Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.132
URTEIL
vom 14.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, Postfach,
4002 Basel,
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Industriellen Werke Basel
vom 19. Mai 2016
betreffend Antrag auf Änderung
des Zwischenzeugnisses
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) arbeitete seit 1990 als [...] bei den Industriellen Werken Basel
(IWB). Auf sein Verlangen wurde ihm mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 per 20.
Oktober 2014 ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Mit Eingabe vom 13. Januar
2015 verlangte der Rekurrent die Änderung des ausgestellten Zwischenzeugnisses.
Dem Anliegen wurde mit dem am 21. April 2015 ausgestellten Zwischenzeugnis
teilweise entsprochen.
Mit Schreiben
vom 9. Dezember 2015 beantragte der Rekurrent die Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses gemäss den Anträgen der Eingabe vom 4. Mai 2015. Da
sich ein solches nicht in den Akten der IWB befand, verlangten diese, ihnen eine
Kopie zukommen zu lassen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 wurde den IWB
ein Schreiben datierend vom 28. Mai 2015 zugestellt. Nachdem Vergleichsbemühungen
zur aussergerichtlichen Bereinigung gescheitert waren, haben die IWB die
Änderungswünsche vom 13. Januar 2015 nochmals geprüft, soweit als möglich
übernommen und am 19. Mai 2016 betreffend den Antrag auf Änderung des
Zwischenzeugnisses verfügt.
Dagegen hat der
Rekurrent am 2. Juni 2016 beim Regierungsrat Rekurs eingereicht. Das Präsidialdepartement
hat diesen mit Schreiben vom 16. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 17. August 2016 stellte der Rekurrent Antrag
auf Einblick in verschiedene Dateien. Diese Beweisanträge wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2016 ab. Mit Eingabe vom 31.
August 2016 wurde die Berufungsbegründung eingereicht. Die IWB stellten am 27.
September 2016 Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung
des Verfahrens VD.2015.252. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 beantragte der
Rekurrent Abweisung des Sistierungsantrages. Der Instruktionsrichter wies in
der Folge das Sistierungsgesuch der IWB mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 ab.
Im Weiteren ordnete er die Koordination der beiden Verfahren an (VD.2015.252
und VD.2016.132). Am 21. November 2016 reichten die IWB die Vernehmlassung zur
Rekursbegründung bzw. die Rekursantwort ein.
Der Rekurrent replizierte
mit Eingabe vom 12. Januar 2017.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 2 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300)
handelt es sich bei den IWB um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt
des Kantons Basel-Stadt mit Sitz in Basel. Für das Personal findet gemäss
§ 13 Abs. 1 IWB-Gesetz grundsätzlich das Personalgesetz (PG, SG 162.100) Anwendung.
In Bereichen, in welchen die IWB öffentlich-rechtliche Funktionen wahrnehmen,
erlassen sie gemäss § 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz Verfügungen im Sinne von § 38
des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100), welche beim Regierungsrat
angefochten werden können. Der Regierungsrat resp. das Präsidialdepartement hat
den vorliegenden Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das
Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
i.V.m. § 43 Abs. 2 PG als Dreiergericht in einem einfachen und raschen
Verfahren über den Rekurs.
1.2 Mittlerweile
ist das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten beendet. Er hat aber vor dessen
Beendigung die Ausfertigung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Auch wenn nach
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf die Ausfertigung eines
Zwischenzeugnisses mehr besteht, ist ein Arbeitnehmer berechtigt, nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Berichtigung eines fehlerhaften Zwischenzeugnisses
zu verlangen (Streiff/von Känel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 330a N 2a).
1.3 Der
Rekurrent verlangt eine Angemessenheitskontrolle. Darin kann ihm nicht gefolgt
werden. Dem Verwaltungsgericht steht gemäss § 8 Abs. 5 VRPG
die Überprüfung der Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids ausserhalb
der Beurteilung strafrechtlicher Sanktionen nur zu, wenn hierfür eine spezialgesetzliche
Grundlage vorliegt. Eine solche Grundlage besteht im Personalrecht nur für die
Personalrekurskommission (§ 41 Abs. 4 PG), nicht aber das
Verwaltungsgericht. Selbst wenn einer Rechtsmittelinstanz aber eine volle Kognition zusteht, hat sie in Er-messensfragen den Entscheidungsspielraum
der Verwaltung zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu
korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen
Lösungen überlassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; 123 II 210 E. 2c S. 212 f., vgl. Yvo
Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der
Verwaltungsrechtspflege, in: Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.). Die
Beurteilung der Leistungen von Angestellten ist dabei in allererster Linie
Sache der unmittelbaren Vorgesetzten (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E.
3.4 m.H. auf BGE 118 Ib 164 E. 4b S. 166; vgl. auch BGer 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 3.4).
Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der notwendigerweise punktuellen
Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen an ihre
Grenzen. Daher haben auch Rechtsmittelbehörden, welche befugt sind, die
Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen, sich diesbezüglich
eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Soweit der Gesetzgeber mit einer
offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu respektierende
Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die Rechtsmittelbehörde
ihre Kognition entsprechend einschränken (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011
E. 3.4 m.H. auf BGE 132 II 257 E. 3.2 S. 262 f.; 127 II 184 E. 5a/aa S. 191).
Nichts
anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus Art. 6 und
13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), verlangen diese
Bestimmungen doch keine gerichtliche Angemessenheitskontrolle, auch wenn
zumindest die Garantien des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im
öffentlich-rechtlichen Anstellungsbereich grundsätzlich anwendbar sind
(BGer 8C_453/2009 vom 7. April 2010 E. 2.2 m.H. auf Entscheid des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Vilho Eskelinen u.a. gegen Finnland
vom 19. April 2007 [Nr. 63235/00], § 62; vgl. auch Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., S. 13 Fn 2).
2.1 Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
das „grundsätzlich uneingeschränkte Recht“ der verfahrensbeteiligten Person,
„in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen“ (BGE 129 I 85
E. 4.1 S. 88). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt,
dass Einblick in sämtliche beweiserheblichen und somit in alle
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu
bilden, gewährt werden muss. Die Einsicht ist unabhängig von der Relevanz des
Inhalts eines Aktenstückes auf den Entscheid zu gewähren und kann folglich
nicht mit Hinweis auf dessen Belanglosigkeit verweigert werden (vgl. BGE 125 II
473 E. 4c/cc S. 478; VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 333). Das
Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf verwaltungsinterne Akten, denen
für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, die vielmehr
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und daher für
den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Verwaltungsinterne Akten in
diesem Sinne sind etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege
(BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 sowie 132 II 485 E. 3.4 S. 495, 129 IV 141 E.
3.3.1 S. 146 f; VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2016, N 1021; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 616; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 338; Steinmann, in: Die
schweizerische Bundesverfassung Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N 28).
2.2 Keine
Grundlage im verfassungsrechtlichen und prozessualen Gehörsanspruch findet die
Auffassung des Rekurrenten, es müsse ihm ein 1:1 Zugriff auf alle Datenstämme
gewährt“ werden, „wie diese am [...] 2014 bestanden haben, mit allen
installierten Programmen, Anwendungen, externen und internen Verzeichnissen und
allen Zugriffsrechten“. Einblick muss immer nur auf die vorhandenen Akten
gewährt werden, da nur diese Grundlage eines Entscheides bilden können. Es
besteht keine Pflicht, in einem Arbeitsverhältnis alle von einem Arbeitnehmer
produzierten oder an ihn gelangten Dokumente im Hinblick auf die Erstellung und
Beurteilung eines Arbeitszeugnisses zu konservieren. Indem die IWB die bei
ihnen vorhandenen Unterlagen dem Rekurrenten herausgegeben haben, ist seinem
Gehörsanspruch in jedem Fall entsprochen worden.
Soweit der
Rekurrent beanstandet, dass die Daten, welche mit einem ersten und in der Folge
mit einem zweiten Stick übergeben worden sind, nicht wie zu erwarten die
gleichen Datenverzeichnisse enthielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Im
Unterschied zu eigentlichen Verfahrensakten, welche systematisch geordnet
verfügbar sein müssen, sind die gesammelten Arbeitsunterlagen eines
Mitarbeiters, wie vom Rekurrenten beanstandet, jeweils manuell zusammen zu
stellen. Sie müssen im Rahmen der Behandlung eines Gesuchs um Erstellung eines
Zwischenzeugnisses nicht systematisch geordnet werden.
3.1 Der
Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist im
öffentlich-rechtlichen Arbeitsrecht des Kantons Basel-Stadt und namentlich im
Personalgesetz nicht geregelt. Es kommt daher gemäss § 4 PG die Regelung des
Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 319-362 des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR, SR 220) als subsidiär geltendes kantonales öffentliches Recht zur
Anwendung.
Gemäss
Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis
verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Dieser als
nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehende Zeugnisanspruch dient
der Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Verlangt
der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Vollzeugnisses so hat sich dieses
zwingend mit seinem Leistungen und seinem Verhalten auseinanderzusetzen. Für
dessen Ausstellung gelten die Wahrheitspflicht, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben. Aus den
Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt, dass
das Vollzeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1 OR aufgeführten Punkte, d.h. über
die Art und Dauer der Anstellung sowie über die Leistungen und das Verhalten
des Arbeitnehmers Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2 S. 179 f.). Zudem
sind die Anforderungen der Erleichterung des beruflichen Fortkommens des Arbeitsnehmers
und der Lieferung eines getreuen Abbildes von Tätigkeit, Leistung und Verhalten
des Arbeitsnehmers in Balance zu bringen. Das Wohlwollen des Arbeitgebers
findet daher seine Grenze an der Wahrheitspflicht (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art.
330a N 3a). Dem Arbeitgeber kommt im Rahmen der
geforderten Klarheit und Verkehrsüblichkeit aber bei der Formulierung des
Zeugnisses ein breites Ermessen zu. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
die Verwendung bestimmter Formulierungen (Streiff/von
Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3b).
3.2
3.2.1 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seinem Antrag fest, dass bei der
Umschreibung seines Aufgabengebiets in „Bullet 1“ anstatt von der „Wahrnehmung“
vom „Planen, Wahrnehmen und Überwachen“ „der komplexen jährlichen [...]
sowie [...] nach Norm [...] im städtischen Einzugsgebiet der IWB von ca. 700
Anlagen im Aussen- und Innendienst“ gesprochen werden müsse. Strittig ist dabei
einerseits die Umschreibung der Tätigkeit und die Qualifikation dieser [...]
als komplex.
