Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.4
URTEIL
vom 1.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
beide vertreten durch […], Advokatin,
[...]
gegen
Leitung Volksschulen
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Erziehungsdepartements
vom 29. September 2016
betreffend zusätzliche
Unterstützung für die Schulung
Sachverhalt
C____ (geboren
am […] 2004) ist der Sohn von A____ und B____. Er leidet an einer
Neurofibromatose Typ 1. Aufgrund seiner Erkrankung bestehen bei ihm eine
Sprach-, eine emotionale Verhaltens- und eine Sehstörung. Gleichzeitig verfügt
er über ein gutes kognitives Potential. C____ besuchte bis Ende 2014 die
Primarschule im Schulhaus G____, zuletzt eine 4. Primarklasse. Seit dem
Schuljahr 2011/2012 erhielt er gemäss Verfügung des Leiters Volksschulen vom
10. Juni 2011 zusätzliche Unterstützung (verstärkte Massnahmen) für die
integrative Schulung in einer Regelklasse in der Primarschule. Neben einer
Assistenz bestand die Förderung in einer Lektion Heilpädagogik pro Woche. Ende
2014 trat C____ auf Wunsch seiner Eltern aus der Volksschule aus und besuchte
ab Januar 2015 die 5. Klasse in der privaten J____ in […].
Am 27. Oktober
2015 beantragte die Schulleitung der J____ bei der Fachstelle Zusätzliche
Unterstützung der Volksschulleitung verstärkte Massnahmen für C____. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2016 lehnte der Leiter Volksschulen die Übernahme der Kosten
für die Privatschule (im Sinne einer separativen Sonderschulung) ab. Dagegen
erhoben die Eltern am 14. Mai bzw. am 6. Juni 2016 Rekurs beim Departementsvorsteher.
Darin beantragten sie, dass die Verfügung vom 9. Mai 2016 aufzuheben und die Kosten
für die Schulung von C____ in der J____ zu übernehmen seien. Am 24. Juni 2016
zog der Leiter Volksschulen die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und
verfügte neu, dass C____ zusätzliche Unterstützung für die separative Privatschulung
in der 6. Klasse der J____ für die Dauer vom 15. August 2016 bis 30. Juni 2017
(Schuljahr 2016/2017) erhalte.
Mit Eingabe vom
4. Juli 2016 beantragten die Eltern, die Verfügung vom 24. Juni 2016 sei
insoweit zu revidieren, als die Kosten für die Schulung für ihren Sohn in der J____
rückwirkend ab 1. Januar 2015 von der Volksschulleitung zu übernehmen seien.
Mit Entscheid vom 29. September 2016 hat der Vorsteher des Erziehungsdepartements
(ED) das Rekursverfahren abgeschrieben, insoweit es in Bezug auf den Antrag auf
zusätzliche Unterstützung für die separative Privatschulung in der 6. Klasse
der J____ für die Dauer vom 15. August 2016 bis zum 30. Juni 2017
gegenstandslos geworden ist. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war.
Gegen diesen
Entscheid haben die Eltern am 17. Oktober bzw. 19. Dezember 2016 beim Regierungsrat
Rekurs erhoben und begründet. Darin beantragen sie, es sei der Entscheid des
Erziehungsdepartements vom 29. September 2016 insofern abzuändern, als dem
Antrag auf zusätzliche Unterstützung für die Beschulung in der Privatschule J____
bereits ab dem 1. Januar 2015 und über den 30. Juni 2017 hinaus zu entsprechen
sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 3. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2017 stellte die
Abteilung Recht des Erziehungsdepartements Antrag, der Rekurs sei kostenfällig
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 30. März 2017 beantragten die
Rekurrenten anstelle einer Replik die Durchführung einer Parteiverhandlung. Mit
Eingabe vom 15. Juni 2017 reichten die Rekurrenten weitere Unterlagen ein
(Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 6. bzw. 7. April 2017). Mit
Schreiben vom 5. Juli 2017 teilten die Rekurrenten mit, dass ihr Sohn das neue
Schuljahr und damit die Sekundarstufe in der öffentlichen Schule im Schulhaus H____
beginnen werde. Entsprechend beantragten sie die Anpassung des in der Rekursbegründung
gestellten Rechtsbegehrens wie folgt: Es sei der Entscheid des
Erziehungsdepartements vom 29. September 2016 insofern abzuändern, als die
zusätzliche Unterstützung für die Privatschulung bereits ab dem 1. Januar 2015
zu gewähren sei. Am Antrag auf zusätzliche Unterstützung für die Privatbeschulung
über den 30. Juni 2017 hinaus werde entsprechend nicht festgehalten.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 1. September 2017 sind die Rekurrenten,
die zuständige Schulkreisleiterin, Frau […], der Leiter der zusätzlichen
Unterstützung, Herr […], sowie der Vertreter des ED befragt worden.
Anschliessend sind die Rechtsvertreterin der Rekurrenten sowie der Vertreter
des ED zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf
die Rekursüberweisung vom 3. Januar 2017 durch den Regierungsrat nach § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrenten sind als
unterhaltspflichtige Eltern des betroffenen Schülers und als Adressaten des
angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und haben damit ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGer 2C_446/2010 vom 16.
September 2010 E. 1.2). Deshalb sind sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
1.3 Die
Vorinstanz liess im angefochtenen Entscheid offen, ob die Übernahme der Kosten
der Privatschule für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 1. Juli 2016 (Teil des
Schuljahrs 2014/2015 und Schuljahr 2015/2016) Streitgegenstand ist (vgl.
Entscheid vom 29. September 2016 E. 1.2-1.7), und prüfte in der Sache, ob die
Kosten für diese Zeit zu übernehmen sind (vgl. Entscheid vom 29. September 2016
E. 2-6). Dementsprechend wies sie den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten sei.
Die Rekurrenten machen geltend, auch die Kostenübernahme für die Zeit vom 1.
Januar 2015 bis 1. Juli 2016 sei Streitgegenstand (vgl. Rekursbegründung
vom 19. Dezember 2016 Ziff. 3). Am 27. Oktober 2015 beantragte die Leitung der J____
für C____ eine verstärkte Massnahme. In diesem Antrag wurde erwähnt, dass C____
die Privatschule seit dem 1. Januar 2015 besuche. Damit war klar, dass die
Kostenübernahme ab diesem Zeitpunkt zur Diskussion steht. Am 9. Mai 2016
verfügte der Leiter Volksschulen, dass die Kosten für die Privatschule von C____
nicht übernommen werden können. Eine Einschränkung des von diesem Entscheid
betroffenen Zeitraums ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Somit ist auch die
Übernahme der Kosten der Privatschule für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 1.
Juli 2016 Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung und damit möglicher
Streitgegenstand des verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens. Die Fragen, ob die verstärkte Massnahme entgegen der in § 14
Abs. 1 der Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV; SG
412.750) statuierten Regel bereits auf einen Zeitpunkt vor dem Beginn des neuen
Schuljahrs hätte angeordnet werden müssen und ob die Kosten einer Privatschule
rückwirkend übernommen werden können, betreffen nicht den Streitgegenstand,
sondern die materielle Beurteilung. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf
den Rekurs einzutreten. Dies entspricht auch der Auffassung der Vorinstanz. Für
den Fall, dass die Kostenübernahme für die Zeit nach dem 30. Juni 2017 nicht
mehr Streitgegenstand bildet, hat diese in der Verhandlung ausdrücklich keinen
Nichteintretensentscheid, sondern die Abweisung des Rekurses beantragt (Verhandlungsprotokoll
vom 1. September 2017, S. 16). Die Zuteilung einer verstärkten Massnahme über
den 30. Juni 2017 hinaus ist aufgrund des teilweisen Rückzugs des Rekurses vom
5. Juli 2017 nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens. Ob auf den Rekurs insoweit einzutreten gewesen wäre, kann
deshalb offenbleiben.
2.1 Gemäss
Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
gewährleistet. Gemäss Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht und an
öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Der Unterricht muss für den Einzelnen
angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGer 2C_528/2012
vom 2. November 2012 E. 2.1). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone
für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen
bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Der verfassungsrechtliche
Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht
auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist auch bei behinderten
Kindern nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw.
geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 S. 165; BGer
2C_528/2012 vom 2. November 2012 E. 2.1). Für den Fall, dass an öffentlichen
Schulen ein ausreichender Unterricht geboten wird, ergibt sich aus der
Bundesverfassung kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten
Grundschulunterrichts (vgl. BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.5; VGE VD.2015.94
vom 11. Mai 2016 E. 3.1). Wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund
schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an
keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, kann sich aus Art. 19 BV ein
Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes einer spezialisierten privaten
Bildungseinrichtung durch den Staat ergeben (vgl. Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2014, Art. 62 N 32).
Gemäss Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sorgen
die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung
erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Art. 20 BehiG
konkretisiert die Grundsätze von Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV (BGE 138 I 162
E. 3.1 S. 165; BGer 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E. 2.1; VGE VD.2015.94 vom
11. Mai 2016 E. 3.2), verschafft aber behinderten Kindern und Jugendlichen
keinen weitergehenden Anspruch (VGE VD.2015.94 vom 11. Mai 2016 E. 3.2).
Gemäss § 64 Abs.
1 des Schulgesetzes (SchulG; SG 410.100) haben Kinder und Jugendliche mit besonderem
Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich
die Förderangebote gemäss § 63b SchulG als ungenügend erweisen. Diese besondere
Förderung erfolgt integrativ im Rahmen der Regelschule. In begründeten Fällen
kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in
Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in anderer Weise
erfolgen. Gemäss § 11 Abs. 2 SPV ist eine separative Schulung zulässig,
wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Tragfähigkeit der
Regelschule überfordert ist. Auch aus diesen Bestimmungen ergeben sich keine
weitergehenden Ansprüche.
Gemäss Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist
das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung
ermöglicht lediglich die vorrangige, nicht aber die ausschlaggebende bzw.
ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls. Vielmehr sind andere
Interessen, insbesondere des Staates, mitzuberücksichtigen (BGE 136 I 297 E.
8.2 S. 308).
2.2
2.2.1 Gemäss
der zusammenfassenden Beurteilung im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes
zum Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) aus dem Frühjahr 2016 erfordert
die Krankheit von C____ einen sorgfältigen Umgang mit dem Jungen, eine
aufmerksame Begleitung durch Heilpädagogik, und ggf. Unterstützung durch
Sozialpädagogik, um rasches und kompetentes Intervenieren in sozial kritischen
Situationen zu gewährleisten. Es sei darauf zu achten, dass es nicht zu
Ausgrenzungen komme und C____ in eine Aussenseiterrolle gerate. Mit seinen
guten kognitiven Möglichkeiten sollte C____ ansprechende schulische Leistungen
erzielen können. Dass diesen Anforderungen in einer Regelklasse einer
öffentlichen Schule mit zusätzlichen oder anderen verstärkten Massnahmen (integrative
Schulung) oder einem sonderschulischen Spezialangebot der Volksschule
(separative Schulung) nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte, kann
der Beurteilung des Schulpsychologischen Dienstes nicht entnommen werden. Dort
wird vielmehr festgehalten, wie sich ein schulischer Wechsel des seit Januar
2015 in der J____ geschulten C____ auf dessen Befindlichkeit auswirken könnte,
sei aus fachlicher Sicht sehr schwierig einzuschätzen. Auch dem Bericht des
Schulpsychologischen Dienstes zum SAV aus dem Frühjahr 2017 kann nicht
entnommen werden, dass der Förderbedarf von C____ in einer Regelklasse einer
öffentlichen Schule mit verstärkten Massnahmen (integrative Schulung) nicht
gedeckt werden kann. In diesem Bericht werden zwar als aktueller Förderort die J____
erwähnt und als Massnahmen am Hauptförderort Begleitung durch Heilpädagogik und
Logopädie in einem überschaubaren, fürsorglichen schulischen Rahmen empfohlen.
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Schulung von C____ in
der J____ erforderlich wäre. Gemäss dem Zusatzblatt zum SAV vom 6./13. April
2017 wurden den Rekurrenten als Förderorte nur die Integrative Schulung in
einer Regelklasse mit Unterstützung durch Schulische Heilpädagogik und
Assistenz vorgestellt. Daraus ist zu schliessen, dass eine solche aus Sicht des
Schulpsychologischen Dienstes für C____ geeignet wäre.
2.2.2 Gemäss
der ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. D____, Leitender Arzt […],
Universitäts-Kinderspital beider Basel, vom 20. Mai 2015 (Rekursbeilage 4)
haben die Teilleistungsstörungen von C____ „in den letzten Jahren
offensichtlich dazu geführt, dass er als ‚schwaches Mitglied der Gemeinschaft‘
einer Reihe von Mobbing-Situationen im Schulrahmen ausgesetzt war, die sekundär
zu einer deutlichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit geführt haben.
Die Versuche der Schule seine Sozialisation durch heilpädagogische Massnahmen
zu unterstützen, haben offenbar nicht den gewünschten Effekt gehabt, sodass C____
zunehmend unter psychische[n] Druck geraten ist, ein regressives Verhalten
aufgewiesen hat und seine psychische Gesundheit wesentlich bedroht respektive
beeinträchtigt war. In dieser Situation ist kinderneurologischerseits die
Beschulung in einem speziellen Rahmen als Bedarf anzumelden. Die
Beschulungssituation erfordert eine Beschulung im Rahmen eines kleineren
Klassenverbandes, das Angebot einer individualisierenden und vor allem auch
emotional akzeptierenden Beschulung, die Schaffung eines sicheren sozialen
Umfeldes indem C____ seine normalen kognitiven Fähigkeiten realisieren kann und
eines Umfeldes indem auch auf seine krankheitsbedingten Teilleistungsdefizite
adäquat eingegangen werden kann.“ … Seitdem C____ die J____ besucht, „hat er
sich psychisch deutlich stabilisiert, sodass die Voraussetzungen optimal
gegeben sind, dass er damit eine emotionale und gesunde Entwicklung durchlaufen
kann und sein kognitives Potential im Rahmen der schulischen Ausbildung
realisieren kann. Wir möchten hiermit aus den oben genannten Gründen den Antrag
der Eltern auf Kostenübernahme der Schulkosten seitens des Kantons
unterstützen, da offensichtlich eine Beschulung im Rahmen auch des vom Kanton
angebotenen integrativen Models nicht hat dazu führen können, dass die
besonderen Bedürfnisse von C____ adäquat berücksichtigt werden konnten.“
Aus dieser
Stellungnahme ergibt sich zwar, dass die Schulung im G____-schulhaus mit
verstärkten Massnahmen in der bestehenden Form die psychische Gesundheit von C____
beeinträchtigt hat und damit für ihn nicht angemessen gewesen ist. Hingegen
kann der Stellungnahme nicht entnommen werden, dass eine angemessene und
geeignete Schulung von C____ in einer Regelklasse einer öffentlichen Schule mit
zusätzlichen oder anderen verstärkten Massnahmen (integrative Schulung) oder
einem sonderschulischen Spezialangebot der Volksschule (separative Schulung)
nicht möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Antrag der Rekurrenten auf einen Wechsel ins I____schulhaus
per Anfang 2015 gutgeheissen wurde (vgl. Rekursbeilage 15), auch wenn die
Eltern bzw. Rekurrenten an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht aussagten,
dass sie lange im Unklaren gelassen worden seien, ob ein Schulwechsel bewilligt
würde (Verhandlungsprotokoll vom 1. September 2017, S. 7). Der Umstand allein,
dass der Schnuppertag vom 16. Dezember 2014 in diesem Schulhaus nicht
befriedigend verlief, genügt nicht zur Annahme, eine angemessene Schulung wäre
dort oder einem weiteren Standort nicht möglich gewesen Die Auskunftsperson
Frau […] hat an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht dazu ausgesagt, dass sie
in Bezug auf den Schnuppertag durchaus fachliche Kritik üben könnte; sie hätte
aber erwartet, dass die Eltern ihr das sagen, weil sie ja auch vorher mit ihr
in Kontakt gestanden seien. Sie hätte sich sehr bemüht, da noch einen nächsten
Weg zu finden (Verhandlungsprotokoll vom 1. September 2017, S. 6).
Zudem zeigt die
Verwendung der Worte offensichtlich und offenbar in der ärztlichen
Stellungnahme von Prof. […], dass die Angaben zu den Gründen der psychischen
Beeinträchtigungen nicht auf eigenen Feststellungen, sondern auf Annahmen oder
Schilderungen der Rekurrenten beruhen. Schliesslich kann der Stellungnahme
entnommen werden, dass die Beschulung in der J____ für C____ optimal ist. Einen
Anspruch auf optimale Beschulung gibt es jedoch nicht.
2.2.3 Der
ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. E____, Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom
9. September 2015 (Rekursbeilage 5) ist zu entnehmen, dass sich der Wechsel in
die J____ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von C____ positiv ausgewirkt
habe. Dass unzumutbare Belastungen mit geeigneten Massnahmen an einer
öffentlichen Schule nicht hätten vermieden werden können, ergibt sich aus der
Stellungnahme hingegen nicht. Zudem besteht zwischen der ärztlichen Stellungnahme
von Dr. med. E____ vom 9. September 2015 und dem Bericht von lic. phil. F____
vom 6. Juni 2016 ein unauflöslicher Widerspruch. Gemäss jener befand sich C____
im Zeitpunkt der Stellungnahme insgesamt in einer „glücklichen und
ausgeglichenen Lebensphase“. Gemäss diesem litt C____ im Zeitpunkt des Berichts
noch immer an einer „depressiven Grundstimmung“.
2.2.4 Gemäss
dem Bericht von lic. phil. F____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 6. Juni 2016 (Rekursbeilage 6)
genügen das stark reduzierte Gesichtsfeld, der schwache Muskeltonus, die
sprachliche Entwicklungsverzögerung und die sprachlichen
Artikulationsschwierigkeiten von C____, „um in einer Regelklasse mit 20 und
mehr SchülerInnen eine Negativspirale der Ausgrenzung in Gang zu setzen: C____
kann sich nicht wehren, fühlt sich seinen MitschülerInnen unterlegen, steht als
Opfer für Schüler mit geringen sozialen Kompetenzen bevorzugt zur Verfügung.“
Die erwähnten krankheitsbedingten Faktoren erhöhen das Risiko der Ausgrenzung
zweifellos. Dass sie in einer geeigneten Regelklasse mit verstärkten Massnahmen
notwendigerweise zur Ausgrenzung von C____ führen, wird im Bericht aber nicht
nachvollziehbar dargelegt und erscheint wenig wahrscheinlich. Gemäss dem
Bericht von lic. phil. F____ bestätigten sich bei ihren Abklärungen auch noch
eineinhalb Jahre nach dem Schulwechsel die depressive Grundstimmung und massive
Ängste vor sozialen Kontakten mit Gleichaltrigen aufgrund der gemachten
schlechten Erfahrungen. Der Umstand, dass die erwähnten Probleme auch noch
eineinhalb Jahre nach dem Schulwechsel bestanden haben, deutet darauf hin, dass
sie zumindest nicht ausschliesslich darauf zurückzuführen sind, dass die
bisherige Schulung an der öffentlichen Schule für C____ nicht geeignet gewesen
ist. Gemäss dem Bericht „ist eine erfolgreiche schulische und berufliche
Bildung unabdingbar mit engmaschiger sozialer Betreuung und
psychotherapeutischer Unterstützung gewährleistet. Zur engmaschigen sozialen
Betreuung gehören eine stützende Begleitung seitens der Lehrer und
Freizeitbetreuer an der Schule, kleine Lerngruppen, stark individualisierter
Unterricht. Letzterer um zu gewährleisten, dass die intellektuellen Fähigkeiten
von C____ optimal gefördert werden können“ (Rekursbeilage 6). Ein stark
individualisierter Unterricht ist damit gemäss dem Bericht nur für eine
optimale Förderung notwendig. Auf eine solche hat C____ aber keinen Anspruch.
Insgesamt belegt auch der Bericht von lic. phil. F____ nicht, dass eine
angemessene und geeignete Schulung von C____ in einer Regelklasse einer
öffentlichen Schule mit zusätzlichen oder anderen verstärkten Massnahmen
(integrative Schulung) oder einem sonderschulischen Spezialangebot der
Volksschule (separative Schulung) nicht möglich und zumutbar gewesen wäre.
2.2.5 Die
Vorinstanz hat die ärztliche Stellungnahme vom 20. Mai 2015, die ärztliche
Stellungnahme vom 9. September 2015 und den Bericht vom 6. Juni 2016
berücksichtigt (Entscheid vom 29. September 2016 E. 6.1).
In der
Begründung seiner Verfügung vom 24. Juni 2016 hielt der Leiter Volksschulen
ausdrücklich fest, er erachte die Regelschule verbunden mit Förderangeboten an
deren Standort nach wie vor für geeignet, C____ angemessen zu fördern. Eine
verstärkte Massnahme für ein Schuljahr werde nur deshalb bewilligt, weil die
positive Entwicklung von C____ mit einem Schulwechsel bereits im Sommer 2016 gefährdet
werden könnte und C____ in diesem Fall die Schule innerhalb von zwei Jahren
zwei Mal wechseln müsste, im Sommer 2016 von der J____ in eine öffentliche
Primarschule und im Sommer 2017 von dieser in eine öffentliche Sekundarschule.
Aus dieser Verfügung können die Rekurrenten deshalb für die früheren Schuljahre
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.3 Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass eine angemessene und geeignete Schulung von C____ in
einer Regelklasse einer öffentlichen Schule mit zusätzlichen oder anderen
verstärkten Massnahmen (integrative Schulung) oder einem sonderschulischen
Spezialangebot der Volksschule (separative Schulung) möglich und zumutbar
gewesen wäre.
Schliesslich
haben es die Rekurrenten selbst zu verantworten, dass die Frage der Eignung und
Zumutbarkeit des Schulungs- und Förderangebots in der öffentlichen Schule für
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 1. Juli 2016 nicht mehr abschliessend beurteilt
werden kann. Indem die Rekurrenten am 1. Januar 2015 eigenmächtig einen
Schulwechsel vornahmen und die J____ erst am 27. Oktober 2016 einen Antrag auf
eine verstärkte Massnahme stellte, wurde die nur zeitnah mögliche abschliessende
Beurteilung durch den schulpsychologischen Dienst, die Stabsstelle Zusätzliche
Unterstützung und des Leiters Volksschulen verunmöglicht. Da die Rekurrenten
nicht geltend machen, sie hätten die J____ erfolglos um eine frühere
Antragstellung ersucht, haben sie sich deren verspätete Antragstellung
anrechnen zu lassen. Im Übrigen beantragten auch die Rekurrenten erst am 14.
Oktober 2015 und damit fast ein Jahr nach dem eigenmächtigen Schulwechsel
erstmals eine rückwirkende Kostenübernahme.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen
und keine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VPRG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit daran
festgehalten wurde.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Erziehungsdepartement
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.