Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.104
URTEIL
vom
11. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Aufsichtskommission
über die
Anwältinnen
und Anwälte Rekursgegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15.
Februar 2017
betreffend Verzicht auf
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Advokat B____
Sachverhalt
Am 25. Mai 2016
erstattete A____ eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten B____,
der ihn in einem Eheschutzverfahren und insbesondere auch im Zusammenhang mit
der Zuteilung der elterlichen Obhut über die Tochter vertreten hatte. Die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission)
stellte in ihrem Entscheid AK.2016.24 vom 15. Februar 2017 fest, dass
keine Gründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorlägen. Dieser
Entscheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde A____ am 31. März
2017 zugestellt. Nachdem A____ um Nachreichung einer Rechtsmittelbelehrung
ersucht hatte, verfügte der Präsident der Aufsichtskommission am
12. April 2017 im parallel laufenden Verfahren betreffend Advokat C____,
dass die Eingabe vom 11. April 2017 zu den Akten genommen und dem Anzeigesteller
mitgeteilt werde, dass der Entscheid für ihn nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, weil er keine Parteistellung gehabt
habe. Künftige Eingaben in der gleichen Sache würden kommentarlos retourniert
werden. Dies geschah mit einem Revisionsgesuch, das A____ mit Eingabe vom 17.
April 2017 einreichte. Tags darauf stellte A____ dieses Gesuch auch dem
Vorsitzenden des Appellationsgerichts zu. Dieser teilte dem Rekurrenten mit
Schreiben vom 21. April 2017 mit, Entscheide der Aufsichtskommission
unterlägen zwar dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Ausserhalb eines solchen
Rekursverfahrens stehe es dem Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts
aber nicht an, sich in irgendeiner Form an einem Verfahren der Aufsichtskommission
zu beteiligen oder dieses zu begleiten. In der Folge erhob A____ mit Eingabe
vom 27. April 2017 beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der
Aufsichtskommission vom 15. Februar 2017 mit dem Antrag, es sei ein
Disziplinarverfahren gegen den Advokaten B____ zu eröffnen. Der instruierende
Appellationsgerichtspräsident hat darauf verzichtet, eine Stellungnahme der
Aufsichtskommission einzuholen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes
(SG 291.100) grundsätzlich mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für
die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2 Ein
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Diese Frist hat im vorliegenden
Fall am 10. April 2017 geendet. Der Rekurs vom 27. April 2017 ist damit
verspätet eingereicht worden. Allerdings hat der Entscheid der Aufsichtskommission
vom 15. Februar 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Falls der
Rekurrent zum Rekurs berechtigt wäre, würde der angefochtene Entscheid insoweit
an einem Mangel leiden. Aus diesem dürfte ihm kein Rechtsnachteil erwachsen
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1080). Sollte die Legitimation
des Rekurrenten zur Anfechtung des Entscheids der Aufsichtskommission bejaht
werden (vgl. dazu Ziff. 2), wäre auf den verspäteten Rekurs einzutreten.
2.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 291). Die kantonalrechtlich geregelten Legitimationsvoraussetzungen
von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 103
lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110; vgl. dazu VGE VD.2015.198 vom 2. Mai
2016 E. 1.3.2 [zum VwVG], VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum
VwVG und OG], VGE 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497 [zum VwVG und OG]; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 290 [zum
VwVG und OG]). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht
überdies derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen (BGE
142 II 451 E. 3.4.1 S. 457). Danach liegt ein schutzwürdiges Interesse vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284). Die
Erwägungen des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und
Art. 103 lit. a OG können auf § 13 Abs. 1 VRPG übertragen werden (vgl. VGE
VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG]; VGE 625/2002 vom 22.
August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum
VwVG und OG]).
2.2 Das
anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen
Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der
Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer
2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164
f., 135 II 145 E. 6.1 S. 151; VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 2.3, VGE 612/2008
vom 7. Dezember 2008 E. 3.2). Aus diesem Grund hat der Anzeigesteller kein
eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen
beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine
Disziplinarsanktion ausfällt (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f.; 135 II
145 E. 6.1 S. 151, 132 II 250 E. 4.2 S. 254 und E. 4.4 S. 255; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern
2017, N 709). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Anzeigesteller um den
Klienten des Anwalts handelt (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; Fellmann, a.a.O., N 709; Poledna, in: Fellmann et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 17 N 11). Auch Kunden
von Anwälten sind in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung.
Denn auch ihnen fehlt ein schützenswertes Interesse, da ihre tatsächliche oder
rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden
kann. Um ihre behaupteten Ansprüche gegenüber ihrem Anwalt durchzusetzen,
stehen ihnen vielmehr zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (BGE 142 II
451 E. 3.4.3 S. 458 mit weiteren Hinweisen). Dass der Rekurrent, wie er geltend
macht, gemäss den in der Zeitschrift plädoyer referierten Angaben der Ersten
Gerichtsschreiberin „faktisch weitgehend Parteistatus“ habe (Schmid, Schwacher
Schutz vor fehlbaren Anwälten, in: plädoyer 6/2014 S. 72 ff., 74), vermag daran
nichts zu ändern. Die zitierte Aussage bezieht sich darauf, dass im Kanton
Basel-Stadt einem Anzeigesteller praxisgemäss die Eingaben des Advokaten und
der Entscheid der Aufsichtskommission zugestellt werden und er sich zu ersteren
auch äussern kann. Weitergehende Rechte können daraus nicht abgeleitet werden.
Da es sich bei der Anzeige an die Aufsichtskommission um einen formlosen
Rechtsbehelf handelt, der dem Anzeigesteller keinen Erledigungsanspruch
vermittelt (VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 3.2), hat er umso weniger
Anspruch darauf, einen ergangenen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen
zu können. Mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses spricht das
Bundesgericht in konstanter Praxis einem Anzeigesteller die Legitimation gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. Art. 103 lit. a OG ab, um einen Entscheid
über die Nichteröffnung oder Einstellung eines anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahrens
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (BGer 2C_122/2009
vom 22. September 2009 E. 3; BGE 132 II 250 E. 4.4
S. 255; vgl. Fellmann,
a.a.O., N 709; Poledna, a.a.O.,
Art. 17 N 11). Wie dargelegt ist die Legitimation in § 13 Abs. 1 VRPG
gleich geregelt wie in Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art.
103 lit. a OG und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei
der Auslegung von § 13 Abs. 1 VRPG zu beachten, weshalb das Gleiche auch für
die Legitimation nach dieser Bestimmung gelten muss (vgl. VGE 765/2008 vom
7. Mai 2009 E. 1.1 und 2.3; AKE 3006/2007 vom 28. Oktober 2008 E. 3; vgl. zum
notariatsrechtlichen Aufsichtsverfahren VGE VD.2009.668 vom 5. Januar 2010
E. 2.2). Da der Rekurrent demnach nicht zur Anfechtung des Entscheids der
Aufsichtskommission befugt ist, hat er auch zu Recht keine
Rechtsmittelbelehrung erhalten und kann auf den vorliegenden Rekurs nicht
eingetreten werden.
2.3 Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt wird, wenn dem
Anzeigesteller kein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission
zugestanden wird. Das Bundesgericht hat diese Frage eingehend geprüft und ausgeführt,
nach Art. 29a BV habe jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der
Verwaltung, die jemand missbillige, würden bereits eine Rechtsstreitigkeit im
Sinne von Art. 29a BV begründen. Dafür sei vielmehr erforderlich, dass das
Verwaltungshandeln in schützenswerte Rechtspositionen eingreife und der
Betroffene legitimiert sei, eine diesbezügliche Feststellungsverfügung zu
verlangen. Ein Anspruch auf eine solche Verfügung bestehe nur, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Nach konstanter
Rechtsprechung diene das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen
öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte
und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen. Der Anzeiger werde durch
die Nichteinleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens deshalb nicht
in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Es fehle ihm damit auch die
Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, um einen Entscheid über die
Nichteröffnung oder Einstellung eines solchen Verfahrens mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anzufechten. Mangels
eines schutzwürdigen Interesses verleihe die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV
dem Anzeiger daher ebenfalls keinen Anspruch, auf kantonaler Ebene eine
gerichtliche Überprüfung der erwähnten Entscheide zu erwirken (BGer 2C_122/2009
vom 22. September 2009).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRP dessen Kosten
zu tragen. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass es sich
vorliegend um einen Nichteintretensentscheid handelt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Advokat B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.