3.2.2 Mit
den IWB ist festzustellen, dass der Begriff der Wahrnehmung ein weites
Tätigkeitsspektrum im Zusammenhang mit der [...] abdeckt. Der Rekurrent
substantiiert denn auch nicht, weshalb die Planung und Überwachung im Begriff
der Wahrnehmung nicht enthalten ist und bei der Beurteilung durch einen
anderen, potentiellen Arbeitgeber nicht als ausgeübt betrachtet werden muss,
wenn eine spezifische Nennung fehlt. Ob dabei die Planung und Überwachung als
einzelne Vorgänge im Rahmen der Wahrnehmung explizit genannt werden sollen, ist
deshalb Gegenstand der spezifischen Ermessensausübung des Arbeitsgebers, welche
vom Gericht nicht zu korrigieren ist. Auffällig ist denn auch, dass der
Rekurrent mit seinem ersten Korrekturantrag mit Schreiben vom 1. Januar 2015
zunächst selber gar keine Erweiterung des Begriff des „Wahrnehmens“ verlangt
hat.
3.2.3 Die
IWB stellen in Abrede, dass diesbezüglich von Komplexität gesprochen werden
könne. Es handle sich um eine einfach zu erlernende Aufgabe, welche eine
Fachkraft nach kurzer Einarbeitungszeit erledigen könne. Der Rekurrent
anerkennt, dass die blosse Durchführung der [...] vielleicht als einfache
Aufgabe bezeichnet werden könne. Es werde aber nicht berücksichtigt, dass die
ca. 700 Anlagen seitens der IWB laufenden Veränderungen unterzogen würden,
welche er [...]technisch und in der Aufbereitung habe festhalten, nachvollziehen,
aktualisieren und abbilden müssen. Als Beispiel nennt er den [...]vorgang im
Bezirk [...]. Die IWB anerkennen diesbezüglich, dass diese Aufgabe mit einer gewissen
Sorgfalt und Präzision durchgeführt werden muss, wie dies vom Rekurrenten geltend
gemacht wird. Der Rekurrent bestreitet andererseits aber auch nicht explizit,
dass diese Aufgabe wie von den IWB behauptet von einer Fachkraft nach kurzer
Einarbeitszeit erledigt werden kann. Besondere Anforderungen an eine ausgeübte
Tätigkeit sind vom Arbeitnehmer, der entsprechende Angaben im Arbeitszeugnis
verlangt, unter Beweis zu stellen. Daran fehlt es vorliegend.
3.3 Weiter
verlangt der Rekurrent seine Bezeichnung als „Power-User“ der Datenbank „[...]“.
Er habe im Mutiermodus über sämtliche Rechte der Datenbank verfügt und diese
Ermächtigung selbständig wahrgenommen. Zum Beleg verweist er auf einen
eingereichten Mailverkehr. Daraus ergibt sich aber entgegen der Auffassung des
Rekurrenten kein Hinweis auf eine entsprechende Position und Aufgabe. Wie die
IWB zutreffend ausführen, wird als Power-User im allgemeinen Sprachgebrauch im
Bereich der Anwendungssoftware eine Person bezeichnet, die deutlich überdurchschnittliche
Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich zu durchschnittlich Nutzenden aufweist sowie
andere Anwenderinnen und Anwender entsprechend unterstützt. Jede Eingabe von
Daten in eine Datenbank erfordert die Befähigung, in diese verändernd einwirken
zu können. Dies genügt für die Qualifikation als Power-User offensichtlich
nicht. Der Mailverkehr (Rekursbeilage 12/13 [Aktenbeilage 5]) belegt aber
nichts anderes. Die Umschreibung der Aufgabe als „Nachträgliche Datenanalyse
und Datenbewirtschaftung aller umfangreichen [...] inkl. Einlesen von [...]technischen
und anlagespezifischen Datenparametern“ umschreibt daher die belegte Tätigkeit
akkurat.
3.4 Weiter
beantragte der Rekurrent mit seinem Schreiben vom 13. Januar 2015, den Hinweis
auf die „Anwendung von selbsterworbenem technischen Fachwissen beim Betrieb
der spezialisierten Betriebs- und Gerätesoftware wie z.B. [...], [...], [...]
und [...] inkl. Excel-Importfunktionen“. Mit seinem Rekurs hält er an seiner
Forderung fest, dass der Begriff „selbsterworbenen“ ins Zeugnis gehöre. Im
Zeugnis wird darauf hingewiesen, dass der Rekurrent die „spezifischen
technischen und [...] Kenntnisse der Infrastrukturen und Anlagen (…) durch
seine langjährige Erfahrung erworben“ habe. Weiter wird im Zeugnis
festgehalten, der Rekurrent lege Wert darauf, „durch permanente Weiterbildung,
teilweise auch autodidaktisch, mit der fachlichen Entwicklung Schritt zu
halten“. Damit wird in genügender und adäquater Weise auf den selbständigen
Erwerb von Kenntnissen hingewiesen.
3.5 Der
Rekurrent hält an der von ihm gewünschten Aufnahme der „Prüfung allfällig
defekt montierter [...], Analyse der [...]prüfungen und Evaluation der
schadhaften Konfigurationseinstellungen“ fest. Demgegenüber machen die IWB
geltend, dass die Prüfung der Konfigurationseinstellungen dem Hersteller
oblegen habe. Mit der Feststellung der IWB ergibt sich aus den beiden vom
Rekurrenten eingereichten E-Mails (Rekursbeilage 14f. [Aktenbeilage 5]) nichts
anderes.
3.6 Weiter
verlangt der Rekurrent die Aufnahme seiner Qualifikation als
„Dienstleistungserbringer aller komplett geforderten [...]“ gemäss Eingabe vom
13. Januar 2015. Er anerkennt dabei, dass diese Aufgabe bereits in der
Umschreibung der wahrgenommenen [...]aufgabe enthalten ist. Er verlangt aber
eine entsprechende Erweiterung der Aufgabenumschreibung, weil damit ein
„wichtiger Teilbereich des Fachgebietes [...] illustriert“ werde. Der [...] sei
ein wichtiges Arbeitsinstrument der Betriebsabteilung, in welcher er tätig
gewesen sei. Der Rekurrent substantiiert aber in keiner Weise, warum diese
weitere Konkretisierung und Detaillierung seines Arbeitszeugnisses für sein
wirtschaftliches Fortkommen erforderlich oder zumindest dienlich erscheint. Das
ausgestellte Zwischenzeugnis umschreibt die Aufgaben des Rekurrenten sehr
detailliert und anschaulich. Eine weitere Detaillierung erscheint nicht erforderlich
und liegt daher im Ermessen der IWB.
3.7 Mit
seiner Eingabe vom 13. Januar 2015 verlangte er die Aufnahme des Passus‘, dass
sein Aufgabengebiet die „Durchführung von umfangreichen [...] der IWB“ umfasst
habe. Demgegenüber haben die IWB im Zwischenzeugnis den Passus aufgenommen,
sein Aufgabengebiet habe die „Mithilfe bei [...]“ und die „[...]“ umfasst. Zur
Begründung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Rekurrent habe
bei [...] mitgearbeitet. Für die Durchführung der [...] habe er aber keine [...]berechtigung
gehabt. Dies bestreitet er mit seinem Rekurs nicht. Er macht aber geltend, dass
der Begriff der Durchführung nicht impliziere, dass er alleinverantwortlich
gewesen sei und dass der Begriff der Mithilfe einen „klar abwertenden
Charakter“ habe. Entgegen der Auffassung kann aber nicht davon gesprochen werden,
dass der Begriff der Mithilfe einen „klar abwertenden Charakter“ habe. Er
verlangt daher, dass es beim Begriff der Durchführung zu bleiben habe. Der
Hinweis auf die [...]berechtigung sei zur Verdeutlichung voranzustellen.
Die Ausführungen
der IWB überzeugen. Warum die Nachstellung der eigenverantwortlichen [...]berechtigung
den Grundsatz der wohlwollenden Zeugnisformulierung verletzen soll, ist
unerfindlich. Fragen kann man sich allein, ob der Begriff der Mithilfe bei den [...],
nicht durch jenen der Mitarbeit ersetzt werden soll, sprechen die IWB doch
selber von einer Mitarbeit. Demgegenüber impliziert eine Mithilfe eine
untergeordnete Mitwirkung. In diesem Punkt ist das Zwischenzeugnis daher
abzuändern. Neu soll von „Mitarbeit bei umfangreichen [...] … nach Absprache
mit dem Leiter [...]“ die Rede sein.
3.8 Der
Rekurrent beanstandet mit seinem Rekurs den Passus „Mithilfe beim Überwachen
und Kontrollieren von [...]“. Er verlangt die Ersetzung des Begriffs der
Mithilfe durch die Begriffe des „Überwachens“ und „Kontrollierens“ und damit
wie in der Eingabe vom 13. Januar 2015 die Formulierung „Überwachen und
Kontrollieren von [...]“. Mit dem Begriff der Mithilfe werde er erneut
abgewertet. Die [...]prüfungen seien im Team durchgeführt worden. Die
Teamarbeiten seien speziell zu erwähnen. Demgegenüber halten die IWB daran fest,
dass der Rekurrent zusammen mit anderen Mitarbeitern bei der Überwachung und
Kontrolle mitgeholfen habe. Wie die IWB zutreffend ausführen, würde die Übernahme
des vom Rekurrenten verlangten Textes suggerieren, dass er die Aufgabe
selbständig vorgenommen hätte. Dass sein Anteil aber über eine Mithilfe
hinausgegangen wäre, belegt er durch nichts. Der Rekurs ist daher in diesem
Punkt abzuweisen.
3.9 Im
Zusammenhang mit der aufgenommenen Aufgabe „Überwachen, Kontrollieren und Ausführen
von [...]“ wurde die Ergänzung „Erstellen der hierzu benötigten
Prüfkriterienlisten“ aufgenommen. Der Rekurrent hält an seinem Antrag fest,
dabei von „Ausarbeiten und Erstellen“ zu sprechen. Er macht geltend, dass er im
Team im Rahmen eines Projektauftrages für die IWB die individuellen
Prüfkriterien ausgearbeitet habe. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb
mit der Ergänzung des Begriffs der Erstellung durch jenen der Ausarbeitungen
eine materielle Erweiterung der beschriebenen Tätigkeit erfolgen könnte. Dem
Begehren fehlt daher die Grundlage.
3.10 Mit
seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, die Formulierung
„Selbständiges Erstellen von [...]“ sei zu unpräzise. Es impliziere allein
deren technische Einrichtung vor Ort. Er habe aber den ganzen Ablauf massgebend
administrativ mitgesteuert, direkt mit Drittbeteiligten korrespondiert, den
Fortschritt des Projekt überwacht und vorangetrieben. Er verlangt daher die
Ersetzung der genannten Passage durch seinen Vorschlag der „technischen und
administrativen Betreuung sowie Erstellung von [...]“. Mit ihrer Vernehmlassung
entgegnen die IWB, dass sie ihre Formulierung für korrekt halte, aber zu
folgender Anpassung bereit sei: „Technische und administrative Betreuung sowie
Erstellung von [...] (ab Januar 2010 als Stellvertreter)“. Damit ist der
Rekurrent replicando grundsätzlich einverstanden (Replik, S. 6 [Aktenbeilage 11).
Er ist aber der Auffassung der Klammerzusatz erwecke den falschen Eindruck, er
sei degradiert worden, weshalb die Klammer um den Zusatz „(nach Zuweisung des
Fachgebietes [...] ab Januar 2010 als Stellvertreter)“ zu ergänzen sei.
Bei der
Beurteilung dieser Rüge fällt zunächst auf, dass der Rekurrent mit seiner
Eingabe vom 13. Januar 2015 allein den Hinweis auf die „Technische Betreuung“
verlangt hat, welcher von den IWB denn auch aufgenommen worden ist. Wenn er
heute geltend macht, es müsse auf die administrative Betreuung besonders
hingewiesen werden, stellt er sich damit in Widerspruch zu seinen bisherigen
Anträgen. Da die IWB aber einer weitergehenden Ergänzung entsprechen wollen,
braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Warum die Ausführung einer
Aufgabe als Stellvertreter einer Degradierung gleichkommen soll, ist
unerfindlich. Gerade auch eine Beförderung kann dazu führen, dass eine Aufgabe
nur noch in Stellvertretung eines anderen Funktionsträgers ausgeführt wird. Der
replicando verlangte Zusatz ist daher unnötig. Daraus folgt, dass die IWB bei
ihrer Bereitschaft zu behaften sind, den Satz „Selbständiges Erstellen von [...]“
im Rahmen der Aufzählung der Aufgabengebiete durch den Satz „Technische und
administrative Betreuung sowie Erstellung von [...] (ab Januar 2010 als
Stellvertreter)“ zu ersetzen.
3.11 Mit
seiner Eingabe vom 13. Januar 2015 verlangte der Rekurrent die Aufnahme der „Durchführung
und Kontrolle von Arbeiten an [...]“ in die Beschreibung seiner
Aufgabengebiete. Die IWB hielten mit der angefochtenen Verfügung fest, dass der
Rekurrent diese Aufgaben in der Funktion als Mitarbeitender und nicht als
verantwortlicher Gruppenleiter wahrgenommen hat. Im Zwischenzeugnis wurde
demgemäss von der „Mithilfe bei Kontrollen von Arbeiten an [...]“ gesprochen.
Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent weiterhin die Aufnahme der
Formulierung „Durchführung und Kontrolle von Arbeiten an [...]“. Zudem sei auf
seine Schulungstätigkeit mit der Passage „Schulung von [...], Revisions- und
Prüfschulungen an [...], Fachspezifische Schulungen von Lehrlingen an div. [...]geräten“
hinzuweisen. Zum Beleg seiner entsprechenden Tätigkeit verweist er auf ein
Teilnehmerblatt einer von ihm zusammen mit einem anderen Mitarbeiter
durchgeführten Instruktion vom 24. Juni 2008.
Unbestritten
ist, dass der Rekurrent diese Arbeit nicht allein durchgeführt hat. Deshalb
kann wie von den IWB zutreffend ausgeführt, nicht von einer Durchführung
gesprochen werden. Die IWB machen aber auch nicht geltend, dass die Mitarbeit
in subordinierter Stellung erfolgt ist. Der Begriff der Mithilfe ist daher
wiederum durch jenen der Mitarbeit zu ersetzen. Mit Bezug auf die geltend gemachte
Schulungsaufgabe verweist der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung allein auf
einen fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zwischenzeugnisses
erfolgte Instruktion, welche er als Zweitgenannter mit einem anderen
Mitarbeiter durchgeführt hat. Die IWB machen diesbezüglich geltend, der
Rekurrent habe an dieser Informationsveranstaltung bloss die
Bedienungsanleitung von [...]geräten erläutert. Eine einmalige Tätigkeit
berechtigt aber zum vornherein nicht zu einer Erwähnung in einem Zeugnis (BGer
4C.60/2005 vom 28. April 2005, E. 6 und 7; Streiff/von
Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3b). Erst replicando wird geltend
gemacht, darüber hinaus habe der Rekurrent auch Lehrlinge und weitere Personen
über die Jahre immer wieder an diversen [...]geräten und in der [...]technik
geschult. Für beides vermag er sich nicht auf verfügbare Beweise zu stützen. Im
Übrigen könnten einzelne Anleitungen auch nicht als eigentliche
Schulungstätigkeit und damit als besondere, über die Ausübung der jeweiligen
Tätigkeit hinausgehende Aufgabe qualifiziert werden. Die IWB haben daher
zulässigerweise auf die Aufnahme des Hinweises auf Schulungen als zusätzliche
Aufgabe verzichtet.
3.12 Als
weiteres Aufgabengebiet verlangte der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 13.
Januar 2015 die Aufnahme der Aufgabe „Kontrolle und Wartungen an/von [...]“.
Die IWB hielten diesbezüglich fest, die Kontrolltätigkeiten würden in Bezug auf
mechanische Defekte und nicht in Bezug auf [...] durchgeführt. Ins
Zwischenzeugnis wurde daher der abgeänderte Hinweis auf die Aufgabe der
„Mithilfe bei der Kontrolle von [...] in Bezug auf mechanische Defekte“
aufgenommen. Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, die Behauptung,
die Kontrolltätigkeit würde nur bezüglich mechanischer Defekte gemacht, sei
falsch. Zugestanden wird von den IWB eine Ergänzung hinsichtlich einer
Bezugnahme auf Ölverlust. Im Übrigen verweist der Rekurrent diesbezüglich auf
die eingereichte Checkliste nach [...] (Rekursbeilage 25 [Aktenbeilage 5]).
Dieser kann aber eine spezifische Kontroll- und Wartungstätigkeit bezüglich [...]
nicht entnommen werden. Das Gleiche gilt für das im weiteren genannte Mail des
Rekurrenten vom 20. Juli 2009, welches allein einen Hinweis auf ein Foto
enthält.
Weiter macht der
Rekurrent geltend, die Aufgabe überwiegend allein durchgeführt zu haben. Dazu
nimmt die IWB keine Stellung. Sie hat auch in der angefochtenen Verfügung nicht
erläutert, weshalb sie die Aufgabenbeschreibung um den Zusatz „Mithilfe bei
der“ ergänzt hat. Es rechtfertigt sich daher, diesen Einschub zu streichen,
sodass die entsprechende Aufgabe als „Kontrolle von [...] in Bezug auf
mechanische Defekte und Ölverluste“ zu umschreiben ist.
4.1 Mit
Bezug auf die Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens im
angefochtenen Zwischenzeugnis beanstandet der Rekurrent zunächst, dass dieses
keinen Hinweis auf die Ausführung seiner Aufgaben im Team enthalte. Es trage
seiner Teamarbeit in keiner Weise Rechnung. Er verlangt daher die Aufnahme
folgender Passage: „Er pflegt einen guten Teamgeist, ist hilfsbereit und offen.
Er stattet sachbezogen und autonom alle involvierten Mitarbeiter mit den
nötigen Informationen und Rückmeldungen aus“. Dem hält die Rekursgegnerin
entgegen, sie habe den Aspekt Teamverhalten bewusst ausgeblendet, da sie
aufgrund der Wahrheitspflicht keine gute Qualifikation hätte ausstellen können.
Der Vorgesetzte des Rekurrenten habe sich regelmässig mit Arbeitskollegen des
Rekurrenten befassen müssen, die sich vehement über das wenig kollegiale und
anstrengende Verhalten des Rekurrenten beschwert hätten. Dem hält der Rekurrent
in der Replik (S. 7 [Aktenbeilage 11) entgegen, dass die Ausführungen der IWB
unzutreffend seien und er nie mit solchen Vorwürfen konfrontiert worden sei. So
hätten die IWB nie irgendwelche Massnahmen zur Konfliktbewältigung getroffen. Vielmehr
sei der Rekurrent, wie in der Rekursbegründung belegt worden sei, von Herrn B____
ausdrücklich für sein Informationsverhalten gelobt worden. Er sei im Weiteren
bei den notorischen personellen Engpässen sehr oft bereit gewesen zusätzliche
Arbeitsleistungen zu erbringen und das Team zu entlasten.
Mit dem
angefochtenen Zwischenzeugnis wurde dem Rekurrenten attestiert, dass „sein
Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Drittpersonen (…) höflich und
korrekt“ sei. Die vom Rekurrenten angerufenen eigenen E-Mails vom 13. November
2013 und 11. November 2008 (Rekursbeilage 43 f. und 48 [Aktenbeilage 5])
belegen dies, aber nicht mehr. Das Gleiche gilt für die Bemerkung des Vorgesetzten
„gut geschrieben“ in Bezug auf ein E-Mail des Rekurrenten, welches ein Problem
bei einer Liegenschaft beschreibt (Rekursbeilage 45 f. [Aktenbeilage 5]). Auch
aus der eingereichten Meldung Zeitwirtschaft kann der Rekurrent nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Demgegenüber wird das von den IWB angerufene Verhalten
des Rekurrenten im Zusammenhang mit einem aufgrund von Problemen im Team
angeordneten Kurs Teamdesign im Jahr 1998, den der Rekurrent torpedierte,
illustriert. Im Bericht wird explizit darauf hingewiesen, dass die Teamfähigkeit
des Rekurrenten besonders schwierig sei. Falls sich diese nicht verbessere, sei
ein Wechsel zu prüfen, obwohl er die Arbeit gut erledige (vgl. Vernehmlassungsbeilage
3 [Aktenbeilage 23 im Verfahren VD.2015.252]). Die replicando genannte Anerkennungsurkunde
von 2005 spricht sich weder zum Teamverhalten noch zur Teamfähigkeit aus.
Auch in den
Drive-Beurteilungen des Rekurrenten wurde seine Kooperations- und Teamfähigkeit
durchschnittlich (2007, 2008, 2009, 2011) bewertet. Im Drive 2012 wurde
festgestellt, er habe Mühe, sich in ein Team einzufügen. Durch die Art und
Weise, wie er mit den anderen Teammitgliedern umgehe, erzeuge er Spannungen im
Team. Er entwickle „sich zunehmend zum Einzelgänger“. Auch im Drive 2013 wurde
festgestellt, er habe weiterhin Mühe in einem Team zu arbeiten. Er erzeuge
durch sein Wesen Spannungen im Team. Er habe grundsätzlich eine negative
Arbeitseinstellung, was sich auf die Arbeitskollegen auswirke. Diese wollten
nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle auch seinen Vorgesetzten nicht
als Chef akzeptieren. In der Gesamtbeurteilung wurde festgestellt, er habe sehr
gute Fachkenntnisse in seinem Aufgabengebiet, sei aber von seinem Wesen her
absolut teamunfähig, was zu unzumutbaren Spannungen für die Mitarbeiter und den
Vorgesetzen im Betrieb führe.
Auch wenn ein
Zeugnis ein faires Abbild der gesamten Anstellungsdauer vermitteln soll, so
stehen die Leistungen und das Verhalten in der letzten Zeit vor der Ausstellung
eines Zeugnisses gerade auch für einen neuen Arbeitgeber im Vordergrund (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art.
330a N 3a), weshalb es zulässig erscheint, dass die IWB bei der Formulierung
des Zeugnisses der Beurteilung des Sozialverhaltens des Rekurrenten in den
Jahren 2012 und 2013 bei der Formulierung des Zwischenzeugnisses besonderes
Gewicht verliehen haben. Warum diese Beurteilungen reine Disqualifikationen und
als solche irrelevant sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Schliesslich
belegen die an der Sache vorbeigehenden Ausführungen zu seinen Leistungen in
den Ziff. 32ff. die von den IWB in diesem Zusammenhang geltend gemachte
negative Umschreibung des Rekurrenten als detailversessen, extrem kompliziert,
belehrend und perfektionistisch, worauf sogleich zurück zu kommen sein wird.
4.2 In
den Ziffern 32 bis 35 stellt der Rekurrent in detaillierter Weise Beispiele
seiner fachlichen Kompetenz und seines betrieblichen Einsatzes dar. Auf welche
konkrete Abänderung des angefochtenen Zwischenzeugnisses er damit zielen
möchte, ist aber nicht erkennbar. Insbesondere unterlässt er es, die einzelnen
Tatsachenfundamente mit konkreten Abänderungsanträgen zu verknüpfen. Die Formulierung
des Zeugnisses ist Sache des Arbeitgebers. Mit dem Rekurs ist daher konkret
auszuführen, welche Eigenschaften durch das Zeugnis des Arbeitgebers ungenügend
abgebildet werden. Das angefochtene Zeugnis ist, was der Rekurrent zu Unrecht
nicht zu anerkennen vermag, in fachlicher Hinsicht positiv und wohlwollend
formuliert worden. Tatsächlich wird dem Rekurrenten in diesem Zwischenzeugnis
unter anderem „fundiertes Fachwissen“, „umfangreiche Erfahrung“, „grosses
Interesse für fachliche und technische Neuerungen“, „sehr hohes
Qualitätsbewusstsein“, „gute Arbeitsqualität“, „Umsicht“, „praxisgerechte“
Organisation der Aufgaben, exakte, sehr genaue und mit einem hohen Qualitätsanspruch
ausgeführte Arbeit, sorgfältiger und umweltgerechter Umgang mit Materialien,
Termingerechtigkeit und so weiter attestiert.
4.3 Die
vom Rekurrenten ohne eingehende Begründung ihrer Notwendigkeit verlangten
Ergänzungen des Zeugnisses können tatsächlich als Beweis eines
besserwisserischen Auftretens, wie es die IWB mit Bezug auf die negative
Qualifikation seiner Sozialkompetenz behaupten, gewertet werden. Wenn die IWB
dem Rekurrenten ein fundiertes Fachwissen attestieren, ist nicht erkennbar,
warum diese positive Qualifikation durch die Verdoppelung der Adjektive als
„fundiertes und kompetentes Fachwissen“ bezeichnet werden soll. Fundiertes
Fachwissen ist ein Synonym für fachliche Kompetenz. In gleicher Weise ist
ungeklärt, warum es der Wahrheits- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eher entsprechen
sollte, wenn zusätzlich zur Qualifikation: „Die spezifischen technischen und [...]
Kenntnisse der Infrastrukturen und Anlagen hat er sich durch seine langjährige
Erfahrung erworben“ der Satz vorangestellt wird, „das in seinem
Hauptaufgabengebiet benötigte Wissen hat er sich in eigener Kompetenz
angeeignet“. Der weiter verlangte Zusatz, „er ist in der Lage, dieses
Fachwissen auch unter schwierigen Bedingungen stets in hoher Qualität
umzusetzen“, ist im weiter hinten aufgenommenen Satz, der Rekurrent behalte
auch bei grösseren Anforderungen die Übersicht, adäquat enthalten. Der
Rekurrent hat keinen Anspruch auf eine doppelte Umschreibung der entsprechenden
Qualifikation.
4.4 Wenn
der Rekurrent verlangt, dass im Satz, er habe „die IWB-internen Prüfungen im [...]
(…) erfolgreich absolviert“, der Hinweis auf den IWB-internen Charakter
gestrichen und Prüfungen in der [...] ergänzt werden sollen, so unterlässt er
einerseits eine Substantiierung und Belegung der zu erwähnenden zusätzlichen
Prüfungen. Andererseits entspricht der Hinweis auf den betriebsinternen Charakter
offensichtlich der Wahrheitspflicht.
4.5 Weiter
verlangt der Rekurrent anstelle „von grossem Interesse für fachliche und
technische Neuerungen, insbesondere auf dem Gebiet der [...]technik“ müsse von
einem entsprechenden „herausragenden Engagement“ gesprochen werden. Darin kann
dem Rekurrenten ebenfalls nicht gefolgt werden. In den Drive 2012 und 2013
musste ihm dieses Engagement wiederholt abgesprochen werden (Drive 2012: „Es
wurden nur 90% (317) der [...]“, Vernehmlassungsbeilage 3, S. 90 [Aktenbeilage
10]; Drive 2013: „Leistungsbereitschaft ist nur bei den [...] zu spüren. Wenn
er anderswo eingeteilt wird, werden die Arbeitsplaner immer wieder mit E-Mails
eingedeckt, dass er die Arbeit nicht oder nur bedingt ausführen kann und man
auf seine Einschränkung Rücksicht nehmen muss.“, Vernehmlassungsbeilage 3, S.
