Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.73
URTEIL
vom 15.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. September 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____, geb.
am [...], am 13. September 2017 durch die Kantonspolizei kontrolliert wurde,
wobei er sich zwar mit einem biometrischen Reisepass ausweisen konnte, nähere
Abklärungen aber ergaben, dass er von den ungarischen Behörden mit einer bis am
4. November 2018 geltenden Einreisesperre für den gesamten Schengenraum belegt
ist,
dass A____ mit Strafbefehl vom 15. September 2017
der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 45 Tages-
sätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer
Busse von CHF 300.– verurteilt wurde,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
14. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis (längstens) am 23.
Dezember 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung
eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art.
66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter
anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG aufgrund des
Verstosses gegen das Einreiseverbot als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung im Resultat zutreffend ist,
nachdem A____ gegen ein ihm gemäss eigener Aussage bekanntes Einreiseverbot
verstossen hat, womit ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit.c AuG gegeben ist,
dass gleichzeitig auch von einer
Untertauchensgefahr auszugehen ist, da A____ gemäss eigener Aussage seit und
trotz dem bestehenden Einreiseverbot einer regen Reisetätigkeit innerhalb Europas
nachgegangen ist und er im Falle seiner Freilassung nach Italien reisen will,
was ihm aber nicht gestattet ist,
dass dieses Verhalten zeigt, dass A____ uneinsichtig
ist, sich nicht an behördliche Anweisungen hält und nicht gewillt ist,
freiwillig nach Albanien zurück zu kehren,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da ein Rückflug nach Albanien bereits für
morgen Samstag, 16. September 2017, gebucht werden konnte,
dass die Haft damit grundsätzlich verhältnismässig
und rechtmässig ist, allerdings einzig für die Dauer von 12 Tagen, nachdem, wie
dargelegt, eine mündliche Gerichtsverhandlung nicht stattfindet, eine solche
aber nachzuholen wäre, sollte die Ausschaffung nicht innerhalb von 12 Tagen erfolgt
sein (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass zu beachten ist, dass ein Tag des erfolgten
Freiheitsentzuges an die Strafe gemäss Strafbefehl vom 15. September 2017
angerechnet wurde, weshalb die ausländerrechtlich motivierte Haft erst am 14.
September 2017 zu laufen begann,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
14. September 2017 bis 25. September 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: