Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.255
Zwischenentscheid
vom 25. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin 1
(KESB), Rheinsprung 16/18, 4001
Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 17. November 2016
betreffend Beistand und Erteilung
der gemeinsamen elterliche Sorge
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 17. November 2016 wurde A____
und B____, den Eltern von C____, geb. [...], auf Ersuchen des B____ die
gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn übertragen. Bis zu diesem Entscheid
hatte A____ das alleinige elterliche Sorgerecht. Gleichzeitig wurde die Anrechnung
der Erziehungsgutschrift für die Altersvorsorge zu Gunsten von A____ verfügt
und wurde auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es sei die
Anordnung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts aufzuheben. Auch verlangte
sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr nach Erbringen
des Beweises ihrer Bedürftigkeit mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
19. Januar 2017 bewilligt wurde.
Mit
Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom
27. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin, nun anwaltlich vertreten, die Aufhebung
der gemeinsamen elterlichen Sorge, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragen. Subeventualiter sei der Entscheid der KESB für 12
Monate zu sistieren und sei eine Erziehungsbeistandschaft „soweit zu etablieren,
dass die (Dauer-) Konfliktsituation der Kindseltern eliminiert bzw. auf ein – für
die Kindsmutter – erträgliches (und gesundheitlich unbedenkliches) Mass reduziert
wird“. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der KESB aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom
19. April 2017 reichte der Rechtsvertreter von B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
die Vertretungsvollmacht ein und bat um Vormerkung des Vertretungsverhältnisses.
An der
Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sowie
der aktuelle Besuchsrechtsbeistand, […], Mitarbeiter des Kinder- und
Jugenddienstes (KJD), zur Sache befragt und sind die Rechtsvertreter der Eltern
und die Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Die Beschwerdeführerin und
die KESB halten an den bereits im Schriftverkehr gestellten Anträgen fest,
wobei die KESB neu ebenfalls die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft
befürwortet. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, wobei
ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin auszurichten sei
soweit die Kosten nicht wettgeschlagen würden. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und 314 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 kantonales
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren
(vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit
Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a
Abs. 1 ZGB). Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im
Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei
im Sinne von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Der
Beschwerdegegner hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche
Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30. Juli 2015
an die KESB gewandt. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4
SchlT ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen
Sorge (Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [Elterliche Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung (VGE VD.2015.21
vom 26. August 2015 E. 1.2).
3.1 Die
KESB hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass nach dem neuen Recht die
gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB anzuordnen sei, sofern
nicht zur Wahrung des Kindswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter
festzuhalten sei. Zusammengefasst führt sie aus, zwar seien die seitens der
Beschwerdeführerin vorgebrachten und gemäss ihren Aussagen vom Beschwerdegegner
gegen sie begangenen Tätlichkeiten und der Hausfriedensbruch nicht ausser Acht
zu lassen, aber nicht so gravierend, dass deswegen das gemeinsame Sorgerecht
nicht erteilt werden könne. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass
dazu einzig drei Polizeirapporte vorliegen würden, es aber nie zu einer Verurteilung
des Beschwerdegegners gekommen sei. Während der gesamten Abklärungszeit seien
die Eltern im Kontakt zueinander gestanden. Auch wenn die immer wiederkehrenden
Streitigkeiten zwischen den Eltern und deren gegenseitige Vorwürfe stets
sichtbar gewesen seien, sei festzuhalten, dass mit der Installation einer Besuchsrechtsbeistandschaft
der schwierigen Situation bereits Rechnung getragen worden sei. An der Gerichtsverhandlung
führt die Vertreterin der KESB aus, der Konflikt zwischen den Eltern
verunmögliche die Kommunikation zwischen ihnen nicht. Das Kindswohl sei durch
den Konflikt der Eltern zwar gefährdet. Das Kindswohl sei aber auch nicht
gewahrt, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht weiterhin behalte. Es bedürfe
der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.
