[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.69
VD.2017.70
URTEIL
vom 23.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. André Equey , Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]vertreten durch [...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 13. Februar 2017
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2014
(Zustellnachweis von A-Post Plus
Sendungen)
Sachverhalt
Die
Steuerverwaltung hat A____ zwei Mal vergeblich gemahnt, die Steuererklärung pro
2014 einzureichen. In der Folge hat die Steuerverwaltung eine amtliche Einschätzung
vorgenommen und mit Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 die kantonalen
Steuern auf CHF 25‘698.80 und die direkte Bundessteuer auf CHF 5‘938.60
festgesetzt. Auf die gegen diese Veranlagungsverfügungen erhobene, per 13.
April 2016 datierte und am 14. April 2016 bei der Steuerverwaltung abgegebene
Einsprache von A____ ist die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 6. Mai
2016 nicht eingetreten, weil die Einsprache verspätet sei. Gegen diesen
Entscheid hat A____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin [...], am 8. Juni
2016 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission eingelegt. Diese hat
die beiden Rechtsmittel mit zwei Präsidialentscheiden vom 13. Februar 2017
kostenfällig abgewiesen. Hiergegen richten sich der Rekurs und die Beschwerde
von A____ (nachfolgend: Rekurrentin) an das Verwaltungsgericht, welche die
Aufhebung der angefochtenen Präsidialentscheide der Steuerrekurskommission
sowie des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung und die Festsetzung des
steuerbaren Nettoeinkommens für die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer pro 2014 auf CHF 0.– beantragt; eventualiter seien die beiden
Präsidialentscheide der Steuerrekurskommission aufzuheben und die Sache zur
Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter
o/e Kostenfolge. Die Steuerrekurskommission schliesst mit Vernehmlassungen vom
31. Mai 2017 auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Mit fakultativen
Repliken vom 11. August 2017 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 (Verfahren VD.2017.69)
und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2014 (Verfahren
VD.2017.70) betreffen dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage,
weshalb die Verfahren vereinigt werden können und in einem einzigen Urteil
darüber befunden werden kann.
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG;
SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65
E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen
Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die
direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren
der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die
Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer; VGE VD.2013.104 vom
31. Oktober 2013).
1.3 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der
angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig
eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164
Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der
Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 3 DBG).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003
E. 5).
2.1 Die
Steuerverwaltung ist laut ihrem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (Vorakten
2/3 141; 3/3 143) auf die Einsprache nicht eingetreten, weil der Rekurrentin
die Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 gemäss Zustellnachweis der Post
am 11. März 2016 um 10.44 Uhr zugestellt worden seien. Die 30-tägige
Einsprachefrist gemäss § 160 Abs. 1 StG und Art. 132 Abs. 1 DBG habe am 12.
März 2016 zu laufen begonnen und am Sonntag, 10. April 2016, bzw. dem darauf
folgenden Montag, 11. April 2016, geendet. Die per 13. April 2016 datierte und
am 14. April 2016 bei der Steuerverwaltung abgegebene Einsprache sei damit
verspätet, weshalb die Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 in Rechtskraft
erwachsen seien und auf die Veranlagungsfaktoren nicht mehr zurückgekommen
werden könne.
2.2 Dem
ist die Steuerrekurskommission gefolgt. In den vorliegend angefochtenen
Präsidialentscheiden fügt sie an, auf den von der Rekurrentin ins Recht
gelegten Einzelbildaufnahmen der Videoaufzeichnung vom 11. März 2016 sei die
Tätigkeit des Postboten zumindest auf zwei Bildern nicht ansatzweise erkennbar,
weshalb nicht erstellt sei, dass der Postbote beim Briefkasten der Rekurrentin
deren Post nicht mit dem Scanner elektronisch erfasst hätte. Weiter vermöchten
die beiden im Zusammenhang mit einer Beschwerde an die Post stehenden Dokumente
vom 6. Juni 2016 „Kundenreaktion Kopie für Kunden“ und „Kundenreaktion Kopie
nur für internen Gebrauch“ nicht glaubhaft zu machen, dass in der Vergangenheit
mehrfach falsche Zustellungen erfolgt wären, zumal auch die Stellungnahme der
Post fehle. Schliesslich handle es sich bei einem Schreiben von B____, seines
Zeichens Angestellter der Stadtreinigung, vom 2. Juni 2016 – wonach dieser vor
Ostern Briefe der Familie A____ gefunden und in den Briefkasten der Mutter der
Rekurrentin, C____, geworfen habe –, um eine Gefälligkeitsbescheinigung,
worauf nicht abgestellt werden könne.
2.3 Die
Rekurrentin macht im vorliegenden Verfahren geltend, sie habe sich am 1. Januar
2014 als Einzelfirma selbständig gemacht und dafür am 16. April 2014 eine
Kapitalleistung aus der 2. Säule von CHF 105‘030.44 ausbezahlt erhalten. Diese
Summe sei in der amtlichen Einschätzung als ordentliches Einkommen veranschlagt
worden, was unrechtmässig sei, denn der Pensionskassenvorbezug unterstehe einer
Sondersteuer. Auch andere Faktoren, namentlich die Höhe der
Erwerbsausfallentschädigung und des Haupterwerbs, seien offensichtlich falsch. Die
Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 habe sie nicht am darauffolgenden Tag
erhalten, sondern später. Am 25. April 2014 habe die Rekurrentin ihre
Steuererklärung für 2014 eingereicht.
Unter Verweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Zustellungsnachweis von A-Post
Plus Sendungen macht die Rekurrentin geltend, die Veranlagungsverfügungen seien
ihr nicht am 11. März 2016 zugestellt worden. Ihre Liegenschaft [...]strasse 23
werde videoüberwacht. Anhand jenes Materials sei ersichtlich, dass der Postbote
am 11. März 2016 am Briefkasten der Rekurrentin keine elektronische Erfassung
via Scanner vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
verletzt, indem sie den angebotenen Beweis, nämlich die Videoaufzeichnung, nicht
abgenommen habe. Das Schreiben des B____ untermauere die Fehlerhaftigkeit der
Postzustellung. Die Weigerung der Vorinstanz, B____ als Zeugen einzuvernehmen,
verletze das rechtliche Gehör ebenfalls und dazu die gesetzlichen Vorschriften über
die Untersuchungs- und Beweismassnahmen; immerhin würde sich B____ bei
allfälliger Falschaussage strafbar machen, und er würde seine Anstellung beim
Kanton riskieren. Das rechtliche Gehör sei auch verletzt, weil die Vorinstanz
keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe. Daher und wegen falscher
Beweiswürdigung seien die Rechtsmittel gutzuheissen. Auch die Bestätigung der
Beschwerdeaufnahme durch die Post sei falsch gewürdigt worden. Es entspreche
der Lebenserfahrung, dass ein Postbote als Mensch Fehler machen könne, und bei
allfälliger Ersatzforderung ersetze die Post lediglich das Porto, nicht aber
weitergehende Ansprüche.
2.4 Die
Steuerrekurskommission hält dem zusammengefasst entgegen, sie habe die
Beweismittel korrekt gewürdigt und in antizipierter Beweiswürdigung auf das
Einfordern des Videomaterials sowie auf die Anhörung des Zeugen verzichten
können. Zudem habe sie der Rekurrentin die Vernehmlassung am 20. Oktober 2016
zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 13. Februar 2017 seien die Präsidialentscheide
ergangen. Daher habe die Rekurrentin genügend Zeit für eine fakultative
Stellungnahme gehabt.
2.5 Mit
ihrer fakultativen Replik im vorliegenden Verfahren lehnt die Rekurrentin die
Auffassung der Steuerrekurskommission betreffend antizipierte Beweiswürdigung ab
und hält an ihrer eigenen Darstellung fest.
3.1 Beim
Versand mit A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die
Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf
diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten
elektronischen Suchsystems „Track & Trace“ die Sendung bis zum
Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601;
BGer 2C_570/2011, 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Direkt bewiesen wird
mit einem „Track & Trace“-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung
tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss,
dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem
gemacht worden ist. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag
darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des
Adressaten gelegt worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts, die sich auch
auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung
nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist
allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der
Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine
fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine
Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142
III 599 E. 2.4.1 S 604; BGer 2C_165/2015, 2C_166/2015 vom 21. Februar 2015 E.
2.3; 2C_570/2011, 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; vgl. VD.2016.155 vom
23. August 2016 E. 2.2.3; VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 5.2). Rein
hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn
oder sonst einer Drittperson zugestellt worden sein könnte, sind unbehelflich
(BGer 2C_165/2015, 2C_166/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3; 2C_570/2011,
2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3).
3.2 Gemäss
den vorliegenden „Track & Trace“-Auszügen wurden die beiden Sendungen mit
den Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 der Rekurrentin am 11. März 2016
um 10:44 Uhr zugestellt (Vorakten 2/3 128 und 135; 3/3 135 und 138).
Die Rekurrentin
bestätigt ausdrücklich, dass sie die Verfügungen vom 10. März 2016 erhalten hat
(Rekurs vom 16. März 2017 S. 5; Beschwerde vom 16. März 2017 S. 5;
Rekurs/Beschwerde vom 8. Juni 2016 S. 5; Vorakten 2/3 5, 3/3 5; Einsprache vom
13. April 2016 S. 2; Vorakten 2/3 34, 3/3 34). Sie bestreitet jedoch, dass sie
ihr am 11. März 2016 zugestellt worden wären (Rekurs vom 16. März 2017 S. 6;
Beschwerde vom 16. März 2017 S. 6; Rekurs/Beschwerde vom 8. Juni 2016 S. 6;
Vorakten 2/3 6, 3/3 6), und behauptet, sie habe sie erst später erhalten
(Rekurs vom 16. März 2017 S. 5; Beschwerde vom 16. März 2017 S. 5; Einsprache
vom 13. April 2016 S. 2, Vorakten 2/3 34, 3/3 34). Wann denn und auf welchem
Weg überhaupt sie die Verfügungen dann aber wirklich erhalten haben will, hat
die Rekurrentin jedoch weder vor den Vorinstanzen erklärt, noch tut sie dies im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unter diesen Umständen ist
nicht ersichtlich, wie die Rekurrentin in der Lage sein sollte, festzustellen,
dass die Verfügungen nicht am 11. März 2016 in ihren Briefkasten
geworfen worden sind.
3.3 Die
Briefkästen der Liegenschaften [...]strasse 23 und 25 befinden sich in
unmittelbarer Nähe zueinander. Es ist deshalb ohne Weiteres möglich und
zulässig sowie auch naheliegend, dass der Postbote die Sendungen mit den
Verfügungen vom 10. März 2016 am 11. März 2016 nach dem Einwurf von Sendungen
in die Briefkästen der Liegenschaft [...]strasse 25 gerade dort oder aber zwischen
den Briefkastenanlagen der beiden Liegenschaften 25 und 23 eingescannt hat
(Vorakten 2/3 144 – 147; 3/3 146 - 149). Aus der von der Rekurrentin
aufgelegten Bilderserie geht nämlich hervor, dass sich der Postbote von der
Liegenschaft 25 her kommend zur Liegenschaft 23 vorgearbeitet hat und
schliesslich in Richtung der Liegenschaften 21 und tiefer weitergegangen ist;
dass er die für die Liegenschaft 23 bestimmten Sendungen also bei der
Liegenschaft 25 oder zwischen den Liegenschaften 25 und 23 bereit gemacht und
gegebenenfalls gescannt hat, erscheint angesichts dieser Arbeitsrichtung sowie
der unmittelbar nebeneinander gelegenen Briefkastenanlagen der beiden
Liegenschaften naheliegend und wahrscheinlich. Die von der Rekurrentin
eingereichten Bilder 1 und 2 (Vorakten 2/3 81; 3/3 81) beweisen, dass auf dem
Video nicht erkennbar ist, was der Postbote gemacht hat, als er bei der Liegenschaft
25 oder zwischen den beiden Briefkastenanlagen der Liegenschaften 23 und 25 gestanden
hat, denn diese Positionen liegen ausserhalb des Aufnahmebereichs der Kamera.
Folglich könnte auch mit dem Video nicht bewiesen werden, dass der Postbote die
Sendungen mit den Verfügungen nicht eingescannt hätte. Das Video ist
deshalb von der Vorinstanz zu Recht nicht beigezogen worden, und es ist auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht beizuziehen. Im
Übrigen sprechen die Bilder nicht dagegen, sondern vielmehr dafür, dass die
Sendungen in den Briefkasten geworfen worden sind. Der obere Briefkasten der
Liegenschaft [...]strasse 23 ist derjenige der Rekurrentin (Vorakten 2/3 145 f.;
3/3 147 f.). Auf Bild 3 ist ersichtlich, dass der Postbote zwei Sendungen in
den oberen Briefkasten wirft. Es ist naheliegend, dass es sich dabei um die
beiden Sendungen mit den Veranlagungsverfügungen handelt, die nach dem
Einscannen schon bereitgelegen haben, zumal auch die von der Steuerverwaltung
für derartige Sendungen verwendeten Kuverts zumindest nicht dagegen sprechen
(Vorakten 2/3 148; 3/3 150). Schliesslich ist die Zustellung der beiden
Sendungen in den „Track & Trace“-Auszügen vermerkt. Es ist nicht
ersichtlich, wie dies möglich sein könnte, wenn die beiden Sendungen vom
zustellenden Postboten nicht gescannt worden wären.
3.4 Vor
Vorinstanz hat die Rekurrentin mit der Rechtsschrift Beschwerde/Rekurs vom 8.
Juni 2016 unter Verweis auf ein Schreiben vom 3. Juni 2016 behauptet, B____
habe bestätigt, dass er Schreiben unter anderem von der Steuerverwaltung
Basel-Stadt gefunden und in der Woche vor Ostern in den Briefkasten der Mutter
der Rekurrentin, C____, gelegt habe (Beschwerde/Rekurs vom 8. Juni 2016 S. 6;
Vorakten 2/3 6; 3/3 6). Diese Behauptung ist aktenwidrig. In seinem Schreiben
an C____ vom 3. Juni 2016 (Vorakten 2/3 106; 3/3 105) bestätigt B____ zwar,
dass er vor Ostern Briefe der Familie A____ gefunden und in den Briefkasten von
C____ gelegt habe. Dass es sich dabei um an die Rekurrentin adressierte Briefe
oder gar um Sendungen der Steuerverwaltung gehandelt hätte, kann dem Schreiben
aber in keiner Art und Weise entnommen werden. Da sich der Briefkasten der
Rekurrentin unmittelbar über demjenigen von C____ befindet (Vorakten 2/3 146 f.;
3/3 148 f.), ist vielmehr anzunehmen, dass B____ an die Rekurrentin adressierte
Briefe gegebenenfalls in deren eigenen Briefkasten und nicht in denjenigen von C____
gelegt hätte. Sofern B____ aber tatsächlich die Sendungen mit den Verfügungen
vom 10. März 2016 in den Briefkasten der Mutter der Rekurrentin geworfen haben
sollte, so hätte die Rekurrentin nur in deren Besitz kommen können, wenn ihre
Mutter ihr die Sendungen gegeben oder in den Briefkasten geworfen hätte. Dies behauptet
die Rekurrentin jedoch nicht, obwohl es ihr bekannt wäre oder von ihr ohne
Weiteres bei ihrer Mutter hätte in Erfahrung gebracht werden können.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass B____ in einer Zeugeneinvernahme keine
verlässlichen Angaben zum Absender und Adressaten der Sendungen hätte machen
können oder noch machen könnte, nachdem bereits seine am 3. Juni 2016 verfasste
Bestätigung keinerlei näheren Angaben zu den Briefen enthält. Aus diesen
Gründen ist es ausgeschlossen, dass mit einer Einvernahme von B____ Tatsachen
bewiesen werden könnten, die vernünftige Zweifel an der Zustellung vom 11. März
2016 begründen könnten. Folglich hat die Vorinstanz den Zeugen zu Recht nicht
einvernommen und ist auch im verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren
von einer Einvernahme abzusehen.
3.5 Schliesslich
fällt auf, dass sich die Rekurrentin erst am 6. Juni 2016 und damit nach dem Erhalt
des Entscheids vom 6. Mai 2016, mit dem die Steuerverwaltung auf ihre
Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten war, und nur zwei Tage vor ihrer
Beschwerde/Rekurs vom 8. Juni 2016 bei der Post beschwert hat (Vorakten 2/3 86 -
89; 3/3 86 - 89). Dies deutet darauf hin, dass ihre Reklamationen bei der Post betreffend
Zustellung einzig prozesstaktisch motiviert sind.
Ebenso fällt
auf, dass die Rekurrentin mit Mahnung vom 27. Mai 2015 (Vorakten 2/3 122; 3/3
124) aufgefordert werden musste, innerhalb von 30 Tagen die Steuererklärung
einzureichen oder um eine Erstreckung der Abgabefrist zu ersuchen. Am 6. Juli 2015
hat sie ein Gesuch um Erstreckung der Abgabefrist bis 30. September 2015
gestellt. Innert der erstreckten Frist bis 30. September 2015 reichte sie die
Steuererklärung nicht ein. Sie wurde deshalb mit einer zweiten Mahnung vom 27.
Oktober 2015 (Vorakten 2/3 123; 3/3 125) aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen
die Steuererklärung 2014 oder ein Gesuch um Verlängerung der Abgabefrist
einzureichen. Auch auf diese Mahnung reagierte sie innert Frist nicht. Mit
Schreiben vom 8. Januar 2016 (Vorakten 2/3 126 f.; 3/3 128 f.) setzte die
Steuerverwaltung der Rekurrentin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von
Kontoauszügen. Auf dieses Schreiben reagierte sie innert Frist ebenfalls nicht
(Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016; Vorakten 2/3 141; 3/3 143). Offenbar entspricht
es also einer Gewohnheit der Rekurrentin, Fristen nicht einzuhalten. Auch dies
spricht dafür, dass die Verfügungen vom 10. März 2016 am 11. März 2016
zugestellt worden sind und die Rekurrentin die Einsprachefrist aus eigener
Unsorgfalt nicht gewahrt hat.
3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es der Rekurrentin nicht gelingt,
in nachvollziehbarer Weise Umstände geltend zu machen, die mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass ihr die Sendungen mit den
Verfügungen vom 10. März 2016 nicht am 11. März 2016 zugestellt worden wären.
Damit besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zustellung entsprechend
den „Track & Trace“-Auszügen am 11. März 2016 erfolgt ist, und der
Zeitpunkt der Zustellung ist erstellt. Somit ist die Steuerverwaltung zu Recht
auf die Einsprache nicht eingetreten, und die Vorinstanz hat den Rekurs und die
Beschwerde zu Recht abgewiesen. Mithin sind die Veranlagungsverfügungen in
Rechtskraft erwachsen. Auf die Ausführungen der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren
zu den Steuerfaktoren ist somit nicht weiter einzugehen.
3.7 Dem
ist beizufügen, dass auch aus der Rüge der Rekurrentin, die Vorinstanz habe ihr
Replikrecht beschnitten, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann.
Vielmehr ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die bereits im
vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Rekurrentin zwischen der
Zustellung der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme am 20. Oktober 2016 und den
Präsidialentscheiden vom 13. Februar 2017 genügend Zeit zur Verfügung hatte, um
sich fakultativ noch einmal äussern zu können (BGE 138 I 484 E. 2 S. 485 ff;
BGer 1C_377/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2). Hinzu kommt, dass eine allfällige
Gehörsverletzung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt
wäre.
Zusammenfassend
sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin
trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1‘500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin und Beschwerdeführerin
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.