Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.37
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. März 2017
betreffend Höhe der
Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte gegen A____ (Beschwerdeführer) auf
Strafanzeige von B____ hin wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die als Privatklägerin
konstituierte B____ warf dem bei der Bank C____ für Devisengeschäfte zuständigen
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von 2008 bis 2012 ihre Fremdwährungsguthaben
bei der Bank C____ mit den Währungen Türkische Lira (TRY), Kanadischer Dollar
(CAD) und Japanischer Yen (JPY) durch Devisenoptionsgeschäfte entgegen ihren
Anweisungen vermindert anstatt wie verabredet abgesichert zu haben. Mit
Schreiben vom 21. Dezember 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass
das Verfahren bezüglich der Devisenoptionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem
Guthaben in Türkischer Lira mangels Beweises des Tatbestands eingestellt und
dass bezüglich der weiteren Devisenoptionsgeschäfte (betreffend Guthaben Kanadischer
Dollar und Japanischer Yen) Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben
werde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft beantragte
der Beschwerdeführer in Bezug auf den einzustellenden Teil des Strafverfahrens
die Zusprechung einer Entschädigung für Verteidigungskosten in Höhe von
mindestens CHF 8‘000.–, einer persönlichen Umtriebsentschädigung von
pauschal CHF 600.– sowie einer Genugtuung von CHF 400.–. Weiter seien
die Kosten der Untersuchung aufgrund der Einstellung hälftig auf die
Staatskasse zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erhöhte der
Beschwerdeführer unter anderem seine Entschädigungsforderung für das
Wahlverteidigerhonorar auf die Hälfte von CHF 19‘496.30 (inkl. MWST) und
reichte als Beleg eine detaillierte Honorarnote ein. Am 7. März 2017
verfügte die Staatsanwaltschaft die angekündigte Teileinstellung des
Strafverfahrens mangels Beweises des Tatbestands. Sie verwies die Zivilforderung
auf den Zivilweg und nahm die Verfahrenskosten bezüglich des eingestellten
Teils auf die Staatskasse. Sie sprach dem Beschwerdeführer für seine Verteidigungskosten
eine Entschädigung von CHF 3‘255.75 (inkl. MWST) zu und wies eine darüber
hinaus gehende Entschädigungsforderung ab.
Hiergegen
richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom
14. März 2017, mit der die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 verlangt
wird und die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für
Verteidigungskosten im Untersuchungsverfahren von CHF 9‘748.15 (inkl.
MWST), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2017
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält replicando an seinen
Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für
den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt.
1.2 Vorliegend
handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die Kürzung des Privatverteidigerhonorars
bzw. der Entschädigung bei einer teilweisen Verfahrenseinstellung.
Aktivlegitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO diejenige
Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde
wurde daher richtigerweise namens des Beschwerdeführers erhoben. Da diese im
Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist
darauf einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person hat diese
gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
(lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung
für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Entschädigungsanspruch
besteht unabhängig von einem Verschulden der Strafbehörden. Hingegen muss die
erlittene wirtschaftliche Einbusse in einem Kausalzusammenhang zum
Strafverfahren stehen (Wehrenberg/Frank,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 429
StPO N 6). Der Beschwerdeführer hat die Ablehnung der Zusprechung einer
Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen („pauschale Umtriebsentschädigung“)
sowie einer Genugtuung in der Einstellungsverfügung nicht angefochten. Strittig
und zu prüfen ist nachfolgend daher einzig die Höhe der geltend gemachten
Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
2.2 Der
Verteidiger des Beschwerdeführers hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft
mit Eingabe vom 11. Januar 2017 bezüglich des einzustellenden Verfahrensteils
eine Entschädigung für Verteidigungskosten von mindestens CHF 8‘000.– in
Rechnung gestellt und diesen Betrag mit Schreiben vom 1. Februar 2017
unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote auf CHF 9‘748.15 (inkl. Auslagen
und MWST) korrigiert. Bei diesem Betrag handelt es sich gemäss den Ausführungen
des Beschwerdeführers um die Hälfte der dem Beschwerdeführer durch das
Strafverfahren bis zur Teileinstellung insgesamt entstandenen Kosten; die
andere Hälfte verlegt der Beschwerdeführer auf den nicht eingestellten
Verfahrensteil. In ihrer Einstellungsverfügung vom 7. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft
die Entschädigung für Verteidigungskosten auf CHF 3‘255.75 (inkl. Auslagen
und MWST) gekürzt.
2.3.
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für
Anwaltskosten in dreifacher Hinsicht gekürzt: sie reduzierte den zugestandenen
zeitlichen Aufwand, verringerte den zur Anwendung kommenden Stundenansatz und
ging von einem geringeren auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden
Anteil an den Gesamtkosten aus.
2.3.2 Zum
ersten Punkt führt die Staatsanwaltschaft aus, die von der Verteidigung eingesetzten
50.35 Stunden stünden in keinem adäquaten Verhältnis zum Umfang des Falls,
vielmehr erscheine ein Zeitaufwand von pauschal 36 Stunden für das gesamte
Verfahren als angemessen. Die Verteidigung hingegen erachtet die Kürzung des
zeitlichen Aufwands von 50.35 Stunden auf pauschal 36 Stunden ohne Bezugnahme
auf die detailliert aufgelisteten Aufwandpositionen als willkürlich. Die
Staatsanwaltschaft erläutert, insbesondere der Aufwand im Zusammenhang mit
einer Zeugenbefragung vom 25. November 2016 von 2.85 Stunden für eine
vorgängige Eingabe eines Fragenkatalogs vom 19. Oktober 2016 und von 4
Stunden (inkl. Vorbesprechung) Teilnahme an der Zeugeneinvernahme sei nicht
ersatzfähig, da die Zeugenbefragung von vorneherein „als für die
Wahrheitsfindung unerheblich“ angesehen worden sei. Dass der entsprechende
verteidigerische Beweisantrag nicht als nicht notwendig und nicht zielführend
abgelehnt worden sei, bedeute keineswegs, dass der diesbezüglich generierte
Verteidigungsaufwand gerechtfertigt sei (Stellungnahme, S. 2).
2.3.3 Dieser
Meinung kann nicht gefolgt werden. Ist die ermittelnde Behörde zum vorneherein
der Ansicht, eine Zeugenbefragung könne nichts zur Sachverhaltsermittlung
beitragen, so kann sie den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung in
antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Zwar
ist die Beweisantizipation insbesondere bei Beweismitteln, die entlastende
Sachverhaltsmomente zu Tage bringen könnten, aus Gründen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung restriktiv zu handhaben (Gless, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 49, 51). Eine
Beweisabnahme nur aus Kulanz und Entgegenkommen gegenüber der beschuldigten
Person würde hingegen eine Ressourcenverschwendung für alle Involvierten
darstellen. Umgekehrt folgt daraus, dass die Verteidigung darauf vertrauen darf,
dass sie für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Abnahme eines Beweises, der gemäss
den oben beschriebenen Grundsätzen zugelassen wurde, auch entschädigt wird. Wie
der Beschwerdeführer richtig ausführt, ist für die Entschädigungsfrage weiter
unerheblich, ob eine – ursprünglich als sinnvoll erachtete bzw. wegen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung zugelassene –
Zeugenbefragung schliesslich zur Erhellung des Sachverhalts beitragen konnte
oder nicht. Daraus folgt vorliegend, dass der zeitliche Aufwand im Zusammenhang
mit der Zeugenbefragung des Zeugen D____ vom 25. November 2016
vollumfänglich zu vergüten ist.
2.3.4 Hingegen
rechtfertigen sich kleinere Abzüge am geltend gemachten Verteidigungsaufwand
von 50.35 Stunden für das gesamte Verfahren. Von den Aufwendungen von 1.45
Stunden am 10. Januar 2017 gemäss Honorarnote „Prüfen Vorgehen betr.
Einstellung/Ankündigung Anklageerhebung, Aktenstudium der Bankbelege CAD- und
JPY-Geschäfte, längeres Tel. mit Klient, AN“ bezieht sich schätzungsweise
maximal ein Drittel auf den eingestellten Sachverhaltskomplex. Da – wie
nachstehend aufzuzeigen ist – ohnehin nur ein Drittel des Gesamtaufwands
aufgrund der Verfahrenseinstellung zu entschädigen ist, ist dieser Posten
jedoch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vom Gesamtaufwand
abzuziehen. Gleiches gilt für den Aufwand vom 10. Januar 2017 „Entwurf
Brief an STA (drei Seiten), E-Mail an Klt.“ sowie vom 11. Januar 2017
„Redigieren Bf. An STA, E-Mail an Klt. + an STA“. Abzuziehen sind hingegen 1.25
Stunden „Besprechung mit Klient (betr. Beweisergänzung)“ vom 27. Januar
2017, 3 Stunden „Entwurf Stellungnahme Beweisergänzung (4 Seiten), E-mail an
Klient“ vom 30./31. Januar 2017 sowie 0.75 Stunden „Redigieren
Stellungnahme an STA, E-mail an Klientschaft + an STA“, da sich dieser Aufwand,
wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt, auf den
nicht eingestellten Verfahrensteil bezieht. Demnach resultiert für die weitere
Berechnung ein zuzulassender Gesamtaufwand der Verteidigung von 45.35 Stunden.
2.4
2.4.1 Die
Staatsanwaltschaft argumentiert bezüglich des anwendbaren Honoraransatzes, vorliegend
sei von einem durchschnittlich schwierigen Straffall auszugehen, weshalb gemäss
der aktuellen Gerichtspraxis ein Stundenansatz von CHF 250.– anstatt der
vom Beschwerdeführer eingesetzten CHF 350.– anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer
macht demgegenüber geltend, es handle sich um einen komplexen Wirtschaftsfall,
im Rahmen dessen die Erbringung von hoch anspruchsvollen Dienstleistungen im
Devisenderivatgeschäft und die Frage einer richtigen Umsetzung von Anlagestrategien,
insbesondere im Bereich von Fremdwährungsanlagen, zu beurteilen seien, weshalb
ein diesbezügliches Fachverständnis nötig sei. Weiter wiesen die
Untersuchungsakten ein hohes Volumen auf, und auch die Zivilforderung der
Privatklägerin belaufe sich auf mehrere Hunderttausend Schweizer Franken. Vor
diesem Hintergrund sei der Honoraransatz von CHF 350.– innerhalb des
gesetzlichen Rahmens von CHF 180.– bis CHF 400.– gerechtfertigt.
2.4.2 Massgebend
für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Parteientschädigung ist der zulässige
Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 13 der
Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) zwischen
CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dessen ist der
Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen
juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende
Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–; bei
anspruchsvolleren Fällen mit verwickelter Sach- oder komplizierter Rechtslage
werden Ansätze von CHF 280.– zugesprochen.
2.4.3 Die
Reduktion des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 350.– auf
CHF 250.– ist vorliegend nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft
richtig ausführt, war im eingestellten Verfahrensteil zu beurteilen, ob
Devisenspekulationen des Beschwerdeführers auf Rechnung von B____ von deren der
Bank bzw. dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilten Mandat abgedeckt waren.
Dazu ist kein über die Grundkenntnisse der Devisenoptionsgeschäfte (Call- und
Put-Option) und der auftragsrechtlichen Beziehung zwischen Bank und Kundin
hinausgehendes banktechnisches Fachwissen, wie vom Beschwerdeführer postuliert,
erforderlich. In tatsächlicher Hinsicht galt es, ein gewisses Volumen vor allem
an Bankunterlagen im Zusammenhang mit den getätigten Transaktionen zu
analysieren. Diesem Umstand wird jedoch durch die volle Anrechnung des dafür
benötigten zeitlichen Aufwands bereits ausreichend Rechnung getragen. Auch die
Höhe der Zivilforderung, die im Übrigen mit der Einstellungsverfügung auf den
Zivilweg verwiesen wurde, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des
Honoraransatzes, soweit damit nicht gleichzeitig komplexe rechtliche oder
anspruchsvolle Tatfragen verbunden sind. Die Behandlung des Falls stellt nach
dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht höhere
Anforderungen als ein durchschnittliches Strafverfahren, weshalb nach ständiger
Praxis des Appellationsgerichts ein Stundenansatz von CHF 250.– zur
Anwendung kommt.
2.5
2.5.1 Zur
dritten Kürzung der geltend gemachten Entschädigung führt die Staatsanwaltschaft
aus, da das Strafverfahren drei Anklagekomplexe (Optionsgeschäfte im
Zusammenhang mit Guthaben in TRY, CAD und JPY) umfasse, von denen einer
eingestellt werde, sei auch nur ein Drittel des Aufwands der Verteidigung und
deren Auslagen ersatzfähig. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die Verlegung
der Anwaltsbemühungen zur Hälfte auf den eingestellten und zur Hälfte auf den
zur Anklage gebrachten Sachverhaltskomplex als gerecht.
2.5.2 Bei
Teileinstellung eines Verfahrens ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil
des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. Dem
Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass ein Grossteil der
vorgenommenen Untersuchungshandlungen sämtliche Devisenoptionsgeschäfte, die
untersucht wurden, gleich betreffen und nicht isoliert einem Sachverhaltskomplex
zugeordnet werden können. Das Gleiche gilt für die anwaltlichen Eingaben und
den E-Mail-Verkehr in diesem Verfahren. Dies würde jedoch eher dafür sprechen,
dem Beschwerdeführer einen noch kleineren Anteil am verteidigerischen
Gesamtaufwand, als von der Staatsanwaltschaft zugesprochen, zu entschädigen, da
dieser Aufwand der Verteidigung auch ohne den eingestellten Verfahrensteil
entstanden wäre. Knüpft man für die Festlegung der Anteile hingegen etwa an die
Anzahl Transaktionen an, die auf die drei Sachverhaltskomplexe (TRY, CAD, JPY)
entfallen, so erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Ausscheidung als angemessen. Jedenfalls kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen
festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft die Zuteilung des anwaltlichen
Aufwands nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommen hat.
2.6 Mit
seinem Antrag an das Beschwerdegericht, es sei eine Entschädigung für
anwaltliche Bemühungen von CHF 9‘748.15 (inkl. MWST) zuzusprechen, bringt
der Beschwerdeführer zwar implizit zum Ausdruck, dass er auch mit der Kürzung
der Barauslagen durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist. Er
begründet jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort, weshalb die Staatsanwaltschaft
in diesem Punkt falsch entschieden haben soll. Damit kommt er seiner
Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht
nach, weshalb auf sein diesbezügliches Begehren nicht weiter einzutreten ist.
2.7 Die
an den Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO errechnet sich daher folgendermassen. Zu ersetzen
ist ein Aufwand von einem Drittel von 45.35 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 250.–, dies entspricht rund CHF 3‘779.20. Hinzu kommen Auslagen
von einem Drittel von CHF 43.60 (gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin),
d.h. rund CHF 14.55, und die MWST von insgesamt CHF 303.50. Die von
der Staatsanwaltschaft auszurichtende Entschädigung beläuft sich damit inkl.
Auslagen und MWST auf CHF 4‘097.25.
Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Rechtsbegehren im Umfang von gut 5/6.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens trägt er daher gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen ordentliche Kosten mit einer leicht reduzierten Gebühr von CHF 583.–.
Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von 1/6 des geltend gemachten Aufwands von 3 Stunden zu
einem Honoraransatz von CHF 250.–, d.h. CHF 125.– (zuzüglich MWST),
zugesprochen. Die auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden
Verfahrenskosten gehen, wie erstinstanzlich verfügt, zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird dem Beschwerdeführer für den eingestellten Verfahrensteil im
Strafverfahren V151020 089 eine Parteientschädigung von CHF 4‘097.25 (CHF 3‘779.20
Honorar, CHF 14.55 Auslagen, CHF 303.50 MWST von 8 %) zu Lasten
der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens
betreffend den eingestellten Verfahrensteil gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 583.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 125.–,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 10.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.