Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.126
URTEIL
vom 20.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey, Dr.
Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
Wohnort unbekannt
c/o Justizvollzugsanstalt,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. April 2017
betreffend Kostenentscheid/ Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil vom 12. Dezember 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer Massnahme
für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Diese musste in der Folge abgebrochen
werden. Am 16. Juli 2015 wurde der Rekurrent aus dem Massnahmenzentrum
entlassen und am 31. Juli 2015 ins Gefängnis Bässlergut verbracht. Am 20. August
2015 wurde der Rekurrent aufgrund diverser Vorfälle in die Sicherheitsabteilung
der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (JVA, SITRAK II) verlegt. Am 22. Dezember
2015 verfügte die Abteilung Strafvollzug die Unterbringung des Rekurrenten in
den Hochsicherheitstrakt (SITRAK I). Am 20. Januar 2016 wies das Strafgericht
den Antrag der Strafvollzugsbehörde auf Aufhebung der angeordneten Einweisung
in eine Einrichtung für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären
psychiatrischen Behandlung ab. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt
vom 9. Juni 2016 wurde die angeordnete Massnahme infolge
Aussichtslosigkeit per 30. Juni 2016 aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe
erklärt. Die Unterbringung im SITRAK I wurde von der Abteilung Strafvollzug am
9. Juni 2016 und am 23. Dezember 2016 verlängert. Zwei Drittel der Strafe waren
am 27. September 2016 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den
27. Januar 2018.
Mit Verfügung vom
3. Oktober 2016 lehnte die Abteilung Strafvollzug die bedingte Entlassung von A____
auf den Zweidritteltermin ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 10. April 2017 ab, soweit es
darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies
es ebenfalls ab.
Dagegen hat der
Rekurrent mit Eingaben vom 21. April 2017 resp.11. Mai 2017 Rekurs beim
Regierungsrat erhoben, welchen dieser mit Schreiben vom 23. Mai 2017 dem Appellationsgericht
zum Entscheid überwiesen hat. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschlusses des Präsidialdepartements vom 4.
Oktober 2016 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er
ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und
fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2, VD. 2010.39 vom 28. April 2011
E.1.1; jeweils mit Hinweisen).
1.3 Strittig
ist vorliegend einzig der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die
Vorinstanz hat diesen mit der Begründung verneint, der Rekurs sei aussichtslos
gewesen. Der Antrag des Rekurrenten auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 10. April 2017 bezieht sich somit nur auf den Kostenentscheid.
2.1 Nach
Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) sowie § 12 lit. c der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV; SG
111.100) hat eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess
sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch
im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Diesen Anspruch konkretisiert im
kantonalen Recht § 16 i.V.m. 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
vom 20. Juni 1972 (SG 153.810).
2.2 Nach
dem Gesagten beinhaltet der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sowohl
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als auch jenen auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Strittig und zu prüfen ist somit zunächst, ob die Voraussetzungen
des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind (s. dazu
auch § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]),
mithin ob – neben der Bedürftigkeit des Rekurrenten – das Begehren nicht aussichtslos
scheint. Die Frage, ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 131 I 113 E. 3.7.3
S. 122 f.) nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218; 129 I 129 E 2.3.1 S. 136). Sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege erfüllt, ist im Folgenden der Frage des Anspruchs auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand nachzugehen, welche zusätzlich voraussetzt, dass
eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten notwendig
ist.
3.1 Die
Vorinstanz hat ihren abweisenden Entscheid und das Vorliegen von
Aussichtslosigkeit damit begründet, dass das langandauernde negative Verhalten
des Rekurrenten mit Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber Vollzugsangestellten
und Therapeuten im bisherigen Vollzugsverlauf offensichtlich nicht den Schluss
einer günstigen Legalprognose zulasse. Sie hat weiter erwogen, zu diesem
Schluss führten auch die vorliegenden Gutachten sowie die zu erwartenden
Lebensverhältnisse nach einer Entlassung (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 17).
Daran vermöge auch das positive Führungsverhalten des Rekurrenten im SITRAK I
nichts zu ändern. Für die Aussichtslosigkeit sei ferner zu berücksichtigen,
dass eine bedingte Entlassung direkt aus dem SITRAK I kaum mit Fug gefordert
werden könne, unterscheide sich doch das dortige restriktive Setting in einer
reizarmen Umgebung und wenig Kontakt zu Mitgefangenen zu stark von den
Verhältnissen ausserhalb des Strafvollzugs (vor-instanzlicher Entscheid a.a.O.)
Damit, so die Vorinstanz, sei der vorliegende Rekurs aussichtslos. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde daher abgewiesen.
Der Vertreter
des Rekurrenten hält dem entgegen, das Gutachten der JVA Lenzburg vom 8.
September 2016 falle positiv aus. Dies werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt.
Deren Begründung, die gute Führung des Rekurrenten sei lediglich auf dessen besonders
intensive Betreuung und gut eingestellte Medikation zurückzuführen, halte nicht
stand (Rekursbegründung S. 4). Aufgrund der persönlichen Entwicklung des
Rekurrenten und seines Wohlverhaltens im SITRAK I könne das Verfahren
betreffend bedingte Entlassung nicht als aussichtslos betrachtet werden.
Darüber hinaus, so der Vertreter des Rekurrenten, würde man einer Person,
welche sich im SITRAK I befände, nach der Argumentation der Vorinstanz „von
Anfang an den Mund zumauern“ (Rekursbegründung a.a.O.). Diese hätte gar keine
Möglichkeit mehr, sich mit allen Mitteln für ihre Rechte einzusetzen. Zusammenfassend
sei der Rekurs nicht von Anfang an aussichtlos gewesen und sei dem Rekurrenten die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3.2 Das
Bundesgericht hat erwogen, als aussichtslos seien Begehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten (statt vieler: BGE 138 III
217 E. 2.2.4, m.H. auf 133 III 614 E. 5 S. 616; siehe auch Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV,
Art. 29 BV N 78). Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene
nur wenig geringer seien als diese. Es hat weiter festgehalten, für die Frage,
ob ein Verfahren aussichtslos sei, sei entscheidend, ob sich eine Partei,
welche über die erforderlichen Mittel verfüge, nach reiflicher Überlegung zu
einem solchen entschliessen würde. Eine Partei solle einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil er sie nichts koste (BGE 138 III 217, a.a.O.).
3.3 Festzuhalten
ist vorab, dass der Rekurrent mit seinem Entlassungsgesuch einen Entscheid beantragt,
welcher sich fundamental auf seine Rechtsposition auswirkt. Es ist mit anderen
Worten offensichtlich, dass auch eine über die erforderlichen Mittel verfügende
Partei gegen einen Entscheid wie den vorliegenden ein Rechtsmittel ergreifen
würde.
In der Sache ist
darauf hinzuweisen, dass die JVA in ihrem vom Strafvollzug zur Prüfung der
bedingten Entlassung des Rekurrenten angeforderten Bericht vom 8. September
2016 festhält, der Gefangene verhalte sich seit Eintritt in den SITRAK I
gegenüber den Vollzugsangestellten ruhig, freundlich, korrekt und angepasst. Er
sei offener geworden und führe mittlerweile bei den täglichen Begegnungen mit
den Vollzugsangestellten von sich aus kurze Gespräche mit ihnen (Bericht vom 8.
September 2016, S. 2). Er habe sich sehr gut im Vollzug anpassen können und
befolge alle Anweisungen der SITRAK-Angestellten. Das Einhalten der Hausordnung
und der geltenden Regeln bereiteten ihm bis heute keine Schwierigkeiten. Dank
seines kooperativen Verhaltens habe er im SITRAK I nie verwarnt oder gar
diszipliniert werden müssen. Auch in Momenten, in welchen eine Frustration
ausgelöst werde, wirke er sehr gefasst und beherrscht. Es hätten bislang keine
Reaktionen wie verbale Ausfälligkeiten, Schreien oder Wutanfälle festgestellt
werden können, wobei dies sicher „auch auf die Auswirkungen seiner gut
eingestellten Medikation“ zurückzuführen sei (Bericht vom 8. September 2016,
a.a.O.). Der Rekurrent unterhalte weiter Kontakt zur multikulturellen
Suchtberatungsstelle beider Basel. Diese habe dem SITRAK-Chef mitgeteilt, dass
sie eine Einrichtung kenne, welche für den Rekurrenten bei einer Entlassung
eventuell in Frage käme. Der Bericht kommt zum Schluss, aufgrund der bekannten
Vorgeschichte und des nach wie vor vorhandenen Gewaltpotentials halte man es
für angebracht, den Rekurrenten „bis kurz vor seiner Entlassung“ in einer
Hochsicherheitsabteilung zu behalten. Zum heutigen Zeitpunkt sehe man eine
bedingte Entlassung „eher nicht“ angezeigt. Falls die bedingte Entlassung ausgesprochen
werde, brauche es zwingend eine gute Anschlusslösung (Bericht vom 8. September
2016, S. 4).
