Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.79
URTEIL
vom
18. August 2017
Mitwirkende
lic.
iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,
Dr.
Andreas Traub , Dr. Annatina Wirz , Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o
Strafanstalt […] Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 30. Mai 2016
betreffend
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung),
Strafzumessung, Fahrverbot
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
30. Mai 2016 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung), der rechtswidrigen Einreise und der Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und – unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 25. Oktober 2015 –
kostenfällig zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe und zu CHF 100.– Busse (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Weiter
wurde verfügt, dass die beschlagnahmten knapp 49 Kilogramm Amphetamin-Base und
1 Kilogramm Lidocain, ein Mobiltelefon, verschiedene gefälschte Dokumente
und ein beschlagnahmter Geldbetrag von CHF 965.08 eingezogen würden, während
ein weiteres beschlagnahmtes Mobiltelefon und die (mit Kokain kontaminierten)
Kleider dem Beurteilten zurückgegeben würden und eine beschlagnahmte Barschaft
von CHF 126.10 mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet werde.
Gegen dieses Urteil hat A____
(nachfolgend: Berufungskläger), zweitinstanzlich amtlich vertreten durch
Advokat [...] (welcher ihn vor erster Instanz als Privatverteidiger vertreten
hatte), mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Berufung angemeldet. Mit der Berufungserklärung
vom 5. September 2016 hat er die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils, einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und eine Entschädigung von CHF 200.– für jeden im unrechtmässigen
Freiheitsentzug verbrachten Tag sowie eine angemessene Parteientschädigung beantragt.
In verfahrensmässiger Hinsicht hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung
ersucht. Mit Verfügung vom 7. September 2016 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts die amtliche Verteidigung bewilligt. Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], hat mit Eingabe vom 8. September
2016 Anschlussberufung erhoben, womit sie eine Erhöhung der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe auf 7 Jahre sowie die Aussprechung eines unbedingten
Fahrverbots von 5 Jahren beantragt. Der Berufungskläger hat mit Eingabe
vom 11. November 2016 die Berufungsbegründung, die Staatsanwaltschaft am 19.
Januar 2017 die Anschlussberufungsbegründung und Berufungsantwort eingereicht.
Hierzu hat der Berufungskläger am 29. März 2017 repliziert.
In der Berufungsverhandlung vom 18.
August 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger
und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt,
wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist
vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs.
1 StPO, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Beide Parteien haben ihre Berufungs- resp.
Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die
Berufung und die Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit
der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt
werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2
StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht
ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils beschränkt. Im vorliegenden Fall
sind die Schuldsprüche wegen
Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände von keiner Seite
angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind somit ausschliesslich der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung), die Strafzumessung, die
Frage, ob gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein Fahrverbot
anzuordnen ist und die (teilweise) Einziehung der beschlagnahmten Barschaft.
2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 25.
Oktober 2015 – eingebaut in einem Mietfahrzeug – 48‘744,7 Gramm Amphetamin-Base
mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 23 % und 25 % sowie 1005,2 Gramm
Lidocain (ein Lokalanästhetikum, welches auch als Streckmittel für Kokain
verwendet wird) in die Schweiz eingeführt zu haben, wobei er eine gefälschte
italienische Identitätskarte und einen gefälschten italienischen Führerausweis
lautend auf B____ mit sich geführt habe. Hierfür sei er zunächst von seiner
Heimat Albanien via Belgrad und Wien nach München gereist und habe dort von
einem Kontaktmann ein Fahrzeug BMW 520 übernommen, welches dieser unter
Hinterlegung einer gefälschten italienischen Identitätskarte und eines
gefälschten italienischen Führerausweises, die beide auf den Namen C____
lauteten und mit dem Foto des Berufungsklägers versehen waren, angemietet
hatte. Mit diesem Fahrzeug sei der Berufungskläger nach Belgien gefahren und
habe es dort für rund zwei Tage Hinterleuten der Gruppierung überlassen, welche
das in 25 Kunststoffbeutel verpackte Amphetamin und einen Kunststoffbeutel mit
Lidocain in verschiedene Hohlräume des Fahrzeugs eingebaut hätten. Der
Berufungskläger hätte das derart präparierte Fahrzeug via Luxemburg, Frankreich
und die Schweiz nach Reggio Emilia (Italien) bringen sollen, wo er durch
Betätigen der Wiederholungstaste auf einem ihm ebenfalls in Brüssel übergebenen
Mobiltelefon eine Empfangsperson hätte benachrichtigen sollen. Dieses Vorhaben konnte
indessen nicht zu Ende geführt werden, da bei der Einreise in die Schweiz am
Grenzübergang Basel/St. Louis die von ihm vorgewiesenen Ausweise vom Grenzwachkorps
als Fälschungen erkannt und bei der anschliessenden Durchsuchung des Fahrzeugs
das darin versteckte Amphetamin und Lidocain entdeckt wurden.
2.2 Der äussere Ablauf des angeklagten Sachverhalts ist
unbestritten und durch verschiedene Beweismittel objektiviert (vgl. dazu
erstinstanzliches Urteil S. 5-8). Die vom Berufungskläger eingeführte
Menge von 48‘744,7 Gramm Amphetamin-Base mit einem durchschnittlichen
Wirkstoffgehalt von 24 % entspricht 11‘698,7 reiner Amphetamin-Base resp.
15‘325,3 Gramm reinem Amphetamin in der gassenüblich verwendeten Sulfatform
(vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 8. Januar 2016, Akten
S. 384; Bericht der Kriminaltechnischen Abteilung [KTA] vom 11. November 2015,
Akten S. 334). Nach der Rechtsprechung ist ein mengenmässig qualifizierter Fall
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) bei 36 Gramm
reinem Amphetamin anzunehmen (BGE 113 IV 34 ff.), ein Wert, welcher
vorliegend um das 425-fache überschritten ist. Damit ist der objektive Tatbestand
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) klar erfüllt.
2.3 Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dass er den
Amphetamintransport wissentlich und willentlich durchgeführt habe. Er behauptet,
nicht gewusst zu haben, dass in das vom ihm gelenkte Fahrzeug Amphetamin
eingebaut worden war. Damit stellt er seinen Vorsatz, mithin die Erfüllung des
subjektiven Tatbestands des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in Abrede. Das
Strafgericht ist demgegenüber aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der
Aussagen und des Aussageverhaltens des Berufungsklägers sowie der
nachgewiesenen objektiven Umstände zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger
zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen habe, eine mehrfach
qualifizierte Menge von verbotenen Betäubungsmitteln zu transportieren (Urteil
S. 11-15). Dieser Beurteilung ist zu folgen, wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt:
2.3.1 Nachdem der Berufungskläger im
Ermittlungsverfahren zunächst in mehreren Einvernahmen kategorisch behauptet
hatte, keine Ahnung gehabt zu haben, dass er überhaupt etwas resp. was er im Auto
transportiert habe (Akten 234, 237, 309, 313 f.), hat er am 25. November
2015 erstmals eingestanden, gewusst zu haben, dass in Brüssel etwas im Auto eingebaut
worden sei. „X___“, dem er das Auto und den Schlüssel in Brüssel entsprechend
der Weisung seines Auftraggebers „Y___“ für zwei Tage übergeben habe, habe ihm gesagt,
es handle sich um Streckmittel und er werde damit bestimmt keine Probleme haben
(Akten S. 373, 375). Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen ergeben
sich bereits daraus, dass er diese erst einen Monat nach seiner Verhaftung
erstmals zu Protokoll gegeben hat. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, bloss
eine harmlose Substanz zu transportieren und damit nicht gegen das Gesetz zu
verstossen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3), hätte er dies wohl viel früher
eingestanden. Vor allem aber lässt sich diese Version nicht mit dem aufwändigen,
planmässigen und konspirativen Vorgehen beim fraglichen Transport vereinbaren. Das
Streckmittel, welches zusammen mit dem Amphetamin im Auto versteckt war, war
Lidocain, eine Chemikalie, welche im Internet zu einem Kilopreis von EUR 229.–
resp. 5 Kilogramm für EUR 980.– angeboten wird (vgl. https://www.get-rc.to/de/lidocaine.html).
Hätten die Auftraggeber des Berufungsklägers bloss Streckmittel nach Italien
liefern wollen, hätten sie demnach einfach eine Bestellung im Internet aufgeben
können. Stattdessen war der Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen von einem
Bekannten mit dem Spitznamen „Y___“, den er gemäss seiner ersten Aussage (Akten
S. 377) aus dem Gefängnis in Italien, nach späterer Aussage aus seiner Heimat
Albanien kennt, beauftragt worden, von Albanien über Serbien und Österreich
nach München zu reisen, dort via einen arabischen Mittelsmann ein Fahrzeug zu
mieten (wozu eigens zwei falsche Ausweise mit seinem Foto angefertigt wurden), damit
nach Brüssel zu fahren, wo das angebliche Streckmittel von „X___“ aufwändig in
den Hohlräumen des Fahrzeugs eingebaut wurde, und von dort schliesslich nach
Reggio Emilia zu fahren, wo er eine bereits im übernommenen Handy gespeicherte
Nummer anrufen und das Material übergeben sollte. Dem Araber, welcher das Auto
für ihn anmietete, will er EUR 1‘400.– (Akten S. 374) resp. 1‘500.– (Akten S. 557)
übergeben haben, selbst hätte er nach seinen Angaben für den Transport EUR
3‘000.– erhalten sollen (Akten S. 375, 557). Angesichts dieses aufwändigen,
konspirativen und kostspieligen Vorgehens musste dem Berufungskläger bewusst
sein, dass es sich bei der transportierten Substanz um verbotene Drogen und
nicht um eine harmlose, legale Chemikalie handelte. Dies umso mehr, als er –
wie er in der erstinstanzlichen Verhandlung einräumte – wusste, dass es sich
bei „Y___“ um den Kopf einer grossen Gruppierung handle, welche „dreckige
Arbeit“ mache (Akten S. 557 f.).
2.3.2 Während für die Anmietung des
Fahrzeugs in München eine gefälschte Identitätskarte und ein gefälschter
Führerausweis auf den Namen C____ mit den Fotos des Berufungsklägers
angefertigt und verwendet worden waren, trug der Berufungskläger eine
gefälschte italienische Identitätskarte und einen gefälschten italienischen
Führerausweis lautend auf B____ auf sich. Die erstgenannten Ausweise sollen nach
Angaben des Berufungsklägers ohne sein Wissen von dem ihm angeblich unbekannten
Araber, welcher ihm in München das Fahrzeug übergeben habe, erstellt worden sein
(Akten S. 374, 557). Die Papiere auf den Namen B____ will er vor langer Zeit im
Hinblick auf seine Arbeitssuche im Ausland in Brüssel von einem Italiener
namens „Pepe“ gekauft haben (Akten S. 312 f., 557, zweitinstanzliches Protokoll
S. 1). Dieser „Pepe“ habe keinerlei Verbindung zu der Gruppierung um „Y___“
gehabt (Akten S. 558). Diese Behauptungen lassen sich allerdings nicht mit
dem Umstand vereinbaren, dass der fingierte Ausstellungsort sämtlicher
gefälschter Papiere derselbe ist (Grottammare, Reggio Emilia, Italien). Es ist daher
mit der Vorinstanz (Urteil 9) davon auszugehen, dass sämtliche gefälschten
Ausweise im Hinblick auf die Kurierfahrt des Berufungsklägers erstellt worden
waren, zumal dieser in Italien zur Verhaftung ausgeschrieben ist und daher
nicht unter seinem wahren Namen dorthin reisen konnte (s. E. 2.3.3).
2.3.3 Gegen die behauptete
Ahnungslosigkeit des Berufungsklägers spricht auch seine einschlägige Vorstrafe
in Italien. Er war am 8. Juni 2010 vom Corte di Appello di Bologna wegen
illegales Handels mit Betäubungsmitteln zu 5 Jahren und 2 Monaten
Freiheitsstrafe und EUR 34‘000.– Busse verurteilt worden. Im Rahmen von ihm
gewährten Vollzugslockerungen floh er im Jahr 2013 ausser Landes und ist seither
von den italienischen Strafverfolgungsbehörden zur Verbüssung der Reststrafe
von 7 Monaten und 8 Tagen ausgeschrieben. Es fällt auf, dass er
hinsichtlich der dieser Vorstrafe zugrunde liegenden Delikte genau gleich
argumentiert wie im vorliegenden Fall. Auch damals will er keine Ahnung gehabt
haben, was er transportiert habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 1). Es war
Kokain.
2.3.4 Die Vorstrafe in Reggio Emilia
dokumentiert, dass der Berufungskläger zumindest früher im dortigen
Drogenmilieu vernetzt war. Dafür, dass er auch noch kurz vor der Verhaftung
diesbezügliche Kontakte pflegte und – ohne selbst Drogen zu konsumieren (vgl.
immunochemischer Test Akten S. 256) – Umgang mit Drogen hatte, spricht der Umstand,
dass sein Hemd und seine Jacke Kokainspuren aufwiesen, die gemäss dem
forensisch-chemischen Gutachten am ehesten durch seine Hände auf die untersuchten
Stellen übertragen worden waren (Akten S. 347). Der Umstand, dass ihm rund 49 Kilogramm
Amphetamin im Schwarzmarktwert von über 1,2 Millionen Euro anvertraut worden
waren, weist weiter darauf hin, dass er enge Kontakte zu den Drahtziehern
dieses Transports pflegte, wäre es doch für diese viel zu riskant, einem
Unbekannten, Uneingeweihten eine derart wertvolle Fracht anzuvertrauen. Offenbar
kannte der Drahtzieher „Y___“ den Berufungskläger gut genug, um davon
auszugehen, dass dieser im Falle eines Aufgriffs ihn und die andern
Hintermänner dieses Transports nicht verraten würde. Genau dies war denn auch
der Fall, hat der Berufungskläger doch nur Spitznamen von zwei Hintermännern
genannt. Mehr will er über sie nicht wissen und andere Beteiligte will er nicht
gesehen haben.
2.3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat, sind aufgrund des offensichtlich taktischen Aussageverhaltens
des Berufungsklägers erhebliche Fragezeichen hinter die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen zu setzen. So hat er zu Beginn die Aussagen konsequent verweigert und
später stückweise gewisse Eingeständnisse gemacht, aber nie mehr zugestanden,
als ihm aufgrund objektiver Beweise ohnehin nachgewiesen werden konnte. Im
Einzelnen kann hierfür auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen auf S.
