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Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.79
ENTSCHEID
vom 12.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) erstattete am 27. April 2014 Strafanzeige gegen verschiedene
Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeitende der Arztpraxis B____ wegen
Betrugs und aller ansonsten „in Betracht kommender Straftatbestände“ im
Zusammenhang mit seiner dortigen Behandlung im Jahre 2004. Als Vermögensschaden
machte er CHF 108.25 zuviel bezahlter Selbstbehalte, die direkt durch die
Arztpraxis erhoben worden waren, sowie entgangene Vergütungen seitens des Amts
für Sozialbeiträge aufgrund fehlender Leistungsabrechnungen der Krankenkasse geltend.
In dieser Sache beschritt der Beschwerdeführer auch den Zivilweg.
Mit Schreiben
vom 30. Juni 2014 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen C____,
Gesellschafterin des Unternehmens B____, wegen „Dokumentenbetrugs“,
Verleumdung, „betrügerischer Büroführung“ und „aller in Betracht kommender
Straftatbestände“ im Zusammenhang mit Eingaben der Genannten vom 1. April
2014 sowie vom 17. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft sowie Eingaben
an das Zivilgericht vom 14. April 2014 (Verfahren V.2014.327) und vom
30. Januar 2014 (Verfahren SB.2013.1261).
Am 25. August
2014 erstattete der Beschwerdeführer wiederum gegen C____ Strafanzeige, da sich
anlässlich von gerichtlichen Hauptverhandlungen (Verfahren V.2014.327 sowie
SB.2013..478) „zwei verschiedene Personen je als die Geschäftsführerin von B____
aus[gaben]“.
Mit Schreiben
vom 1. September 2014 bat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um
„Bestätigung einer Kenntnisnahme betreffend die Strafanzeigen vom 27.4.2014,
30.6.2014, 25.8.2014 gegen B____, beziehungsweise die Geschäftsführerin C____“.
Die Staatsanwaltschaft erteilte dem Beschwerdeführer am 3. September 2014
die Antwort, diese Eingaben erhalten zu haben, vor der weiteren Bearbeitung
jedoch noch ein Urteil des Appellationsgerichts abwarten zu wollen, das für das
weitere Vorgehen wegweisend sei. Am 16. Dezember 2014 erkundigte sich der
Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Stand der drei
Strafanzeigen, nachdem der abzuwartende Appellationsgerichtsentscheid am
25. November 2014 (AGE BES.2014.60) eröffnet worden sei. Am 12. Februar
2015 sollte der Beschwerdeführer als Geschädigter von der Staatsanwaltschaft
befragt werden. Diese Einvernahme wurde durch den befragenden Beamten aufgrund
grosser Schwierigkeiten bei deren Durchführung abgebrochen. Ein in diesem Zusammenhang
gegen den befragenden Beamten auf Strafanzeige des Beschwerdeführers hin
geführtes Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs wurde mittels Nichtanhandnahmeverfügung
beendet; die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das
Appellationsgericht mit Entscheid BES.2015.43 vom 24. April 2015 ab. Mit
Schreiben vom 22. Februar 2015 erbat der Beschwerdeführer die Bekanntgabe
eines Termins für eine zweite Einvernahme, da „[e]ine Befragung durch D____ (…)
nicht möglich [war].“ Am 27. Februar 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
mit, dass noch nicht klar sei, ob eine weitere Einvernahme mit ihm nötig sei,
und er wieder von der Staatsanwaltschaft hören werde. Mit Eingabe vom 20. Dezember
2015 erinnerte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft daran, dass er noch
immer ohne Bescheid bezüglich der drei Strafanzeigen sei.
Am 29. Mai
2017 (Datum Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer ans Appellationsgericht
gelangt mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei bezüglich der genannten drei
Strafanzeigen zu verpflichten, die nötigen Ermittlungshandlungen an die Hand zu
nehmen oder eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2017 auf
Abweisung der Beschwerde. Der seit dem 26. Juni 2017 durch einen
Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführer hat am 21. Juli 2017 von seinem
fakultativen Replikrecht Gebrauch gemacht und lässt die folgenden Anträge
stellen:
„1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
-
Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden
Verfahren zu einer Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung gekommen ist.
-
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
Verfahren sofort an die Hand zu nehmen und das Verfahren zügig zu einem
Abschluss zu bringen.
-
Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung
von CHF 500.00 zuzüglich MwSt. von 8% auszurichten.
-
Abgesehen von Ziffer 4 und Ziffer 6 gelten im
Zweifelsfall die bisherigen Anträge des Beschwerdeführers.
-
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Juli 2017 um Einsicht in die
Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ersucht und am 7. August
2017 auf der Kanzlei des Appellationsgerichts entsprechende Akteneinsicht
genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine
Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch
Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie
die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO; Guidon, Basler
Kommentar StPO JStPO [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Auflage 2014,
Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). In Fällen, in denen die Anzeige stellende Person geltend macht, die
Strafverfolgungsbehörde sei ihrer Informationspflicht gemäss Art. 301
Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, ergibt sich dieses Interesse aus der
genannten Norm (Riedo/Boner, Basler
Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 36). Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft die letzte Anfrage des Beschwerdeführers vom
20. Dezember 2015 anders als die früheren Anfragen betreffend den zu
erwartenden Verfahrensgang nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer leitet seine
Legitimation jedoch nicht aus seinem Informationsrecht als Anzeigesteller ab;
er macht vielmehr eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1
StPO) geltend. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es primär zu verhindern, dass
die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO JStPO,
2. Auflage 2014 Art. 5 StPO N 1). Das Beschleunigungsgebot ist
von den Behörden deshalb erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die
beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden
kann (Summers, a.a.O., Art. 5
StPO N 2). Da bis zum jetzigen Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer
beschuldigten Personen nicht über die sie belastenden Anzeigen informiert
wurden, kann aber auch keine Verletzung des Beschleunigungsverbots moniert
werden. Somit kann die weitere Frage, ob auch eine Anzeige stellende Person zur
Anrufung von Art. 5 Abs. 1 StPO befugt ist, offen gelassen werden.
Hingegen können die
Parteien eines Strafverfahrens eine Verletzung des prozessualen
Legalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) vorbringen und mittels
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde eine fehlende
Strafverfolgung bzw. Abklärung des Sachverhalts rügen (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 7 StPO N 32; vgl. nachstehend E. 2.2). Zwar hat der
geschädigte Beschwerdeführer sich weder mit Anzeigestellung noch seitdem als
Privatkläger konstituiert, weshalb ihm grundsätzlich keine Parteistellung
gemäss Art. 104 StPO zukommt. Da er aufgrund des Verfahrensstands noch
keinen Anlass hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu
äussern, und er dies noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachholen könnte
(vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), sind ihm aber dennoch diejenigen Parteirechte
einzuräumen, die zur Wahrung seiner Interessen notwendig sind (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 104 N 7). Für
das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das erforderliche
rechtlich geschützte Interesse sich aus einer möglichen Verletzung des
prozessualen Legalitätsprinzips und des Untersuchungsgrundsatzes ergibt.
1.2.2 Die
von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel
eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten
das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es
andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller,
Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2).
Das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gilt auch für
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden; zudem kann eine späte
Beschwerdeerhebung gegen Treu und Glauben verstossen (Guidon, Basler Kommentar, Art. 396 StPO N 19). Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe das Verfahren vorderhand zurückgestellt
„zumal der Hauptvorwurf, der (…) mehrfache geringfügige Betrug, (…) verjährt
sein dürfte“. Der Umstand, dass eine Strafverfolgung möglicherweise zum Teil an
der eingetretenen Verjährung scheitert, führt jedoch nicht zum Wegfall des
Rechtsschutzinteresses im Rahmen einer Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde,
da weiterhin ein Interesse an einer (Teil-)Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens besteht.
1.2.3 Anträge
und Rügen, die ein Beschwerdeführer bereits in der ersten Rechtsschrift hätte
erheben können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist in der Replik nur
zuzulassen, wenn sie sich auf Noven oder wesentliche Argumente in der
Stellungnahme beziehen (Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung [nachfolgend: Die
Beschwerde], Zürich 2011, N 390). Der Beschwerdeführer lässt erstmals
replicando und damit verspätet beantragen, es sei festzustellen, dass es
im vorliegenden Verfahren zu einer Rechtsverweigerung und –verzögerung gekommen
sei. Darüberhinaus fehlt es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse des
Beschwerdeführers; dass ein Fall von Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung
vorliegt, ergibt sich bei Gutheissen der Beschwerde aus der Begründung des
Entscheids der Beschwerdeinstanz. Dieser Fall ist auch nicht zu vergleichen mit
Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wo die beschuldigte Person
Anspruch auf eine entsprechende Feststellung im Entscheiddispositiv hat. Dieser
Anspruch erklärt sich daraus, dass an den Verletzungstatbestand verschiedene
mögliche für die beschuldigte Person relevante Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl.
dazu Summers, a.a.O., Art. 5
StPO N 16). Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist
demnach nicht einzutreten.
2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.
Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die
Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch
nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit
der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar, Art. 396
StPO N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE
BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Nachfolgend gilt es somit zu
prüfen, ob die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Handeln verpflichtet war und
diese Pflicht verletzt hat.
2.2 Wie
bereits dargelegt (E. 1.2.1) kann der Beschwerdeführer sich im derzeitigen
Verfahrensstadium nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
(Art. 5 Abs. 1 StPO) berufen, wonach die Strafbehörden ein
Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung
zum Abschluss zu bringen haben, nachdem die betroffene Person von diesem
Kenntnis erhalten hat. Hingegen gilt ab dem Zeitpunkt der Einreichung der
Strafanzeige die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach
Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten und bei Bestehen eines
genügenden Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO)
und dieses allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die
Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen
(Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO) (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 StPO N 18; Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 7 StPO
N 1, 20-23). In diesem Zusammenhang hat die Strafverfolgungsbehörde auch den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO zu beachten. Kommt
die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und
Strafverfolgung über lange Zeit hinweg nicht nach, so kann die Anzeige stellende
Person dieses Untätigbleiben mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde rügen. Mit
dem Legalitätsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist jedoch, dass
die Strafverfolgungsbehörde aus taktischen oder verfahrensrechtlichen Gründen,
namentlich auch, um den Verfahrensausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten,
ein Eingreifen hinauszögert. Der Strafverfolgungsbehörde kommt somit ein weites
Ermessen darüber zu, ob und wann sie eine bestimmte Ermittlungshandlung
vornimmt (Riedo/Fiolka, a.a.O.,
Art. 7 StPO N 31-33). Für die Frage, ob ein Zuwarten der Strafverfolgungsbehörde
in zeitlicher Hinsicht noch vertretbar ist, kann auf die bundesgerichtliche
Praxis zur Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückgegriffen werden. Demnach
erweist sich ein Untätigwerden als übermässig, wenn entweder die Gesamtheit des
Verfahrens zu lange dauert oder aber einzelne Verfahrensabschnitte. Bei beiden
Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände
vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere
Faktoren, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in
die Untersuchung involvierten Personen und die Schwere der zu untersuchenden
Delikte, zu berücksichtigen (Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor,
wenn die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in
der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate
untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.56
vom 27. April 2017 E. 4.1, BES.2017.46 vom 11. April 2017
E. 4.1).
2.3 Den
Beilagen der Beschwerde und auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt
sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der drei Strafanzeigen
des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 27. April bis zum 25. August
2014 erste Sachverhaltsabklärungen vom zu erwartenden Entscheid des
Appellationsgerichts im Verfahren BES.2014.60 abhängig machte, was sie dem Beschwerdeführer
auf Anfrage hin am 3. September 2014 mitteilte. Der Entscheid in diesem
Verfahren wurde Ende November 2014 eröffnet. Das Abwarten eines für die
Untersuchung relevanten zweitinstanzlichen Entscheids und die Aufnahme erster
Untersuchungshandlungen am 8. und 9. Januar 2015 („Abklärungen B____“ bzw.
„Edition der Leistungsabrechnungen bei der E______ Krankenkasse“, vgl.
Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 1) stehen im Einklang mit dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft hat
auch eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers mit Datum vom 12. Februar
2015 zügig an die Hand genommen. Danach ist die Untersuchung jedoch
offensichtlich ins Stocken geraten: Die nächste Untersuchungshandlung, der
Beizug von Akten des Zivilgerichts am 13. Oktober 2015, erfolgte nach 9
Monaten, und seitdem bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde
vergingen weitere 19,5 Monate ohne jegliches Tätigwerden der Beschwerdegegnerin.
Angesichts dieser letzten beachtlichen Zeitspanne ohne Initiative der
Staatsanwaltschaft zur Untersuchung des Sachverhalts kann auch offen bleiben,
ob die vorangegangenen 9 Monate zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers
und dem Aktenbeizug bereits als Rechtsverzögerung angesehen werden müssen. Wenn
der Staatsanwaltschaft diesbezüglich zugestanden werden muss, dass für diesen
Aktenbeizug notwendigerweise das zivilrechtliche Verfahren abzuwarten war, so
könnte dagegen eingewendet werden, dass in diesem Zeitraum andere
Sachverhaltsabklärungen hätten vorgenommen werden können. Jedenfalls stellt das
gänzliche Untätigbleiben seit dem Aktenbeizug eine unzulässige
Rechtsverzögerung dar, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.4
2.4.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die „vorläufige Zurückstellung“ des Verfahrens mit
der „nötigen Prioritätensetzung“ angesichts der bestehenden Geschäftslast, mit
der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung vom
12. Februar 2015, der mutmasslich eingetretenen Verjährung bezüglich des
angezeigten mehrfachen geringfügigen Betrugs sowie der Geringfügigkeit der
übrigen zur Anzeige gebrachten Tatbestände (Stellungnahme Staatsanwaltschaft
S. 2). Alle diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen ihr
Unterlassen jedoch nicht zu rechtfertigen.
