Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.70
URTEIL
vom 11.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. September 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 2. Dezember 2015 wurde der aus Frankreich stammende, dort wohnhafte B____
wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und Drohung verurteilt. Dieser
Strafbefehl wurde am 22. August 2016 ersetzt, wobei nunmehr ein Schuldspruch
wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und Drohung erfolgte. Am 16.
November 2016 wurde B____ erneut in Basel festgenommen. Das gegen ihn
eingeleitete Strafverfahren mündete im Urteil des Strafgerichts vom 22. März
2017, mit welchem der Beschuldigte des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und des
versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt wurde.
Er wurde zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes
verwiesen. Per 12. September 2017 wurde B____ nach Verbüssung von zwei Dritteln
der Strafe aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes entlassen. Dieses
hatte sich bereits zuvor um eine Rückübernahme des Beschuldigten nach
Frankreich gekümmert. Nachdem Frankreich zuerst einer Rückübernahme zugestimmt
hatte, wollten die dortigen Behörden aufgrund von neu aufgekommenen Zweifeln an
der Identität des Beschuldigten seine Fingerabdrücke überprüfen. Am 31. August
2017 lehnte Frankreich eine Rückübernahme ab mit der Begründung, es handle sich
bei der betroffenen Person nicht um B____; diese sei in Frankreich vielmehr
unter dem Namen [...] alias [...] alias [...] erfasst. In der Folge wurde auch
in der Schweiz die Identität des B____ abgeändert. Hier wird er nunmehr unter
dem (im AFIS auch bereits zuvor verzeichneten) Namen A____ geführt. Mit Verfügung
vom 8. September 2017 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt über A____ eine
dreimonatige Ausschaffungshaft an. In der Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 11. September 2017 ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall befindet sich
der Beurteilte noch bis zum 12. September 2017 im Strafvollzug. Indem die
Überprüfung der Ausschaffungshaft am 11. September 2017 und damit in einem
Zeitpunkt stattfindet, bevor sie überhaupt zu laufen beginnt, ist die genannte
Frist ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Ein Ausländer
kann nicht nur zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen
Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, sondern auch dann, wenn eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB
oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen worden ist (vgl.
Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ (alias B____) am 20. März 2017 durch
das Einzelgericht in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt worden, die inzwischen auch
schon in Rechtskraft erwachsen ist. Die erste Voraussetzung für die Anordnung
von Ausschaffungshaft liegt somit vor.
Nach den gesetzlichen
Vorschriften kann ein Ausländer unter anderem dann in Haft genommen werden,
wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Dies ist vorliegend der Fall (vgl.
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2017). Ausserdem kann
er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden Fall ist die Identität des Beurteilten nicht
geklärt. Offensichtlich hat er während Jahren illegal unter der Identität B____
gelebt. In Frankreich ist er unter dem Hauptnamen [...] verzeichnet. Auch in
Spanien, wo seine beiden Kinder leben, soll er sich immer wieder aufgehalten haben,
dort als A____. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt hat er erklärt, er
würde sofort nach Spanien gehen, sollte man ihn freilassen. Der Beurteilte
befindet sich jedoch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für
Spanien. In der heutigen Verhandlung hat er auf die Frage, ob er denn bereit
sei, in seine Heimat Algerien zurückzugehen, mehrmals erklärt, dort ginge er
auf keinen Fall hin. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass auch
der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist. Die Haft erweist sich
deshalb als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein
milderes Mittel, das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Ferner
ist zumindest zurzeit davon auszugehen, dass eine Ausschaffung nach Algerien
durchführbar ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 11. Dezember 2017,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.