3.2 Die
Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass der bestehende
Konflikt zwischen ihr und dem Beschwerdegegner als „schwerwiegender
Dauerkonflikt in einer dysfunktionalen Beziehung“ zu werten sei. Der
Beschwerdegegner übe sei Jahren immer wieder massiven Druck auf die
Beschwerdeführerin aus, um seinen Willen durchzusetzen. Die Beziehung sei
„geprägt von einem massiven Machtgefälle sowie Beleidigungen und Beschimpfungen
des Kindsvaters“. Die Beschwerdeführerin habe nicht „die Kapazitäten bzw.
Ressourcen sich gegen den Kindsvater emotional oder intellektuell zur Wehr zu
setzen“. Dieser Umstand manifestiere sich bei der Beschwerdeführerin mit „nachhaltig
gesundheitlichen Folgen“. Weiter macht sie geltend „die psychische
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und die ständigen Forderungen des
Kindsvaters führen bei C____ zu einem gravierenden Loyalitätskonflikt“. Das
Kind leide bereits heute unter dem Konflikt der Eltern. Der eingesetzte
Beistand habe die Situation nicht verbessern können. Vor dem Hintergrund dieses
sich zunehmend verstärkenden und chronifizierten Konflikts sei das gemeinsame
Sorgerecht nicht zu erteilen. Soweit es gleichwohl zur Erteilung des
gemeinsamen Sorgerechts komme, bedürfe es in jedem Fall einer Erziehungsbeistandschaft.
3.3 Der
Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, die vorhandenen Differenzen seien
nicht derart gravierend, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich
sei. Man habe das letzte Mal im Jahr 2016 gemeinsam Ferien gemacht und es
existiere eine Kommunikationsbasis. Die vorhandenen Differenzen würden nicht
sämtliche Lebensbereiche betreffen, insbesondere nicht die Frage der Obhut oder
des Unterhaltsbeitrages. Konflikte bestünden vorwiegend betreffend die
Modalitäten des Besuchsrechts. In den sorgerechtsrelevanten Bereichen gäbe es
grundsätzlich keine Differenzen. Das Erteilen der gemeinsamen elterlichen Sorge
würde den bestehenden Konflikt nicht verschlimmern, weshalb nichts dagegen spreche.
3.4 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das gemeinsame Sorgerecht dann nicht
zu erteilen, wenn „beispielsweise […] ein schwerwiegender
elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine
Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das
Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet
werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse,
wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im
Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die
Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der
elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der
gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem
Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren und würde auch nicht mit den
parlamentarischen Voten übereinstimmen. Erforderlich ist aber in jedem Fall
eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten
Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten,
wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder
Scheidung einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle
klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels […] nicht Anlass für eine
Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn
der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne
Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer
Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise
über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art.
298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht)
ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen
Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben“ (BGE 141 III 472 E. 4.6
f. S. 478 f.).
3.5
3.5.1 Dass
zwischen den Kindseltern ein seit Jahren andauernder Konflikt besteht, wird dem
Gesagten nach von keiner Seite bestritten. Ungleich werten die involvierten
Parteien einzig dessen Ausmass und Auswirkung auf C____. Unterschiedlich sind
auch die Prognosen betreffend die Auswirkung der Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge auf das Kindswohl vor dem Hintergrund des bestehenden
Konflikts.
3.5.2 Aus
den Akten wie auch aus den Parteiäusserungen an der Gerichtsverhandlung ergeht,
dass ein Grossteil der zwischen den Kindseltern bestehenden Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts steht. So beklagte die
Beschwerdeführerin gegenüber der KESB mehrfach, dass der Beschwerdegegner sich
nicht an die vereinbarten Besuchszeiten halte und kurzfristig Besuchstermine
absage. Der Beschwerdegegner bringt an der Gerichtsverhandlung wiederholt vor,
dass er den Kontakt zu seinem Sohn in der Vergangenheit nur ungenügend habe
ausüben und insbesondere keine Ferien mit ihm habe verbringen dürfen. Indessen
besteht Einigkeit darüber, dass sich die Probleme rund um die Besuchsrechtsausübung
seit der Installierung der Besuchsrechtbeistandschaft entschärft haben. Ohnehin
besteht ein Recht des Beschwerdegegners auf Umgang mit seinem Sohn unabhängig
von der Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 273 ZGB). Soweit die
elterlichen Differenzen das Besuchsrecht tangieren, sind sie demnach für den
Entscheid betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht von Belang.
3.5.3 Hingegen
brachte die Beschwerdeführerin bereits gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck,
dass sie im Falle der Erteilung der gemeinsamen Sorge eine negative Einmischung
des Beschwerdegegners in die Belange der elterlichen Sorge fürchte. Gegenüber
der KESB erklärte sie in der Anhörung vom 15. April 2015, es sei wiederholt zu
„unschönen Situationen“ gekommen, wenn sich der Beschwerdegegner in
Entscheidungen eingebracht habe. So habe er im Zusammenhang mit der anstehenden
Operation eines Hodenhochstandes bei C____ vom Arzt die Durchführung des
Eingriffs in einem speziellen Spital gefordert. Als ein Facharzt dem Kind wegen
einer Ohren- und Halsentzündung die Einnahme von Kortison verordnet hatte, habe
der Beschwerdegegner dies entgegen der Empfehlung des Arztes grundsätzlich
abgelehnt und einen anderen Arzt beiziehen wollen. Einen anderen Arzt habe er
auch beiziehen wollen, als ein Eingriff am Tränenkanal angestanden sei. Ebenso
habe er anstatt einer Einschulung in den staatlichen Kindergarten die
Einschulung von C____ in einen privaten, türkischen Kindergarten gefordert. An
der Gerichtsverhandlung führt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus,
der Beschwerdegegner sei ein „Machtmensch“. Er wolle nicht gemeinsam mit der
Beschwerdeführerin agieren. In der Vergangenheit habe er hauptsächlich
Ansprüche gestellt aber seine tatsächlichen Möglichkeiten, etwa in Bezug auf die
Einholung von Informationen beim Kinderarzt, bei Therapeuten oder der
Lehrperson, gar nicht genutzt. Er habe einen Machtanspruch, der die
Beschwerdeführerin überfordere und bei dieser grosse Angst auslöse.
Mit der
Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin zudem das an den
Besuchsrechtsbeistand gerichtete E-Mail-Schreiben der Lehrperson von C____, [...],
vom 7. April 2017 folgenden Inhalts eingereicht: „[….] Ich möchte Sie bitten,
Frau A____ noch stärker zu unterstützen! Der Kindesvater macht unangemessen
Druck auf uns. Er verfolgt eigene Vorstellungen (Schule für Erfolg: 1 ½ Tage in
der Woche!!!), welche nicht mit unseren Förderungen (DAZ, Psychotmotorik,
Heilpädagogik und ausserschulisch noch Ergotherapie) übereinstimmen. Er macht
auf mich einen uneinsichtigen Eindruck und scheint die Abmachungen beim
Elterngespräch (mit Ihrer Anwesenheit) vergessen zu haben. […] Auch befürworte
ich zu diesem Zeitpunkt das alleinige Sorgerecht für Frau A____! Dies zum
Schutz und im Interesse von C____. Wenn C____ zum Spielball des Vaters wird,
ist dies sicher nicht im Interesse von C____s Lernerfolgen […]“.
3.5.4 An
der Gerichtsverhandlung auf dieses Schreiben angesprochen führt der Beschwerdegegner
aus, der Lehrer habe ihn zum Zeitpunkt dieses Schreibens noch nicht gekannt und
sich zwischenzeitlich bei ihm entschuldigt. Er könne jetzt gut mit dem Lehrer
reden. Diese Angaben widersprechen allerdings insoweit dem Inhalt des
Schreibens und den Angaben des Besuchsrechtsbeistands, als dass ein
Elterngespräch im Beisein des Beschwerdegegners zu diesem Zeitpunkt bereits
stattgefunden hatte, die Lehrperson den Beschwerdegegner demnach bereits
persönlich kennen gelernt hatte.
3.5.5 Der
Besuchsrechtsbeistand führt dazu aus, es habe Spannungen zwischen dem Beschwerdegegner
und der Lehrperson gegeben. Der Lehrer habe sich in den Konflikt zwischen den
Eltern involvieren lassen und sich nun daraus zurück gezogen. Er (der
Besuchsrechtsbeistand) wisse, dass die Kindseltern zusammen das genannte
Förderzentrum besucht hätten. Er habe interveniert, als er erfahren habe, dass C____
am Samstag in den Unterricht im Förderzentrum gehen solle. Zu einem späteren
Zeitpunkt führt er aus, er habe dem Beschwerdegegner davon abgeraten, mit
seinem Sohn Schularbeiten zu machen, und ihm geraten, die Besuchszeit mit C____
einfach „zu geniessen“.
Eine ängstliche
Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner beschreibt der
Besuchsrechtsbeistand im Bericht vom 7. Januar 2015 (Bericht S. 4: „Einzig ist
sie sehr ängstlich gegenüber Herr B____“), wobei er sich gleichwohl nicht gegen
die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts ausspricht. Aktenkundig ist, dass der
Beschwerdegegner wiederholt in aggressivem und erniedrigendem Tonfall mit der
Beschwerdeführerin kommunizierte und deswegen gemäss Auskunft des Besuchsrechtsbeistands
von diesem schon ermahnt werden musste.
3.5.6 Im
Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 28. September 2015 nach
einer Zuweisung von C____ zur Abklärung wegen teilweise auffälligen Verhaltens
zu Hause vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts, führt der abklärende
Arzt unter dem Titel „Beurteilung/Empfehlung“ aus: „[…] Die Abgrenzung vom
Kindsvater gelingt der Kindsmutter kaum, weshalb immer wieder neue Themen sowie
auch Besuchsregelungen erstellt werden. Wir gehen von einer auf den familiären
Rahmen beschränkten Störung des Sozialverhaltens (mit Störung der Emotionen und
oppositionellem, aufsässigen Verhalten) auf dem Hintergrund der ungelösten
elterlichen Konflikte und den damit zusammenhängenden wechselhaften
Anforderungen und Erwartungen an C____ und in der Folge Überforderung aus […]“.
Mit der
Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
med. pract. […], Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, vom 16. Januar
2017 ein, in welchem dieser darlegt, dass es für die psychische Stabilisierung
von A____ entscheidend sei, inwieweit der Kontakt zum Kindsvater auf ein
Minimum reduziert werden könne. Sie habe nicht „genügend Ressourcen sich seinen
Manipulationen entgegenzustellen“.
3.5.7 An
der Gerichtsverhandlung fällt dazu auf, dass der Beschwerdegegner sich
einerseits darüber beschwert, nicht in sorgerechtsrelevante Entscheide
einbezogen zu werden. Andererseits hat er trotz nun seit kürzerer Zeit gemäss
übereinstimmenden Aussagen funktionierender Informationen betreffend von C____
wahrzunehmende Arzttermine etc. an keinem dieser Termine teilgenommen, was er
damit begründet, zu kurzfristig informiert worden bzw. aus beruflichen Gründen
verhindert gewesen zu sein. In Bezug auf seinen älteren Sohn aus einer anderen
Beziehung, über welchen er offenbar mit dessen Kindsmutter das gemeinsame elterliche
Sorgerecht ausübt, führt er in diesem Zusammenhang aus: „[…] Bei meinem älteren
Sohn läuft jeder Termin über mich, was den Arzt, die Schule anbelangt. Seine Mutter
hat ja nochmals ein kleines Kind. Sie hat weniger Zeit. Wir haben es so
abgemacht […]“ und „[…]Ich habe ein zweites Kind, wo alles klappt. Dort läuft
alles über mich. Das ist auch eine Belastung […]“.
Gleichzeitig bringt
der Beschwerdegegner an der Gerichtsverhandlung aber auch wiederholt zum Ausdruck,
dass er sich der notwendigen Kooperation bei gemeinsamer Ausübung der
elterlichen Sorge bewusst sei und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zum Wohl
von C____ agieren wolle, etwa wenn er sagt: „[…]Ich mache auch nicht alles
perfekt. Aber wenn zwei da sind…sie kann mich korrigieren, wenn ich einen
Fehler mache. Man kann miteinander sprechen […].“ Auch sind sich die Parteien
einig darüber, dass betreffend die Ausübung des Besuchsrechts in Zusammenarbeit
mit dem Besuchsrechtsbeistand grosse Fortschritte, auch auf der kommunikativen
Ebene, erzielt werden konnten. Dieser ist den Kindseltern bereits in über
seinen aktuellen Auftrag hinausgehender Art und Weise zur Seite gestanden und
sagt auf gerichtliche Nachfrage aus, es brauche eine Erziehungsbeistandschaft,
sein Auftrag sei entsprechend zu erweitern.
3.6 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könne den
Forderungen und Ansprüchen des Beschwerdegegners nicht standhalten, aufgrund
der Aktenlage und der direkten Wahrnehmung des Gerichts jedenfalls
nachvollziehbar ist. Mit dem Ereignis betreffend die schulische Förderung von C____
liegt sogar ein konkreter Beleg für diese Problematik und deren Auswirkung auf
die Situation von C____ und damit auf das Kindswohl vor. Immerhin bedurfte es
eines Einschreitens des Besuchsrechtsbeistands, um C____ vor einem seitens der
zuständigen Lehrperson als überfordernd beurteilten Lernprogramm zu schützen.
Folglich lässt der zwischen den Kindeseltern bestehende Konflikt vor dem Hintergrund
des von verschiedenen Personen wahrgenommenen Machtgefälles befürchten, dass
die Beschwerdeführerin sich in Entscheide betreffend die Kindsbelange nach
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ungenügend einbringen kann bzw. im
Resultat der Beschwerdegegner zukünftig diese Entscheide im Alleingang fällen
wird. Damit einhergehend kann dem Gesagten nach eine Gefährdung des Kindswohls
nicht ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig ist
andererseits festzuhalten, dass die für die Regelung der Besuchsrechtsausübung
installierte Beistandschaft nach übereinstimmenden Aussagen der Involvierten diesbezüglich
zu einer deutlichen Verringerung des Konflikts zwischen den Kindseltern und zu
einer Verbesserung der Ausübung des Besuchsrechts geführt hat. Zudem ist der
bestehende Beistand den Kindseltern und dem Kind bereits über diesen limitieren
Auftrag hinausgehend beigestanden. Er wurde von den Kindseltern in dieser
Funktion respektiert und sein Rat wurde umgesetzt. Beide Kindseltern
signalisieren an der Gerichtsverhandlung ihre Bereitschaft, weiterhin an der
Verbesserung der Kommunikation betreffend die Kindsbelange arbeiten zu wollen.
Damit ist es
angezeigt, den Aufgabenbereich des Beistands auf eine Erziehungsbeistandschaft
zu erweitern und das Verfahren zu sistieren. Mit Sistierung des Verfahrens für
die Dauer von 12 Monaten unter gleichzeitiger Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde (Art. 450c ZGB) wird eine Phase der gemeinsamen Ausübung
der elterlichen Sorge installiert. Die damit weiterhin ausstehende definitive
Entscheidung führt idealerweise zu einer erhöhten Kooperationsbereitschaft
beider Elternteile und in der Folge zu einer dem Kindswohl förderlichen
Kommunikations- und Entscheidkultur. Jedenfalls liegen unter diesen
Voraussetzungen dem Gericht nach Ablauf der Sistierung voraussichtlich neue
Erkenntnisse betreffend das Wohlergehen des Kindes bei gemeinsamer Ausübung der
elterlichen Sorge vor. Dazu ist per Ende Schuljahr 2017/2018 ein Bericht
betreffend das Funktionieren der Kommunikation mit den Eltern über die
Schulbelange bei der zuständigen Lehrperson einzuholen und ist beim neu mit der
Erziehungsbeistandschaft beauftragen […] per 25. August 2018 ein Bericht
betreffend die Entwicklung der Kooperationsfähigkeit der Kindseltern und die
Entwicklung des Kindswohls einzuholen. Auch sollen die Kindseltern motiviert
werden, sich in dieser Zeit mit ihrer gemeinsamen Elternrolle
auseinanderzusetzen und nötigenfalls unterstützende fachliche Hilfe zusätzlich
zur Begleitung durch die Erziehungsbeistandschaft zu beanspruchen. Da immer
wieder auch finanzielle Fragen, namentlich betreffend den Unterhaltsbeitrag für
C____, das Verhältnis zwischen den Kindseltern belasten (vgl. Beilagen 4 und 5
der Beschwerdebegründung), soll der Erziehungsbeistand soweit als möglich auch
bei der Regelung der Zahlungsmodalitäten behilflich sein.
Die
Beschwerdeführerin prozessiert im Kostenerlass, weshalb die Kosten des
Verfahrens bis und mit dem vorliegenden Zwischenentscheid festzulegen sind. Dabei
sind die ausserordentlichen Kosten der Parteien wettzuschlagen und werden der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar und Auslagenersatz gemäss
dazu eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die ordentlichen
Kosten gehen zu Folge des der Beschwerdeführerin gewährten Kostenerlasses zu
Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird für die
Dauer von 12 Monaten sistiert.
Der Beschwerde wird die aufschiebende
Wirkung für die Dauer des Verfahrens entzogen.
Per Ende Schuljahr 2017/2018 wird ein
Bericht betreffend das Funktionieren der Kommunikation mit den Eltern über die
Schulbelange bei der für das Kind, C____, geb. am [...], zuständigen Lehrperson
eingeholt.
Per 25. August 2018 wird ein Bericht beim
Kindsbeistand, [...], Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes, betreffend
die Entwicklung der Kooperationsfähigkeit der Eltern und betreffend die
Entwicklung des Kindswohls eingeholt.
Die Einholung weiterer Berichte von Amtes
wegen oder auf Antrag eines Elternteils wird vorbehalten.
Die bestehende
Besuchsrechtsbeistandschaft wird, vorläufig für die Dauer des Beschwerdeverfahrens,
auf eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB
ausgeweitet. Der Aufgabenbereich des aktuellen Besuchsrechtsbeistands, [...],
Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes, wird auf denjenigen einer
Erziehungsbeistandschaft erweitert.
Der Erziehungsbeistand soll die Eltern in ihrer
konstruktiven Kommunikationsfähigkeit und in ihrem Verständnis über die Inhalte
der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie der daraus fliessenden Rechte und
Pflichten fördern und unterstützen.
Der Erziehungsbeistand soll fachliche Unterstützung der
Eltern betreffend die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, z.B. durch die
Familien- Paar- und Erziehungsberatung (fabe), installieren, soweit er diese
nicht selber abdecken kann.
Der Erziehungsbeistand soll die Eltern motivieren, den
Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen.
Der Erziehungsbeistand soll den Eltern soweit nötig
helfen, die Modalitäten der Leistung des Kinderunterhaltsbeitrags zu klären und
festzulegen.
Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens bis und mit dem
25. August 2017 wird eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– erhoben. Die
Gerichtsgebühr geht zu Lasten der Gerichtskasse.
Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
bis und mit 25. August 2017 werden wettgeschlagen.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, [...], werden für ihre Bemühungen bis und mit 25. August 2017 ein
Honorar von 3‘460.– und ein Auslagenersatz von CHF 62.25, zuzüglich 8% MWST von
CHF 281.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin 1
-
Beschwerdegegner 2
-
[...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.