Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.178
URTEIL
vom 16. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532
Basel
C____ Beigeladener
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juli 2016
betreffend Regelung des Besuchsrechts
Sachverhalt
B____, geboren
am […] 2010, ist der Sohn von A____ (Mutter) und C____ (Vater). Die Eltern waren
im Zeitpunkt seiner Geburt zivilrechtlich nicht miteinander verheiratet gewesen
und leben getrennt; der Sohn steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der
Mutter. Gemäss Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts [...] vom 26. März 2012
hat der Vater an den Unterhalt des Kindes monatlich CHF 450.–, indexiert gemäss
üblicher Klausel, zu bezahlen. Im Mai 2012 ersuchte der Vater die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) [...], damaliger Wohnsitz von Mutter und Kind, um Regelung des Besuchsrechts.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2013 hat die KESB [...] das Verfahren infolge
örtlicher Unzuständigkeit abgeschrieben, da Mutter und Kind seit Juli 2012
unbekannten Aufenthaltes, mutmasslich im Ausland, gewesen seien und die Mutter
sich am 30. September 2012 bei der Einwohnerkontrolle [...] abgemeldet habe,
ohne eine neue Adresse anzugeben.
Am 20. Februar
2014 beantragte der Vater bei der KESB Basel die Regelung des gegenseitigen Besuchsrechts
mit seinem Sohn. Die KESB Basel teilte ihm darauf mit, dass sie nicht zuständig
sei, da Mutter und Kind nicht in Basel angemeldet seien. Am 19. April 2015
wandte sich der Vater erneut an die KESB Basel und bat um Regelung des
Besuchsrechts, da er erfahren habe, dass die Mutter nun in Basel wohne. Die
KESB betraute darauf den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der Durchführung
der erforderlichen behördlichen Abklärungen. Am 16. Juni 2015 stellte der
Vater ausserdem den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge; der
Auftrag an den KJD wurde entsprechend ergänzt. Mit Bericht vom 26. Mai
2016 empfahl die abklärende Sozialarbeiterin des KJD, [...], der KESB die Errichtung
einer Besuchsrechtsbeistandschaft für B____; die Besuche sollten während eines
Jahres zwecks Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn zunächst über die
„Begleiteten Besuchstage“ (BBT) stattfinden und die Mutter solle
angewiesen werden, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen; die gemeinsame
elterliche Sorge konnte die Sozialarbeiterin nicht empfehlen. Den Eltern wurde
das rechtliche Gehör zu diesen Empfehlungen gewährt, wobei der Vater seinen
Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgezogen hat. Am
21. Juli 2016 hat die KESB folgenden Beschluss getroffen:
Für B____ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB errichtet.
D____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird
zum Beistand ernannt.
Der Beistand erhält den Auftrag und die Befugnisse,
a) den Kontakt zwischen B____ zu seinem Vater aufzubauen,
b) den Eltern sowie B____ in Besuchsrechtsfragen als Ansprechpartner
zur Verfügung zu stehen,
c) Begleitete Besuchstage in die Wege zu leiten und vor Ablauf von
sechs Monate der KESB über den bisherigen Verlauf zu berichten,
d) im Streitfall die begleiteten Übergaben zu organisieren,
e) die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen,
f) die für die
Ausübung des Besuchsrechts bestehenden Modalitäten gegebenenfalls
einvernehmlich mit den Eltern anzupassen und zu erweitern und gegebenenfalls im
Streitfall auch die nötigen Entscheidungen zu treffen.
Zusätzlich erhält der Beistand den Auftrag, die KESB über
wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls
weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten
Verhältnissen anzupassen ist. Zudem ist der KESB mindestens alle zwei Jahre ein
Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der
Massnahme einzureichen.
Berichtsperiode: 21. Juli 2016 bis 20. Juli 2018;
einzureichen bis 15. August 2018.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gemäss
Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gestützt auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Mitteilung an: …“
Gegen diesen
Beschluss hat die Mutter mit Eingabe vom 20. August 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben. Sie moniert zunächst Art und Datum der Zustellung
des angefochtenen Beschlusses, ohne allerdings daraus etwas abzuleiten. Sie rügt
sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht
insbesondere geltend, dass sie nur dann Hand zu begleiteten Besuchstagen biete,
wenn ihre Bedingungen erfüllt würden. Der Vater hat am 15. September 2016
Stellung zur Beschwerde genommen, sinngemäss die Abweisung beantragt und festgehalten,
dass er nun möglichst rasch das Besuchsrecht mit seinem Sohn ausüben wolle. Die
KESB hat sich am 20. September 2016 ebenfalls vernehmen lassen und die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten
werden könne. Ausserdem wurde eine CD mit den Akten eingereicht. Der Besuchsrechtsbeistand
hat dem Verwaltungsgericht am 9. November 2016 mitgeteilt, dass er beide Elternteile
Ende Juli 2016 zu einem Einzelgespräch eingeladen habe, dass ein solches
Gespräch lediglich mit dem Vater habe durchgeführt werden könne, dass mit der
Mutter lediglich zwei Telefongespräche geführt worden seien, da sie ein
direktes Gespräch ablehne; ausserdem habe ihm die Mutter mitgeteilt, dass sie
nicht bereit sei, die begleiteten Besuchstage umzusetzen.
Kurz vor der
zunächst auf den 7. Februar 2017 festgesetzten Verhandlung vor Verwaltungsgericht
hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 ein Verschiebungsgesuch eingereicht
mit dem Hinweis darauf, dass sie sich nach der Geburt eines Kindes, offenbar am
[...], im Wochenbett befinde und ihr Partner sie bei der Betreuung ihrer drei
Kinder nicht unterstützen könne. Die Verhandlung wurde abgeboten und mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Februar 2017 wurde E____, [...],
damit betraut, die Situation vor Ort abzuklären und eine Empfehlung darüber
abzugeben, wie das Verhältnis der Eltern und das Besuchsrecht in Zukunft
gestaltet werden können und ob gegebenenfalls Unterstützungs- oder
Schutzmassnahmen zu errichten seien; die Eltern wurden gestützt auf
Art. 448 Abs. 1 ZGB zur Zusammenarbeit verpflichtet. Mit
Schreiben vom 14. April 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie den Berater ablehne, weil er sie ohne Vorankündigung zu Hause habe besuchen
wollen, was sie und ihre Familie traumatisiert und nachhaltig schockiert habe. E____
teilte daraufhin mit, dass er persönlich bei der Beschwerdeführerin habe
vorsprechen und einen Ersttermin vereinbaren wollen, weil er sie anders nicht
habe erreichen können und sie auf seine Bitte um Terminvorschläge nicht reagiert
habe. Am 5. Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich mit
eingeschriebenem Brief vom 14. April 2017 bei E____ gemeldet, der
Brief sei aber nicht abgeholt und ihr wieder retourniert worden. Gespräche mit E____
seien für sie ausgeschlossen. Ausserdem erklärte sie, sie wolle an der Verhandlung
keinen persönlichen Kontakt zum beigeladenen Vater haben. Am
19. Juli 2017 teilte sie dem Gericht noch mit, dass sie an der Verhandlung
vom 16. August 2017 nicht persönlich teilnehmen könne, da sie mit einem
„anderweitigen Termin“ mit ihrem Sohn verhindert sei. Sie schlage deshalb vor, dass
sie sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lasse, und ersuchte um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses sinngemässe
Dispensationsgesuch wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2017 abgewiesen
und die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung bewilligt, sobald eine
gültige Vollmacht einer Rechtsvertretung eingereicht werde. Mit Eingabe vom
11. August 2017 teilte E____ mit, dass ihm der eingeschriebene Brief der
Beschwerdeführerin vom 14. April 2017 wegen Ferienabwesenheit nicht
habe zugestellt werden können.
An der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 16. August 2017 haben der Beigeladene,
der Beistand und ein Vertreter der KESB teilgenommen. Die Beschwerdeführerin
ist nicht persönlich erschienen und hat auch keine Rechtsvertretung mit der
Wahrung ihrer Interessen betraut. Der Beigeladene und der Beistand sind befragt
worden. Der Vertreter der KESB ist zum Vortrag gelangt und hat den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde bekräftigt. Ausserdem beantragt er, es sei den Eltern
die Weisung zu erteilen, mit dem Beistand in Bezug auf das Besuchsrecht und die
Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zusammen zu arbeiten. Die Besuche zwischen
Vater und Sohn sollten während eines Jahres mit der Familienbegleitung
stattfinden, und der Beistand vor Ablauf dieses Jahres Empfehlungen für die dannzumal
weitere Besuchsausübung abgeben. Der Beigeladene wünscht Besuche mit seinem
Sohn zunächst begleitet durch eine Fachperson. Für die Einzelheiten wird auf
das Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100). Die Regelung des
Besuchskontakts bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der
Beschwerde unterliegt. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, Mutter und
Inhaberin der elterlichen Sorge von B____ ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur
Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist
daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19
Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Das Verbot der reformatio in peius
(Verschlechterungsverbot) kommt bei Geltung der Offizialmaxime nicht zum Tragen
(BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es ist dem Verwaltungsgericht somit
nicht verwehrt, den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin abzuändern, wenn es zum Schluss kommt, dass dies dem Kindeswohl
besser entspricht (vgl. VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 1.2).
1.3 Die
Beschwerdeführerin ist nicht zur Verhandlung erschienen, obwohl ihr sinngemäss
gestelltes Dispensationsgesuch abgelehnt worden ist, wovon sie im Übrigen am
10. August 2017 und somit rechtzeitig vor der Verhandlung hat Kenntnis nehmen
können. Entgegen ihrer Ankündigung und trotz Bewilligung der beantragten unentgeltlichen
Verbeiständung ist auch keine anwaltliche Vertretung zur Verhandlung erschienen,
obwohl sie gemäss eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2017
bereits einen Rechtsanwalt „im Auge“ gehabt habe, der sie vertreten könnte. Der
Entscheid ist somit aufgrund der Akten zu treffen (Art. 27 VRPG). Festzuhalten
bleibt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, sich mündlich vor dem
Verwaltungsgericht zu äussern, offenbar keinen Gebrauch hat machen wollen.
1.4 Die
Beschwerdeführerin rügt sinngemäss auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, welche ihre Anliegen im angefochtenen
Entscheid nicht umfassend und ausreichend behandelt habe. Der angefochtene
Entscheid nimmt die von der Beschwerdeführerin geäusserten Anliegen, namentlich
ihre Angst vor einer Entführung des Kindes, angemessen auf. Um die Fragen der
Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge
angemessen klären zu können, war hingegen bereits im Rahmen der Anhörung der
Beschwerdeführerin zum Besuchsrecht bei der KESB eine Juristin beigezogen
worden, welche ihr die rechtliche Situation erläuterte (vgl. Aktennotiz vom
16. Juni 2016, CD S. 74). Die KESB musste im Entscheid über die Regelung
des Besuchsrechts und die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft die
Frage des Inkassos des Unterhalts nicht mehr thematisieren. Die
Entscheidbegründung muss im Übrigen so abgefasst sein, dass sich die Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; die Begründungspflicht wird
nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE
134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1). Diesen Anforderungen
entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheides offensichtlich. Auch
nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin
teils weitschweifig vorgebrachten Argumenten lediglich insoweit statt, als
diese überhaupt relevant für die Beurteilung der Beschwerde sind.
1.5 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG.
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.6 Das
Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören,
soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art.
314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus,
dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist
(vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E.
4.4).
B____ wird im
Oktober 2017 7 Jahre alt und könnte – und sollte – somit grundsätzlich
angehört werden. Angesichts des Alters von B____ ist für seine Anhörung allerdings
die Kooperation seiner Mutter unumgänglich. Vorliegend ist es den mit der Angelegenheit
betrauten Behörden und Personen bisher nur schwer respektive gar nicht möglich
gewesen, mit der Beschwerdeführerin persönlich ins Gespräch zu kommen – beispielsweise
verweigert sie gegenüber dem Beistand, wie zuvor schon gegenüber der Sozialarbeiterin
des KJD, ein direktes Gespräch (vgl. Bericht Beistand vom 9. November
2016, Protokoll Verhandlung S. 4; Bericht [...] vom 26. Mai 2016, CD S. 47 ff.)
–, geschweige denn mit dem Kind in Kontakt zu treten (vgl. Bericht [...] vom
26. Mai 2016 S. 3, CD S. 49 [„Die Mutter liess es nicht zu, dass ich B____
einbeziehe.“]. Diese verweigernde Haltung hat die Beschwerdeführerin selbst im
vorliegenden, von ihr selber initiierten Beschwerdeverfahren eingenommen: Den ersten
Verhandlungstermin hat sie kurzfristig verschieben lassen – obwohl sie
zweifellos seit längerem Kenntnis vom bevorstehenden Geburtstermin des eigenen
Kindes hatte –, vom zweiten Termin wollte sie sich unter Angabe vager Gründe dispensieren
lassen und ist dann trotz Ablehnung ihres Dispensationsgesuches nicht zur
Verhandlung erschienen und hat, entgegen ihrer Ankündigung und trotz
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, auch keine Rechtsvertretung
mandatiert.
Im Verlaufe des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde vom Verwaltungsgericht der Versuch unternommen,
die Verhältnisse durch einen aussenstehenden Berater abklären zu lassen; in
diesem Rahmen hätte sich der Junge vor E____ äussern und insoweit angehört
werden können und sollen. Dieser Versuch ist gescheitert, denn auch E____ konnte
keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin aufnehmen. Es ist zwar richtig, dass die
Beschwerdeführerin auf das Schreiben von E____ vom 4. April 2017, in
welchem dieser um Terminvorschläge für ein Gespräch Mitte Mai gebeten hatte, offenbar
mit Schreiben vom 14. April 2017 reagiert hat und dass dieses Einschreiben vom
Berater nicht abgeholt wurde. In dem von ihr eingereichten Schreiben vom
14. April 2017 macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht etwa Terminvorschläge,
sondern verweigert vielmehr Gespräche aus fadenscheinigen Gründen – anhaltender
Schock wegen des unangekündigten Besuchs des Beraters am 29. März 2017, Unmöglichkeit
im April ihr Befinden für Mitte Mai abzuschätzen, Mutterschaftsurlaub wegen der
im Januar erfolgten Geburt, Unwille, eine „fremde Person“ in ihrer Wohnung zu
empfangen respektive Unzumutbarkeit des Weges zu den Räumlichkeiten von E____ in
Röschenz (vgl. act 15). Notabene hat sie in einem weiteren Schreiben vom
gleichen Tag (14. April 2017) an das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass
sie E____ ablehne (act. 12). In ihrem Schreiben vom 5. Juli 2017 an das
Verwaltungsgericht hat sie zudem in Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Familienbegleitung
betont, dass es für sie nicht in Frage komme, ihr Kind – notabene für kürzere
Zeit – fremden Personen in Obhut zu geben, zumal das Kind sich gegenüber
Fremden nicht öffnen würde (act. 15). Eine Anhörung von B____ durch das
Verwaltungsgericht kann nach dem Gesagten mutmasslich nicht unter angemessenen Umständen
und innert angemessener Frist durchgeführt werden. Eine weitere Verzögerung des
Verfahrens liegt weder im Interesse des Kindes noch seines Vaters, so dass
vorliegend auf eine Anhörung verzichtet wird (vgl. BGer 5A_144/2012 vom 4.
April 2012 E. 4).
Im Übrigen ist
davon auszugehen, dass der Junge, der – abgesehen von einem kurzen Besuch im Jahre
2015 – seit Jahren gar keinen Kontakt zu seinem Vater hat und diesen nicht
kennt, mutmasslich äussern würde, er wünsche keine Kontakte zum Vater. Seine
Äusserung müsste somit ohnehin vor dem Hintergrund der verweigernden Haltung
der Beschwerdeführerin gewürdigt werden. Im Ergebnis wäre von seiner Anhörung
kein relevanter Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu erwarten (vgl. auch
BGer 5A_719/2013 E. 4 vom 17. Oktober 2014; 5A 428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1).
Im angefochtenen
Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung
am 16. Juni 2016 Angst davor geäussert habe, dass der Vater B____ entführen
könne, sich aber schliesslich bereit erklärt habe, Kontakten im Rahmen der BBT
zuzustimmen und ihren Sohn darin zu unterstützen, seinen Vater in diesem Rahmen
kennenzulernen. Angesichts der Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern sei
für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB zu errichten, damit der Kontakt zwischen Vater und Sohn via BBT
rasch in die Wege geleitet, umgesetzt und begleitet werden könne. Angesichts
der bekundeten Bereitschaft der Beschwerdeführerin, den Sohn beim Kontaktaufbau
zum Vater via BBT zu unterstützen, könne von einer diesbezüglichen
Weisung an diese abgesehen werden.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre berechtigten Anliegen im
angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Sie könne zu einem
Besuchsrecht im Rahmen der BBT, nicht aber zu begleitenden Besuchstagen,
nur dann Hand bieten, wenn ihre Bedingungen erfüllt würden. So sei der Wohnsitz
des Vaters im Hinblick auf die Entführungsgefahr polizeilich zu überprüfen. Es
sei ihr die Wohnadresse des Vaters bekannt zu geben, damit sie rechtliche
Schritte in Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gegen ihn einleiten
könne. Es müssten die Kinderzulagen beantragt und an sie respektive an B____
weitergeleitet werden. Schliesslich müsse der Vater seiner laufenden
Unterhaltsverpflichtung nachkommen und einen Abzahlungsplan in Bezug auf die
Ausstände vorlegen und einhalten. Würden diese Bedingungen erfüllt, sei sie mit
Kontakten zwischen Vater und Sohn im Rahmen der BBT einverstanden. Ausserdem
seien die Besuche mindestens während zwei Jahren im Rahmen der BBT
durchzuführen.
Die Errichtung
der Besuchsrechtsbeistandschaft wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
in Frage gestellt. Die entsprechenden Voraussetzungen sind offensichtlich
erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid der KESB E. 8). Die Beschwerdeführerin
wendet sich einzig gegen die Besuche zwischen Vater und Kind.
Das Recht auf
angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen
Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1
ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte
untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen
Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht
(vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
[UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [SR 0.101; dazu BGer 2A.87/2002 vom
22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3; zum Ganzen
auch VGE 2015.269 vom 5. Juli 2016). Dieses Recht steht dem betroffenen
Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4
S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der
Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich
zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3
mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes
"Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes.
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das
Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen
ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585
E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen). Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
den obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen
dem Kind sowie dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die
Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_505/2013
vom 20. August 2013 E. 6.3). Denn in der Entwicklung des Kindes sind seine
Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung
eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, BGer
5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1). Bei der Festlegung des angemessenen
Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sind insbesondere das Alter, die
Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes zu beachten. Die sich daraus
ergebenden Anforderungen an die Regelmässigkeit, Häufigkeit und Dauer der
Kontakte hängen aber auch von der Wohnsituation und der Lebensgestaltung (namentlich
Schul- und Arbeitssituation, Freizeitgestaltung) der Beteiligten ab (Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 14. Auflage 2015, § 41 N 36; Schwenzer, in Basler Kommentar,
Art. 273 ZGB N 13 ff. [insbesondere auch N 15 zur
Praxis]).
4.1
4.1.1 Zwischen
dem bald siebenjährigen B____ und seinem Vater hat bis jetzt kein Kontakt
etabliert werden können, obwohl der Vater sich seit mehreren Jahren darum
bemüht. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit
dem Kind zwischen Herbst 2012 und ihrem Zuzug in Basel im Frühjahr 2015 offenbar
im Ausland, nach Angaben des Vaters in Ägypten, aufgehalten hat (vgl. etwa
Protokoll Verhandlung S. 3; Entscheid KESB […] vom 26. März 2013, CD
S. 154 ff.). Es hat ein einzelnes kurzes Treffen im Jahre 2015 gegeben, als
laut Angaben des Vaters offenbar ein gemeinsamer Bekannter der Eltern und der
neue Partner der Beschwerdeführerin zwischen den Parteien vermittelt und den
Besuch begleitet haben (vgl. dazu Protokoll Verhandlung S. 2 ff.). Dieser
Besuch sei angenehm verlaufen, das Kind, welches ihn für einen Bekannten
gehalten und nicht verstanden habe, dass er sein Vater sei, habe fröhlich und
zutraulich gespielt. Dieser gemeinsame Bekannte habe laut Angaben des Vaters danach
aber nicht mehr für weitere Treffen zur Verfügung stehen wollen. B____ und sein
Vater haben wie dargelegt einen Anspruch auf regelmässige und angemessene
Kontakte miteinander. Festzuhalten ist hier vorweg, dass von der
Beschwerdeführerin kein plausibler Grund dargelegt wird – und im Übrigen auch
nicht ersichtlich ist –, welcher grundsätzlich gegen ein Besuchsrecht zwischen B____
und Vater seinem Vater spricht. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Argumente wird sogleich eingegangen werden (unten E. 4.2).
4.1.2 Angesichts
des Alters von B____ und des Umstandes, dass noch keine Beziehung zwischen Vater
und Sohn besteht, gilt es nun zunächst durch regelmässige kürzere Kontakte behutsam
eine Beziehung zu knüpfen und aufzubauen. Auch wenn B____ bereits im
Primarschulalter ist, wo an sich ein Wochenende mit Übernachtungen alle zwei
Wochen üblich wäre (vgl. etwa Büchler,
in Kommentar Scheidung, Band I, 3. Auflage Bern 2017, Art. 273 N 23 ff.),
erscheint angesichts der vorliegenden Konstellation vorerst ein
Besuchsrecht im Umfang von zwei Nachmittagen im Monat angemessen. Auf diese
Weise lässt sich eine Beziehung aufbauen; dies entspricht auch der Empfehlung
der Sozialarbeiterin der KJD (CD Akten S. 50).
4.1.3 Diese
Besuche sind im Interesse des Kindes vorerst, d.h. für die Dauer eines
Jahres, begleitet durchzuführen. Zum einen kann auf diese Weise den
Ängsten der Mutter vor einer Entführung (dazu gleich unten E. 4.2) begegnet
werden. Zum andern können Vater und Sohn, die sich noch nicht kennen, beim
Aufbau ihrer Beziehung durch eine erfahrene Person unterstützt werden. Laut
angefochtenem Entscheid soll die Besuchsbegleitung im Rahmen der BBT
durchgeführt werden. Der Beistand hat allerdings darauf hingewiesen, dass er eher
eine Begleitung im Rahmen der Familienbegleitung empfehle. Auf diese Weise sei
Konstanz gewährleistet, indem jeweils dieselbe Person die Begleitung durchführe.
Auch könnte der von der Beschwerdeführerin geäusserten Angst vor einer
Entführung auf diese Weise noch besser begegnet werden (vgl. Protokoll
Verhandlung S. 5). Unter diesen Umständen werden die Modalitäten der Begleitung
der Besuche – sei es im Rahmen der BBT, sei es im Rahmen einer
Familienbegleitung – in die Kompetenz des Beistandes gestellt und diesem die
Wahl der geeignetsten Form überlassen.
4.1.4 Die
Besuche haben vorerst während eines Jahres begleitet stattzufinden. Der
Beistand wird vor Ablauf dieser Frist einen Bericht über den Verlauf der
Besuche verfassen und Vorschläge über das weitere Vorgehen und allfällige
Anpassungen des Besuchsrechts machen.
Ein Jahr bietet
ausreichend Zeit, eine Beziehung aufzubauen, die gemachten Erfahrungen zu
evaluieren und Vorschläge für das weitere Vorgehen zu erarbeiten. Ein halbes
Jahr, wie dies die Vorinstanz verfügt hat, erscheint dafür eher knapp bemessen.
Demgegenüber besteht auch kein Grund, die Begleitung jetzt für mindestens zwei
Jahre anzuordnen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.
4.2
4.2.1 Die
Beschwerdeführerin äussert verschiedene Vorbehalte gegen ein Besuchsrecht
zwischen Vater und Sohn respektive knüpft ihre Kooperation dazu an verschiedene
Bedingungen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
4.2.2 Es
liegen keine Gründe für die Annahme von Entführungsgefahr vor. Der Vater ist
schweizerischer Staatsangehöriger und in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig.
