im ergänzenden Schreiben vom 30. Juli
2010 (IV-Akte 43) hielt Dr. C____ daran fest, die Einschränkung als Verkäuferin
und als Reinigungskraft betrage 70 %. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
beziehe sich auch auf alternative Tätigkeiten, die den psychischen Besonderheiten
angepasst seien. In der Rubrik „5.5. Möglichkeiten zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht“ des Gutachtens vom 28. August 2009 (IV-Akte
35 S. 21) hielt Dr. C____ fest, die Explorandin solle weiter psychotherapeutisch
betreut und mittels Psychopharmaka therapiert werden. Bezüglich der Diagnose
der Aufmerksamkeitsdefizitstörung müsse die Psychopharmakotherapie entweder
ergänzt oder angepasst werden. Hierbei sollte weiterhin bei bereits bestehenden
Ich-Störungen auf eventuell bestehende weitere psychotische Symptome geachtet
werden. Unter Fortführung dieser therapeutischen Massnahmen sollten nach circa
3-4 Monaten berufliche Massnahmen erfolgen, die einen Wiedereinstieg in die
freie Wirtschaft ermöglichen. Diese sollten zunächst mit einem Pensum von 50 %
beginnen. Gegen Ende dieser Massnahmen sollte eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
erfolgen, da sowohl die therapeutischen als auch die beruflichen Massnahmen zu
einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. In welcher
Höhe dann noch eine evtl. bestehende Restarbeitsunfähigkeit gegeben sei, müsse
dann neu beurteilt werden. Der behandelnde Facharzt Dr. J____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Basel, hielt dann in seinem Bericht vom 6. August 2010 fest,
für die bisherige Tätigkeit gehe er gegenwärtig von höchstens 50% Arbeitsfähigkeit
aus (IV-Akte 44 S. 5). Nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt er am 9.
November 2010 fest, diese Einschätzung gelte seit Juni 2007 (IV-Akte 52).
Die Beschwerdegegnerin hat somit die Äusserungen von Dr. C____
vom 30. Juli 2010 unberücksichtigt gelassen und für die Zeit ab Dezember 2009 angenommen,
es habe sich die von Dr. C____ im Gutachten vom 28. August 2009 formulierte Prognose,
es sei nach rund 3 – 4 Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% zu rechnen,
erfüllt.
3.2.
Das mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 abgeschlossene Revisionsverfahren
war mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung gemäss
Schreiben vom 19. September 2012 eingeleitet worden (IV-Akte 85). Die Beschwerdeführerin
war damals ab 14. August 2012 bis 28. September 2012 in der Klinik E____, […],
hospitalisiert gewesen.
3.2.1. Dr. C____ erstattete am 8. Oktober 2014 (IV-Akte 121)
ein zweites Gutachten. Er diagnostizierte als Erkrankungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 121 S. 19) eine rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F 33.1), eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen
(ICD-10: F 61.0) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität
(ICD-10; F 98.8). Dr. C____ gelangte zum Ergebnis, es liege aus rein psychiatrischer
Sicht „keine ausgeprägte Verschlechterung im Vergleich“ zum seinem Vorgutachten
vom 28. August 2009 vor (IV-Akte 121 S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren
Entwicklung hält der Experte fest (IV-Akte 121 S. 24), die Versicherte habe Anfang
2012 geheiratet, wobei die Beziehung sehr belastet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe eine mittelgradige depressive Symptomatik entwickelt, die sich aber seit
dem Ende der Beziehung Ende 2013 wieder zurückgebildet habe. Es könne daher
davon ausgegangen werden, dass bei der Symptomatik eines mittelgradigen
depressiven Syndroms, der Aufmerksamkeitsdefizitstörung und der Persönlichkeitsstörung
während des Zeitraums von Anfang 2012 bis Ende 2013 eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % vorhanden gewesen sei. Aktuell sei im Vergleich
zum Gutachten vom 28. August 2009 das Zustandsbild unverändert. Es sei davon
auszugehen, dass sich seit Ende 2013/Anfang 2014 das Zustandsbild wieder gebessert
habe und dass seitdem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe.
3.2.2. Die Beschwerdegegnerin hatte daraufhin mit Vorbescheid
vom 6. Januar 2015 (IV-Akte 124) die Ablehnung der Erhöhung der Invalidenrente
in Aussicht gestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 15. April 2015
Einwand (IV-Akte 139) erhoben hatte, hat die Beschwerdegegnerin beim der RAD
eine Stellungnahme veranlasst. Der RAD (sig. Dr. H____) hatte sich am 29.
September 2016 (IV-Akte 173) u.a. zur Frage zu äussern, was sich wann
verschlechtert habe und welche Auswirkungen dies auf die bis anhin zugemutete Arbeitsfähigkeit
von 50% in alternativen Erwerbstätigkeiten ohne hohe Anforderungen an
Konzentration und Aufmerksamkeit habe. Dr. H____ bezeichnet den Gesundheitszustand
und die psychopathologischen Befunde als unverändert. Somit sei die
Arbeitsfähigkeit gegenüber dem ursprünglichen Entscheid unverändert.
Retrospektiv könne für die Dauer der Hospitalisationen im Rahmen der
depressiven Krisen (14. August 2012 bis 28. September 2012, 3. Mai 2013 bis 18.
Juni 2013, 11. September 2013 bis 22. Oktober 2013, 15. November 2013 bis 20.
Dezember 2013, 10 September 2014 bis 16. Oktober 2014, 24. August 2015 bis 28.
August 2015 und 11. September 2015 bis 16. November 2015) eine vorübergehende
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, zuvor, dazwischen und danach gelte
unverändert die 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 173 S. 6).
Dr. H____ verweist (vgl. IV-Akte 173 S. 6) für seine
Einschätzung sinngemäss auf den oben angeführten Arztbericht von Dr. J____ vom 6.
August 2010 (IV-Akte 44 S. 5). Dieser habe wegen bipolarer Störung mit leichter
depressiver Episode, Aufmerksamkeitsdefizitstörung sowie
Persönlichkeitsakzentuierung mit instabilen und narzisstisch-verletzlichen
Zügen für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der
RAD verweist auch auf das zweite Gutachten von Dr. C____. Dieser diagnostiziere
ergänzend eine rezidivierende depressive Störung (anstatt einer bipolaren
affektiven Störung; sc: wie Dr. J____), eine kombinierte abhängige und emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung sowie eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne
Hyperaktivität und bestätige eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der RAD
verweist zwar auf den Verlaufsbericht von Dr. K____ (IV-Akte 173 S. 6:
„Verlaufsbericht Dr. K____ PSY 1/16“) vom 17. Dezember 2016 (vgl.
handschriftliches Datum, IV-Akte 166. S. 2), welcher eine mittelgradige
depressive Episode erhebe. Jedoch zeigt nach Auffassung des RAD der beschriebene
Gesundheitszustand gegenüber den bisherigen Abklärungen keine Änderung.