2.4.2 Zunächst
sind die Behörden verpflichtet, sich und die Prozessabläufe dergestalt zu
organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden
können; Argumente der hohen Arbeitslast oder personeller Engpässe sind demnach
als Rechtfertigung einer Verfahrensverzögerung nur zu hören, soweit es sich um
vorübergehende Phänomene handelt. Diesfalls dürfen insbesondere Verfahren
bezüglich „geringfügiger Tatbestände“ oder mit kleinen Deliktsummen wie
vorliegend als weniger dringlich oder wichtig zwischenzeitlich mit geringerer
Priorität behandelt werden (vgl. Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 14 m.w.H. auf die Gerichtspraxis; Guidon, Die Beschwerde, N 34). Bei
fehlenden Untersuchungshandlungen von knapp 20 Monaten muss aber diese
Argumentation als ins Leere zielend bezeichnet werden, da es sich bei dieser Verfahrenslänge
nicht mehr um eine vorübergehende Priorisierung handelt, sondern eine
allfällige chronische Arbeitsüberlastung hinter der behaupteten Prioritätensetzung
steht, die eine überlange Verfahrensdauer gerade nicht zu rechtfertigen vermag.
Gleiches gilt für Vorbringen der Art, ähnliche frühere Anzeigen des
Beschwerdeführers hätten in eine formelle Nichtanhandnahme gemündet
(Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2).
2.4.3 Weiter
trifft zwar zu, dass auch das Verhalten von Parteien des Strafverfahrens eine
Verzögerung in der Sachverhaltsabklärung bewirken kann und dieser Umstand nicht
der untersuchenden Behörde anzulasten ist. Vorliegend beruft sich die
Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf die fehlende Kooperation des
Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung. Eine erste Einvernahme des
Beschwerdeführers als Geschädigter wurde sowohl auf Wunsch des
Beschwerdeführers als auch auf Anordnung des befragenden Beamten abgebrochen.
Diese Schwierigkeiten vermögen jedoch nicht zu rechtfertigen, dass keine
weiteren Sachverhaltsabklärungen unternommen wurden. Entweder hätte der Anzeige
unter Verzicht auf eine weitere Befragung des Beschwerdeführers weiter nachgegangen
werden oder es hätte eine zweite Einvernahme anberaumt werden müssen. Diesbezüglich
fehlte es auch nicht an der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der
im Nachgang an die gescheiterte Befragung um einen neuen Einvernahmetermin
ersucht hatte.
2.4.4 Zuletzt
ist auch das Argument der möglicherweise eingetretenen Verjährung bezüglich
eines der zu untersuchenden Sachverhalte als untauglicher
Rechtfertigungsversuch zurückzuweisen. Erweist sich ein angezeigtes Verhalten
in den Augen der Strafverfolgungsbehörde als verjährt, so hat sie diesbezüglich
wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses die (teilweise) Nichtanhandnahme
zu verfügen; fehlen der Behörde jedoch noch Sachverhaltselemente, um über die
Verjährungsfrage zu entscheiden, so hat sie diese innert angemessener Zeit
abzuklären.
2.4.5 Da
die unverhältnismässig lange Dauer des bisherigen Verfahrens sich nicht durch
zu berücksichtigende Kriterien des vorliegenden Falls rechtfertigen lässt,
liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor und es wird die Staatsanwaltschaft
angewiesen, im Verfahren bezüglich der Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom
27. April, vom 30. Juni sowie vom 25. August 2014 unverzüglich
geeignete Ermittlungshandlungen an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren zu
eröffnen bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen.
Damit dringt der
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen mit Ausnahme seines Feststellungsbegehrens
durch. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der ab dem zweiten
Schriftenwechsel anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung
zulasten der Staatsanwaltschaft, die ihm antragsgemäss mit CHF 500.–,
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, ausgerichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bezüglich
der Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 27. April 2014, vom 30. Juni 2014
sowie vom 25. August 2014 ohne Verzug ein Strafverfahren zu eröffnen oder eine formelle
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung
von CHF 540.– (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.