Supervisory complaint against judicial conduct dismissed

DG.2017.27Tribunal Superior / Coletivo de Três Juízes30 de ago. de 2017Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

B____ filed a supervisory complaint against the Basel-Stadt civil court president after his debt-enforcement opening request had been rejected and he had not requested written reasons in time. He alleged improper tolerance of the opponent’s statements, a hearing delay, process fraud, legal errors, and also sought compensation from the canton. The Appellationsgericht held that supervision concerns judicial conduct, not the merits of a decision, and found no duty breach in the hearing conduct or in the handling of the opponent’s counsel’s remarks. The compensation request was not admissible in this proceeding. The complaint was dismissed insofar as it was entered into, and a CHF 300 fee was imposed.

Sumário Omnilex

§ 68 GOG; supervisory complaint versus review of judicial decisions; scope and subsidiarity of court supervision. Supervisory authority over first-instance courts extends only to administrative conduct and not to the correction of judicial decisions on the merits. Intervention requires a breach of duty of sufficient weight, such as careless conduct, disrespectful treatment, abuse of authority, or behavior prejudicial to the dignity of office. Where ordinary remedies were available, a supervisory complaint is inadmissible as a substitute for appeal. Claims under state liability law are to be pursued in ordinary civil proceedings and cannot be resolved in supervisory proceedings. A modest hearing delay and counsel’s factual challenge to document authenticity do not, without more, establish misconduct (consid. 1-4).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2017.27

ENTSCHEID

vom 30. August 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

Zivilgerichtspräsidentin A____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 4. Juli 2017

Sachverhalt

B____ setzte eine Forderung gegen C____ aus einem Darlehensvertrag in Höhe von CHF 318'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2009 in Betreibung. Nachdem C____ dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte B____ mit Gesuch vom 11. April 2017 (Postaufgabe: 12. April 2017) gestützt auf den Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte B____ die Prozesskosten. Das Dispositiv dieses Entscheids wurde ihm ohne schriftliche Begründung am 8. Juli 2017 zugestellt.

Mit als "Berufung/Einrede/Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2017 (Postaufgabe: 24. Juli 2017) an die "Justizleitung" des Zivilgerichts und an das Appellationsgericht beantragte B____ (Anzeigesteller) die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juli 2017, "die anstandslose Löschung der stattgefundenen Verhandlung", "ansonsten (…) die Zurückweisung an die Instanz zur Neubeurteilung" (Rechtsbegehren 1). Ferner verlangte er, dass auf die "Aufsichtsbeschwerde/Berufung/Einrede" einzutreten und das eingelegte Rechtsmittel gutzuheissen sei (Rechtsbegehren 2). Mit Verfügung vom

  1. August 2017 überwies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingabe vom 23. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht mit der Bitte um Prüfung, ob sie als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegenzunehmen sei. Die Zivilgerichtspräsidentin verneinte diese Frage. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte sie fest, dass innert Frist keine schriftliche Begründung des Entscheids vom
  2. Juli 2017 beantragt worden sei, und leitete die Eingabe des Anzeigestellers vom 23. Juli 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Am 10. August 2017 reichte der Anzeigesteller beim Appellationsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein mit den Anträgen auf "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes", auf "eine ausserordentliche Untersuchung (…) (Dokument Schuldanerkennung/Darlehensvertrag C____)" (Antrag 1) sowie auf "eine angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill an den Beschwerdeführer (…) mindestens 5'000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt (Staatshaftung)" (Antrag 2). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der zivilgerichtlichen Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Die vom Anzeigesteller als "Aufsichtsbeschwerde" betitelte Eingabe wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

1.2 Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG). Dieses ist somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Zivilgerichtspräsidentin zuständig.

1.3 Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2 und BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizbeamten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts abträglich ist (AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2, DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, in: BJM 1976 S. 129 ff., 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, weil die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann. Gemäss § 68 Abs. 2 GOG ist die aufsichtsrechtliche Anzeige ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Sie ist mithin subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln (AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2 und DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen anzugehen (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 28. Mai 2014, S. 51 f.; AGE DG.2016.15 vom 16. März 2017 E. 2.1).

2.1 Der Anzeigesteller macht geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe Verleumdungen durch den Schuldner bzw. dessen Parteivertreter rechtsmissbräuchlich zugelassen (Anzeige, S. 3). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2016 (bei den Vorakten) wurde der Anzeigesteller des mehrfachen versuchten Betrugs zum Nachteil des Schuldners, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Fälschens von Ausweisen und der Verleumdung schuldig erklärt. Im Strafverfahren hatte der Anzeigesteller einen Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Schuldner über eine Summe von CHF 318'500.– vom 1. Juni 2009 eingereicht. Dieser war zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Trotzdem hat das Strafgericht in der schriftlichen Begründung seines Urteils darauf Bezug genommen und festgestellt, dass auch bezüglich der Echtheit dieses Darlehensvertrags erhebliche Zweifel bestünden (Urteil vom 24. November 2016, S. 18 f.). Im Rechtsöffnungsverfahren berief sich der Anzeigesteller als Rechtsöffnungstitel auf einen zwischen ihm und dem Schuldner am 1. Juni 2009 geschlossenen Darlehensvertrag. In der Verhandlung vom 4. Juli 2017 bestritt der Parteivertreter des Schuldners die Echtheit dieses Vertrags und erklärte, in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil habe das Strafgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit der Urkunde geäussert (Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2017, S. 2). Damit wahrte er in Erfüllung seiner Berufspflicht in sachlicher und angemessener Weise die Interessen des Schuldners. Folglich hatte die Zivilgerichtspräsidentin nicht den geringsten Anlass, die Ausführungen des Parteivertreters zu unterbinden.

2.2 Der Anzeigesteller macht geltend, die Verspätung der Verhandlung um ca. 35 Minuten sei eine Zumutung gewesen, und beanstandet, dass die Zivilgerichtspräsidentin keine Entschuldigung für die Verspätung geäussert habe (Anzeige, S. 4). Mit Vorladungen vom 16. Juni 2017 wurden die Parteien auf den 4. Juli 2017 09:10 Uhr vorgeladen. Auf dem Deckblatt des Verhandlungsprotokolls vom 4. Juli 2017 steht zwar 09:10 Uhr. Bei der Protokollnotiz am Anfang des Protokolls ist jedoch 09:50 Uhr vermerkt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verhandlung tatsächlich erst kurz vor 09:50 Uhr und damit rund 35 Minuten später als angesetzt begonnen hat. Daraus kann jedoch keineswegs auf ein pflichtwidriges Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin geschlossen werden. Werden an einem Morgen mehrere Verhandlungen angesetzt, sind Verzögerungen nicht ausgeschlossen. Da sich die Dauer mündlicher Verhandlungen im Voraus nicht genau abschätzen lässt, kommt es auch bei in jeder Hinsicht sorgfältiger und speditiver Verfahrensleitung immer wieder vor, dass eine mündliche Verhandlung erst nach dem auf der Vorladung angegebenen Zeitpunkt eröffnet werden kann. Folglich bestand für die Verfahrensleiterin auch kein Anlass, sich für die Verspätung zu entschuldigen. Angesichts dessen, dass Verspätungen nicht aussergewöhnlich sind, und die Verzögerung im vorliegenden Fall mit gut einer halben Stunde vergleichsweise bescheiden ausgefallen ist, ist auch eine Erklärung hierfür entbehrlich gewesen. Folglich kann offen bleiben, ob die Zivilgerichtspräsidentin tatsächlich weder eine Entschuldigung noch eine Erklärung geäussert hat. Im Übrigen fehlt es dem vom Anzeigesteller behaupteten Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich am für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlichen Gewicht.

2.3 Der Anzeigesteller behauptet, der Schuldner und sein Parteivertreter hätten zu seinem Nachteil einen Prozessbetrug begangen, indem sie die Zivilgerichtspräsidentin getäuscht hätten (Anzeige, S. 2). Ein Prozessbetrug würde voraussetzen, dass der Schuldner oder sein Parteivertreter die Zivilgerichtspräsidentin arglistig getäuscht hätte (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 146 N 1). Insoweit fehlt es vorliegend jedoch bereits an einem Tatverdacht. Im Übrigen wäre die Zivilgerichtspräsidentin im Falle eines Prozessbetrugs nicht Täterin, sondern Getäuschte, weshalb daraus nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits geschlossen werden könnte.

2.4 Im Übrigen wirft der Anzeigesteller der Zivilgerichtspräsidentin vor, sie habe bei der Beurteilung seines Rechtsöffnungsgesuchs verschiedenste Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Bundesverfassung und der Zivilprozessordnung verletzt (Anzeige, passim). Damit rügt er eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Fällung des Entscheids vom 4. Juli 2017. Insoweit ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten. Diese Rügen hätte er mit einer Beschwerde gegen diesen Entscheid geltend machen können und müssen (vgl. Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine solche ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr möglich. Der Anzeigesteller hat nicht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids vom 4. Juli 2017 eine schriftliche Begründung verlangt. Dies gilt als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO; Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 239 N 23). Damit hat er das Recht auf Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde verwirkt (Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 N 24).

2.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht nicht der geringste Anlass zur Annahme, die Zivilgerichtspräsidentin könnte sich pflichtwidrig verhalten haben. Damit ist auch der Antrag auf "Anordnung einer ausserordentlichen Untersuchung" (Eingabe vom 10. August 2017, Antrage 1) offensichtlich unbegründet, soweit er sich auf ein Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin bezieht.

Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragt der Anzeigesteller, "[e]s sei eine angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill an den Unterzeichnenden [...] B____ auszurichten mindestens 5000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt (Staatshaftung)" (Antrag 2). Welche Person oder Personen dem Anzeigesteller durch welches Verhalten inwiefern einen Schaden oder eine immaterielle Unbill zugefügt haben sollten, ist der Eingabe nicht zu entnehmen. Da der Anzeigesteller die angebliche Unbill über Jahre erlitten haben soll, kann die Ursache der behaupteten Unbill insbesondere nicht im mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige beanstandeten Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2017 bestehen. Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden im Übrigen auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100]). Die Frage nach einer Staatshaftung kann deshalb nicht Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens bilden.

Der Anzeigensteller moniert schliesslich eine unrichtige Adressierung. Er wünscht, mit "[...] B____" bezeichnet zu werden (vgl. Eingabe vom 10. August 2017, S. 1). Nach seiner Darstellung soll es sich beim Zusatz "[...]" um seine Berufsbezeichnung [...] handeln (Eingabe vom 23. Juli 2017, S. 4). Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird nach der Praxis der Basler Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht erwähnt. Zur Identifikation der Parteien (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO) genügt gewöhnlich die blosse Angabe von Name, Vorname und Adresse (Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 221 N 15; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 221 N 7). Ein Anspruch auf Angabe einer Berufsbezeichnung durch das Gericht besteht nicht.

Wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist, kann die zuständige Behörde gemäss § 68 Abs. 6 GOG eine angemessene Gebühr bis höchstens CHF 1'000.– erheben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unbegründet. Vom Anzeigesteller ist deshalb eine Gebühr von CHF 300.– zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Wiedergutmachung und Genugtuung wird nicht eingetreten.

Dem Anzeigesteller wird eine Gebühr von CHF 300.– auferlegt.

Mitteilung an:

Anzeigesteller

Zivilgerichtspräsidentin A____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

supervisory complaintjudicial conductsubsidiarityhearing delayprocess fraudstate liabilitycourt feesinadmissibility

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the filing could be treated as a supervisory complaint against judicial conduct.

Decisão extraída

The filing was accepted as a supervisory complaint.

Fundamentação extraída

The filing, though titled differently, was construed as a supervisory complaint under the court-organization rules.

Questão jurídica principal

Whether the complaint could challenge the merits of the rejected opening decision.

Decisão extraída

No; supervisory review cannot replace ordinary appeal remedies and cannot be used to attack an unchallenged judicial decision on the merits.

Fundamentação extraída

Supervision concerns court administration and conduct, not review of judicial decisions; where legal remedies existed, the supervisory complaint was subsidiary and therefore inadmissible for alleged legal errors.

Questão jurídica principal

Whether allowing the opponent’s counsel to dispute authenticity of the loan agreement justified disciplinary intervention.

Decisão extraída

No disciplinary issue was shown.

Fundamentação extraída

The opposing counsel acted within professional duties and the president had no reason to stop the remarks; no misconduct was established.

Questão jurídica principal

Whether the roughly 35-minute delay in starting the hearing amounted to a breach of duty.

Decisão extraída

No; such delay was not exceptional and did not justify supervisory intervention.

Fundamentação extraída

Delays may occur when several hearings are scheduled; the delay was modest and did not show disrespect or abuse of office.

Questão jurídica principal

Whether allegations of process fraud against the judge supported a complaint.

Decisão extraída

No; there was no concrete indication of arglistic deception, and the judge would be the deceived party rather than the perpetrator.

Fundamentação extraída

The asserted process fraud lacked even suspicion and therefore could not ground a duty breach by the judge.

Questão jurídica principal

Whether the request for an extraordinary investigation was admissible in this supervisory proceeding.

Decisão extraída

No; it was unfounded insofar as it targeted the judge’s conduct.

Fundamentação extraída

Because no duty breach was apparent, there was no basis for an extraordinary investigation into the judge’s behavior.

Questão jurídica principal

Whether the court had to address a claim for compensation and moral satisfaction against the canton in this proceeding.

Decisão extraída

No; such state-liability claims must be brought in ordinary civil proceedings and were not part of supervisory review.

Fundamentação extraída

The complaint did not identify a concrete damaging act, and state liability is not decided in supervisory proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the complainant had a right to be designated with his professional title.

Decisão extraída

No such right existed.

Fundamentação extraída

For party identification, name and address are sufficient; the court need not include a professional designation.

Questão jurídica principal

Whether a fee should be imposed for an obviously unfounded supervisory complaint.

Decisão extraída

Yes; a fee of CHF 300 was imposed.

Fundamentação extraída

Because the complaint was obviously unfounded, the court was authorized to charge a fee within the statutory maximum.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.