Der RAD (sig. Dr. H____, vgl. IV-Akte 183 S. 5) äussert sich
nochmals am 7. Februar 2017 (IV-Akte 183) zu einem von der Beschwerdeführerin
im Vorbescheidverfahren ins Recht gelegten Austrittsbericht der L____ Klinik
vom 10. Juni 2016 (IV-Akte 176 S. 5 ff.) nach teilstationärem Aufenthalt vom
29. März 2016 bis zum 6. Juni 2016. In ihrem Einwandschreiben vom 1. Dezember
2016 (IV-Akte 176) hat die Beschwerdeführerin dargelegt, es sei unbeachtet geblieben,
dass sie in der Zeit vom 29. März 2016 bis zum 6. Juni 2016 teilstationär auf
der Verhaltenstherapie-Station (VTS) der Klinik gewesen sei. Dem Bericht vom
10. Juni 2016 sei zu entnehmen, diese Massnahme sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin
infolge von Panikattacken in den letzten Monaten vermehrt die Notfallaufnahme habe
aufsuchen und notfallmässig Hilfspersonen aus dem direkten Umfeld habe
kontaktieren müssen. Bei der Entlassung sei das bisherige Pensum an drei
Vormittagen pro Woche im bisherigen geschützten Arbeitsumfeld als zumutbar
erachtet worden. Diese Einschätzung decke sich mit der Einschätzung der
behandelnden Psychologin M____. Zu beachten sei auch, dass die Behandler der
VTS eine niederschwellige betreute Wohnform als indiziert ansehen würden. Der
RAD entnimmt dem gleichen Bericht, dass gegen Ende des psychotherapeutischen
Aufenthaltes auf der Verhaltenstherapie-Station (VTS) eine erneute Belastungserprobung
sowie die anschliessende Integration in die bisherige Arbeitstätigkeit habe stattfinden
können. Bei erfolgreicher Arbeitsintegration sowie remittiertem depressivem
Syndrom und deutlich regredienten paroxysmalen Ängsten habe die Patientin in
stabilem psychiatrischem Allgemeinzustand aus dem tagesstationären Setting
entlassen werden können. Zum Bericht vom 10. Juni 2016 hält der RAD fest, es
würden mit der Panikstörung, der rezidivierenden depressiven Störung und der
Aufmerksamkeitsstörung im Wesentlichen die gleichen Diagnosen gestellt wie im zweiten
Gutachten von Dr. C____. Der Unterschied bestehe im Ausmass der depressiven
Episode, welches zu Beginn der Tagesklinik gegenwärtig mittelgradig gewesen sei.
Der Befund bei Austritt zeige jedoch, dass die rezidivierende depressive
Störung weitgehend bis vollständig remittiert sei. Damit sei hinlänglich
objektiv und fachärztlich belegt, dass der Gesundheitszustand gegenüber dem zweiten
Gutachten von Dr. C____ unverändert geblieben sei, und somit weiterhin von
einer unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der RAD kommt
abschliessend zum Ergebnis, es habe zwar für die Zeit des tagesklinischen Aufenthalts
vom 29. März 2016 bis 6. Juni 2016 eine vorübergehende höhere
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit in gleichem
Ausmass wie im zweiten Gutachten von Dr. C____ gegeben.
Die Ausführungen des RAD erscheinen insgesamt schlüssig. Der
RAD übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren nach der ersten
Verfügung vom 22. März 2011 jedes Jahr aus psychischen Gründe für eine gewisse
Zeitdauer hospitalisiert war. Für diese – jeweils 3 Monate nicht überschreitende
– Perioden attestiert er auch eine volle Arbeitsfähigkeit. Indessen waren diese
praktisch jährlich wiederkehrende Notwendigkeit für eine temporäre
Hospitalisierung bereits vor Erlass der Verfügung vom 22. März 2011 zu
verzeichnen. Der Aktenauszug des ersten Gutachtens von Dr. C____ vom 28.
September 2009 (IV-Akte 35 S. 2 ff.) bzw. des RAD in der Stellungnahme vom 7.
Februar 2017 (IV-Akte 183) führt Behandlungen in der L____ Klinik vom 26. Juli
bis 8. August 2006, 21. Mai bis 25. Juli 2007, 10. Januar 2008 bis 29. April
2008 sowie in der Klinik E____ vom 29. Januar bis 30. April 2009 an.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert
(Beschwerde S. 8 Ziff. 5.4), es sei am 21. Juli 2016 infolge von Schwierigkeiten
zur Bewältigung der administrativen und insbesondere finanziellen
Angelegenheiten eine Beistandschaft errichtet worden, hält der RAD fest
(IV-Akte 183 S. 6), daraus könne für die Frage der Arbeitsfähigkeit bezüglich
der für die Versicherte noch in Betracht fallenden Tätigkeiten (Kontroll-,
Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten)
nichts abgeleitet werden. Dies habe umso mehr zu gelten, als der
Austrittsbericht der L____ Klinik den psychopathologischen Status gleich bis
weniger ausgeprägt beschreibe als das zweite Gutachten von Dr. C____. Diese
Darlegungen leuchten ein.
3.3.
Eine wesentliche, klar ausgewiesene Veränderung bzw. Verschlimmerung
des Leidens ist zusammenfassend mit Blick auf die aktenkundigen Unterlagen bzw.
den Darlegungen des RAD dazu in diagnostischer Hinsicht nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin legt und legte Berichte behandelnder
Ärzte bzw. Kliniken ins Recht, die eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestieren,
als der Gutachter Dr. C____ in seinen beiden Expertisen und der RAD in seinen
Stellungnahmen annehmen. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin mit der Replik den
Bericht der Klinik E____ vom 15. August 2017 (einzige Replikbeilage)
eingereicht, welcher eine Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen im
Teilzeitpensum von ca. 30 – 40 % als möglich und indiziert bezeichnet. Derartige
Stellungnahmen hatte die gleiche Klinik jedoch bereits im Vorfeld zur ersten
Verfügung vom 22. März 2011 abgegeben. So ist etwa im Bericht vom 25. März 2009
von einer gut strukturierten Arbeit im geschützten Rahmen zu 50% nach Abschluss
eines Tagesklinikaufenthalts voraussichtlich im April 2008 die Rede (IV-Akte 27
S. 4). Die behandelnde Psychotherapeutin M____ hatte mit Bericht vom 10.
Oktober 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2007 attestiert (IV-Akte 18
S. 1). Es ging bereits im Vorfeld der ersten wie auch der zweiten Verfügung um
divergierende Meinungen des Gutachters bzw. des RAD einerseits und der behandelnden
Ärzte bzw. Fachpersonen andererseits. Die Divergenz als solche bestätigt
einzig, dass über den medizinischen Sachverhalt seit jeher unterschiedliche Einschätzungen
bestanden. Damit ist jedoch eine Veränderung nicht belegt.
Somit besteht kein Grund zu weiteren Abklärungen. Die
Beschwerdegegnerin durfte ihrer Revisionsverfügung vom 2. Mai 2017 demnach zu
Grunde legen, dass in medizinisch-theoretischer Hinsicht keine
revisionrechtlich relevante Veränderung seit der Verfügung vom 22. März 2011
eingetreten ist.
Strittig ist die Statusfrage. Auch hier ist das Ergebnis der
vor der ersten Verfügung vom 22. März 2011 durchgeführten Abklärung mit
demjenigen aus der Abklärung vor der heute angefochtenen Verfügung vom 2. Mai
2017 zu vergleichen.
4.1.
Die erste Abklärung im Haushalt fand am 25. November 2009 statt
(Bericht vom 26. November 2009, IV-Akte 37, sig. D____). Die Beschwerdeführerin
hatte am 25. November 2009 unterschriftlich bestätigt, dass sie seit ca. 2004
„aus finanziellen Gründen“ erwerbstätig wäre. Im Bericht vom 26. November 2009 wird
die inhaltlich gleiche Erklärung notiert und noch ergänzend ausgeführt, die
Beschwerdeführerin wäre als alleinerziehende Mutter eines 15-jährigen Sohnes
auf einen eigenen Verdienst angewiesen. Weiter wurde die Äusserung nicht
kommentiert und die Aufteilung der Tätigkeitsbereiche (80% Erwerb, 20% Haushalt)
in die Verfügung vom 22. März 2011 übernommen.
4.2.
Am 14. Juli 2015 fand die zweite Abklärung im Haushalt statt (vgl.
Bericht vom 6. August 2015, IV-Akte 150, sig D____), deren Einschätzung zum
Status in die Verfügung vom 2. Mai 2017 übernommen wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte nun an diesem Abklärungstermin
angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit im Umfang von 100% erwerbstätig; dies
sei ihr jetzt möglich, da ihr Sohn nicht mehr bei ihr zuhause lebe. Ferner gab
die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht an, sie würde aus finanziellen
Gründen zu 100% arbeiten, weil sie nur so für ihren Lebensunterhalt selbständig
aufkommen könnte.
Die Abklärungsperson bezeichnet diese Äusserung als „einerseits
nachvollziehbar“.
Sie setzt jedoch dieser von der Beschwerdeführerin geäusserten
Einschätzung die Erwerbsbiografie entgegen. Aufgrund ihrer Arbeitsbiographie
und den abgerechneten AHV-Löhnen sei ersichtlich, dass die Versicherte nie
eine Vollzeitstelle inne gehabt habe, obwohl der Sohn lange Zeit während
der Woche in einem Heim gelebt habe und die Versicherte durchaus die
Möglichkeit gehabt hätte, eine Vollzeitstelle oder eine Teilzeitstelle mit einem
hohen Pensum auszuüben. Zwar beziehe die Versicherte seit einigen Jahren eine Viertelsrente
(Invaliditätsgrad 43%), jedoch habe sie lediglich einmal während zweier Monate
ein 50 % Pensum ausgeübt. Danach habe sie sich nicht mehr auf dem öffentlichen
Arbeitsmarkt, sondern nur noch um geschützte Arbeitsstellen beworben, dies mit
der Begründung, dass es „nicht geklappt habe auf dem öffentlichen
Arbeitsmarkt“. Die Abklärungsperson vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin
hätte sich bei gegebener finanzieller Notwendigkeit und dem Willen, selbständig
für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, weiterhin um Teilzeitstellen bemühen
sollen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei; die Restarbeitsfähigkeit sei
nicht ausreichend verwertet worden. Auch erscheine der Zeitpunkt, ab dem die Versicherte
wieder ein volles Pensum ausgeübt hätte, „reichlich spät“. Der Sohn mit
Jahrgang 1994 habe eine Lehre als Logistiker gemacht und sei seit Sommer 2015
als Durchdiener in der RS. Dass die Versicherte erst, nachdem der Sohn das 21.
Altersjahr erreicht hatte, eine Vollzeitstelle ausüben würde, sei „wenig
plausibel“.
4.3.
Kernpunkt der Argumentation der Beschwerdegegnerin bzw. der Abklärungsperson
ist die Arbeitsbiografie.
4.3.1. An der tatsächlichen Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin „nie“ eine Vollzeitstelle innehatte, sind Zweifel
angebracht. Bis zur Geburt des Sohnes im Jahre 1994 sind im Lebenslauf (IV-Akte
55 S. 2) die Stationen der Arbeitsbiografie wie folgt ausgelistet:
15.02.1994 - 01.09.1994 Kassiererin bei [...];
01.09.1990 - 31.12.1992 Verkäuferin bei [...];
16.10.1989 - 31.08.1990 Verkäuferin bei [...];
21.04.1989 - 31.08.1989 Verkäuferin bei [...];
21.04.1987 - 20.04.1989 Verkäuferinanlehre bei [...] und in [...].
Die entsprechenden Zeugnisse (IV-Akte 55 S. 7 ff.) äussern sich
zwar nicht zum Pensum. Dass sich die Zeugnisse darüber ausschweigen, spricht eher
dafür, dass es sich nicht um Teilpensen gehandelt hat. Jedenfalls gilt dies
zweifellos für die Anlehre bei [...].
Aufgrund der Aufzeichnungen von Dr. C____ zur persönlichen
Anamnese im Gutachten vom 28. August 2009 (IV-Akte 35 S. 12 f.) ergibt sich
ebenfalls nichts, was gegen Beschäftigung der Versicherten in einem Vollpensum
spricht. Sie gab an, nach der Anlehre habe sie noch weitere sechs Monate bei
der [...] gearbeitet und sei anschliessend bis 1989 in einer Modeschmuckboutique
tätig gewesen. Danach sei sie in einer Videothek zwei Jahre bis circa 1991
angestellt gewesen, sei dort gekündigt worden, da Filialen hätten geschlossen
werden müssen. Anschliessend sei sie circa ein Jahr arbeitslos gewesen und habe
schliesslich eine Stelle an einer Tankstelle angetreten und diese nach sechs
Monaten beendigt, da sie schwanger geworden sei. 1994 habe sie geheiratet und
im November 1994 sei der Sohn geboren worden.
4.3.2. Für die Zeit nach der Geburt des Sohnes im Jahre 1994
ist den Aufzeichnungen im Gutachten von Dr. C____ zu entnehmen, dass die
Versicherte auf Drängen des Ehemannes im Jahre 1996 wieder zu arbeiten begonnen
habe. Sie habe einen Kurs beim [...] absolviert und habe danach sechs Monate
als Praktikantin in einem Altersheim in [...] gearbeitet. Anschliessend habe
sie bis circa 1999 eine 50 % Anstellung bei der [...] gehabt. Danach habe sie
zu 50 % bei der [...] als Verkäuferin gearbeitet, wo sie nach einem Jahr
gekündigt worden sei, da es ihr psychisch nicht gut gegangen sei. Sie habe viel
gefehlt. Danach sei sie circa ein Jahr arbeitslos gewesen und habe erneut eine
Stelle für zwei Jahre bei der Firma [...] bis 2003 gefunden, wo sie zu circa
80% gearbeitet habe. Sie habe dort aufhören müssen, weil ihre Mutter an einem Karzinom
erkrankt sei. Die Mutter habe auf ihren Sohn aufgepasst und habe diese Aufgabe
nicht mehr übernehmen können (im Arztbericht von Dr. J____ vom 8./9. August
2010, IV-Akte 44 S. 3, findet sich der Hinweis, dass der Sohn damals schon 4 –
5 Jahre, somit seit 2005/2006, in einem Schulheim verbracht habe). Die
Explorandin sei dann 2 Stunden pro Tag im Reinigungsdienst für ein Jahr bis
circa 2004 tätig gewesen. Seitdem sei sie ohne Arbeit.
Ab 1996 hatte die Beschwerdeführerin zwar wieder gearbeitet.
Dies geschah nun zwar nicht in Vollpensen, jedoch wird aus den Berichten klar,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung im Jahre 1999 wegen
psychischen Schwierigkeiten die Arbeit aufgab. Im Anamneseteil des ersten Gutachtens
von Dr. C____ (IV-Akte 35 S. 13) steht dazu, dass die Beschwerdeführerin
erstmals 1999 in psychiatrischer Behandlung stand. Weiter ist dort angeführt,
dass die Versicherte im Rahmen der Trennung von ihrem Mann und aufgrund eines
Schwangerschaftsabbruches eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Sie habe
keinen Antrieb mehr gehabt und sei zwei Jahre in psychiatrischer Behandlung
gewesen. Seit 2006 sei sie nun wieder in Behandlung, werde psychologisch von M____
betreut und psychiatrisch von Dr. J____ behandelt. Sie sehe M____ einmal pro
Woche für eine Stunde.
Bei diesem Verlauf wird deutlich, dass die Ausübung einer
Vollzeittätigkeit für die Beschwerdeführerin seit 1999 wegen psychischer
Schwierigkeiten nicht mehr in Betracht fiel. Vor diesem Hintergrund erscheint
die Argumentation des Abklärungsdienstes, der Beschwerdeführerin sei unter
Hinweis auf die Erwerbsbiografie sinngemäss vorzuhalten, sie hätte als Gesunde
nie vollzeitlich gearbeitet, als sachlich nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt
für den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit der Berentung ab der
Verfügung vom 22. März 2011 ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr voll
ausgeschöpft und nur noch geschützte Arbeitsstellen gesucht habe, weil der
Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt gemäss ihren Angaben nicht gelungen sei. Zwar
orientiert sich die für die Rentenfestlegung massgebliche
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. die Möglichkeit,
behinderungsangepasste Arbeiten noch ausüben zu können, an einem theoretischen,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der reale 1.
Arbeitsmarkt für Versicherte, die nur noch über eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit verfügen, nur erschwert zugänglich ist. Wenn die
Abklärungsperson der Versicherten im Ergebnis vorwirft, als krankheitsbedingt
in der Arbeitsfähigkeit Eingeschränkte Person die Bestrebungen zur Erlangung
einer Vollzeittätigkeit im 1. Arbeitsmarkt aufgegeben zu haben, so verkennt
sie, dass die Versicherte dies eben nicht als Gesunde, sondern als
gesundheitlich Beeinträchtigte getan hat.
Damit bleibt es bei der von der Abklärungsperson selbst zu
Beginn ihrer Ausführungen gemachten Feststellung, dass die Äusserung der
Versicherten, sie würde bei guter Gesundheit nunmehr vollzeitlich arbeiten, nicht
nur „grundsätzlich“, sondern ohne Vorbehalte nachvollziehbar ist.
Das von der Abklärungsperson vorgetragene Argument, dass die
Versicherte gemäss ihren Angaben erst, nachdem der Sohn das 21. Altersjahr
erreicht hatte, eine Vollzeitstelle ausüben würde, sei „wenig plausibel“, ist
dagegen wenig einleuchtend. Dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Sinne äussert,
ist ohne Weiteres darum nachvollziehbar, weil ihr die Statusfrage eben
anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahre 2015, als der Sohn 21-jährig
geworden war, und nicht früher gestellt worden ist.
4.4.
Der zuletzt angeführten Argumentation der Abklärungsperson ist
immerhin insofern etwas abzugewinnen, als der Beginn der –
hypothetischen - vollen Erwerbstätigkeit nicht erst auf das Jahr 2015 zu legen
ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin erreichte am 13. November 2012 das 18. Altersjahr.
Es liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt
im Jahr 2012 von jeder Betreuungspflicht gegenüber dem Sohn entlastet war und
somit ab dem Jahr 2012 von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen ist.
Zu bestimmen ist nach dem zur Statusfrage Dargelegten der
Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs.
5.1.
In der Verfügung vom 2. Mai 2017 werden die Basisbeträge zur
Schätzung der Vergleichseinkommen aus den statistischen Zahlen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014) zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015
hergeleitet. Dagegen wird in der Beschwerde unter rein arithmetischen
Gesichtspunkten nichts eingewendet.
Für das Valideneinkommen wird gemäss LSE 2014 die Tabelle TA1, Total
4 Frauen, Kompetenzniveau 1 herangezogen, mit Umrechnung von 40 auf 40.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.50 %. Danach
konnten weibliche Angestellte durch Ausübung von einfachen Tätigkeiten im Jahr
2015 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54'062.-- erzielen.
Der gleiche Basiswert wird für die Bestimmung des
Invalideneinkommens eingesetzt. Bei einem noch möglichen Pensum von 50%
entspricht dies CHF 27'031.--.
5.2.
Gemäss Bundesgerichtspraxis ist vom statistischen Lohn (LSE, Tabelle
TAI) ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Gemäss Verfügung vom 22. März 2011 hatte die Beschwerdegegnerin
mit Rücksicht auf die in medizinisch-theoretischer Hinsicht gleichen
Verhältnisse ausgeführt, es werde wegen der leidensbedingten Einschränkungen
ein Abzug von 10% vorgenommen. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, „da
die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei Ihnen nicht vorhanden sind“.
Gemäss Verfügung vom 2. Mai 2017 erachtete die
Beschwerdegegnerin einen Abzug als nicht gerechtfertigt, „da mit der Reduktion
des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt
sind und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei Ihnen nicht vorhanden
sind“.
Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten spricht nichts dafür,
diesen Leidensabzug von 10% nunmehr zu verweigern.
Es ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CH 24‘327.90.
Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 55%. Der
Beschwerdeführerin ist darum eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 19. September 2012
(IV-Akte 85) eine Rentenerhöhung beantragt. Sofern der Versicherte die Revision
verlangt, erfolgt nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Erhöhung
der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt
wurde. Vorliegend ist der Statuswechsel zur Vollerwerbstätigkeit mit der daraus
resultierenden Rentenerhöhung gemäss dem in Erw. 4.4. Dargelegten auf das Jahr
2012 zu legen. Somit hat die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente ab
September 2012 auszurichten.
6.1.
Zusammenfassend ist die Verfügung vom 2. Mai 2017 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
ab September 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine angemessene
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Bemessung der Parteienentschädigung
orientiert sich an der Faustregel, wonach für einen durchschnittlich komplexen
bzw. aufwändigen Rentenfall eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zu entrichten ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Mai 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab September 2012 eine halbe Invalidenrente zu
entrichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 264.-- an
die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: