Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.81
URTEIL
vom 29.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Juni 2016
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Juni 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 730.30
und eine Gerichtsgebühr von CHF 200.– (im Falle der Berufung CHF 400.–)
auferlegt.
Mit Eingabe vom 5.
Juli 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokatin [...], Berufung
gegen dieses Urteil angemeldet. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung
hat er am 6. September 2016 (Eingang beim Gericht: 7. September 2016) eine
Berufungserklärung eingereicht, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
anficht und einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der Verletzung der
Verkehrsregeln verlangt. Die Staatsanwaltschaft, welche das Urteil bereits mit
Schreiben vom 19. Juni 2016 angenommen hatte, hat weder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Am 22. Dezember 2016 hat der
Berufungskläger innert erstreckter Frist seine Berufung schriftlich begründet.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren angeordnet und der
Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort gegeben. Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], hat sich am 30. Januar 2017 mit
dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen, wobei sie zur Begründung
vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen hat. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Schreiben
vom 7. Februar 2017 hat Advokat [...] dem Gericht mitgeteilt, er habe infolge
Ausscheidens von Advokatin [...] aus ihrer Bürogemeinschaft die Vertretung des
Berufungsklägers übernommen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art.
399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb das schriftliche Verfahren durchgeführt wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie
vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden
(Art. 398 Abs. 4 StPO).
Am 10. September
2015 ereignete sich auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Deutschland im
Schwarzwaldtunnel eine Auffahrkollision mit insgesamt fünf Fahrzeugen, darunter
dem vom Berufungskläger gefahrenen Lieferwagen Mercedes mit Anhänger (Kontollschild
[...]). Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe infolge Missachtung der
gebotenen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten zu spät bemerkt, dass der
Verkehr vor ihm zum Stillstand gekommen war. Aufgrund dessen habe er sein
Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei mit dem vor ihm
stehenden Lastwagen kollidiert, wodurch dieser in den vor ihm stehenden Personenwagen
und jener wiederum in den davor stehenden Personenwagen geschoben worden sei.
Auf diesem vom Einzelgericht für Strafsachen als erstellt erachteten
Anklagesachverhalt basiert der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01).
3.1 In
formeller Hinsicht macht der Berufungskläger eine Verletzung des Akkusationsprinzips
geltend, weil aus der Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls nicht ersichtlich
sei, welches strafbare Verhalten im vorgeworfen werde. Aus dem Vorwurf, er habe
die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtet, könne kein konkretes
strafbares Verhalten abgeleitet werden. Die einzige Konkretisierung dieses Vorwurfs
könne aus der Bezugnahme auf Art. 31 SVG abgeleitet werden. Der Tatbestand des
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 SVG umfasse aber mehrere
mögliche Varianten. Der Strafbefehl enthalte keinen Hinweis darauf, welche
davon der Berufungskläger erfüllt haben solle. Die Behauptung, der
Berufungskläger habe die gebotene Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht missachtet,
stelle eine Schlussfolgerung aus einem Verhalten dar, nicht das Verhalten
selbst. Die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Strafbefehl zwar nicht
entnommen werden könne, inwiefern der Berufungskläger gegen die gebotene
Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht verstossen habe, es aber genüge, dass
dort klar festgestellt worden sei, dass er die Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflicht verletzt habe, stelle einen Widerspruch sondergleichen und
damit eine Rechtsverletzung dar. Denn nur wenn die Art und Folgen der
Tatausführung bekannt seien, könne die Feststellung erfolgen ob überhaupt ein
Straftatbestand erfüllt sei. Dementsprechend statuiere auch Art. 325 Abs. 1
lit. f StPO, dass in der Anklageschrift die Art und Folgen der Tatausführung
beschrieben werden müssten. Indem die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nicht
ausgeführt habe, inwiefern er seine Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten
verletzt haben solle, habe sie die Art der Tatausführung nicht dargelegt,
weshalb er seine Verteidigungsrechte nicht habe wahrnehmen können und in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es sei zudem sowohl für das
Straf- als auch für das allenfalls nachfolgende Administrativverfahren
unerlässlich, dass im Sachverhalt sein konkretes Verschulden geschildert werde
(Berufungsbegründung Ziff. 4).
3.2 Nach
Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl
dieser als Anklageschrift, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält
und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Die Sachverhaltsumschreibung
im Strafbefehl muss daher den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGer
6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert
von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr.
73 S. 539; bestätigt in BGer 6B-882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.1). Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage resp. im Strafbefehl wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss,
was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138
IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der
Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in Art. 325 Abs. 1 StPO
umschriebenen formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten
möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten
anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).
Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum
gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE
126 I 19 E. 2a S. 21; zum Ganzen: AGE SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
3.3 In
dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 1. März 2016 wird neben Ort,
Datum und Zeit des inkriminierten Geschehens ausgeführt, dass der
Berufungskläger infolge Missachtung der gebotenen Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten zu spät bemerkt habe, dass vor ihm der Verkehr zum
Stillstand gekommen sei, weshalb er auf den vor ihm stehenden Lastwagen
aufgefahren sei. Bei den angewendeten Gesetzesbestimmungen wurden Art. 90 Abs.
1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG angeführt. Gemäss dem Straftatbestand von Art. 90
Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der
Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG, welcher
gemäss dem Strafbefehl verletzt worden ist, statuiert, dass der Führer das
Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. „Beherrschen“ bedeutet, dass er jederzeit in der Lage sein
muss, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf
jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu regieren. Dies
verlangt, dass der Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über sein
Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln – zum Beispiel Bremsen auf Sicht –
beachten kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende
Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu
reagieren (Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 31 N 1). Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11) konkretisiert diese Bestimmung mit beispielhaften Sorgfaltspflichten:
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden
(Satz 1), er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung
des Fahrzeugs erschwert (Satz 2), und er hat dafür zu sorgen, dass seine
Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und
Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3).
Der
Berufungskläger irrt, wenn er der Meinung ist, im Strafbefehl sei die Art der
Tatausführung nicht dargelegt worden. Aus dem Strafbefehl ergibt sich klar, was
ihm vorgeworfen wird, nämlich dass er in Verletzung Art. 31 Abs. 1 SVG nicht in
der Lage war, rechtzeitig auf die Verkehrsverhältnisse zu reagieren, und zwar
weil er zu wenig aufmerksam war. Entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung
wird damit im Strafbefehl nicht nur die Art der Tathandlung (Auffahren auf
stehendes Fahrzeug), sondern auch deren Ursache (mangelnde Aufmerksamkeit)
geschildert. Der Grund der vorgeworfenen Unaufmerksamkeit ist kein Tatbestandsmerkmal,
der in der Anklageschrift zwingend geschildert werden müsste, zumal dieser – namentlich
wenn es sich nicht um eine äussere Handlung wie z.B. Hantieren mit dem Radio
oder dem Mobiltelefon handelt – oft nicht eruiert werden kann (z.B. kann der
Fahrer schlicht mit seinen Gedanken abgeschweift sein). Indem dem
Berufungskläger im Strafbefehl das Verursachen einer Auffahrkollision wegen mangelnder
Aufmerksamkeit vorgeworfen wurde, wurde er ausreichend in die Lage versetzt,
sich sachgerecht zu verteidigen. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips und
der Verteidigungsrechte liegt nicht vor. Die Beweiswürdigung resp. die Prüfung,
ob der Berufungskläger tatsächlich seine Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten verletzt hat, ist – ebenso wie die Bewertung seines
Verschuldens – Sache der gerichtlichen Beurteilung.
4.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist der äussere Ablauf des Geschehens erstellt und
unbestritten, nämlich dass der Berufungskläger auf den vor ihm zum Stillstand
gekommenen Lastwagens aufgefahren ist, was zu Folgekollisionen geführt hat. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ergibt sich aus der Videosequenz (Akten
S. 73), dass der Berufungskläger mit angemessener Geschwindigkeit und ausreichendem
Abstand unterwegs war und dass der Lastwagen vor ihm nicht unnötig oder
überraschend stark abgebremst hat. Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass auch
keine Hinweise auf eine Einschränkung der erforderlichen körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wegen Alkohol-,
Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus medizinischen Gründen
vorhanden sind. Eine andere Ursache des Auffahrunfalls als mangelnde
Aufmerksamkeit des Berufungsklägers kann daher ausgeschlossen werden. Damit ist
die dem Berufungskläger vorgeworfene Missachtung der Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten nachgewiesen, kann doch dieser Beweis nicht nur
positiv, sondern auch durch den Ausschluss sämtlicher anderen möglichen
Unfallursachen erbracht werden. Warum das dem Willen des Gesetzgebers
widersprechen soll, wird vom Berufungskläger nicht schlüssig begründet. Im
Strafprozess gibt es keinen numerus clausus der Beweismittel (Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 139 N 14). Der Grund der Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers
– ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit genügte bei der gegebenen
Verkehrssituation – kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Der Grund,
weshalb jemand eine Straftat begeht, ist kein zu beweisendes
Tatbestandsmerkmal.
4.2 Dieses
Beweisergebnis bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht, dass
bereits aus dem Zustandekommen des Unfalls der schlüssige Beweis für ein
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gesehen würde. Auch aus der Urteilsbegründung
der Vorinstanz kann kein derartiger Schluss gezogen werden. Es gibt durchaus
Unfälle, an welchen dem Verursacher keine Schuld angelastet werden kann, beispielsweise
wenn ein äusseres Ereignis, mit dem nicht gerechnet werden musste, so
überraschend eintritt, dass darauf auch bei aller gebotenen Aufmerksamkeit
nicht rechtzeitig reagiert werden kann, oder wenn der Fahrer sein Augenmerk im Wesentlichen
auf bestimmte Stellen zu richten hat, so dass ihm in Bezug auf andere Stellen
eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 7; BGE 122 IV 225
E. 2b S. 228). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, muss bei
dichtem Verkehr auf der Autobahn doch immer mit einem plötzlichen Stau
gerechnet werden und musste der Berufungskläger in der gegebenen
Verkehrssituation sein Augenmerk nicht im Wesentlichen auf eine andere Stelle
als auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge richten.
4.3 Auch
aus den vom Berufungskläger angeführten Entscheiden des Bundesgerichts und des
Zürcher Obergerichts lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, betreffen
diese Urteile doch ganz andere Situationen und Fragen als der vorliegende Fall.
Dem Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_229/2013 (in dem sich das
Bundesgericht nur mit der Kostenfrage befassen musste) lag der Sachverhalt
zugrunde, dass das vor dem Betroffenen fahrende Fahrzeug wegen eines
entgegenkommenden Geisterfahrers – also wegen eines Umstands, mit dem, anders
als mit einem Stau, nicht jederzeit gerechnet werden muss – abrupt bis zum
Stillstand abbremsen musste, worauf er leicht auf dieses auffuhr. Im Urteil des
Obergerichts Zürich SU150042 vom 22. Dezember 2015 wurde primär geprüft, ob die
Aussagen von Zeugen von der Vorinstanz richtig gewürdigt worden waren, was das
Obergericht verneinte. Es stellte in E. 4.3 seines Urteils fest, dass entgegen
dem vorinstanzlichen Urteil keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung der
Aufmerksamkeit des Betroffenen festgestellt worden oder ersichtlich seien. Im
Gegensatz dazu gibt es im vorliegenden Fall derartige Anzeichen, nämlich den
Umstand, dass der Berufungskläger trotz angemessener Geschwindigkeit und
ausreichenden Abstands sowie fehlender Hinweise auf eine Einschränkung seiner
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit auf das zum Stillstand gekommene
vordere Fahrzeug auffuhr.
4.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 80 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat.
Bei der
Strafzumessung – welche vom Berufungskläger nicht beanstandet wird – hat die
Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht
schwer wiegt, da ihm einzig ein relativ kurzer Moment der Unaufmerksamkeit
vorzuwerfen ist. Allerdings war der Aufprall seines Lieferwagens mit Anhänger
auf den vor ihm stehenden Lastwagen so heftig, dass es zu zwei Folgekollisionen
mit erheblichem Sachschaden kam. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse
von CHF 350.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) erweist sich daher als angemessen und ist zu bestätigen.
Dem Verfahrensausgang
entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 350.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von
CHF 730.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nach Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.