13 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
2.3.6 Unbehelflich ist der Einwand des
Berufungsklägers, er hätte das Risiko eines Transports für lediglich EUR
3‘000.– nie auf sich genommen, wenn er gewusst hätte, dass es sich dabei um fast
49 Kilogramm Amphetamin handelte. Zum einen besteht ausser seinen (wie
ausgeführt nicht besonders glaubhaften) eigenen Aussagen keinerlei Hinweis
darauf, dass seine Entlöhnung nicht weit höher gewesen wäre, und zum andern
wären bereits EUR 3‘000.– ein Mehrfaches dessen, was eine Person, die sich
bloss mit gelegentlicher Schwarzarbeit durchs Leben schlägt, sonst in fünf
Tagen verdienen könnte. Jemand, der wie der Berufungskläger keinen geregelten
Lebenswandel, kein regelmässiges Einkommen, keine Familie und keinen festen
Wohnort hat, wird denn auch das Risiko einer solchen Kurierfahrt eher auf sich
nehmen als ein Familienvater mit einem geregelten Leben. Auch aus der eingeschlagenen
Route (über bewachte Zollübergänge) kann der Berufungskläger nichts zu seinen
Gunsten ableiten, ist er doch offensichtlich davon ausgegangen, dass die
Ausweise so gut gefälscht sind, dass die Fälschung nicht erkannt wird, und dass
das Amphetamin so gut versteckt ist, dass es nicht gefunden wird.
2.3.7 Aus all diesen Umständen,
namentlich den einschlägigen Erfahrungen des Berufungsklägers und dem enormen
logistischen und auch finanziellen Aufwand, der – wie er wusste – für diesen
Transport getrieben wurde, ist mit der der Vorinstanz zu folgern, dass der
Berufungskläger nicht davon ausgehen konnte, harmloses Streckmittel zu
transportieren. Vielmehr musste er, sofern er es nicht positiv wusste,
zumindest annehmen, dass „X___“ in Brüssel eine grosse Menge harter Drogen in das
ihm übergebene Mietfahrzeug eingebaut hatte. Indem er sich trotz dieser Annahme
mit dem Fahrzeug vereinbarungsgemäss auf den Weg nach Reggio Emilia machte, um
es dort der Zielperson zu übergeben, hat er den subjektive Tatbestand von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2
Satz 2 StGB) erfüllt. Die genaue Menge und die genaue Drogenart muss er hierfür
nicht gekannt haben; es genügt das Wissen oder eben die Annahme des Täters,
dass er eine Menge Drogen transportiert hat, die eine grosse Anzahl von
Personen gefährdet. Die ist vorliegend wie ausgeführt zu bejahen.
2.3.8 Aus dem Gesagten folgt, dass der
Berufungskläger des Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu
sprechen ist.
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu
berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134
IV 17 E. 2.1 S. 19).
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter
Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
3.2 Im vorliegenden Fall ist die Strafe für das
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die bereits rechtskräftigen
Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtmitführen des
Führerausweises) festzusetzen. Die Fälschung von Ausweisen und die
rechtswidrigen Einreise, für welche das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androht
(Art. 252 StGB, Art. 115 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG]), weisen einen
derart engen Sachzusammenhang mit dem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz auf, dass es angezeigt erscheint, für diese drei Delikte
eine Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Demgegenüber ist das Nichtmitführen
des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SG
741.01) mit einer Busse zu ahnden. Der von der Vorinstanz festgelegte
Bussenbetrag von CHF 100.– erweist sich als verhältnismässig und ist daher zu
bestätigen.
3.3 Das schwerste Delikt, von dem bei der Bemessung der
Freiheitsstrafe auszugehen ist, ist das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe.
Es ist daher zunächst hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz
hat das diesbezügliche objektive Tatverschulden des Berufungsklägers zu Recht
als schwer eingestuft. Mit der vom Berufungskläger in die Schweiz eingeführten
Menge von gut 15 Kilogramm reinem Amphetamin wurde der Grenzwert zum
mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG,
welcher nach der Bundesgerichtspraxis bei 36 Gramm reinem Amphetamin liegt
(BGE 113 IV 32 E. 3 S. 34 ff.), um das 425-fache überschritten (vgl. E. 2.2).
Auch wenn der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt
und sie nur ein Gesichtspunkt neben anderen ist, ist sie auch nicht vollkommen
nebensächlich. Vielmehr ist sie nicht nur als Qualifikationsmerkmal, sondern
auch innerhalb des qualifizierten Strafrahmens als Zumessungskriterium zu
berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014). Da es – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil S. 17) – im
Bereich des Amphetaminhandels noch keine reiche Rechtsprechung gibt, kann die
Rechtsprechung zu Kokain- resp. Heroinhandel mutatis mutandis als Vergleich
herangezogen werden, wobei (entsprechend den verschiedenen Grenzwerten zum
mengenmässig qualifizierten Fall) der Handel mit 15 Kilogramm Amphetamin etwa
vergleichbar ist mit jenem mit 7,5 Kilogramm Kokain oder 5 Kilogramm Heroin. Im
vorliegenden Fall kannte der Beschwerdeführer die genaue Art und Menge der von
ihm transportierten Menge zwar nicht, doch musste er – wie vorstehend
aufgezeigt worden ist – angesichts der gesamten ihm bekannten Umstände davon
ausgehen, dass es sich um eine grosse Menge harter Drogen handelte.
Das zentrale Kriterium der
Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten ist indessen – wie eine Analyse der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt – die vom jeweiligen Täter
eingenommene Funktion bzw. die Hierarchiestufe, welcher er innerhalb der
Organisation zuzuordnen ist. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die
hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidungsbefugnis, die Exposition
und der finanzielle Profit des Täters, welcher mit seiner Stellung in der
Organisation korrespondiert. Diesen Elementen kommt tendenziell grössere
Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Menge. Ausgehend von den
genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
haben Eugster und Frischknecht im Bereich der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien
resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive
Tatverschulden herausgebildet (Eugster/ Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327, 330 ff.). Diese
Typisierung dient den Strafverfolgungsbehörden als Orientierungshilfe, die eine
rechtsgleiche Beurteilung des Verschuldens von Drogendelinquenten fördert. Der
Hierarchiestufe 3 gemäss Eugster/Frischknecht
sind Organisationsmitglieder zuzuordnen, die vorwiegend Tätigkeiten mittlerer
Hierarchiestufen ausüben, namentlich den Transport grosser Drogenmengen über
weite Strecken und grenzüberschreitend, und die vielfach eine
Vertrauensstellung gegenüber Mitgliedern einer höheren Stufe geniessen, aber
keine Mitsprache betreffend der strategischen Ausrichtung der Organisation und
keine umfassenden Kenntnisse der Organisationsstruktur haben (a.a.O. S. 335).
Genau dies ist beim Berufungskläger der Fall. Er transportierte – ohne selbst
Drogenkonsument zu sein – eine erhebliche Drogenmenge von grossem Wert durch mehrere
Länder, genoss offensichtlich eine hohe Vertrauensstellung in der Organisation
und sollte durch aufwändige Vorkehren vor einem Entdecktwerden geschützt werden
(s. vorstehend sowie erstinstanzliches Urteil S. 16). Für Täter dieser
Hierarchiestufe wird von Eugster/Frischknecht
eine Einsatzstrafe von 5 bis 8 Jahren für das objektive Tatverschulden postuliert
(a.a.O., S. 335). Unter Berücksichtigung des leicht verschuldensmindernden
Umstands, dass der Berufungskläger die genaue Art und Menge der transportierten
Drogen nicht kannte, ist im vorliegenden Fall für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 5¼ Jahren auszugehen.
3.4 Für die Fälschung von Ausweisen wäre eine
(hypothetische) Strafe von 5 Monaten verschuldensangemessen, für die
illegale Einreise eine solche von 1 Monat. Infolge des engen Sachzusammenhangs
dieser Delikte mit dem Betäubungsmitteldelikt ist die für jenes Delikte
ausgesprochene Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips von
Art. 49 Abs. 1 StGB um insgesamt 3 Monate zu erhöhen, womit sich für die drei
Delikte zusammen ein verschuldensangemessene tatbezogene Einsatzstrafe von 5½
Jahren ergibt.
3.5 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die
allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe
rechtfertigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Berufungskläger weder
einen festen Wohnsitz noch ein geregeltes Leben oder ein regelmässige
Arbeitseinkommen hat, was sich nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Stark
straferhöhend ist indessen vor allem die einschlägige Vorstrafe resp. der
krasse Rückfall des Berufungsklägers zu berücksichtigen, der am 8. Juni
2010 in Bologna/Italien ebenfalls wegen des Transports harter Drogen (Kokain)
zu 5 Jahren 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Nachdem er das
gelockerte Vollzugsregime nach Verbüssung eines Teils der Strafe im Jahr 2013
zur Flucht genutzt hat, ist von dieser Strafe noch eine Restfreiheitsstrafe von
rund 7 Monaten offen, weshalb er in Italien zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
Dass er sich in dieser Situation zu einem Transport einer grossen Menge harter
Drogen nach Italien anwerben liess, zeugt von extremer Unbelehrbarkeit und ist
an Dreistigkeit kaum zu überbieten. Dem ist mit einer Straferhöhung um 1 Jahr
Rechnung zu tragen. Subjektive Strafminderungsgründe wie ein substantielles Geständnis
oder Reue liegen dagegen nicht vor. Der gute Führungsbericht aus dem
Strafvollzug ist neutral zu gewichten, da ein korrektes Verhalten in der Haft
vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4).
3.6 Damit liegt die dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessene Gesamtstrafe für
das Drogendelikt, die Fälschung von Ausweisen und die illegale Einreise bei 6½
Jahren Freiheitsstrafe. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten
oder teilbedingten Strafvollzugs schon aus formellen Gründen nicht möglich. Die
Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an
die Strafe anzurechnen.
4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
ihrer Anschlussberufung im Weiteren die Aussprechung eines Fahrverbots von 5
Jahren gemäss Art. 67e StGB. Sie begründet das damit, dass der Berufungskläger
trotz des Vorliegens einer schweren einschlägigen Vorstrafe als Fahrer eines
Motorfahrzeugs eine ausserordentlich grosse Menge harter Drogen in die Schweiz
verbracht und damit ein enormes Gefährdungspotential für die hiesige
Volksgesundheit geschaffen habe. Die Vorinstanz hat auf die Aussprechung eines
Fahrverbots verzichtet, was sie – ohne nähere Ausführungen – damit begründet
hat, dass ein solches nicht geeignet oder notwendig erscheine, um den
Berufungskläger von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.
4.2 Die Anordnung eines Fahrverbots nach Art. 67e StGB
setzt voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens verwendet hat und Widerholungsgefahr besteht. Beim Fahrverbot
gemäss dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine (zusätzliche) Strafe,
sondern um eine spezialpräventive – nicht strassenverkehrsrechtliche –
Sicherungsmassnahme (Arquint
Hill/Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 67b
N 5). Als Anknüpfungstaten für das Fahrverbot kommen sämtliche Verbrechen oder
Vergehen in Frage, zu deren Begehung der Täter ein Fahrzeug verwendet hat, mit
Ausnahme von Strassenverkehrsdelikten (Arquint
Hill/Heimgartner, a.a.O., Art. 67b N 15, 18; BGE 137 IV 72). Die
Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Warnungsentzug gemäss dem früheren
Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG, der im Rahmen der Teilrevision des SVG per 1.
Januar 2005 gestrichen wurde. Grund dafür war, dass der betreffende Entzugsgrund
der Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen diente und in keinem Zusammenhang
mit der Verkehrssicherheit stand, weshalb er systematisch nicht ins SVG gehörte
(Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999, BBl 1999 4490 zu Art. 16c).
Er beruhte vielmehr auf dem Gedanken, dass manche Straftat nicht begangen
würde, wenn kein Motorfahrzeug zur Verfügung stünde, mit welchem beispielsweise
zu abgelegenen Tatorten gefahren oder die Beute transportiert werden kann. Dem
Täter sollte der Führerausweis entzogen werden in der Überlegung, dass er
während der Entzugsdauer kein Motorfahrzeug lenken und somit auch keine
Verbrechen und Vergehen unter Verwendung eines Motorfahrzeugs begehen werde.
Gemäss dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung an die
zuständigen kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanzen vom 21. Juli 1975
(VPB 1975 Nr. 126 S. 62) betraf aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG den deliktischen
Missbrauch eines Motorfahrzeugs als Hilfsmittel zur Verübung von Verbrechen und
Vergehen unter Ausnützung der besonderen Möglichkeiten eines Motorfahrzeugs wie
Schnelligkeit, Tragkraft, Abgeschlossenheit des Wageninnern und gewisse technische
Einrichtungen. Führerausweisentzüge gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG
wurden etwa angeordnet bei der Verwendung eines Motorfahrzeugs im Zusammenhang
mit der Begehung von Diebstählen (z.B. BGE 108 Ib 137) oder dem Transport von
Betäubungsmitteln (BGE 106 Ib 395). Dieselben Entzugsgründe sind auch für die
Anordnung eines Fahrverbots gemäss Art. 67e StGB massgebend.
4.3 Eine zentrale Voraussetzung des Fahrverbots nach
Art. 67e StGB ist die Widerholungsgefahr, d.h. die Gefahr weiterer Straftaten
im Zusammenhang mit der Verwendung eines Motorfahrzeugs. Da das strafrechtliche
Fahrverbot keine Strafe, sondern eine spezialpräventiv begründete Massnahme
ist, richten sich sowohl dessen Anordnung als auch dessen Dauer allein nach der
Gefahr und möglichen Schwere künftiger Rechtsverletzungen, nicht nach dem Mass
des Verschuldens und der Schwere der zu Grunde liegenden Tat. Das Gericht hat
diesbezüglich wie beim bedingten Strafvollzug eine Legalprognose abzugeben (Arquint Hill/Heimgartner, a.a.O., Art.
67b N 25 f., 31).
4.4 Anders als aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG
ist Art. 67e StGB eine blosse Kann-Vorschrift, d.h. die Anordnung des
Fahrverbots ist bei gegebenen Voraussetzungen nicht zwingend, sondern liegt im
Ermessen des Gerichts. Dieses ist dabei an das Verhältnismässigkeitsprinzip
gebunden, Es hat abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit
der Anordnung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu
rechtfertigen vermag. Erweist sich das Fahrverbot als geeignet und notwendig,
den Täter von weiteren Taten abzuhalten, und steht dieser Zweck angesichts der
Gefahr und Schwere der drohenden Taten in einem vernünftigen Verhältnis zur
Freiheitsbeschränkung, ist die Massnahme bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen anzuordnen (Arquint
Hill/Heimgartner, a.a.O., Art. 67b N 27).
4.5 Im vorliegenden Fall war das vom Berufungskläger
verwendete Mietfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, sowohl zur Beförderung als auch
zum Versteck der rund 49 Kilogramm Amphetamin. Es ist bereits das zweite Mal
innert weniger Jahre, dass der Berufungskläger wegen Drogentransports
verurteilt werden muss. Weder die langjährige Strafe in Italien noch der
Haftbefehl zur Verbüssung der offenen Reststrafe von gut 7 Monaten vermochten
ihn davon abzuhalten, den hier zu beurteilenden Transport einer grossen Menge
harter Drogen nach Italien durchführen zu wollen. Angesichts dieser
Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit ist somit bezüglich weiterer Drogendelikte eine
schlechte Legalprognose zu stellen. Da Drogentransporte in aller Regel mit dem
Auto durchgeführt werden, bezieht sich die Wiederholungsgefahr auch auf die
Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens.
Es ist somit dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend in Anwendung von
Art. 67e StGB ein Fahrverbot für sämtliche Motorfahrzeugkategorien zu
verhängen.
4.6 Wenn der vom Fahrverbot Betroffene wie
im vorliegenden Fall gleichzeitig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt wird, hängt die Bemessung der Dauer des Fahrverbots unter anderem
davon ab, ob dieses sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder erst
auf den Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Freiheitsstrafe zu
laufen beginnt. Das Strafgesetzbuch beantwortet diese Frage nicht. Insofern
besteht eine Lücke im Gesetz, die durch das Gericht zu füllen ist (BGE 141 IV
298 E. 1.3.1 S. 299).
4.6.1 Arquint Hill/Heimgartner (a.a.O., Art. 67b N 38) stellen
sich – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den BGE 116 Ib 146 zum
Warnungsentzug gemäss aArt. 116 Abs. 3 lit. f SVG – auf den Standpunkt,
dass der Vollzug resp. die Wirksamkeit des Fahrverbots grundsätzlich
unmittelbar nach dessen Rechtskraft beginne. Dies erscheint indessen
problematisch, könnte doch in diesem Fall – worauf die genannten Autoren selbst
hinweisen – bei langjährigen Freiheitsstrafen selbst die Maximaldauer des
Fahrverbots von 5 Jahren keine Wirkung entfalten, da die Massnahme bei der
Entlassung aus dem Strafvollzug bereits abgelaufen wäre. Die Aussprechung eines
Fahrverbots wäre in solchen Fällen sinnlos. Eine Übertragung des BGE 116
Ib 146, mit dem das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung, wonach
der Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG erst nach Verbüssung einer
allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe wirksam wurde, abgewichen ist, auf das
Fahrverbot gemäss Art. 67e StGB vermag aber auch aus andern Gründen nicht zu
überzeugen. So hat das Bundesgerichts seinen Entscheid, dass der Warnungsentzug
unmittelbar nach seiner Rechtskraft wirksam werde, in erster Linie damit
begründet, dass der (zwingend auszusprechende) Warnungsentzug das gleiche
Resozialisierungsziel verfolge wie die Freiheitsstrafe und man im Falle von
längeren Freiheitsstrafen hoffen könne, dass der Straftäter schon durch diese
von weiteren Straftaten mit oder ohne Motorfahrzeug abgehalten werde. Der
Freiheitsentzug würde in solchen Fällen die Funktion des Warnungsentzugs weitgehend
übernehmen. Es solle daher jedenfalls bei längeren Freiheitsstrafen vermieden
werden, dass der Warnungsentzug des Führerausweises, der zwar keine eigentliche
Strafe darstelle, wohl aber als solche empfunden werde, noch an die
Strafverbüssung angehängt werde (a.a.O., E. 2a S. 148). Es ging im vom
Bundesgericht beurteilten Fall um einen Taxichauffeur, für den der
Führerausweis für die Reintegration ins Berufsleben entscheidende Bedeutung
hatte, so dass ein erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe beginnender Entzug
des Führerausweises dem Resozialisierungsziel sogar entgegengewirkt hätte.
Weiter hielt das Bundesgericht fest, man könnte sich zwar überlegen, ob in
einem Fall wie dem beurteilten die Frage des Vollzugs zunächst offengelassen
werden könnte und sie in Rücksprache mit den Strafvollzugsbehörden von Fall zu
Fall in einem späteren (noch unbestimmten) Zeitpunkt geprüft werden sollte.
Eine solche Lösung wäre aber kaum praktikabel. Das Problem werde sich daher nur
durch den Gesetzgeber befriedigend lösen lassen, z.B. durch die Ausgestaltung
des Warnungsentzuges in Fällen der vorliegenden Art als eigentliche
Nebenstrafe, die vom Strafrichter unter Berücksichtigung ihrer Notwendigkeit
neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe angeordnet werden könne (a.a.O., E.
2d S. 150). „Zum heutigen Zeitpunkt“ müsse es damit sein Bewenden haben, dass
auch dann, wenn der Betroffene eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe, der Vollzug
der Administrativmassnahme sofort nach deren Rechtskraft beginne (a.a.O., E. 3
S. 151). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass dieser Entscheid des
Bundesgerichts spezifisch auf die Administrativmassnahme mit zwingendem
Charakter zugeschnitten war. Demgegenüber handelt es sich bei Art. 67e
StGB um eine strafrechtliche Massnahme, die – wie das Bundesgericht postuliert
hat – vom Strafgericht unter Berücksichtigung ihrer Notwendigkeit neben der
ausgesprochenen Strafe angeordnet werden kann oder auch nicht. Dass sein
Entscheid betreffend Beginn des Vollzugs des Führerausweisentzugs resp.
Fahrverbots auch auf eine solche Bestimmung angewendet werden solle, war nicht
die Intention des Bundesgerichts (E. 3 S. 151).
4.6.2 Die Gesetzeslücke ist vielmehr durch
eine Auslegung des Gesetzes zu füllen: Ziel der Auslegung ist die sachlich
richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis (BGE 141 IV 298 E. 1.3.2 S. 299 f.; BGer
6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.2.2). Das Fahrverbot gemäss Art. 67e StGB
ist zusammen mit der Friedensbürgschaft (Art. 66), der Landesverweisung (Art.
66a bis 66d StGB, i.K. seit 1. Oktober 2016), dem Tätigkeitsverbot, Kontakt-
und Rayonverbot (Art. 67 bis 67d StGB, i.K. seit 1. Januar 2015), der
Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB), der Einziehung (Art. 69 bis 72
StGB) und der Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73)
systematisch unter dem Titel „Andere Massnahmen“ im Strafgesetzbuch eingeordnet.
Art. 66c StGB bestimmt in Bezug auf die Landesverweisung, dass diese ab
Rechtskraft des Urteils gilt, vor deren Vollzug aber die unbedingten Strafen
oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen sind. Im
gleichen Sinn statuiert Art. 67c Abs. 2 StGB in Bezug auf das Tätigkeitsverbot,
das Kontakt- und das Rayonverbot, dass die Dauer des Vollzugs einer
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme auf die Dauer des
Verbots nicht angerechnet wird. Es erscheint sinnvoll und im Sinne der ratio
legis angezeigt, diese Bestimmungen analog auch auf das Fahrverbot gemäss Art.
67e StGB anzuwenden. Daraus folgt, dass die Dauer des unbedingten Vollzugs
einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme auf die Dauer
eines Fahrverbots gemäss Art. 67e StGB nicht anzurechnen ist.
4.6.3 Damit wird das auszusprechende
Fahrverbot erst mit der (bedingten) Entlassung des Berufungsklägers aus dem
Strafvollzug wirksam. Unter diesen Umständen erscheint die Aussprechung eines
Fahrverbots für die Dauer von 2 Jahren angemessen.
Die beschlagnahmte Barschaft von
umgerechnet CHF 965.08 ist in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, da
mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Spesengeld für
den Drogentransport handelte. Die albanischen Lek im Wert von umgerechnet CHF
126.10 sind aufgrund eines fehlenden Deliktszusammenhangs mit der Busse und den
Verfahrenskosten zu verrechnen.
Bei diesem Ergebnis des
Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die
zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des
Verfahrens. Da der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel unterliegt, während
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung weitgehend durchdringt, sind
die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘400.–
vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Sein amtlicher Verteidiger ist
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 16.
August 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 25,25 Stunden (ohne
Hauptverhandlung) erscheint angemessen. Hinzu kommen 4 Stunden für die Hauptverhandlung.
Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar von CHF 5‘850.– (29,25
x CHF 200.–) auszurichten. Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten
Umfang von CHF 474.10.– und 8 % MWST. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. März
2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche
wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 252 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1
lit. a des Ausländergesetzes und Art. 99 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetzes;
-
Verfügungen
über die beschlagnahmten Gegenstände.
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Fälschung von Ausweisen,
rechtswidriger Einreise und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz –
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Oktober 2015, sowie zu einer Busse
von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art.19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Dem Beurteilten wird in
Anwendung Art. 67e des Strafgesetzbuches ein Fahrverbot in der Schweiz
für sämtliche Motorfahrzeugkategorien für die Dauer von 2 Jahren
auferlegt, welches im Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug
wirksam wird.
Die beschlagnahmte
Barschaft in Höhe von CHF 965.08 wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von
CHF 12‘139.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen). Die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF
126.10 wird mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger,
[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘850.– und ein
Auslagenersatz von CHF 474.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 505.95, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Controlling
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen
den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).