Dass er im Jahre 2011 in Zusammenhang mit den dortigen Unruhen und dem Sturz […]s
vorübergehend in sein Herkunftsland […] gereist ist und die Beschwerdeführerin
mit dem Säugling in der Schweiz zurück gelassen hat, mag für diese verletzend
gewesen sein, vermag aber heute keine Entführungsgefahr zu begründen, zumal der
Vater ja längst wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist und jedenfalls seit
April 2012 wieder hier lebt (vgl. Auskunft Ausgleichskasse vom 13. Juli
2015, CD S. 24). Vielmehr war es die Beschwerdeführerin, welche jedenfalls
gemäss Akten und Angaben des Vaters ab Herbst 2012 für längere Zeit mit dem
Kind im Ausland gelebt hat, offenbar ohne dies den Behörden oder dem Vater
anzukünden (vgl. Entscheid KESB [...] vom 26. März 2013, CD S. 154 ff.;
Protokoll Verhandlung S. 3). Zwar ist der Vater derzeit arbeitslos, wie er
an der Verhandlung erklärt hat (Protokoll S. 3), dies aber nicht, weil er
auswandern möchte, sondern weil er seine Stelle im Rahmen einer
Produktionsverlagerung ins Ausland verloren habe. Der Vater hat keinen Zugriff
auf die Reisepapiere des Kindes und hat sich bei seiner Anhörung vom 20. Juni
2016 bei der KESB und gegenüber dem Beistand bereit erklärt, während der
Besuche seine eigenen Schriften beim KJD oder bei der KESB zu deponieren (CD
S. 42; Protokoll Verhandlung S. 4). B____ ist nun Primarschüler und würde
sich, anders als ein Säugling oder ein Kleinkind, nicht ohne weiteres ins
Ausland verbringen lassen. Es gibt unter diesen Umständen keine Anhaltspunkte
für die Annahme von Fluchtgefahr, die einem Besuchsrecht zwischen Vater und
Sohn entgegenstehen könnte. Es kommt dazu, dass im Rahmen begleiteter Besuchskontakte
eine Entführungsgefahr ohnehin gebannt wäre.
Die von der
Beschwerdeführerin offenbar in Zusammenhang mit ihrer Angst vor Entführung gestellten
Bedingungen der „polizeiliche(n) Überprüfung“ des Wohnsitzes des Vaters und
Bekanntgabe desselben an sie, entbehren einer sachlichen Grundlage – und sind jedenfalls
laut Akten längst erfüllt. Gemäss Bericht der Sozialarbeiterin des KJD vom 26.
Mai 2016 S. 2 (CD S. 48) habe sie der Beschwerdeführerin nämlich bereits im
März 2016 eine Kopie des Schweizerpasses des Vaters, seines Mietvertrages sowie
einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde [...] zukommen lassen.
4.2.3 Weiter
macht die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht des Vaters von der Zahlung des Kinderunterhalts
und der Anmeldung für den Bezug von Kinderzulagen abhängig. Wie die Vorinstanz
festgehalten hat, ist eine Verknüpfung der Frage der Bezahlung des gerichtlich
festgelegten Unterhaltsbeitrages mit der Frage der Ausübung des Besuchsrechts grundsätzlich
nicht angebracht. Es besteht vorliegend ein rechtskräftiger und vollstreckbarer
Unterhaltstitel (Urteil des Bezirksgerichts [...] vom 26. März 2012), indes
bezahlt der Vater den Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn offenbar nicht
respektive nicht regelmässig. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat er
in diesem Zusammenhang erklärt, er sei sich seiner Unterhaltsverpflichtung
gegenüber dem Kind zwar bewusst und grundsätzlich auch bereit, dieser
nachzukommen. So habe er denn auch während neun Monaten die Unterhaltsbeiträge
via Alimenteninkassostelle in Basel bezahlt. Dennoch habe er das Kind nicht
sehen dürfe, was belege, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge nur
als Vorwand nutze, die Besuche zu verweigern. Er will den Unterhalt offenbar
nicht direkt der Beschwerdeführerin zahlen und bringt als Grund für dieses
Ansinnen vor, diese sei für längere Zeit ohne sein Wissen ins Ausland gezogen.
Die Anmeldung für die Kinderzulagen solle auch die Beschwerdeführerin machen. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits ist im Verlaufe ihrer Anhörung auf der KESB vom
16. Juni 2016 vom Mitarbeiter [...] und einer eigens beigezogenen Juristin
der KESB über ihre Möglichkeiten, die Unterhaltsbeiträge erhältlich zu machen, hingewiesen
worden. Sie wollte indes keine Schritte einleiten, weil sie dann vorleistungspflichtig
würde und Gegendruck des Vaters befürchte (vgl. CD S. 44 f.).
Hier besteht
offensichtlich ein tiefes gegenseitiges Misstrauen und wenig Koopera-tionsbereitschaft
respektive –fähigkeit der Eltern. Beide verknüpfen die Frage des
Kindesunterhalts zudem direkt mit der Frage der Kontakte zwischen Vater und
Sohn. Die Eltern sind nach dem Gesagten nicht in der Lage, selber angemessene
und sachliche Lösungen in Bezug auf die Bezahlung des laufenden Kinderunterhaltes
und allfälliger Ausstände zu finden und benötigen hier offensichtlich
Unterstützung. Der Besuchsrechtsbeistand hat anlässlich der Verhandlung seine
Bereitschaft erklärt, auch hier unterstützend und vermittelnd zu wirken (Protokoll
Verhandlung S. 2). Er habe den Vater an sich bereits dazu bewegen können,
den geschuldeten Unterhaltsbeitrag im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu
bezahlen. Dies sei aber von der Beschwerdeführerin abgeblockt worden.
Auch wenn, wie eingangs
erwähnt, die Fragen des persönlichen Kontakts einerseits und des Unterhalts anderseits
grundsätzlich voneinander zu trennen sind, liegt es vorliegend im Interesse des
Kindeswohls, dass die zerstrittenen Eltern vom Beistand auch Unterstützung bei
der Regelung der Modalitäten der Zahlung des laufenden Kinderunterhaltsbeitrages,
der Begleichung allfälliger Ausstände sowie bei der Einforderung der
Kinderzulagen erhalten. Der Besuchsrechtsbeistand ist bereit, die Eltern auch
in diesen Fragen zu unterstützen. Seine Kompetenzen werden entsprechend erweitert.
4.3
4.3.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann den
Eltern insbesondere Weisungen erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
4.3.2 Für
B____ ist es wichtig, dass er bald regelmässige Kontakte mit seinem Vater erleben
kann. Die Eltern sind zerstritten und äussern tiefes gegenseitiges Misstrauen. So
wünschen beispielsweise beide Eltern, dass ihre Wohnadresse gegenüber dem
jeweils anderen geheim gehalten werde, ohne dass hierfür ein plausibler Grund
vorgebracht wird. Notabene sind die angeblichen Belästigungen (vgl. etwa
Beschwerde S. 3; Protokoll Verhandlung S. 2) nicht ansatzweise objektiviert. In
diesem Zusammenhang bleibt der Klarheit halber festzuhalten, dass die Adressen der
Eltern im vorliegenden Urteil zwar nicht aufgeführt werden, dass das Gericht
allerdings keinen plausiblen Grund für eine weitere gegenseitige Geheimhaltung
der Adressen erkennen kann.
Wegen der Haltung
der Eltern, insbesondere wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin,
verzögern sich die Besuche immer weiter, was das Wohl von B____ gefährdet. Denn
es werden nun seit Jahren die für seine seelische und soziale Entwicklung
wichtigen Besuchskontakte mit seinem Vater verhindert. Insoweit ist das Wohl
von B____ gefährdet. Dieser Kindeswohlgefährdung ist, entsprechend auch dem
Antrag des Vertreters der KESB an der Verhandlung, nun mit Weisungen an beide
Eltern zu begegnen.
4.3.3 Der
beigeladene Vater arbeitet zwar grundsätzlich mit den mit der Regelung des
Besuchsrechts befassten Behörden zusammen. Er nimmt Gesprächstermine
zuverlässig wahr und scheint an sich auch zugänglich und offen für die Empfehlungen
des Besuchsrechtsbeistandes. Allerdings verharrt er in Bezug auf die Bezahlung
des Kindesunterhalts und die Geltendmachung von Kinderzulagen teilweise auf starren
Positionen. Dies erschwert wiederum die Kommunikation mit der
Beschwerdeführerin über das Besuchsrecht. Insoweit wäre beim Vater durchaus
noch mehr Kooperation, gerade auch in Bezug auf vertrauensbildende Massnahmen, wünschenswert
(vgl. auch Bericht [...] vom 26. Mai 2016, CD S. 50).
Die
Beschwerdeführerin zeigt keine Bereitschaft, im Interesse des Kindes mit den
Behörden zu kooperieren. Die Vorinstanz war noch, offenbar irrtümlich – die
Beschwerdeführerin behauptet, sie sei missverstanden worden (vgl. Beschwerde
[act. 2] S. 4) – davon ausgegangen, dass diese ihren Sohn beim Kontaktaufbau
zum Vater über die BBT unterstützen werde, und hat deshalb davon
abgesehen, ihr diesbezüglich eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zu
erteilen. Wie ein roter Faden zieht sich aber die unterbliebene Beteiligung der
Beschwerdeführerin durch die gesamte Akte. Sie verweigert namentlich direkte
Gespräche mit dem Beistand über das Besuchsrecht, lässt die Verhandlung – notabene
über eine von ihr selber eingereichte Beschwerde – zunächst kurzfristig verschieben,
nur um dem neu angesetzten Termin dann, trotz Kenntnis des abgelehnten
Dispensationsgesuches, fernzubleiben. Laut Angaben des Besuchsrechtsbeistands
an der Verhandlung habe sie ihm klar gesagt, dass sie nicht mit ihm zusammen
arbeite (Protokoll S. 4). Die Besuche zwischen Vater und Sohn konnten wegen
der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin bis jetzt nicht einmal angebahnt,
geschweige denn etabliert werden. Unter diesen Umständen ist es nun unumgänglich,
ihr Weisungen in Bezug auf eine verlässliche Zusammenarbeit mit dem
Besuchsrechtsbeistand zu erteilen.
4.3.4 Es
wird somit beiden Eltern die Weisung erteilt, mit dem Besuchsrechtsbeistand im
Interesse von B____ zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere dem
Besuchsrechtsbeistand ihre aktuellen Kontaktdaten (Postadresse, Telefonnummer,
E-Mail) respektive entsprechende Änderungen umgehend mitzuteilen, dessen Einladungen
zu Gesprächen zu folgen und allgemein seinen Empfehlungen und Anordnungen in
Zusammenhang mit den angeordneten Besuchskontakten und der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge
und der Geltendmachung der Kinderzulagen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hat
bereits zu verstehen gegeben, dass sie allfällige Weisungen keine Beachtung
schenken wolle (vgl. Beschwerde [act. 2] S. 3,4). Die Weisung an beide Eltern wird
unter diesen Umständen mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (SR
311.0) verbunden; für den Fall des Ungehorsams gegen die Weisung wird den
Eltern somit Strafe (Busse bis CHF 10‘000.–) angedroht.
Die
Beschwerdeführerin als obhutsberechtigter Elternteil trifft die Pflicht,
Kontakte von Vater und Sohn zu fördern. Dieser Pflicht ist sie bis jetzt nicht
nachgekommen. Aus den Akten und den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr,
dass sie den persönlichen Kontakt von B____ und seinem Vater nicht nur nicht fördert,
sondern im Gegenteil zu verhindern versucht. Es wird ihr deshalb explizit die
Weisung erteilt, alles zu tun, damit das angeordnete Besuchsrecht zwischen B____
und seinem Vater nun umgehend durchgeführt werden kann. Sie hat namentlich
diesbezüglich mit dem Besuchsrechtsbeistand zusammen zu arbeiten, mit diesem nun
rasch verbindliche Termine für die begleiteten Besuchsnachmittage zu
vereinbaren und diese dann auch einzuhalten. Auch diese Weisung wird mit der
Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (Busse bis CHF 10‘000.–) verbunden.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde sich als unbegründet erwiesen hat
und somit abzuweisen ist. Demgegenüber werden die Aufgaben und Kompetenzen des
Besuchsrechtsbeistands in Zusammenhang insbesondere mit dem Inkasso des
Kinderunterhalts erweitert. Ausserdem werden die Eltern mittels Weisung zur
Kooperation mit dem Besuchsrechtsbeistand verpflichtet.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 30
Abs. 1 VRPG). Es ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Die
Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Der
angefochtene Entscheid der KESB vom 21. Juli 2016 wird in Ziff. 1–3 wie folgt
ergänzt und abgeändert:
Ziff.
1
C____
erhält das Recht, seinen Sohn B____ an zwei Nachmittagen im Monat zu sehen.
Das
Besuchsrecht zwischen B____ und seinem Vater C____ wird vorerst und während
eines Jahres begleitet durchgeführt.
Ziff.
2
Für B____ wird eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
[...],
Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zum Beistand ernannt.
Der Beistand erhält den
Auftrag und die Befugnisse,
a) den Kontakt zwischen
B____ zu seinem Vater aufzubauen,
b) den Eltern sowie B____
in Besuchsrechtsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen,
c) begleitete Besuche in
die Wege zu leiten und vor Ablauf von einem Jahr der KESB über den bisherigen
Verlauf zu berichten und Empfehlungen in Bezug auf die weitere Ausgestaltung
der Besuche zwischen Vater und Sohn zu machen,
d) im Streitfall die
begleiteten Übergaben zu organisieren,
e) die regelmässige
Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen,
f) die für die Ausübung
des Besuchsrechts bestehenden Modalitäten gegebenenfalls einvernehmlich mit den
Eltern anzupassen und zu erweitern und gegebenenfalls im Streitfall auch die
nötigen Entscheidungen zu treffen.
g) die Eltern in Bezug
auf die Bezahlung respektive das Inkasso der vom Vater zu bezahlenden
Kinderunterhaltsbeiträge für B____ sowie bei der Geltendmachung der
Kinderzulagen zu unterstützen.
Ziff. 3
Den Eltern A____ und C____
wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (Strafandrohung: Busse bis
CHF 10‘000.–), mit dem Besuchsrechtsbeistand zusammen zu arbeiten, d.h.
insbesondere diesem ihre aktuellen Kontaktdaten (Postanschrift, Telefonnummer,
Emailadresse) sowie allfällige Änderungen derselben mitzuteilen, seinen
Gesprächseinladungen zu folgen und seine Empfehlungen und Anordnungen in
Zusammenhang mit den angeordneten Besuchskontakten zwischen Vater und Sohn und der
Bezahlung der Unterhaltsbeiträge und Geltendmachung der Kinderzulagen zu
befolgen.
Der Mutter A____ wird gemäss
Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuches (Busse bis CHF 10‘000.–), alles zu tun, damit das angeordnete
Besuchsrecht zwischen B____ und seinem Vater nun umgehend durchgeführt werden
kann. Sie hat namentlich diesbezüglich mit dem Besuchsrechtsbeistand zusammen
zu arbeiten, mit diesem rasch verbindliche Termine für die begleiteten Besuchsnachmittage
zu vereinbaren und diese dann auch einzuhalten.
Ziff. 4 bis 7 des angefochtenen Entscheids der KESB vom 21. Juli 2016
werden bestätigt.
III.
Die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inklusive
Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin zu
Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beigeladener
Beistand
KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.