Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.66
ENTSCHEID
vom 29.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
C____ Beschwerdegegnerin
3
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. April 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
war seit dem 26. Januar 2010 als einziger einzelzeichnungsberechtigter
Gesellschafter und Geschäftsführer der [...]GmbH im Handelsregister
eingetragen. Mitte 2012 wollte der Beschwerdeführer seinen Vertrag kündigen und
als Geschäftsführer und Gesellschafter aussteigen. Dies wurde aber vom Handelsregisteramt
mit der Begründung nicht akzeptiert, dass seine Stammanteile auf niemand
anderen übergegangen seien. Am 31. Oktober 2012 erliess die Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel eine Verfügung, in der sie den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) aufforderte, für die abgeschlossenen Jahre Schadenersatz
in der Höhe von CHF 159‘331.60 wegen Uneinbringlichkeit der geschuldeten
AHV-Beiträge der [...] zu bezahlen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen
Rechtsmittel wurden abgewiesen. Auf Begehren eines Gläubigers wurde am 29. Oktober
2013 über die [...]GmbH der Konkurs eröffnet, am 17. Dezember 2013 wurde
das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und am 4. Juli 2014 wurde
die Gesellschaft schliesslich aus dem Handelsregisteramt gelöscht. Am
3. April 2014 erliess die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel erneut eine
Verfügung, in der sie den Beschwerdeführer abermals gestützt auf Art. 52
des AHVG aufforderte, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel einen Betrag von CHF 70‘580.65
als Schadenersatz aus dem Konkurs der [...]GmbH zu bezahlen.
Am 8. Juni
2016 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige ein gegen B____ (Beschwerdegegner 2)
und C____ (Beschwerdegegnerin 3) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
eventualiter wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 19. April 2017 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...] ein, mit der
Begründung, dass der Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB)
eindeutig nicht erfüllt sei und in Bezug auf den Treuebruchtatbestand
(Art. 158 Ziff. 1 StGB) aus den in Art. 8 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) genannten Gründen auf eine Strafverfolgung
zu verzichten sei. Ausserdem wurde verfügt, dass sich der Beschwerdeführer
betreffend ungetreue Geschäftsführung weder als Strafkläger noch als Zivilkläger
konstituieren oder am Verfahren beteiligen könne. Der Beschwerdeführer hat,
durch seinen Anwalt, gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 28. April
2017 rechtzeitig Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, anstelle der Nichtanhandnahmeverfügung
eine Strafuntersuchung durchzuführen und diese ordentlich zu begründen. Allenfalls
sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, den Anträgen gemäss
Privatklage vom 1. Juni 2016 (recte wohl 8. Juni) zu folgen. Mit vom
30. April 2017 datierendem Schreiben reichte der Beschwerdeführer eine persönliche
Ergänzung zu der von seinem Anwalt verfassten Beschwerde ein. Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 27. Juni 2017 mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Vertreter des
Beschwerdeführers am 28. Juli 2017 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat
am 8. August 2017 dupliziert.
Am
19. April 2017 trat die Staatsanwaltschaft ausserdem mit einer weiteren Nichtanhandnahmeverfügung
nicht auf die Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin
3 ein, da in gleicher Sache bereits von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
ein Strafverfahren geführt und mittels Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen
worden war. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer
jedoch explizit keine Beschwerde.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen.
Erwägungen
Verfügungen der
Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz
(Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b StPO). Für Einstellungsverfügungen wird dies in
Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2
StPO; vgl. Omlin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Einzelgericht. Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Vorab
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde legitimiert
ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist
daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu
prüfen (Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1; OGer ZH UE120223
vom 11. Februar 2013 E. II. 1). Zur Beschwerde legitimiert ist
jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den
Parteien gehört unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO). Als
Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin
zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung
festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren betreffend ungetreue
Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...] weder als Strafkläger noch als Zivilkläger
konstituieren oder am Verfahren beteiligen könne (act. 1). Sie beantragt
in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer
sei bloss Reflexgeschädigter. Er könne sich also nicht als Privatkläger
konstituieren und habe deshalb auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör und könne
keine Beweisanträge stellen (act. 5). In der Duplik macht die
Staatsanwaltschaft geltend, den Status einer Partei könne der Beschwerdeführer
allenfalls für das Verfahren wegen Betrugs beanspruchen, nicht jedoch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung
(act. 10).
2.2.2 Die
Strafanzeige vom 8. Juni 2016, welche der Beschwerdeführer vertreten durch
seinen Anwalt, eingereicht hatte, wird als Privatklage bezeichnet und der Beschwerdeführer
wird darin Privatkläger genannt, ausserdem macht er zivilrechtliche Forderungen
geltend (act. 6 Teil 1). In der Beschwerde wird auf diese Privatklage
verwiesen und der Beschwerdeführer weiterhin als Privatkläger bezeichnet (act.
3). In der Replik macht der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt geltend, dass
es purer Formalismus sei, ihm die Privatklägerschaft abzusprechen, nur weil er
ein sogenannt mittelbar Geschädigter sei (act. 7). Ausserdem wird beantragt,
dass eine zum Beweis auferlegte Urkunde zu den Akten zu nehmen sei (act. 8).
An den in der Beschwerde gestellten Anträgen werde festgehalten.
2.3 Voraussetzung
für eine Konstituierung als Privatkläger ist die Eigenschaft als geschädigte
Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat
in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, wer Träger des durch die
verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist
(BGer 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). Keine
Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine bloss mittelbare
Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt (OGer
ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 5). Personen, welche
bloss einen Reflexschaden erleiden, sind nicht Geschädigte im Sinne von
Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 28).
