Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.260
URTEIL
vom 21. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel,
Rechtsdienst Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Industriellen Werke Basel
vom 30. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 19. Oktober 2016
(vom Bundesgericht am 17. März
2017 teilweise aufgehoben)
betreffend Rechnung IWB Nr. […]
vom 12. Dezember 2014
Sachverhalt
Mit Rechnung
Energiebezug vom 12. Dezember 2014 stellten die Industriellen Werke Basel
(IWB) A____ (Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in [...] für den
im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014
bezogenen Strom im Gesamtbetrag von CHF 510.53 nach Abzug der geleisteten
Akontozahlungen den Betrag von CHF 128.55 in Rechnung. Gegen diese
Rechnung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Januar 2015 an die
Geschäftsleitung der IWB Einsprache. Mit dieser Einsprache beantragte er die
kosten- und entschädigungsfällige Reduktion der ihn „belastenden Gebühren, in
dem Umfange, in welchem er anteilsmässig an den Kosten für den Betrieb und
Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtungen im Gebiet
des Kantons Basel-Stadt belastet worden ist und beteiligt worden ist an der
Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der IWB betreffend
Benutzung der Allmend für das Verlegen des Leitungsnetzes in den dem Kanton
gehörenden Allmendparzellen“. Weiter beantragte er „die in Rechnung gestellte Gebühr
um den Betrag zu kürzen, in welchem der Rekurrent anteilmässig belastet worden
ist mit Jahresbeitrag der IWB für die Basler Theater betreffend das
Geschäftsjahr 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.– bzw. im Gesamtbetrag der
für das Jahr 2014 geleistet worden ist betreffend den Anteil des Einsprechers
an der in Rechnung gestellten Gebühr aus der Beitragsleistung der IWB an die
Basler Theater für das Geschäftsjahr 2014“. Die IWB wiesen diese Einsprache mit
Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintraten.
Den gegen diesen
Entscheid mit Eingaben vom 10. November und 2. Dezember 2015
erhobenen und begründeten und vom Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesenen Rekurs, mit dem der Rekurrent die mit der Einsprache
gestellten Anträge wiederholte und ergänzte, wies das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 19. Oktober 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid
vom 17. März 2017 teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
19. Oktober 2016 insoweit auf, „als der Beschwerdeführer verpflichtet
wird, der Beschwerdegegnerin einen Anteil an die Konzessionsgebühr betreffend
Benutzung der Allmend zu bezahlen.“ Das Bundesgericht wies die Sache zur
Festlegung dieses Anteils und zur Neuverlegung der Kosten entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2‘000.– wurden dem Rekurrenten und der IWB
je hälftig auferlegt (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017).
In der Folge hat
der Instruktionsrichter die IWB mit Verfügung vom 24. April 2017 verpflichtet,
dem Gericht innert Frist in begründeter Weise nachzuweisen, wie sich die
Konzessionsgebühr von CHF 11 Mio. gemäss § 2 der Verordnung betreffend die von
der IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr (SG 772.350)
in Anwendung von § 3 dieser Verordnung auf die einzelnen Energie- und
Wasserbezüger verteile und um welchen Anteil die angefochtene Rechnung zum
Bezug von Strom gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu ermässigen
sei. Zur entsprechenden Eingabe der IWB vom 24. Juli 2017 hat der Rekurrent mit
Eingabe vom 30. August 2017 Stellung genommen. Mit dieser Eingabe hat er den
Antrag gestellt, die IWB seien anzuweisen, ihre Beantwortung der ihr zugestellten
Fragen zu ergänzen mit der ziffernmässigen Angabe, wie der Betrag von CHF 11
Mio. auf die vier Sparten Elektrizität, Fernwärme, Erdgas und Trinkwasser
verteilt worden sei, nach welchen Kriterien der Betrag auf die vier Sparten
aufgeteilt worden sei und ob die Aufteilungskriterien von der Regierung gegeben
worden oder im Ermessen der IWB gestellt seien. Die Kosten des Verfahrens seien
der IWB aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 11. September 2017 hat der
Instruktionsrichter den Parteien mitgeteilt, dass er auf die beantragte
Einholung weiterer Auskünfte bei den IWB verzichte und beabsichtige, den
Entscheid des Spruchkörpers ohne Verhandlung fällen zu lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen (VGE VD.2013.44 vom 23. Mai
2016 E. 1; Meyer/Dormann, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18). Im
Rückweisungsverfahren wird nach dem bundesgerichtlichen Entscheid die einzige
verbleibende Frage zu beurteilen sein, in welcher Höhe die im konkreten Fall dem
Rekurrenten von den IWB auferlegten Kosten für die von ihm bezogene
Elektrizität zu reduzieren sind, soweit damit die von den IWB dem Kanton zu
entrichtende Konzessionsgebühr abgegolten wird.
Mit seinem
Rückweisungsentscheid entschied das Bundesgericht, dass die formellgesetzliche
Grundlage für die von den IWB für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes zu
entrichtende Konzessionsgebühr im kantonalen Recht in § 30 Abs. 3 des
Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) zu
finden sei. Diese Bestimmung lege aber weder Grundzüge der Bemessung noch Höhe
der Abgabe fest, sondern delegiere die Kompetenz zur Festlegung der Gebühr ohne
jede inhaltliche Vorgabe an den Regierungsrat. Dieser habe die Gebühr gestützt darauf
in § 2 der Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu
entrichtende Konzessionsgebühr (SG 772.350) auf CHF 15.83 pro m2 und die
gesamte Konzessionsgebühr pro Jahr auf CHF 11 Mio. festgelegt
(BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 3.6). Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts im aufgehobenen Entscheid vom 19. Oktober 2016 stellte sich
das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass Benützungsgebühren allgemein nicht anhand
des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden könnten
(BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 3.7.1). Da das formelle Gesetz
überhaupt keine Kriterien für die Bemessung der Abgabe enthalte, sei die
gesetzliche Grundlage für die den Elektrizitätskonsumenten überwälzte
Konzessionsgebühr ungenügend. Da das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid keine Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Kostenanteils in
der Elektrizitätsrechnung mache, wies es die Sache an die Vorinstanz zurück,
damit sie die Gebührenrechnung in dem Umfang reduziere, als der Rekurrent
verpflichtet werde, Beiträge an die Konzessionsgebühr für die Benutzung der
Allmend zu bezahlen (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 3.7.4 f.).
3.1 Die
IWB haben mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2017 ausgeführt, dass die
streitgegenständliche Stromrechnung des Rekurrenten für das Jahr 2014 einen
Gesamtbetrag von CHF 510.53 (inkl. MWST) ausweise. Der Anteil Konzessionsgebühr
betrage dabei CHF 6.67 (inkl. MWST), welcher dem Rekurrenten zurückzuerstatten
sei. Gemäss den IWB Tarifen für die Lieferung elektrischer Energie 2014 sei die
Konzessionsgebühr im Jahr 2014 mit einem Betrag von 0.3 Rp./kWh (ohne MWST) verrechnet
worden. Der Rekurrent habe im Jahr 2014 2‘060 kWh Strom bezogen, woraus sich
der Rückerstattungsbetrag von CHF 6.67 ergebe. Weiter haben die IWB ausgeführt,
die Konzessionsgebühr in der Höhe von CHF 11 Mio. werde entsprechend dem
gewichteten jährlichen Absatz auf die einzelnen Medien umgelegt. Der Sparte
Elektrizität sei entsprechend im Jahr 2014 ein Betrag von CHF 3‘538‘969.– belastet
worden. Dieser Betrag sei je nach Höhe der Netzentgelte je Netzebene den
einzelnen Netzebenen zugewiesen worden. Daraus resultiere für die in Frage
stehende Niederspannungsebene im Jahr 2014 eine Belastung des
Stromendverbrauchers von 0.3 Rp./kWh (act. 12).
3.2 Der
Rekurrent hat mit seiner Eingabe vom 30. August 2017 seine entsprechende Belastung
aufgrund der Überwälzung der Konzessionsgebühr nicht in Abrede gestellt. Er hat
aber geltend gemacht, die IWB hätten keine Angaben über die Höhe der Belastungen
der Sparten Fernwärme, Erdgas und Trinkwasser mit der Konzessionsgebühr gemacht.
Ferner hätten die IWB zu erläutern, welchen Anteil diese drei Sparten an der Allmendfläche
des Kantons Basel-Stadt von total 694‘974 m2 für ihr Netzsystem in Anspruch
nehmen würden, damit der Gesamtbetrag von CHF 11 Mio. als Teil der
Netzgebühr auf die vier Sparten sachgerecht aufgeteilt werden könne. Dabei
könne auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass die vier Sparten im
gleichen Umfang die Allmendfläche in Anspruch nehmen würden. Aufgrund dieser
fehlenden Angaben könne der Rekurrent nicht beurteilen, ob der zurückzuerstattende
Betrag in Höhe von CHF 6.67 richtig ermittelt worden sei (act. 14).
3.3 Darauf
kann es aber nicht ankommen. Der Rekurrent ist aufgrund der ungenügenden
gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Konzessionsgebühr für die Nutzung
des öffentlichen Grundes durch die IWB in dem Umfang zu entlasten, als er damit
mit seiner Rechnung belastet worden ist. Diese Belastung soll wieder rückgängig
gemacht werden. Selbst wenn die Verteilung des Gesamtbetrages der
Konzessionsgebühr auf die einzelnen Sparten der IWB in der Vergangenheit nicht
sachgerecht erfolgt sein sollte, könnte dies nicht dazu führen, dass die
Rückerstattung der zu Unrecht auferlegten Kosten nach einem anderen Schlüssel
erfolgen könnte, als diese den Bezügern und Bezügerinnen auferlegt worden sind.
Vor diesem
Hintergrund waren die IWB daher auch nicht gehalten, in Beantwortung der
verfahrensleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2017
weitergehende Auskünfte zu erteilen.
3.4 Daraus
folgt, dass die angefochtene Rechnung Nr. […] vom 12. Dezember 2014 für
den Strombezug im Jahr 2014 von CHF 510.53 in teilweiser Gutheissung des
Rekurses des Rekurrenten um den Betrag von CHF 6.67 auf den Betrag von CHF
503.86 reduziert wird.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent zwar in einem Punkt seines Rekurses
in der Sache durch. In betraglicher Hinsicht wirkt sich dies aber bloss in
einem sehr untergeordneten Umfang aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass
sich der Rekurrent im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte,
seine Rechnung sei um den Betrag von CHF 160.81 zu reduzieren (BGer 2C_1100/2016
vom 17. März 2017 E. 3.8). Es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten die
Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen. Dabei ist von der mit dem
angefochtenen Entscheid auferlegten Gebühr von CHF 3‘000.– auszugehen. Entgegen
dem Antrag des Rekurrenten werden den IWB keine Kosten auferlegt (vgl. § 30
Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Daraus folgt eine dem Rekurrenten aufzuerlegende, reduzierte Gebühr von CHF
2‘250.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die angefochtene Rechnung der IWB Nr. […] vom 12. Dezember 2014 auf
CHF 503.86 reduziert. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 2‘250.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.