Im Bericht vom
16. Dezember 2016, welcher aufgrund des zeitlichen Ablaufs als Antrag
auf Verlängerung des Aufenthalts im SITRAK I ausgestellt wurde, wird ebenfalls festgehalten,
dem Gefangenen könne insgesamt „durchaus ein positiver Führungsbericht“
ausgestellt werden (Bericht vom 16. Dezember 2016, S. 3). Das Angebot
der schulischen Förderung nehme er gerne an. Gegenüber den Vollzugsangestellten
pflege er einen anständigen, korrekten und kooperativen Umgang. Er verhalte
sich in dem geschützten Setting „stabil, sehr friedlich, angepasst“ und befolge
alle Anweisungen in kooperativer Weise. Insgesamt wird dem Gefangenen eine
„durchaus positive Entwicklung“ attestiert (Führungsbericht vom
16. Dezember 2016, a.a.O.).
Angesichts
dieser Äusserungen in den zitierten Berichten der JVA kann nicht davon
gesprochen werden, die vorliegenden Unterlagen liessen „offensichtlich nicht
den Schluss einer günstigen Legalprognose zu“ (vgl. vorinstanzlicher Entscheid
Ziff. 17). Insbesondere äussert sich der als Stellungnahme zu einer bedingten
Entlassung erstellte Führungsbericht vom 8. September 2016 nicht dahingehend,
dass eine bedingte Entlassung vollkommen abwegig sei. Vielmehr spricht sie
lediglich davon, eine solche sei „eher nicht angezeigt“ und brauche, falls sie
bewilligt werde, eine gute Anschlusslösung. Auch der Bericht vom 16. Dezember
2016 stellt dem Gefangenen ein positives Führungszeugnis aus. Somit kann nicht
davon gesprochen werden, dass die Gewinnaussichten des Rekurses im Zeitpunkt
seiner Erhebung kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten, oder dass eine
Person, welche über die erforderlichen Mittel verfügen würde, bei dieser
Ausgangslage auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hätte. Nicht
zuletzt spricht gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Rekurs sei offensichtlich
aussichtslos gewesen, die Tatsache, dass sich diese auf immerhin 14 Seiten mit
der Frage auseinandergesetzt hat, ob die bedingte Entlassung des Rekurrenten zu
verweigern sei oder nicht.
3.4 Abschliessend
ist festzuhalten, dass Art. 29 Abs. 3 BV heute als verfahrensspezifische
Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des aus dem Gebot der
Verfahrensfairness abgeleiteten Grundsatzes der Waffengleichheit verstanden
wird (Waldmann, in: Basler
Kommentar zur BV, Art. 29 BV N 61). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach Gefangene
im SITRAK I ohnehin keine Aussicht auf bedingte Entlassung hätten, weshalb der
Rekurs aussichtslos sei (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 12, Ziff. 17), würde
dazu führen, dass sich mittellose Gefangene im Hochsicherheitstrakt in keiner
Art und Weise gegen eine ihnen verweigerte bedingte Entlassung zur Wehr setzen
könnten. Dies würde mit anderen Worten bewirken, dass gerade in einer an
Schwere bezüglich des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte kaum zu
überbietenden Situation der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Beurteilung
der Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde von einem Grossteil der Insassen
gar nicht wahrgenommen werden könnte – wobei gemäss Argumentation der
Vorinstanz auch der Rekurs nicht mittelloser Gefangener des SITRAK I ohnehin
abgewiesen würde, da aus diesem gar keine bedingte Entlassung erfolgen könne (vorinstanzlicher
Entscheid, a.a.O.). Dass eine solche jedoch unter Umständen möglich ist, zeigt
schon die Stellungnahme im Bericht der JVA zur Frage der bedingten Entlassung
des Rekurrenten (s. dazu vorne E. 3.3). Die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung ist im Übrigen nicht nur stossend, sondern würde im Ergebnis auch zu
einer Aushöhlung des Art. 86 StGB führen, wonach nach der Verbüssung von zwei Dritteln
der Strafe eine Überprüfung der bedingten Entlassung zu erfolgen hat. In einer
Situation wie der vorliegenden, in welcher derart stark in die Persönlichkeitsrechte
einer Person – die noch dazu äusserst vulnerabel ist, s. dazu unten E. 4 –
eingegriffen wird, ist deshalb die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nur mit
Zurückhaltung anzunehmen.
3.5 Zusammenfassend
war das Rechtsmittel des Rekurrenten nicht von Anfang an aussichtslos, so dass der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu bejahen ist.
Zu prüfen ist im
Folgenden, ob der Rekurrent auch Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
hatte, mithin ob dieser zur Wahrung seiner Rechte notwendig war.
Es ist
unbestritten, dass der Verbleib im Strafvollzug und insbesondere im Hoch-sicherheitstrakt
SITRAK I ausserordentlich stark in die persönliche Freiheit des Rekurrenten
eingreift (s. dazu BGE 128 I 225 E. 2.4.4 S. 231 f.; BGer 6B_1093/2009 vom 22.
März 2010 E. 2.2.3). Die Frage der vorzeitigen Entlassung war somit für ihn
ohne Zweifel von eminenter Bedeutung. Droht das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen, so
ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Lehre und
Praxis grundsätzlich geboten (BGE 130 I 180 E. 2.2182 m.w.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich 2017, Rz 1061). Weiter ist unbestritten, dass der Rekurrent
nicht in der Lage war, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Seine Intelligenzminderung
mit Verhaltensstörung ist aktenkundig und unbestritten (vgl. Gutachten B____
vom 6. Juli 2014). Der Rekurrent spricht keine Landessprache und hat offenbar sogar
in seiner Muttersprache Verständigungsprobleme (Ergänzungsgutachten B____ vom
30. Oktober 2015, S. 9). Es ist somit offensichtlich, dass er das vorliegende
Verfahren nicht selbständig hätte führen können. Vielmehr war eine anwaltliche Vertretung
zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten notwendig.
Somit ist auch der
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen.
Zusammenfassend
ist der Rekurs gutzuheissen und der Anspruch des Rekurrenten auf unentgeltliche
Rechtspflege und auf unentgeltliche Verbeiständung gegeben.
5.1 Nach
dem Gesagten hat der Rechtsbeistand des Rekurrenten für die Verfahren vor dem
Amt für Strafvollzug und der Vorinstanz Anspruch auf die Entrichtung eines
Honorars als unentgeltlicher Vertreter. Gemäss Honorarnote vom 20. September
2016 macht er für das Verfahren vor dem Amt für Strafvollzug einen Aufwand von
8:30 Stunden à CHF 200. –, davon 20 Minuten zum Ansatz von CHF 133.– pro Stunde,
sowie Auslagen von CHF 111.30 – geltend. Mit Honorarnote vom 27. Juni 2017 beantragt
er für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Honorar von 10:50 Stunden à CHF
200.– sowie Auslagen von CHF 26.50 Beide Honorarnoten erscheinen angemessen.
Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten somit für das Verfahren vor
dem Strafvollzug sowie das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3‘982.20,
zuzüglich MWST, auszurichten. § 17 Abs. 4 der Verordnung über das Gesetz der
Verwaltungsgebühren (SG 153.810) bleibt vorbehalten.
- 2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine
Kosten erhoben und ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu Lasten des Justiz-
und Sicherheitsdepartement zuzusprechen. Gemäss Honorarnote vom 27. Juni 2017
macht der Rekurrent für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von
13:55 Stunden und Auslagen von CHF 23.90 geltend, wobei 9 Stunden durch
den Volontär erbracht worden sind. Dies erscheint angemessen. Für den Volontär
werden zwei Drittel des anwendbaren Stundensatzes berechnet (§ 14 Abs. 2
der Honorarordnung [SG 291.400]; vgl. AGE AS.2011.32 vom 1. Oktober 2013 E.
2.3; BES.2011.76 vom 29. August 2011 E.4.1). Gemäss praxisgemässem
Überwälzungstarif von CHF 250.– resultiert somit eine Parteientschädigung von
4:55 Stunden à CHF 250.– sowie 9 Stunden à CHF 166.66, insgesamt CHF 2‘520.80,
zuzüglich Auslagen von CHF 23.90 und MWST.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 10.
April 2017 aufgehoben und wird dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege
für das Verfahren vor dem Amt für Strafvollzug (SMV 2016.922) sowie für das Rekursverfahren
vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt bewilligt. § 17 Abs. 4 der
Verordnung über das Gesetz der Verwaltungsgebühren bleibt vorbehalten.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen,
dem Rechtsbeistand des Rekurrenten für das Verfahren vor dem Amt für
Strafvollzug (SMV 2016.922) sowie für das Rekursverfahren vor dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement ein Honorar von insgesamt CHF 3‘982.20 (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 318.60, auszurichten. § 17 Abs. 4 der
Verordnung über das Gesetz der Verwaltungsgebühren bleibt vorbehalten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
werden keine ordentlichen Kosten auferlegt.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘544.70
(inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 203.60, zu Lasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Amt für Justizvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.