Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.22
URTEIL
vom 1. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Zustelladresse: [...]
gegen
Universitätsspital Basel, Rechtsabteilung Rekursgegnerin
Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Verwaltungsrates USB Rekursausschuss vom 12. Januar 2017
betreffend Arbeitszeugnis
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) war vom [...] bis zum [...] als Assistenzarzt auf der [...] und [...]
des Universitätsspitals (USB) angestellt. Der Rekurrent kündete dieses
Anstellungsverhältnis nach erfolgter Inaussichtnahme einer Verlängerung der
Probezeit am [...], meldete sich am [...] krank und nahm die Arbeit bis zum
Ablauf des Anstellungsverhältnisses nicht mehr auf.
Am [...] wurde
ihm ein Zwischenzeugnis überreicht. Mit Schreiben vom [...] kam das USB den vom
Rekurrenten mit Schreiben vom [...] vorgetragenen Änderungsvorschlägen
teilweise nach. Nach erfolgter Ausstellung einer gleichentags vom Rekurrenten
verlangten Arbeitsbestätigung vom [...] wies das USB weitere, mit Schreiben vom
[...] verlangte Abänderungen ab.
Am [...] stellte
das USB dem Rekurrenten auf dessen Wunsch einen teilweise nach seinen erneuten
Abänderungswünschen ausgefertigtes Schlusszeugnis aus. Die mit Schreiben vom [...]
verlangte Modifikationen dieses Schlusszeugnisses lehnte das USB ab. Auf
entsprechendes Begehren des Rekurrenten hielt es mit Verfügung vom 27. April
2016 daran fest. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess der
Verwaltungsrat des Universitätsspitals mit Entscheid vom 12. Januar 2017
teilweise gut und wies die Vorinstanz an, eine Formulierung im Arbeitszeugnis
abzuändern (Ziff. 1 und 2). Im Übrigen wies sie den Rekurs ab (Ziff. 3),
verzichtete auf die Erhebung von Kosten (Ziff. 4) und sprach dem Rekurrenten
eine reduzierte Parteientschädigung zu (Ziff. 5).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Januar und 10. Februar 2017
erhobene und begründete Rekurs. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent in
Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides die Vornahme von vier im
Einzelnen bezeichneten Änderungen des Zeugnisses und in Aufhebung von Ziff. 5
des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer „höheren und angemesseneren
Entschädigung für zwei Jahre Rechtsstreitigkeiten und Einkommensverlust durch
nicht zustande gekommene Arbeitsverträge in der [...]-Branche“. Der
Verwaltungsrat des Universitätsspitals beantragt mit Vernehmlassung vom 10.
April 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In der Folge verlangte der
Rekurrent mit Eingabe vom 18. April 2017 die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 1. September 2017 ist der Rekurrent, je die
Vertreterin des USB sowie des Verwaltungsrates des USB und Prof. Dr. B____ befragt
worden. Anschliessend sind der Rekurrent sowie die Vertreterin des Verwaltungsrates
des USB zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach § 23 Abs. 2
des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt (ÖSpG, SG
331.100) kann gegen Verfügungen der Organe und Organisationseinheiten der in
der Form selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten öffentlichen Spitäler gemäss dem Organisationsgesetz
Rekurs an den Verwaltungsrat erhoben werden. Ein solches öffentliches Spital
ist gemäss § 1 Abs. 1 ÖSpG auch das Universitätsspital. Die Entscheide des
Verwaltungsrates unterliegen gemäss § 23 Abs. 3 ÖSpG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
Rekurses gegen den Entscheid des Verwaltungsrates des Universitätsspitals vom 12.
Januar 2017 betreffend Arbeitszeugnis. Der Rekurrent ist als Verfügungsadressat
zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs
ist somit einzutreten.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist primär der Inhalt des vom Universitätsspital
ausgestellten Arbeitszeugnisses des Rekurrenten für seine dortige Beschäftigung
vom [...] bis zum [...].
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, richtet sich der Zeugnisanspruch des
Rekurrenten nach dem Personalgesetz des Kantons (PG, SG 162.100), da für dieses
Anstellungsverhältnis der auf den 1. Januar 2016 in Kraft getretene Gesamtarbeitsvertrag
USB/FPS/UPK noch keine Anwendung findet (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids,
Aktenbeilage 1).
2.2 Der
Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist im
öffentlich-rechtlichen Arbeitsrecht des Kantons Basel-Stadt und namentlich im
Personalgesetz nicht geregelt. Es kommt daher gemäss § 4 PG die Regelung des
Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 319-362 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
als subsidiär geltendes kantonales öffentliches Recht zur Anwendung.
Gemäss
Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis
verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Dieser als
nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehende Zeugnisanspruch dient
der Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
Verlangt
der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Vollzeugnisses, so hat sich dieses
zwingend mit seinen Leistungen und seinem Verhalten auseinanderzusetzen. Für
dessen Ausstellung gelten die Wahrheitspflicht, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben. Aus den
Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt, dass
das Vollzeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1 OR aufgeführten Punkte, d.h. über
die Art und die Dauer der Anstellung sowie über die Leistungen und das
Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2 S.
179f.). Zudem sind die Anforderungen der Erleichterung des beruflichen
Fortkommens des Arbeitsnehmers und der Lieferung eines getreuen Abbildes von
Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitsnehmers in Balance zu bringen. Das
Wohlwollen des Arbeitgebers findet daher seine Grenze an der Wahrheitspflicht (Streiff/von Känel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage Zürich 2012, Art. 330a N 3a). Dem
Arbeitgeber kommt im Rahmen der geforderten Klarheit und Verkehrsüblichkeit
aber bei der Formulierung des Zeugnisses ein breites Ermessen zu. Der
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art.
330a N 3b).
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz hält den Abänderungsanträgen des Rekurrenten entgegen, dass keine im
vorliegenden Verfahren verlangten Änderungen mit seinen Anträgen im
vorinstanzlichen Verfahren übereinstimme. Der Rekurrent halte offenbar an
seinen bisher gestellten Anträgen nicht fest und fordere mit den neu gestellten
Anträgen eine Formulierung des Arbeitszeugnisses, die bisher noch gar nicht verlangt
worden sei. Sie seien daher gar nicht mehr Teil des vorliegenden
Streitgegenstands, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
2.3.2 Der
Streitgegenstand ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu
regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand
wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Der Rekursinstanz ist es nicht
erlaubt, Gegenstände zu beurteilen, welche die Vorinstanz nicht entschieden hat
und auch nicht entscheiden musste (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kanton
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 444; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 285). Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfahrens nur
verengen, nie aber erweitern (VGE VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 m.H.
auf Auer, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 12 N 10).
2.3.3 In
seinem Rekurs verlangt der Rekurrent mit dem Rechtsbegehren I.1 zunächst die
Streichung des Absatzes: „Er wurde zu Beginn 6 Wochen in der [...] und [...]
sowie im Anschluss 6 Wochen in der [...] eingeteilt. Unter aktiver Ausübung und
Anleitung war es das Ziel, die Befähigung zur eigenständigen Abdeckung der
Notfalluntersuchung im Bereich [...] und [...] [...] zu erlangen“. Im
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsrat USB verlangte der Rekurrent zwar schon
eine Abänderung dieses Absatzes. So sollte der Satz mit dem Hinweis eröffnet
werden, „Nebst seiner Tätigkeit für die IT-Abteilung wurde er…“ und es sollten
die arabischen Ziffern „6“ als „sechs“ ausgeschrieben werden. Diese Abänderungsanträge
haben aber keinen Zusammenhang zu der nun erstmals verlangten Streichung des gesamten
Absatzes. Der Streichungsantrag war daher nicht Gegenstand der vorinstanzlichen
Beurteilung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist
auch aus der Rekursbegründung nicht ersichtlich, warum die Aussage im Zeugnis falsch
sein soll. Der Rekurrent bestreitet nicht, im entsprechenden Bereich tätig
gewesen zu sein. Er macht zudem geltend, dort überdurchschnittlich gute
Leistungen erbracht zu haben. Es ergibt sich aber aus der eigenen
Rekursbegründung des Rekurrenten, dass er die für die Facharztausbildung
notwendige Anzahl von [...] bei weitem noch nicht erreicht hat.
2.3.4 Weiter
beantragt der Rekurrent mit seinem Rekursbegehren I.2, dass der Satz “Herr A____
verstand es, seine IT-Kenntnisse in den Arbeitsprozess einzubringen“,
abzuändern sei in den Satz: „ Wir haben Herrn A____ auch aufgrund seiner
IT-Kenntnisse angestellt. Herr A____ hat im Anstellungszeitraum neben der
täglichen klinischen Tätigkeit mehrere IT-Projekte zusätzlich betreut“.
2.3.4.1 Auch
diese Formulierung ist neu. Dies gilt insbesondere für die darin enthaltene
Aussage, dass das USB den Rekurrenten wegen seiner IT-Kenntnisse angestellt
haben soll. Demgegenüber hat der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen
Verfahren einen Hinweis auf eine Tätigkeit für die IT-Abteilung in seinem
Arbeitszeugnis gefordert (vgl. oben E. 2.3.3.).
2.3.4.2 Dazu
hat die Vorinstanz erwogen, dass zwar vorgesehen gewesen sei, den Rekurrenten
neben seinem Einsatz in der [...] mit „IT-Themen“ zu beschäftigen. Tatsächlich
habe sich der Rekurrent aber gemäss den Angaben der Vorinstanz nur an einem
einzigen IT-Auftrag während kurzer Dauer betätigt, wobei dies nicht zur
Zufriedenheit des Vorgesetzten erfolgt sei. Der Rekurrent habe seine
Behauptung, an drei verschiedenen IT-Projekten involviert gewesen zu sein,
nicht belegt.
An der
Verhandlung vor Appellationsgericht führte sein ehemaliger Vorgesetzter und
Leiter des Departements [...], Prof. Dr. B____ aus, dass die
Bewerbungsunterlagen mit den Computerkenntnissen des Rekurrenten zwar
vielversprechend gewesen seien, da in der [...] IT-Kenntnisse unabdingbar
seien. Das erste Anstellungsjahr diene jedoch dazu, die Dienstfähigkeit zu
erlangen, d.h. dass die Assistenzärzte selbständig den Nachtdienst bestreiten
können. Dies erkläre eben auch, weshalb der Rekurrent in den ersten drei
Monaten mehrheitlich in die klinische Routine integriert worden sei, auch wenn
geplant gewesen sei, ihn mittelfristig in IT-Projekte einzubinden
(Verhandlungsprotokoll S. 6, 4).
2.3.4.3 Für
seinen Standpunkt vermag sich der Rekurrent allein auf eine E-Mail von Prof.
Dr. B____ vom [...] und den Beurteilungsbogen vom [...] zu berufen. Während mit
dem ersten Dokument allein die mit der Anstellung verfolgte Absicht belegt wird,
kann aus dem Beurteilungsbogen unter der Rubrik „besondere Bemerkungen, spezielle
Punkte der Bewertung“ nur der Hinweis „IT-Projekte zusätzlich betreut“
entnommen werden. Dem stehen die Abklärungen des USB bei Dr. C____
gegenüber, bei dem die behaupteten IT-Leistungen erbracht worden sind.
Nachgewiesen ist dabei, dass der Rekurrent diesem am [...] geschrieben hat, er
habe trotz seiner „aktuell sehr stressigen Zeit“ einmal versucht, das Thema „[...]
am USB“ wie versprochen „ein wenig anzukratzen“. Er schickte ihm diesbezüglich
eine Aufnahme der kurz- bis langfristig zu erreichenden Ziele. Er stellte in
Aussicht, dass die Auswahl der richtigen Softwarepakete eine wichtige
strategische Entscheidung darstelle und eine genaue Analyse erfordere. Er schlage
deshalb vor, im April verschiedene Möglichkeiten mit dem RIS/PACS Support zu
testen. Man könne dann die Sache nochmals durchgehen, wenn er „wirklich Zeit
dafür habe“. Gemäss Aussage von Dr. C____ habe der Rekurrent diesbezüglich die
festgesetzte Deadline mit der genannten Antwort um ca. 6 bis 8 Wochen
überschritten. Die Antwort selber fasse eine Recherche von 10 Minuten zusammen.
Inhaltlich habe der Rekurrent nichts geleistet. Gemäss Dr. C____ sei dies „der
gesamte output seiner IT-Tätigkeit bei ihm“ gewesen (E-Mail Prof. Dr. D____ vom
[...], Rekursantwortbeilage 17 im vorinstanzlichen Verfahren, Aktenbeilage 8).
Mit seiner
Rekursbegründung legt der Rekurrent neue Belege ins Recht. Der E-Mailwechsel
des Rekurrenten mit Dr. C____ vom [...] bezieht sich auf [...] (Beilage 4 zur
Rekursbegründung, Aktenbeilage 4). Der Rekurrent schreibt dabei, mit einem
Praktikanten in der [...] ein „paar Sachen“ an den [...] „ausprobiert“ zu
haben. Er erkundigt sich dabei nach der genauen Typenbezeichnung des [...],
welche ihm von Dr. C____ geschickt worden ist. Gleichzeitig wies ihn dieser darauf
hin, wenn seine „Zeit im [...]“ eine Beschäftigung mit dem Gerät nicht zulassen
sollte, so wäre dies kein Problem, er würde dann warten, bis er bei ihnen sei.
Weder belegt das E-Mail damit die weitere Beschäftigung mit der Sache während
der Anstellung auf der [...] und [...] des Universitätsspitals, noch bezieht es
sich auf den Zeitraum dieser Anstellung. Das dokumentierte E-Mail von Herrn E____
von der Firma [...] vom [...] (Beilage 6 zur Rekursbegründung, Aktenbeilage 4)
ist in Kopie an Prof. Dr. [...] und Dr. [...] gegangen. Es handelt sich um den
Chefarzt und einen Fachassistenten der [...]. E____ sandte dabei dem
Rekurrenten eine „Projektplanung zur Umsetzung der [...]. Es fehlt somit ein
Bezug zur [...] und [...] wie auch ein Beleg einer weiteren Beschäftigung des
Rekurrenten selber mit diesem Projekt. Mit einem weiteren E-Mail vom [...] erkundigte
sich E____ nach dem Projektablauf und stellte Testing Termine in Aussicht, die
„für Euch“ allein massgeblich seien. Darauf informierte der Rekurrent E____,
dass es immer noch stressig sei, die in Aussicht gestellten Termine aber passen
sollten. Auch hier fehlt ein Beleg, dass der Rekurrent in diesem Zusammenhang
wirklich am IT-Projekt gearbeitet hat, nachdem er seine Arbeit kurz darauf krankheitsbedingt
niederlegen musste. Das Gleiche gilt für den E-Mailverkehr zwischen dem
Rekurrenten und [...] vom [...] (Beilage 7 zur Rekursbegründung, Aktenbeilage
4). Thema war eine Offerte für [...] Lizenzen, die der Rekurrent für
„tendenziell … zu teuer“ einstufte. Eine Arbeit an IT-Projekten wird mit dieser
Anfrage nicht belegt. Schliesslich datiert der ins Recht gelegte E-Mailverkehr
von Dr. C____ mit dem Rekurrenten (Beilage 8 zur Rekursbegründung, Aktenbeilage
4) vom [...] und damit offensichtlich nicht vom für das Arbeitszeugnis
relevanten Zeitabschnitt.
Andere Beweise
für die von ihm behauptete Tätigkeit an IT-Projekten nennt der Rekurrent nicht.
Seine entsprechenden, nicht belegten Behauptungen bleiben zudem diffus und
unsubstantiiert. Obwohl er „mehrere Aufträge für IT-Projekte von der [...]
erhalten“ haben will und „während des gesamten Anstellungsverhältnisses immense
Zeitaufwände für die [...], die Spital-Informatik und das Universitätsspital in
diesem Zusammenhang aufgebracht“ haben will, vermag er die ausgeführten
Aufträge nicht näher zu beschreiben oder im Einzelnen darzulegen. Er macht
allein geltend, es habe sich um interne Tätigkeiten wie „Tests, Führungen,
Besuche bei anderen Abteilungen, Absprachen, Machbarkeitstests und vieles
weitere“ gehandelt.
2.3.4.4 Mit
den Erwägungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Rekurrent die
Beweislast für die von ihm beantragte Zeugnisänderung trägt. So hat das Bundesgericht
festgehalten, dass der Arbeitnehmer Umstände, welche die Abänderung des Arbeitszeugnisses
rechtfertigen, beweisen muss (BGer 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E.
3.2.1). Der Arbeitgeber hat zwar beim Verfahren mitzuhelfen, indem er die
Tatsachen begründet, welche seiner Einschätzung zu Grunde liegen. Wenn er sich
weigert oder seine Ansicht nicht begründen kann, könnte der Richter zum Schluss
kommen, dass das Änderungsgesuch begründet ist (BGer 4A_117/2007 vom 13.
September 2007 E. 7.1).
Wie oben unter
E. 2.3.4.3 ausgeführt, konnte der Rekurrent die behauptete Tätigkeit an
IT-Projekten nicht rechtsgenüglich belegen. Der Antrag ist daher abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
2.3.5 Mit
seinem Rekursbegehren Ziff. I.3 verlangt der Rekurrent die Streichung des
Satzes: „Die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Tatsache, dass die
Erst-Rotation ins Fach [...] und [...] aufgrund der intensiven Arbeitsbelastung
eine besondere Herausforderung darstellt, ermöglicht keine abschliessende
fachliche Beurteilung von Herrn A____ als Assistenzarzt“. Dieser Satz wird
gefolgt von der Feststellung, dass er aber die Erwartungen des USB erfüllt
habe. Dieser Satz ist vom Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren in keiner
Weise beanstandet worden. Er ist daher nicht mehr Streitgegenstand des
vorliegenden Gerichtsverfahrens. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten
(vgl. E. 2.3.2). Im Übrigen ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die beanstandete
Passage den Grundsätzen für die Ausfertigung eines Zeugnisses widersprechen
sollte (vgl. E. 2.2).
2.3.6 Schliesslich
verlangt der Rekurrent mit dem Rechtsbegehren I.4 die Aufnahme des Satzes,
„Herr A____ hat unsere Erwartungen insbesondere in quantitativer Hinsicht in
sehr guter Weise erfüllt“. Ein entsprechender Antrag ist bereits vor der
Vorinstanz gestellt worden, weshalb darauf einzutreten ist.
Zur Begründung
macht der Rekurrent geltend, seine überdurchschnittlich hohe Arbeitsleistung
pro Zeit ergebe sich objektiv aus dem Auszug aus dem [...] Informationssystem
und dem Vergleich mit der Arbeitsleistung anderer Assistenzärzte. Er habe in
der Zeit vom [...] bis zum [...] in 5% der Gesamtausbildungsdauer der
Facharztausbildung 16,28% der erforderlichen [...] „befundet“. Dies entspreche
mehr als 300% der geforderten Anzahl von zu erstellenden Befunden. Dazu hat die
Vorinstanz erwogen, gemäss dem USB habe der Rekurrent im Vergleich zu anderen
Assistenzärzten mit gleichem Ausbildungsstand und während einer vergleichbaren
Periode deutlich weniger, sogar nur halb so viele Diagnosen erstellt (S. 7 des
angefochtenen Entscheids, Aktenbeilage 1). Sie bezieht sich damit auf die Rekursantwortbeilage
18 des USB im vorinstanzlichen Verfahren (Aktenbeilage 8). Es handelt sich
dabei um einen Vergleich der Fallzahlen des Rekurrenten mit jenen eines
anonymisierten Vergleichsarztes. Diese sind tatsächlich in den meisten Fällen
deutlich tiefer. Der Departementsleiter und ehemalige Vorgesetze bestätigte
diese Aussage an der Gerichtsverhandlung, wenn er ausführt, dass die Zahlen aus
seiner Sicht im Quervergleich mit anderen Assistenten in der 25., maximal 50.
