Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.70
SB.2016.43
ENTSCHEID
vom 23.
August 2017
Mitwirkende
Lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass oder Stundung
der Verfahrenskosten
(Urteile des Appellationsgerichts
vom 2. Februar 2016 [SB.2014.70]
und vom 24. März 2017
[SB.2016.43])
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2014.70 vom 2. Februar 2016 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
des versuchten Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt. Ausserdem wurde er – in solidarischer
Haftung mit B____ – zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 1’594.65 verurteilt.
Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 857.– sowie Urteilsgebühren
von CHF 400.– für die erste und von CHF 700.– für die
zweite Instanz auferlegt.
Am 24. März 2017
wurde der Gesuchsteller vom Appellationsgericht des mehrfachen Betrugs und der
mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt (SB.2016.43). In zivilrechtlicher Hinsicht
wurde er – wiederum in solidarischer Haftung mit B____ – zu einer Schadenersatzzahlung
von CHF 18‘730.15 zuzüglich Zins verurteilt. Für dieses Verfahren wurde ihm
Kosten von CHF 1‘449.50 sowie Urteilsgebühren von CHF 1‘600.– für die erste und
von CHF 800.– für die zweite Instanz auferlegt.
Die Kosten und
Gebühren von CHF 1‘957.– für das Verfahren SB.2014.70 wurden dem Gesuchsteller
am 27. Juni 2016 in Rechnung gestellt. Da die Zahlung ausblieb, wurde ihm am
18. Januar 2017 eine erste und am 21. April 2017 eine zweite Mahnung
zugestellt. In der Folge wurde das Betreibungsverfahren eingeleitet und es
wurde ihm am 3. August 2017 der Zahlungsbefehl zugestellt. Für das Verfahren
SB.2016.43 wurde dem Gesuchsteller der Betrag von CHF 3‘849.50 am 12. Juni
2017 in Rechnung gestellt; am 12. August 2017 wurde ihm eine erste Mahnung zugestellt.
Der
Gesuchsteller, der sich seit dem 12. Dezember 2016 in einem neuen
Strafverfahren in Untersuchungshaft befindet, hat mit Eingabe vom 16. August 2017
geltend gemacht, er sei infolge der Haft mittellos und könne die Forderungen
des Appella-tionsgerichts daher nicht begleichen. Nach seiner Entlassung werde
er voraussichtlich von der Sozialhilfe abhängig sein. Er hat daher um Erlass
des Betrags oder um einen Vorschlag zur Tilgung der Schuld ersucht.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017). Damit ist zur Behandlung des
vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei infolge seiner
Inhaftierung mittellos und werde im Falle einer Entlassung von der Sozialhilfe
unterstützt werden müssen. Er hat jedoch keinerlei Belege zu seiner
finanziellen Situation eingereicht bzw. allenfalls von seinem Rechtsvertreter
einreichen lassen. Es wäre aber seine Obliegenheit, seine Mittellosigkeit zu
beweisen, und auch ein Vorschlag zur ratenweisen Tilgung seiner Schuld müsste von
ihm unterbreitet werden. Unter den gegebenen Umständen kommt ein Erlass der
beiden Forderungen derzeit nicht in Frage.
2.3 Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Gesuchsteller
nicht in der Lage ist, die Forderungen zu begleichen, solange er sich in
Untersuchungshaft befindet. Die Forderungen sind daher bis zu seiner
Haftentlassung zu stunden.
2.4 Nach seiner Haftentlassung wird es dem Gesuchsteller frei
stehen, dem Gericht ein erneutes Gesuch um Ratenzahlung und um Erlass der Forderungen
zu stellen, wobei er seine Finanz- und Einkommensverhältnisse an Hand von
entsprechenden Unterlagen (Schuldenverzeichnis, Mietkosten, Versicherungen,
allenfalls Unterlagen zu den auf seinen Namen bzw. auf seine Firmen
immatrikulierten Fahrzeugen, Zahlungen der Sozialhilfe etc.) darzulegen und dem
Gericht einen sinnvollen Vorschlag betreffend Ratenzahlung zu unterbreiten bzw.
ein allfälliges Erlassgesuch substantiiert zu begründen haben wird.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten von CHF 1‘957.– im Verfahren SB.2014.70 und von CHF 3‘849.50
im Verfahren SB.2016.43 wird abgewiesen. Die Schuld wird indessen bis zur
Entlassung des Gesuchstellers aus der Untersuchungshaft gestundet.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.