Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.80
URTEIL
vom 6.
Oktober 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. Oktober 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass das Schweizerische Grenzwachkorps A____, geb.
[...], von Albanien, am 5. Oktober 2017 bei der Ausreise – er hatte einen Flug
nach Brüssel gebucht – kontrolliert und festgestellt hat, dass er seit dem 4.
September 2017 durch die französischen Behörden mit einer schengenweiten Einreiseverweigerung
für Drittstaatsangehörige ausgeschrieben ist, worauf das Migrationsamt seine
Festnahme verfügt hat,
dass das Migrationsamt A____ mit Verfügungen vom
6. Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis
17. Oktober 2017 angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass die Einreisesperre, worauf das Migrationsamt
die Haft stützt, von Frankreich ausgestellt worden ist, und der Beurteilte dem
Migrationsamt gegenüber auf mehrmalige Nachfrage hin angegeben hat, er habe vom
Einreiseverbot Kenntnis gehabt, aber er sei davon ausgegangen, dieses gelte nur
für Frankreich, nicht für den gesamten Schengenraum,
dass aus anderen Fällen bekannt ist, dass gerade von
Frankreich verfügte, nationale Einreiseverbote irrtümlich im SIS als
schengenweit eingetragen sind (AUS.2017.47, AUS.2017.33),
dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber
angegeben hat, er sei am 29. September 2017 von Albanien mit dem Auto nach
Skopje gereist und dann mit dem Flugzeug nach Rom, was durch den
Einreisestempel in seinem (echten und zustehenden) Reisepass belegt ist,
dass die problemlose Einreise mit Passkontrolle in
Rom nicht dafür spricht, dass das Einreiseverbot schengenweit gelten würde,
dass der Beurteilte angibt, er sei Student und
studiere in Albanien, er habe in Pescara einen Onkel besucht und nun in Brüssel
einen Freund besuchen wollen, dies für 2 Tage, um dann mit dessen Auto nach
Albanien zurückzukehren,
dass der Beurteilte sich beim Erwerb des
Bustickets gerade wegen seines Einreiseverbotes für Frankreich nach der
Reiseroute erkundigt habe und der Bus dann aber entgegen der Ankündigung nicht
die Route via Deutschland und Luxemburg, sondern via Frankreich genommen habe,
dass er von den französischen Zollbehörden an der
Einreise nach Frankreich gehindert worden und nach Basel geschickt worden sei,
dass er dann aus seiner Barschaft von EUR 500, die
er für die Reise mitgenommen habe – eine Kreditkarte habe er nicht –, ein
Flugticket nach Brüssel gekauft habe,
dass die Aussagen des Beurteilten offen, kohärent
und widerspruchsfrei erscheinen und keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche
Untertauchensgefahr begründen würden,
dass angesichts der vorstehend dargestellten,
notorischen Problematik von Einreiseverboten, die von Frankreich verfügt
wurden, einzig der Eintrag im SIS einer von Frankreich verfügten Einreisesperre
nicht genügt um nachzuweisen, dass diese schengenweit gilt und dann darauf Ausschaffungshaft
zu stützen, wenn, wie vorliegend, der Beurteilte die schengenweite Gültigkeit des
Einreiseverbots glaubhaft bestreitet und ihm diese schengenweite Gültigkeit
nicht nachgewiesen werden kann oder sich aus den Umständen ergibt,
dass der Beurteilte ausgesagt hat, er habe das
Einreiseverbot erhalten, weil er sich illegal in Frankreich aufgehalten habe,
was als nicht überaus schwerwiegender Anlass für ein Einreiseverbot nicht für
dessen schengenweite Gültigkeit spricht,
dass keinerlei Kriminalität des Beurteilten
bekannt ist,
dass das Migrationsamt keine Abklärung beim
Verbindungsbüro zu Frankreich zur räumlichen Gültigkeit des Einreiseverbots vorgenommen
hat und auch keine solche anbietet,
dass vor diesem gesamten Hintergrund zu wenig
sicher erscheint, dass das von Frankreich ausgesprochene Einreiseverbot
schengenweit gilt, um einzig darauf Haft abzustützen,
dass der Beurteilte damit mangels Vorliegens eines
Haftgrundes aus der Haft zu entlassen ist,
dass der Beurteilte angibt, im Falle seiner
Haftentlassung wolle er nun nach Albanien heimkehren,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft ist unzulässig.
Er ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: