Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.31
ENTSCHEID
vom 30.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Juli 2017
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) setzte eine Forderung gegen B____ (Beschwerdegegner) aus
einem Darlehensvertrag in Höhe von CHF 318'500.– zuzüglich
5 % Zins seit 1. Juni 2009 in Betreibung. Nachdem der
Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte der Beschwerdeführer
mit Gesuch vom 11. April 2017 (Postaufgabe: 12. April 2017)
gestützt auf den Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 Rechtsöffnung. Am
4. Juli 2017 fand eine Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Daran
nahmen für den Beschwerdeführer C____ und D____ sowie der Beschwerdegegner und
dessen Parteivertreter teil. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das
Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer
die Prozesskosten. Das Dispositiv dieses Entscheids wurde dem Beschwerdeführer
ohne schriftliche Begründung am 8. Juli 2017 zugestellt.
Mit Eingabe an
das Zivilgericht vom 8. Juli 2017 (Postaufgabe: 12. Juli 2017)
beantragte der Beschwerdeführer "die Löschung der stattgefundenen Verhandlung",
"ansonsten (…) die Rückweisung an die Instanz zur Neubeurteilung" und
die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Zivilgerichtspräsidentin,
alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners oder des Kantons
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem
Beschwerdeführer Frist gesetzt bis 2. August 2017, um dem
Zivilgericht mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Antrag auf schriftliche Begründung
oder als Aufsichtsbeschwerde verstanden haben wolle. Zudem wurde er darauf
hingewiesen, dass er eine schriftliche Begründung für einen allfälligen
Weiterzug des Entscheids benötige.
Mit als "Berufung/Einrede/Aufsichtsbeschwerde"
bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2017 (Postaufgabe: 24. Juli 2017)
an die "Justizleitung" des Zivilgerichts und an das
Appellationsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des
Entscheids vom 4. Juli 2017, "die anstandslose Löschung der
stattgefundenen Verhandlung", "ansonsten (…) die Zurückweisung an die
Instanz zur Neubeurteilung" (Rechtsbegehren 1). Ferner verlangte er,
dass auf die "Aufsichtsbeschwerde/Berufung/Einrede" einzutreten und
das eingelegte Rechtsmittel gutzuheissen sei (Rechtsbegehren 2). Bezüglich
der Kosten beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm und D____ eine
Parteientschädigung zuzusprechen sei (Rechtsbegehren 3) und dass die
Kosten dem Beschwerdegegner oder dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien
(Rechtsbegehren 4). Mit Verfügung vom 1. August 2017 überwies
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingabe vom
23. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht mit der Bitte
um Prüfung, ob sie als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung
entgegenzunehmen sei. Die Zivilgerichtspräsidentin verneinte diese Frage. Mit
Verfügung vom 7. August 2017 stellte sie fest, dass innert Frist
keine schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2017
beantragt worden sei, und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom
23. Juli 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an
das Appellationsgericht weiter. Am 10. August 2017 reichte der
Beschwerdeführer beim Appellationsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe
ein mit den Anträgen auf "Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes", auf "eine ausserordentliche Untersuchung (…) (Dokument
Schuldanerkennung/Darlehensvertrag B____)" sowie auf "eine
angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die
über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill an den Beschwerdeführer
(…) mindestens 5'000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt (Staatshaftung)".
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich, dass auf sein unter anderem als
Berufung bezeichnetes Rechtsmittel einzutreten sei (Eingabe vom
23. Juli 2017, Rechtsbegehren 2). Das Rechtsmittel richtet sich
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 betreffend
Rechtsöffnung. Gegen Entscheide betreffend Rechtsöffnung ist die Berufung
unzulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Folglich kommt als Rechtsmittel nur
die Beschwerde in Betracht (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Zuständig
zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Der
angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 ist ohne schriftliche
Begründung eröffnet worden. Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid
kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden (AGE
BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2; Killias, in: Berner Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 239 N 20; Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 239 N 31, Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 828). Der Beschwerdeführer
hat den – bloss im Dispositiv eröffneten – Entscheid vom 4. Juli 2017
gemäss dem bei den Akten des Zivilgerichts befindlichen
Sendungsverfolgungsbeleg am 8. Juli 2017 in Empfang genommen. Seiner
Eingabe an das Zivilgericht vom 8. Juli 2017 (Postaufgabe:
12. Juli 2017) lässt sich kein Begehren um Ausfertigung einer
schriftlichen Begründung des abweisenden Rechtsöffnungsentscheids entnehmen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2017 ist dem Beschwerdeführer
deshalb Frist bis zum 2. August 2017 zur Mitteilung gesetzt worden,
ob er seine Eingabe als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom
4. Juli 2017 oder als Aufsichtsbeschwerde verstanden haben wolle. In
seiner sowohl an das Zivilgericht wie auch an das Appellationsgericht
gerichteten Eingabe vom 23. Juli 2017 (Postaufgabe:
24. Juli 2017) findet sich wiederum kein Antrag auf schriftliche
Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2017, obschon der
Beschwerdeführer sowohl in dessen Rechtsmittelbelehrung wie auch in der Verfügung
vom 18. Juli 2017 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass ein
Antrag auf schriftliche Begründung unerlässliche Voraussetzung für einen
allfälligen Weiterzug des Entscheids an das Appellationsgericht sei. Da ein
solcher Antrag seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt worden ist und
demgemäss auch keine schriftliche Entscheidbegründung ausgefertigt worden ist (vgl.
Verfügung des Zivilgerichts vom 7. August 2017, Ziff. 1), kann
auf das Rechtsmittel mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten
werden (Killias, a.a.O.,
Art. 239 N 20; Steck/ Brunner,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 239 N 25;
AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2 und BEZ.2017.1 vom 21. April
2017).
Der Beschwerdeführer
moniert eine unrichtige Adressierung. Er wünscht, mit "[...] A____"
bezeichnet zu werden (vgl. Eingabe vom 10. August 2017, S. 1). Nach
seiner Darstellung soll es sich beim Zusatz "[...]" um seine
Berufsbezeichnung [...] handeln (Eingabe vom 23. Juli 2017,
S. 4). Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird nach der Praxis der Basler
Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht erwähnt. Zur Identifikation der
Parteien (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO) genügt
gewöhnlich die blosse Angabe von Name, Vorname und Adresse (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 221 N 15; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 221 N 7). Ein Anspruch auf Angabe einer
Berufsbezeichnung durch das Gericht besteht nicht.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Da auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wird, gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der
vorliegenden betreibungsrechtlichen Summarsache beträgt CHF 318'500.–. Bei
einem Streitwert über CHF 100'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die
Gebühr für das Rechtsmittelverfahren CHF 70.– bis CHF 1'500.–
(Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG,
SR 281.35]). Im vorliegenden Fall ist eine Gebühr von CHF 500.–
angemessen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 (V.2017.491) wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.