Das Delikt der
ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Der
Vermögensinhaber oder die Vermögensinhaberin gilt somit als geschädigte (natürliche
oder juristische) Person (BGer 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014
E. 3.3.1). Gemäss herrschender Lehre und Praxis kommt daher als
geschädigte Person ausschliesslich in Betracht, wer unmittelbar in seinem
Vermögen beeinträchtigt wird. Aktionäre oder Gläubiger beispielsweise erleiden
nach dieser Auffassung lediglich einen mittelbaren Schaden und können sich
folglich nicht als Privatklägerschaft konstituieren. Daher können
beispielsweise Aktionäre zwar Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
erstatten, jedoch keine Beweisanträge stellen und sind nicht legitimiert, gegen
eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ein
Rechtsmittel zu ergreifen (zum Ganzen Donatsch,
Die Bedeutung des Strafrechts für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage,
in: Isler/Sethe [Hrsg]., EIZ Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII,
Zürich/Basel/Genf 2016, S. 167, 178 f.). Dies gilt sowohl bezüglich der
direkten finanziellen Interessen der Gesellschafter einer juristischen Person,
als auch bezüglich einer allfälligen Haftung als Organe der Gesellschaft (OGer
ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 7). So gilt auch das
potentiell haftende Organ einer juristischen Person, deren Vermögen durch ein
Vermögensdelikt geschädigt worden ist, nur als reflexgeschädigt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 28). Auch bei einem Dreiecksbetrug ist der bloss
Getäuschte nicht unmittelbar verletzt und nicht geschädigte Person, selbst wenn
ihm wegen der schädigenden Vermögensdisposition eine Schadenersatzforderung
droht (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 56).
2.4 Der
Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer der [...]GmbH. Vermögensinhaberin
war die GmbH. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung richtig
aufzeigt, ist der Beschwerdeführer bezüglich des Tatbestandes der ungetreuen
Geschäftsbesorgung weder gemäss Art. 158 Ziff. 1 noch Ziff. 2
StGB unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Gemäss
dem unter E. 2.3 Dargelegten ist der Beschwerdeführer also nur mittelbar
verletzt worden, ist also nur sogenannter Reflexgeschädigter. Dies gilt
einerseits bezüglich der direkten finanziellen Interessen des Beschwerdeführers
als Gesellschafter der [...]GmbH, und andererseits bezüglich der eigenen
Haftung als Gesellschaftsorgan und der Kontroll- und Aufsichtspflichten
(vgl. OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 7). Bei allfällig
strafbaren Handlungen gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als
geschädigte Person, vorliegend also die [...]. Dies wird vom Beschwerdeführer
nicht ernsthaft bestritten, sondern lediglich als „purer Formalismus“ abgetan.
Dies ändert indessen nichts daran, dass er durch die angerufenen
Straftatbestände nicht direkt geschützt und somit zur Ergreifung eines Rechtsmittels
nicht legitimiert ist. Bei Art. 52 AHVG handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Verschuldenshaftung (Steiger-Sackmann/Peter,
in: Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, Art. 52 AHVG N 1). Wie bereits
erwähnt (vgl. E. 2.3), ist auch das potentiell haftende Organ einer
juristischen Gesellschaft bloss mittelbar und nicht unmittelbar geschädigt. Der
Beschwerdeführer hat also keine Rechtsmittellegitimation.
Der Einwand,
dass das Strafverfahren von Amtes wegen zu verfolgen sei, verschafft dem
Beschwerdeführer ebenfalls keine Legitimation zur Anfechtung der
Nichtanhandnahmeverfügung.
Der Beschwerdeführer
führt als Argument, weshalb er zur Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sein sollte, an, dass er ein arglistig getäuschter
Privatkläger sei. Mit dem Begriff “arglistige Täuschung“ zielt der Beschwerdeführer
allerdings auf das entsprechende Tatbestandselement des Betruges. Jedoch wurde
die Nichtanhandnahmeverfügung zu diesem Tatbestand (act. 2) ausdrücklich nicht
angefochten (act. 3 S. 2). Also kann sich der Beschwerdeführer im
Verfahren in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht unter Bezugnahme
auf Tatbestandselemente des rechtskräftig erledigten Verfahrens wegen Betrugs als
Privatkläger konstituieren.
2.5
2.5.1 Der
Beschwerdeführer ist mangels unmittelbarer Verletzung nicht Geschädigter im
Sinne von Art. 115 StPO. Als blosser Anzeigesteller ist er, wie dargelegt,
nicht beschwerdelegitimiert. Eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105
Abs. 2 StPO fehlt (vgl. OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013
E. II. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom
19. April 2017 betreffend Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung legitimiert
ist.
2.5.2 Dies
gilt auch für die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör, welches auch das Recht Beweisanträge zu stellen umfasst,
steht nur den Parteien zu (Vest/Horber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 1). Die
anzeigestellende Person hat keine eigenen Verfahrensrechte, sofern sie weder
beschuldigte oder geschädigte Person ist, noch sich als Privatklägerin
konstituiert hat und ausserdem nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO
unmittelbar in ihren Rechten tangiert worden ist (Küffer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105
StPO N 12).Der Beschwerdeführer hat als bloss mittelbar Geschädigter folglich
keinen Anspruch auf rechtliches Gehör und daraus abgeleitet auch keinen
Anspruch darauf, Beweisanträge stellen zu können. Im Übrigen ist der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ersichtlich ist. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung und ihren
Vernehmlassungen ausführlich dargelegt, warum sie eine Nichtanhandnahme verfügt
hatte. Damit hat sie dem Anzeigesteller sogar eine über die gesetzliche Pflicht
hinausgehende Begründung geliefert.
2.6 Aus
dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert ist. Auf
die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen. Diese werden mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– verrechnet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese wird mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.