Perzentile einzuordnen seien. Er betont im Weiteren, dass die qualitative
Beurteilung natürlich mindestens genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger
sei. Jeder könne Befunde erstellen, wenn jeder für sich genommen schlecht sei,
dann sei das einfach schneller (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dem Rekurrenten
gelingt damit der Beweis der von ihm verlangten Zeugnisänderung nicht, weshalb
der Antrag abzuweisen ist (vgl. E. 2.3.4.4).
Mit seinem
Rekurs verlangt der Rekurrent mit Bezug auf Ziff. 5 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids weiter eine „höhere und angemessenere Entschädigung“.
Mit dieser Ziffer ist dem Rekurrenten aufgrund der teilweisen Gutheissung des
vor-instanzlichen Rekurses eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 300.– zugesprochen worden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass
der Rekurrent mit einem einzigen seiner Änderungsanträge im Arbeitszeugnis
durchgedrungen sei, sein Rekurs im Übrigen aber habe abgewiesen werden müssen.
Es sei daher von einem mehrheitlichen Unterliegen auszugehen. Ein besonderer
Fall liege nicht vor. Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung sei zudem mit zwei
Eingaben, die mit 4 resp. 6 Seiten nicht allzu lang gewesen seien, nicht
erheblich ausgefallen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine
Parteientschädigung von CHF 300.– inkl. Auslagen und MWSt angemessen.
Dem hält der
Rekurrent entgegen, anstelle der reduzierten Entschädigung sei eine höhere und
angemessenere Entschädigung für zwei Jahre Rechtsstreitigkeiten und
Einkommensverlust durch nicht zustande gekommene Arbeitsverträge in der [...]-Branche
zu zahlen. Zum Schutze seiner Privatsphäre wolle er dazu aber „möglichst keinen
Schriftverkehr vorlegen müssen“.
Damit verkennt
der Rekurrent, dass mit dem vorinstanzlichen Entscheid allein eine
Entschädigung für seine Vertretungskosten durch einen Advokaten im Verfahren
vor dem Verwaltungsrat des USB zur Disposition standen. Im verwaltungsinternen
Verfahren ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung denn auch auf das
Rekursverfahren beschränkt (VGE VD.2013.58 m.H. Schwank,
a.a.O., S. 471). Der Rekurrent macht nicht geltend, weshalb die aufgrund seines
überwiegenden Unterliegens bloss reduzierte Entschädigung für diese Kosten
unangemessen sein sollen. Soweit der Rekurrent eine Entschädigung für
Einkommensverluste geltend macht, ist er auf einen Haftungsprozess gegen das
USB zu verweisen (§ 21 ÖSpG).
Der Rekurs ist
daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten
werden keine erhoben, auch wenn das Verhalten des Rekurrenten an der
Grenze zur Trölerei einzustufen ist.
Das Verfahren
ist aufgrund der praxisgemäss in Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnisse erfolgenden analogen Anwendung von Art. 114 lit. c der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kostenlos, da der in Zeugnisstreitigkeiten
jeweils auf einen Monatslohn zu veranlagende Streitwert der Sache den Betrag
von CHF 30‘000.– nicht übersteigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist §
40 Abs. 4 PG auf die vorliegende Streitsache nicht direkt anwendbar.
Der Antrag des Verwaltungsrates
des USB auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen, da gemäss §
30 Abs. 1 VRPG zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben
noch Parteikosten zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Verwaltungsrat USB
USB, Rechtsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.