Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.40
Zusprechung einer befristeten
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete
seit August 2002 als Allrounder für die C____ AG, Münchenstein/BL (vgl. IV-Akte
9). Ab Juli 2012 wurde ihm wegen eines Prostatakarzinoms resp. dem am 18. Juli
2012 im D____spital, Basel, vorgenommenen operativen Eingriff eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 17 und S. 20). Ab
November 2012 wurde ihm wieder eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt
(vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 5).
b) Im Dezember 2012 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 14, S. 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem forderte sie die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr.
med. E____, Allgemeine Medizin FMH, Riehen, vom 22. Dezember 2012 [IV-Akte 17]
sowie den Bericht von Dr. med. F____, Oberarzt Urologie, D____spital, Basel,
vom 22. Februar 2013 [IV-Akte 20]) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) die Stellungnahme vom 13. März 2013 ein (vgl. IV-Akte 22).
c) Am 16. Oktober 2013 brach sich der Beschwerdeführer eine
Zehe am linken Fuss (vgl. IV-Akte 44). Wegen diverser – teils neuer –
Beschwerden (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 1. November 2013; IV-Akte
54, S. 17 f.) erging im November 2013 eine weitere Anmeldung des
Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 32). Die IV-Stelle holte in
der Folge zusätzliche medizinische Berichte ein (u.a. Bericht Dr. E____ vom 19.
Dezember 2013 [IV-Akte 39] und Bericht Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. März 2014 [IV-Akte 50]). Nach Einholung der
Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2014 (IV-Akte 55) wurde die MEDAS H____
mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt
(Gutachten vom 22. Januar 2015; IV-Akte 66). Am 16. Februar 2015 liess sich der
RAD zur medizinischen Situation vernehmen (IV-Akte 72).
d) Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im D____spital
an der Harnblase operiert (transurethrale Blasenresektion [TUR-B]; vgl. u.a.
den Bericht des D____spitals vom 12. Januar 2016; IV-Akte 76, S. 2 f.). Am 21.
April 2016 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 78).
Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2016 teile die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit,
man gedenke, ihm ab Oktober 2014 bis Januar 2015 eine ganze Rente zu gewähren
und ab 1. Februar 2015 einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte
80). Dazu äusserte sich der Versicherte am 27. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 81). Am
25. Juli 2016 ergänzte er seine Stellungnahme unter Beilegung weiterer
ärztlicher Berichte (vgl. IV-Akte 85). Nach Einholung der Stellungnahmen des
RAD vom 18. November 2016 (IV-Akte 89) und vom 22. November 2016 (IV-Akte 90)
erliess die IV-Stelle am 2. Februar 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 93).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 2017
hat der Beschwerdeführer am 1. März 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Verfügung insoweit aufzuheben, als ab 1. Februar 2015 ein Rentenanspruch
abgelehnt werde und es sei festzustellen, dass er auch ab diesem Zeitpunkt
Anspruch auf eine ganze Rente habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Mai
2017 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit lic. iur. B____, Advokat,
bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Juli
2017 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er mehrere Arztberichte
beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
14. August 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie
einen Bericht von Dr. F____ vom 27. April 2017 beigelegt.
f) Am 31. August 2017 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht einen Bericht von Dr. G____ vom 21. August 2017 zukommen.
III.
Am 2. Oktober 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den relevanten
medizinischen Erhebungen (insb. Gutachten der MEDAS H____ vom 22. Januar 2015,
Stellungnahmen des RAD vom 21. April 2016 und vom 18. November 2016) sei seit
November 2014 von einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
habe man zu Recht ab Februar 2015 einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die
Verfügung vom 2. Februar 2017; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das
Gutachten der MEDAS H____ sei nicht beweiskräftig. Insbesondere sei im Rahmen
der psychiatrischen Beurteilung nicht gebührend beachtet worden, dass er durch
das Erlebte schwer gezeichnet sei und täglich das Wiederausbrechen der Krebserkrankung
befürchte. Im Übrigen berücksichtige das Gutachten nicht mehr den aktuellen
Gesundheitszustand (vgl. insb. S. 3 der Beschwerde). Die ihn behandelnden Ärzte
würden seine Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer einschätzen als die Gutachter
der MEDAS H____ (vgl. insb. die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen ab Februar 2015 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE
135 V 465, 470 E. 4.4).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin erachtet das Gutachten der MEDAS H____ vom
22. Januar 2015 (IV-Akte 66) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 16. Februar
2015 (IV-Akte 72), vom 21. April 2016 (IV-Akte 78) und vom 22. November 2016 (IV-Akte
90) für massgebend. Nicht als relevant erachtet werden von ihr die Beurteilungen
der behandelnden Ärzte (Dr. G____ und Dr. F____).
3.4.
3.4.1. Im Gutachten der MEDAS H____ vom 22. Januar 2015 (IV-Akte 66)
wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
angegeben: (1.) rechtskonvexe Rotationsskoliose mit Scheitelpunkt im dritten
Lendenwirbel, bei deutlichen degenerativen Veränderungen der Lumbalwirbelsäule
und (2.) Urininkontinenz (anamnestisch, intermittierend), bei (a.) Status
nach Radikaloperation eines Prostatakarzinoms (18. Juli 2012), mit (b.) aktueller
Absenz von Anhaltspunkten für ein Rezidiv, (c.) residueller erektiler
Dysfunktion (anamnestisch). In der Liste der "Diagnosen ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert" wurde
angegeben: Dysthymie (ICD-10 F34.1), bei psychosozialer Problematik
(Kampfscheidung, Finanzen etc.) und (2.) glutäales Schmerzsyndrom rechts,
bei leichtgradiger rechtsbetonter Coxarthrose sowie (3.) Nikotinabhängigkeit (vgl.
S. 20 f. des Gutachtens).
3.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der MEDAS H____
ausgeführt, als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit
des Exploranden auszugehen, hauptsächlich aus rheumatologischen und "ganz
wenig aus urologischen Gründen" (vgl. S. 21 des Gutachtens). Die
100 %ige Arbeitsunfähigkeit gelte generell für alle schweren und
mittelschweren Arbeiten. In körperlich leichten Verweistätigkeiten ohne Heben
von mehr als 15 kg kranial der Lendenhöhe, ohne repetitives Heben von mehr als 5
kg kranial der Schulterhöhe, ohne vorwiegendes Knien, ohne repetitives
Hantieren kranial der Schulterhorizontalen, ohne häufige Rotationen der
Wirbelsäule und ohne gehäufte Vibrationen, mit einer Toilette in der Nähe, betrage
die Arbeitsfähigkeit 100 % der Norm (vgl. S. 21 des Gutachtens). Die
aktuelle Beurteilung gelte ab dem 19. Dezember 2014, dem Datum der Schlussbesprechung.
Zuvor hätten Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der Operation und der Bestrahlung bezüglich
des Prostatakarzinoms bestanden. Dazu sei noch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der Fraktur der zweiten Zehe links gekommen. Alle diese Arbeitsunfähigkeiten
seien zeitlich limitiert und reversibel gewesen. Im Einzelnen seien diese
Arbeitsunfähigkeiten schwierig beurteilbar (vgl. S. 22 des Gutachtens).
3.4.3. Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im D____spital,
Basel, an der Harnblase operiert (transurethrale Blasenresektion [TUR-B]; vgl.
u.a. den Bericht des D____spitals vom 12. Januar 2016; IV-Akte 76, S. 2 f.). Im
Austrittsbericht wurde festgehalten, der postoperative
Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der transurethrale Katheter habe
am zweiten postoperativen Tag problemlos entfernt werden können. Die
anschliessende Miktion sei klar, schmerzfrei und sonographisch restharnfrei
möglich gewesen. Man habe den Patienten am 8. Januar 2016 in gutem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen können.
3.4.4. Am 21. April 2016 räumte Dr. med. I____, Facharzt für
Allgemeinmedizin, c/o RAD, ein, da kein gesicherter Verlauf eruierbar sei, könne
bis zur Begutachtung auf den Bericht von Dr. G____ vom 20. März 2014 (IV-Akte
50) resp. dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Es sei daher
in der Zeit vom 16. Oktober 2013 bis November 2014 (dem letztem
Untersuchungstermin in der MEDAS H____) von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit
des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit auszugehen
(vgl. IV-Akte 78).
3.4.5. Dr. G____, der den Beschwerdeführer seit November 2013 psychiatrisch
behandelt, machte mit Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 85, S. 7 f.) geltend,
es seien die Kriterien für die Diagnose einer mittelschwer ausgeprägten
depressiven Störung gegeben. Aufgrund der Antriebsstörung, der Stressintoleranz,
der kognitiven Beeinträchtigungen mit Konzentrationsproblemen und der verminderten
Belastbarkeit sei eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit zu postulieren. Zudem bestehe eine mindestens 60 %ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten.
3.4.6. Am 12. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer im D____spital
multiple kleinere und grössere Kalkstücke im Bereich des Sphinkters, des
Blasenhalses sowie des Harnblasenbodens entfernt. Der Eingriff verlief
problemlos und der Beschwerdeführer vermochte gleichentags wieder aus dem
Spital auszutreten (vgl. den Bericht des D____spital vom 15. Juli 2016; IV-Akte
85, S. 5 f.)
3.4.7. Dr. med. J____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
c/o RAD, führte am 18. November 2016 (IV-Akte 89) aus, nach wie vor schätze der
behandelnde Psychiater den Schweregrad der depressiven Symptomatik schwerer ein
als der psychiatrische Gutachter, wobei seine Angaben diesbezüglich widersprüchlich
seien. So werde die Arbeitsunfähigkeit für eine Verweistätigkeit aktuell
niedriger als im Arztbericht vom März 2014 (IV-Akte 50) eingeschätzt, was
wiederum eigentlich für eine Verbesserung des Gesundheitszustands sprechen
würde. Die von Dr. G____ in der Stellungnahme vom 6. Juli 2016 erwähnten
"subjektiv übersteigerten Befürchtungen vor den subjektiv als
unüberwindbar eingestuften Beschwerden und vor einer Krankheitsprogredienz mit
Chronifizierung" müssten in der nun seit langem stattfindenden psychiatrischen
Therapie behandelt werden, könnten aber nicht für sich einen schweren
depressiven Zustand begründen, zumal der Verlauf der urologischen Erkrankung
stabil sei.
3.4.8. Dr. I____ machte mit Stellungnahme vom 22. November 2016 (IV-Akte
90) geltend, die Harninkontinenz werde (im Bericht des D____spitals) mit Grad
II angegeben. Grad I bedeute Inkontinenz beim Husten, Niesen und Lachen. Grad
II beinhalte Inkontinenz bei abrupten Körperbewegungen, beim Aufstehen, Hinsetzen,
Heben schwerer Gegenstände. Grad III bedeute eine Inkontinenz bei
unangestrengten Bewegungen (im Liegen, volle Entleerung im Schlaf). Das Profil
einer angepassten Verweistätigkeit berücksichtige diese möglichen Störfaktoren.
3.5.
3.5.1. Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen geht die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (spätestens)
seit der Begutachtung in der MEDAS H____ wieder über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit verfügt. Das Gutachten
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu
Erwägung 3.2. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter umfassend mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
anhand der erhobenen Befunde plausibel begründet.
3.5.2. Hinweise auf eine seither (bis zum Erlass der Verfügung
am 2. Februar 2017) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers gibt es nicht. Die operativen Eingriffe vom 5. Januar 2016
und vom 12. Juli 2016 gestalteten sich komplikationslos (vgl. dazu Erwägungen
3.4.3. und 3.4.6. hiervor). Es deutet auch weiterhin nichts auf ein aktives
Tumorgeschehen hin (vgl. u.a. den Bericht D____spitals vom 8. Dezember 2016;
Beschwerdebeilage 3). Die aktenkundige Blasenproblematik resp. Inkontinenz
des Beschwerdeführers steht der Annahme einer 100 %igen
Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit nicht entgegen. Es
kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Überlegungen von Dr. I____ vom
22. November 2016 (IV-Akte 90) verwiesen werden. Das Tragen von Einlagen gemäss
der ärztlichen Verordnung (vgl. dazu den Bericht des D____spitals vom 8. Dezember
2016; Beschwerdebeilage 3) ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Nichts zu ändern
an der Annahme einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit vermögen schliesslich auch die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen
an der Blase (vgl. dazu u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 13. Juni 2017; Replikbeilage).
Den vorliegenden Akten zufolge macht er nämlich nur zurückhaltend von
Schmerzmitteln Gebrauch (vgl. dazu den Bericht von Dr. F____ vom 24. November
2016; Beilage zur Replik). Im Übrigen standen die Schmerzen an der Blase anlässlich
der Konsultation vom 7. Dezember 2016 im D____spital nicht im Vordergrund
(vgl. Bericht vom 8. Dezember 2016; Beschwerdebeilage 3). Den Berichten
von Dr. F____ vom 27. April 2017 (Duplikbeilage; IV-Akte 98) und vom 13. Juni
2017 (Replikbeilage) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.
3.5.3. Auch in psychiatrischer Hinsicht kann der Einschätzung
gemäss dem Gutachten der MEDAS H____ gefolgt werden. Im psychiatrischen
Teilgutachten vom 14. November 2014 (IV-Akte 66, S. 35 ff.) wurde – Bezug
nehmend auf die relevanten medizinischen Vorakten (implizit auch auf die
Einschätzung von Dr. G____) – schlüssig begründet, weshalb keine mittelgradige
oder gar schwere Depression vorliegt resp. die – sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose "Dysthymia (ICD-10 F34.1)" – zu
stellen ist (vgl. S. 5 f. des Teilgutachtens). Die Stellungnahme von Dr. G____
vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 85, S. 7 f.) ist nicht geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Dr. J____ wies in
seiner Stellungnahme vom 18. November 2016 zutreffend auf Widersprüchlichkeiten
in der Beurteilung von Dr. G____ vom 6. Juli 2016 hin (siehe dazu Erwägung 3.4.7.
hiervor). Selbst wenn im Übrigen von einer mittelschwer ausgeprägten
depressiven Symptomatik ausgegangen würde, so käme dieser keine invalidisierende
Wirkung zu. Denn leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven
Formenkreis werden als therapierbar eingestuft und können deshalb nur
ausnahmsweise eine Invalidität begründen (SVR 2016 IV Nr. 30 S. 90, 9C_539/2015
E. 4.1.3.1). Im vorliegenden Fall liegt die Sitzungsfrequenz bei einmal alle
drei bis vier Wochen (vgl. S. 2 des Berichtes von Dr. G____ vom 20. März 2014;
IV-Akte 50). Gemäss der Rechtsprechung ist dies für eine konsequente
Depressionstherapie jedoch ungenügend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016
vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2). Schliesslich ist auch die weitere Stellungnahme
von Dr. G____ vom 21. August 2017 (Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 31. August 2017) nicht geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung durch den psychiatrischen Gutachter der MEDAS H____
hervorzurufen. Denn im Ergebnis werden darin dieselben Symptome geschildert wie
bereits im Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 85, S. 7 f.).
3.6.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht von einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
erscheint auch die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt.
4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
4.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht
in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. [...], Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: