Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.253
URTEIL
vom 29. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. November 2016
betreffend Ablehnung des Antrags
auf Wechsel der Beistandsperson über C____
Sachverhalt
C____, geboren
am 10. März 2011, ist die Tochter von B____ und A____. Die verheirateten Eltern
leben seit dem 25. September 2014 getrennt. Mit Entscheid des Einzelgerichts in
Familiensachen vom 3. Dezember 2014 wurde die Vereinbarung der Ehegatten –
wonach die Tochter einstweilen unter die Obhut der Mutter gestellt werden soll
und dem Vater ein Umgangsrecht jeweils 14-täglich von Samstag, 10 Uhr bis
Montag, 18 Uhr sowie in den anderen Wochen jeweils von Montag, 10 Uhr bis
Dienstag, 18 Uhr zukommen sollte – genehmigt. Auf Antrag der Ehegatten wurde
mit dem genannten Entscheid zudem eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015
setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D____ als Beiständin ein. Sie
erhielt den Auftrag und die Befugnisse,
„a) Die persönliche Entwicklung von C____ zu
beobachten und die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu
unterstützen,
b)
gemeinsam mit den Eltern die Ausübung und Modalitäten des Besuchs- und
Ferienrechts zu überwachen bzw. zu regeln,
c)
insbesondere zu beobachten und nötigenfalls abklären zu lassen, ob therapeutische
Massnahmen zu Gunsten des Kindes angezeigt sind, und diese gegebenenfalls in
die Wege zu leiten und deren regelmässige Durchführung zu überwachen.“
Zusätzlich
erhielt die Beiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend
zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschreiben
werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei.
Weiter habe sie der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht mit Antrag
betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen.
Auf Antrag des
Beschwerdeführers nahm die KESB mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 einen Beistandswechsel
vor und setzte neu E____ als Beistand ein.
Mit Schreiben
vom 14. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich einen Wechsel der
Beistandsperson. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 10. November
2016 ab, ohne Kosten für das Verfahren zu erheben.
Dagegen richtet
sich die mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhobene und begründete Beschwerde
des Kindsvaters, mit der er an seinem Antrag festhält. Die zum Verfahren
beigeladene Kindsmutter lässt mit Eingaben vom 15. Dezember 2016 und 19. Januar
2017 die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der
Beschwerde beantragen. Den gleichen Antrag stellt auch die KESB mit ihrer
Vernehmlassung vom 17. Januar 2017.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 29. August 2017 sind der Beschwerdeführer,
der Beistand und die Beigeladene befragt worden sowie der Vertreter der KESB
und die Vertreterin der Beigeladenen zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art.
314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die
Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine
Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314
Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt für die angefochtene Ablehnung
der Absetzung von E____ als Besuchsrechtsbeistand und dessen Ersetzung durch
eine neue Beistandsperson.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes
vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des
Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, wonach das letzte kantonale Gericht den
Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden ist,
ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen.
Strittig ist im
vorliegenden Verfahren die nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzte
Beistandsperson, deren Wechsel der Beschwerdeführer beantragt.
2.1 Gemäss
Art. 401 Abs. 3 ZGB kann eine betroffene Person grundsätzlich eine Person als
Beistand ablehnen. In Kindesschutzbelangen gelten auch die Eltern des Kindes,
für das die Beistandschaft errichtet wird, als betroffen im Sinne dieser Bestimmung
(Breitschmid, in: Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 309 N 22). Hingegen gilt
dieses Ablehnungsrecht nicht absolut: dem geäusserten Wunsch ist nur zu
entsprechen, soweit dies tunlich ist (vgl. Wortlaut von Art. 401 Abs. 3 ZGB),
d.h. wenn es in der konkreten Situation – bei Abwägung aller Umstände in
Ausübung des pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung
der konkret gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte – geboten erscheint.
Insbesondere muss der Ablehnung nicht Folge geleistet werden, wenn der oder die
Betroffene kategorisch bestimmte Personen ablehnt mit dem Ziel, die errichtete
Kindesschutzmassnahme zu vereiteln (Reusser,
in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 401 N
21 f.; VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1, VGE VD.2016.147 vom 22. März
2017 E. 2.2). Gerade bei wiederholten Ablehnungen kann eine erneute Ablehnung
einer eingesetzten Beistandsperson nur beim Vorliegen qualifizierter Gründe
beachtet zu werden (Häfeli, in:
Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2015, Art. 401 N 4; Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz,
Zürich/St. Gallen 2010, Art. 401 ZGB N 5). Der Ablehnung ist nur zu
entsprechen, wenn sie in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände
geboten ist (Reusser, in: Basler
Kommentar ZGB, Art. 401 N 22, Basel 2014, Art. 401 ZGB N 22; VGE VD.2016.34 vom
31. August 2016 E. 3.1). Bei diesen dem Erwachsenenschutzrecht entnommenen
Grundsätzen handelt es sich zwar nicht um Verfahrensbestimmungen, die gemäss
Art. 314 Abs. 1 ZGB auch im Kindesschutzverfahren sinngemäss zur Anwendung
kommen. Die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze auf die Ernennung von
Beiständen gemäss Art. 308 ZGB erscheint aber im Sinne der Einheit der Gesetzgebung
als sinnvoll (VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, bei einem Wechsel der Beistandsperson müssten die zu
erwartenden Vorteile die konkreten oder möglichen Nachteile überwiegen. Einen
Vorteil bei einem Wechsel der Beistandsperson erkennt die Vorinstanz darin,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn ohne Vorbehalte in eine Zusammenarbeit mit
einer neuen Person treten könnte. Sie hat erwogen, es würde damit aber bereits
der zweite Wechsel der zuständigen Fallführungsperson in einem Jahr und aus den
gleichen Gründen vorgenommen (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 3). Die
Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer fühle sich durch die
Beistandsperson jeweils nicht ernst genommen und bemängle, dass die Interessen
von C____ nicht gewahrt würden. Bei häufigen Wechseln der Beistandsperson, die
sich stets wieder in den Fall einarbeiten und das Kind kennenlernen müsse,
könne keine Kontinuität entstehen. Der bisherige Beistand habe gemäss seinen
Ausführungen mit der Kindsmutter und dem Kind einen guten Kontakt aufbauen
können. Demgegenüber bestehe zwischen den Kindseltern keine Kommunikation,
sodass sämtliche Fragen und Anliegen über den Beistand gelöst werden müssten.
Schliesslich, so die Vorinstanz, sei am 15. März 2016 das
Scheidungsverfahren der Eltern eingeleitet worden, sodass auch in diesem
Zusammenhang ein Beistand mit guten Kenntnissen der Verhältnisse als Ansprechperson
für Besuchs- und Betreuungsfragen zur Verfügung stehen sollte. Insgesamt
überwögen daher die Nachteile eines Wechsels der Beistandsperson gegenüber
dessen Vorteilen (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 7).
2.3 Dem
hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum einen entgegen, er habe mit
dem ursprünglich zuständigen Beistand F____ ohne Schwierigkeiten
zusammengearbeitet, was gegen die ihm seitens KESB vorgeworfene grundsätzlich mangelnde
Kooperation mit Beistandspersonen spreche (Beschwerde S. 1). Diesbezüglich ist jedoch
festzustellen, dass F____ als Sozialarbeiter allein die Abklärung der
Verhältnisse vor der Errichtung der Beistandschaft vorgenommen hat (vgl.
Beschwerdebeilage 1, act. 3/1). Weiter kann den Akten entnommen werden, dass F____
für die Familie zuständig war, als der Beschwerdeführer allein mit seiner
Tochter aus Ägypten zurückgekehrt ist, nachdem er die Papiere der Kindsmutter
dort zerstört und ihr somit zwischenzeitlich die Einreise in die Schweiz
verunmöglicht haben soll (vgl. auch Bericht D____ 4. September 2015, act. 8/2
S. 90). Aufgrund dieser Vorgeschichte hatte damals die Kindsmutter ihrerseits
Vorbehalte gegenüber F____ geltend gemacht (vgl. E-Mail-Schreiben G____
Stiftung vom 14. Januar 2015 (act. 8/1 S. 173); VGE VD.2016.34 vom 31. August
2016 E. 3.1). Aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten guten
Zusammenarbeit mit Herrn F____ können daher keine Schlüsse auf eine
längerdauernde Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden.
Weiter macht dieser
geltend, er habe auch der ersten Beiständin, D____, zunächst vertraut. Daher
habe er sich an sie gewandt, als C____ sich darüber beklagt habe, die Mutter schlage
sie. Entsprechend ihrer Instruktion habe er sich an die Polizei und das
Kinderspital gewandt. Später habe sie ihn jedoch angewiesen, dies nicht mehr zu
tun, da es nicht gut sei für C____. Die Situation sei „nicht zuletzt“ aufgrund
des widersprüchlichen Verhaltens von D____ eskaliert (Beschwerde S. 1). Der
Beschwerdeführer fährt fort, als schliesslich E____ eingesetzt worden sei, sei
er zunächst ohne Vorbehalte auf diesen zugegangen – in der Hoffnung, dass der
neue Beistand sich um C____s Wohlergehen kümmern werde. Dies sei jedoch nicht
der Fall gewesen. Es mache für ihn den Anschein, dass sich E____ einseitig auf
die Anliegen von Frau B____ konzentriere und gegen ihn, den Beschwerdeführer,
eine „persönliche Abneigung“ hege, welcher er in seiner Funktion als Beistand Ausdruck
verleihe (Beschwerde S. 2).
2.4 Ausgangspunkt
des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.
August 2016 (act. 8/2 S. 88-91) an die KESB. Darin erhob er eine Vielzahl von Vorwürfen
gegenüber dem Beistand E____: So führte er aus, dieser habe ihn angewiesen,
keine Arztbesuche mit der Tochter zu unternehmen, da solches allein der Mutter
obliege. Dabei habe der Beistand sich auch nicht nach dem gesundheitlichen
Befinden des Kindes erkundigt. Weiter habe E____ falsche Angaben bezüglich
Aussagen der Kindergärtnerin gemacht, sich für Kleiderfragen nicht zuständig
erklärt – später aber dennoch entsprechende Anweisungen erteilt – und dem
Beschwerdeführer gegenüber ungenügende Angaben über von der Mutter dem Kind
mitgegebene Medikamente gemacht. Der Beistand habe auch keinerlei Interesse an
Mitteilungen des Kindes über grobes Verhalten und Schläge der Mutter gezeigt
und sei nicht bereit gewesen zu einer Diskussion über die Kompensation
ausgefallener Besuchstage oder zur Regelung derselben (Schreiben
Beschwerdeführer vom 14. August 2016, S. 2). Der Beschwerdeführer fährt fort, er
habe von Herrn E____ erwartet, dass dieser auf neutrale und professionelle Art
die Beziehung zu beiden Elternteilen pflege und Vertrauen schaffe. Dies sei ihm
leider in der Zusammenarbeit mit ihm, dem Beschwerdeführer, nicht gelungen. Er
habe das Gefühl, Herr E____ habe kein echtes Interesse daran, dass er selbst
und C____ ihre Beziehung pflegen könnten. Es scheine ihm, E____ wolle ihn in
ein negatives Licht rücken. Er erwarte von einem Beistand, dass dieser in der
Lage sei, die Situation der Eltern zu verstehen und professionell damit
umzugehen, ohne eine persönliche Abneigung auf dem Rücken der Tochter
auszutragen. E____ sei nicht die geeignete Person, um sich um die
Angelegenheiten von C____ zu kümmern (Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. August
2016, S. 3).
Dem hielt E____
mit seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 entgegen, der Beschwerdeführer habe
ihm bereits bei seinem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für
das von ihm angestrebte Ziel einer Besuchsrechtserweiterung und Obhutsumteilung
kämpfen und alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen resp. alle rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen werde. Er habe ihn im Gespräch auf fehlende Anhaltspunkte für eine
Misshandlung und mangelhafte Betreuung von C____ durch die Mutter sowie auf den
Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befinde, und die Möglichkeiten zu
dessen Entlastung hingewiesen. Auf dieses vorgeschlagene Vorgehen und weitere Unterstützungsangebote
sei der Beschwerdeführer indes nicht eingegangen. Daraufhin habe er ihn nur
noch sehr eingeschränkt kooperationsbereit erlebt. Dieses Verhalten des
Beschwerdeführers stehe möglicherweise im Zusammenhang damit, dass er – der
Beistand – sich nicht bedingungslos hinter die väterlichen Anliegen habe
stellen können (Stellungnahme Beistand vom 5. Oktober 2016, act. 8/2 S. 81
f.)
2.5 Wie
den Akten entnommen werden kann, akzentuierte sich der Konflikt zwischen den
Eltern aufgrund des vom Kindsvater erhobenen Vorwurfs, die Kindsmutter schlage
die gemeinsame Tochter C____, wobei er sich auf Aussagen des Kindes bezieht.
Solche Vorwürfe hat C____ auch in der von der damaligen Beiständin initiierten Abklärung
verschiedenen Personen gegenüber erhoben (vgl. Bericht D____ 4. September 2015,
act. 8/1 S. 91). Aufgrund dieser Vorwürfe und der schweren, dadurch bewirkten
Belastung des Kindes wurde C____ mittels Vereinbarung mit der Kindsmutter zur
Beruhigung der Situation im Kinderhaus H____ platziert. Von dort aus besuchte
sie beide Elternteile. Während die Beigeladene diese Situation akzeptierte,
inszenierte der Beschwerdeführer die Abschiede von seiner Tochter in
auffälliger Art und Weise und wandte sich aktiv und aggressiv gegen dieses im Kinderheim
H____ eingerichtete Setting (E-Mail Kinderheim H____ vom 7. September 2015 act. 8/1
S. 87 f.). Auch gegenüber dem Kinderheim H____ trat er sehr bestimmt und
fordernd auf (Bericht Kinderheim H____ 30. September 2015 act. 8/1 S. 206;
Standortgespräch Kinderhaus H____ 9. November 2015, act. 8/2 S. 199). Weiter
wird ausgeführt, er habe sich in der Auseinandersetzung „in hohem Masse (…) uneinsichtig“
verhalten (E-Mail Kinderheim H____ 3. November 2015, act. 8/2 S. 202).
In diesem
Setting im Kinderhaus H____ wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Misshandlungsvorwürfe
gegenüber der Kindsmutter weiter abgeklärt. Bereits zuvor konnten zumindest
einzelne Verletzungen, die sich C____ zugezogen hatte – und die nach Angaben
des Beschwerdeführers mit Schlägen der Kindsmutter in Verbindung zu bringen
seien –, auf andere, von dritter Seite bezeugte Vorfälle zurückgeführt werden
(vgl. E-Mail D____, vom 25. August 2015 (act. 8/2 S. 134). D____ hat sowohl diese
Vorfälle als auch die Auseinandersetzungen unter den Eltern berücksichtigt. Sie
hat die Aussagen von C____ ernst genommen, gleichzeitig aber aufgrund der
gesamten Umstände auch die Möglichkeit einer Instrumentalisierung des Kindes in
Betracht gezogen. Aufgrund der gesamten Umstände leitete sie zur Abklärung der
Vorwürfe eine stationäre kinderpsychiatrische Abklärung ein (Bericht D____ vom 4.
September 2015, act. 8/1 S. 94; KESB-Entscheid vom 8. September 2015, vgl. auch
VGE VD.2015.212 vom 20. Januar 2016). Im Rahmen dieser Abklärung der KJPK gab
die Leiterin der Kindertagesstätte […] an, dass C____ in zusammenhangloser Art
angebe, von der Mutter geschlagen zu werden. Sie habe den Eindruck, dass sie „etwas
nachspreche“ (ambulanter Abklärungsbericht KJPK vom 18. November 2015, act. 8/2
S. 181). Dokumentiert ist während des Aufenthalts von C____ im Kinderheim H____
auch ein Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer seine Tochter nach einem Besuch
bei ihm erfolglos angehalten hat, die Mutter zu bezichtigen, ihr blaue Flecken
zugefügt zu haben (Bericht D____ vom 19. November 2015, act. 8/2 S. 192). D____
ging daher von einem stark im Verdacht stehenden suggestiven Verhalten des
Vaters aus, vor dem das Kind geschützt werden müsse. Sie empfahl zur Einschränkung
der „enormen Unruhe für C____“ und der „damit einhergehenden Destabilisierung
der psychischen Verfassung“ der Kindsmutter eine Begrenzung des Besuchsrechts
des Vaters auf wöchentlich eintägige Kontakte (Bericht D____ vom 19. November
2015, act. 8/2 S. 193). Sie kam zum Schluss, es bestünden keinerlei Hinweise
darauf, dass die Mutter das Kind misshandle (Schreiben D____ vom 25. November
2015, act. 8/2 S. 183). Aufgrund dieser Abklärungen schränkte die KESB das
Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. September 2015 ein und
erweiterte die Aufgabe der Beiständin auf eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB.
2.6 In
der Folge beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel der Beistandsperson,
was von D____ selbst befürwortet wurde. Mit Entscheid vom
- Dezember 2015 (act. 8/2 S. 40 ff.) erwog die KESB, das Vertrauen des
Beschwerdeführers in die Beistandsperson sei grundlegend gestört. Durch einen
Wechsel der Beistandsperson könne eine Zusammenarbeit mit dem Vater wieder
ermöglicht werden. Dies sei auch im Interesse der Kindsmutter und des Kindes,
da die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber der bisherigen Beiständin
eine produktive Suche nach Lösungen blockierten (Entscheid vom 1. Dezember
2015, S. 2). Mit dieser Begründung wurde D____ aus ihrer Verpflichtung als
Beiständin entlassen und neu E____ eingesetzt.
Die mit dem
Beistandswechsel verbundenen Erwartungen haben sich in der Folge aber – wie von
E____ in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz beschrieben – nicht erfüllt (Stellungnahme
E____ 5. Oktober 2016 act. 8/2 S. 81 f.). So konnte offenbar schon bald nicht
einmal mehr eine gedeihliche Gesprächsbasis begründet werden. Gemäss eigenen
Angaben des Beschwerdeführers hatte er lautstarke Auseinandersetzungen mit E____
und führte er schon die blosse Nachfrage nach dem Ort, an welchem er mit C____
die Ferien zu verbringen gedenke, auf das Ziel des Beistands zurück, ihn zu
provozieren, um einen Grund zu haben, die Ferien mit der Tochter ausfallen zu
lassen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. August 2016 act. 8/2 S. 89 f.).
In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Beistand zur aktuellen
Situation befragt angegeben, der Beschwerdeführer verweigere seit einer
Auseinandersetzung anlässlich der Übergabe des Kindes im KJD – wobei der Vater
im Wartezimmer randaliert und ein Poster heruntergerissen habe – den Kontakt
mit ihm nunmehr komplett. Er habe sogar die E-Mail Adresse des Beistands gesperrt,
weshalb dieser die Ferien von C____ mittels des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
habe planen müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4).
2.7 Nach
dem Gesagten muss mit der Einschätzung des Beistands und der Beurteilung durch
die Vorinstanz aufgrund der gesamten Vorgeschichte geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer kaum in der Lage ist, sich mittel- oder längerfristig auf eine
Zusammenarbeit mit einer Beistandsperson einzulassen, die nicht einseitig seine
Interessen vertritt und seinen Ansprüchen und Erwartungen gegenüber – in
Wahrnehmung des Kindswohls – kritisch ist. Dem entspricht, dass, wie den Akten
entnommen werden kann, der Beschwerdeführer nicht nur die eingesetzten Beistandspersonen
ablehnte, sondern auch den betreuenden Personen im Kinderhaus H____
Voreingenommenheit, ungenügende Qualifikation und unangemessenen Druck
vorgeworfen hat. Diese Vorwürfe gipfelten darin, dass sein Kind im Kinderhaus H____
„wie ein Tier“ behandelt werde (Standortgespräch Kinderhaus H____
9. November 2015, act. 8/2 S. 199 f.; Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.
November 2015 act. 8/2 S. 172). Offensichtlich zielt das Begehren des
Beschwerdeführers allein auf eine weitere Instrumentalisierung der eingesetzten
Behördenmitglieder. Dies liegt nicht im Interesse des Kindes, welches offenbar bereits
seinerseits aufgrund des Verhaltens des Vaters in seinem Umfeld ein
manipulatives Verhalten zeigt (Standortgespräch Kinderhaus H____ 9. November
2015, act. 8/2 S. 199).
Festzuhalten ist
weiter, dass gemäss Angaben von E____ der Wechsel der Beistandsperson für die
Kindsmutter mit sehr vielen Vorbehalten und Ängsten verbunden war
(Stellungnahme E____ 5. Oktober 2016 act. 8/2 S. 81 f.). Dies haben sowohl er
als auch die Vertreterin der Beigeladenen anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3/4). Ein neuerlicher
Wechsel der Beistandsperson würde gezwungenermassen zu erneuter Verunsicherung
der Kindsmutter führen, was wiederum auch negative Auswirkungen auf C____ hätte.
Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat spricht sodann auch das laufende
Scheidungsverfahren für eine Kontinuität in der Person des Beistands, ist es
doch von eminenter Bedeutung, dass ein solcher in diesem Rahmen verlässliche
Aussagen zur Situation des Kindes und seiner Eltern machen kann, welche auf
langfristigen Beobachtungen basieren.
Schliesslich ist
festzuhalten, dass auch die einzelnen Vorwürfe des Beschwerdeführers an die
Adresse von E____ in seinem Antrag vom 14. August 2016 (act. 8/2 S. 88-91
und act. 3/7) zu keinem anderen Schluss führen. So ist dem Beschwerdeführer
zwar in Bezug auf den Vorwurf, der Beistand habe nichts dagegen unternommen,
dass C____ Medikamente in ihrer Kindergartentasche mit sich geführt habe,
insoweit zuzustimmen, als dass Medikamente grundsätzlich nicht in Kinderhände
gehören. Es ist jedoch zum einen festzuhalten, dass es sich vorliegend –
abgesehen von einem Hustensirup – um vergleichsweise ungefährliche Medikamente
wie Nasenspray handelte. Zum andern ist notorisch, dass die Kinder während des
Morgens im Kindergarten nicht freien Zugang zu ihren Taschen haben, so dass
auch für den Fall, dass die Medikamente nicht der Kindergärtnerin ausgehändigt
wurden, für das Kind keine Gefahr davon ausging. Was den Vorwurf des
Beschwerdeführers angeht, der Beistand habe ihm untersagt, abgesehen von Notfällen
mit C____ zum Arzt zu gehen, so kann auch darin kein Fehlverhalten des
Beistands erblickt werden. Als Inhaberin der Obhut steht der Mutter dieses
Recht – abgesehen von in Notfällen – alleine zu, umso mehr als dass vorliegend keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Arztbesuche nicht zuverlässig
wahrnehmen würde. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
auch nicht aus dem von ihm eingereichten Arztzeugnis (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 4.). Dem Vorwurf, der Beistand zeige kein Interesse an den Angaben
des Vaters und der Tochter bezüglich einem gewalttätigen Verhalten der Mutter
ist entgegenzuhalten, dass eine dokumentierte Abklärung stattfand, welche
keinerlei Anhaltspunkte für ein solches lieferte. Ebenfalls dokumentiert ist
die Tatsache, dass sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet und
deswegen Angaben macht, die der Vater hören will, so dass insofern dem Beistand
kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er auf entsprechende Anschuldigungen
zurückhaltend reagiert. Auch in Bezug auf die ausgefallenen Besuchstage kann
kein ungebührliches Verhalten des Beistands erblickt werden. Vielmehr hat er
diese Tatsache auf Frage hin nachvollziehbar erklärt, nämlich mit dem Umstand,
dass nach dem eskalierenden Vorfall mit dem Beschwerdeführer keine Übergaben im
KJD mehr gewünscht wurden und eine solche in Situationen, in welchen
gleichzeitig das Tagesheim und der Kindergarten geschlossen sind, deshalb nicht
stattfinden kann (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Diese Konsequenz
hat sich der Beschwerdeführer denn auch letztendlich selbst zuzuschreiben,
indem er sich bei der Übergabe im KJD nicht adäquat verhalten hat. In diesem
Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beistand trotz der
totalen Verweigerung des Beschwerdeführers via dessen Anwalt weiterhin darum
bemüht war, Ferien der Tochter mit dem Vater zu organisieren.
Zusammenfassend
ist es insgesamt gerechtfertigt, dass sich der Beistand gegenüber dem ständig
agitierenden Beschwerdeführer zurücknimmt, wenn auch damit verbunden sein mag,
dass er – jedenfalls nach Auffassung des Beschwerdeführers – nicht mehr jederzeit
und unmittelbar auf dessen Anliegen eingeht. Der anlässlich der
zweitinstanzlichen Verhandlung vom Beistand geschilderte Vorfall bei der
Übergabe im KJD, anlässlich welcher der Beschwerdeführer darauf bestand, seine
Tochter habe von einem Schlag der Mutter aufs Ohr resultierende Ohrenschmerzen und
in diesem Zusammenhang im Wartezimmer zu randalieren anfing – wobei sich als
Ursache für die Ohrenschmerzen schlussendlich eine Mittelohrentzündung herausstellte
–, spricht für sich und zeigt, dass vorliegend nicht das Agieren des Beistands,
sondern dasjenige des Beschwerdeführers problematisch ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber der ehemaligen Beiständin D____, welche nota bene als Folge der laut
Vertreter der KESB „kompletten Ablehnung“ durch den Beschwerdeführer und nicht
etwa – wie von diesem selbst geltend gemacht –, weil sie den Fall „katastrophal
geführt“ habe, abgesetzt worden sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2
bzw. S. 5) – passt ins Bild und rundet dieses ab. Dass der Beschwerdeführer
andere Meinungen als seine eigene nur schwer akzeptieren kann, trat nicht
zuletzt auch an der Verhandlung des Appellationsgerichts deutlich zu Tage.
2.8 Daraus
folgt, dass zur weiteren Beruhigung der Situation von der Vorinstanz zu Recht
auf einen Beistandswechsel verzichtet worden ist. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 30
Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das vorliegende Verfahren den Kostenerlass bzw.
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf eine solche hat eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch, wenn ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK [SR. 0.101], Art. 29
Abs. 3 BV [SR 101] sowie § 12 lit. c der kantonalen Verfassung Basel-Stadt [SG
111.100]).
Vorliegend kann
das Begehren des Beschwerdeführers jedoch nicht aus aussichtsreich bezeichnet
werden. Insbesondere sind keine qualifizierten Gründe, wie sie bei einem
wiederholten Gesuch um Wechsel der Beistandsperson erforderlich wären (s. dazu
vorne E. 2.1), ersichtlich. Wie erwogen entbehrten die Vorwürfe an die Adresse
des Beistands jeglicher sachlicher Grundlage, womit offensichtlich war, dass
ein Gesuch um erneuten Wechsel der Beistandsperson – noch dazu innert kürzester
Zeit – keinen Erfolg haben würde. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar
sein.
Der beantragte
Kostenerlass wird deshalb zufolge Aussichtslosigkeit verweigert, womit der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400. –
zu tragen hat.
3.2 Der
Beschwerdeführer hat der Beigeladenen zudem eine Parteientschädigung auszurichten.
Die ehemalige Vertreterin der Beigeladenen im Kostenerlass, I____ macht mit
ihrer Honorarnote vom 17. August 2017 einen Aufwand von 2 Stunden 35 Minuten à
CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 20.30, zuzüglich CHF 42.95 MWST, insgesamt
CHF 579.90, geltend. Dies erscheint angemessen. Die Vertreterin der
Beigeladenen im Kostenerlass, J____, macht mit Honorarnote vom 28. August 2017
einen ebenfalls angemessenen Aufwand von 1,5 Stunden – zuzüglich
Hauptverhandlung – sowie Auslagen in Höhe von CHF 2.–, ohne MWST, geltend. Dies
ergibt auf der Grundlage des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde ein
Total von CHF 877.–.
Der Beigeladenen
ist deshalb eine Parteientschädigung von CHF 579.90 bzw. CHF 877.–, insgesamt
CHF 1‘456.90, zuzusprechen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit dieser
Forderung ist der Vertreterin der Beigeladenen auf der Grundlage der Ansätze
der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 702.–, bzw. der ehemaligen
Vertreterin der Beigeladenen ein solches von CHF 536.95, zuzüglich MWST von CHF
42.95, aus der Gerichtskasse auszurichten, sodass der Parteientschädigungsanspruch
ihrer Mandantin mit dessen Zahlung in diesem Umfang auf den Staat übergeht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen
eine Parteientschädigung von CHF 1‘456.90 zu leisten.
Der Vertreterin der Beigeladenen im
Kostenerlass, J____ wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der der
Beigelanden zugesprochenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 702.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der ehemaligen Vertreterin der
Beigeladenen im Kostenerlass, I____, wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit
der der Beigeladenen zugesprochenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 536.95, zuzüglich MWST von CHF 42.95, insgesamt der Betrag
von CHF 579.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beigeladene
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kinder- und Jugenddienst, z.H. Beistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen
von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung
Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.