100 [Aktenbeilage 10]). Die verlangte Umformulierung würde daher nicht dem
Wahrheitsgebot bei der Redaktion von Zeugnissen entsprechen. Soweit der
Rekurrent sein Engagement mit den Beispielen in den Ziff. 32 ff. seiner
Rekursbegründung belegen möchte, wird diesem Engagement durch die Hervorhebung,
dass der Rekurrent bei seiner Arbeit besonders Wert darauf gelegt hat, „exakt,
sehr genau und mit einem hohen Qualitätsanspruch“ seine Aufgabe auszuführen,
adäquat abgebildet.
4.6 In
Ergänzung zur Feststellung eines „sehr hohen Qualitätsbewusstseins“ verlangt
der Rekurrent den Zusatz, er erziele „dank seiner guten Fach- und
Organisationsfähigkeit und seinem analytisch vernetzten Denken eine sehr gute
Arbeitsqualität. Bezüglich seiner Organisationsfähigkeit wird dem Rekurrenten im
Zeugnis bereits attestiert, „dank seiner Umsicht organisiert er die Aufgaben
praxisgerecht“. Diese Übersicht wird auch bezüglich grösseren Anforderungen
hervorgehoben. Darüberhinaus gehende sehr gute Organisationsfähigkeiten stellt
der Rekurrent nicht unter Beweis. Hohe Fachkenntnisse und gute Arbeitsqualität
werden dem Rekurrenten an anderer Stelle attestiert. Sie brauchen nicht mit dem
vom Rekurrenten beantragten Zusatz erneut hervorgehoben zu werden.
4.7 Weiter
verlangt der Rekurrent, dass anstelle der Formulierung, „Herr A____ legt bei
seiner Arbeit besonders Wert darauf, diese exakt, sehr genau und mit einem
hohen Qualitätsanspruch auszuführen“ der Satz „Herr A____ führt seine Arbeiten
exakt, sehr genau und mit einem hohen Qualitätsanspruch durch“. Mit Bezug auf
die Ausführung der Arbeit besteht diesbezüglich kein Unterschied zwischen den
beiden Formulierungen. Wenn die IWB an ihrer Formulierung festhalten, dann
bringen sie selber eine gewisse eigene Distanzierung zu dem vom Rekurrenten
gepflegten Anspruch auf Exaktheit, Genauigkeit und Qualitätsstandard zum
Ausdruck, was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Qualifikationen des
Rekurrenten nicht zu beanstanden ist.
Wahrheitswidrig
ist der verlangte Zusatz, er habe bei den regelmässig wiederkehrenden Qualifikationsgesprächen
seit vielen Jahren gute bis sehr gute Prädikate erhalten. Dies stimmt für die
Drive 2012 und 2013 offensichtlich nicht. Der verlangte Satz würde einen
eklatanten Verstoss gegen die Wahrheitspflicht bedeuten.
4.8 Wenn
der Rekurrent verlangt, anstelle der Formulierung „Herr A____ hat wiederholt
gute Ideen und wirkt aktiv an Neuerungen mit“ solle davon gesprochen werden,
„Herr A____ hat wiederholt gute Ideen und bringt selbständig technische
Neuerungen und Verbesserungen ein“, so verkennt er, dass ihm bereits die
selbstständige und in Eigenverantwortung erfolgende Wahrnehmung der [...] und [...]
attestiert wird, in deren Zusammenhang die genannten Neuerungen stehen. Der
Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang erneut explizit
darauf hinzuweisen. Unklar ist auch, welcher Mehrwert in der beantragten
Umformulierung der Passage „Auch bei grösseren Anforderungen behält er die
Übersicht, arbeitet gleichmässig und ausdauernd und erledigt seine Arbeiten
gewissenhaft“ zu „In hektischen Situationen behält er die Übersicht und lässt
sich nicht beirren. Auch unter diesen Umständen arbeitet er zuverlässig,
gewissenhaft und effizient“ für sich gewinnen will. Ein Mehrwert kann allein in
der Nennung von Effizienz liegen, welche von den IWB bestritten und vom
Rekurrenten nicht belegt wird. Immerhin wird dem Rekurrenten in anderem
Zusammenhang die Beachtung aller Termine attestiert, was in diesem Zusammenhang
ebenfalls zu berücksichtigen ist.
4.9 Schliesslich
liegt auch die Wertung im Zeugnis, wonach die IWB den Rekurrenten als einen Mitarbeitenden
kennengelernt hätten, „der sich seiner Aufgabe verpflichtet fühlt“ durch die
vom Rekurrenten verlangte Formulierung, wonach er „sich durch ein sehr hohes
inneres Engagement und Präsenz“ ausgezeichnet habe, im Ermessensspielraum des
Arbeitgebers, in den nicht richterlich einzugreifen ist.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass das Zwischenzeugnis in einzelnen Punkten abzuändern
ist. Insgesamt ist der Rekurs aber in weit überwiegendem Masse abzuweisen. Das
Verfahren ist aufgrund der praxisgemäss in Verfahren betreffend
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse erfolgenden analogen Anwendung von
Art. 114 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kostenlos, da der in
Zeugnisstreitigkeiten jeweils auf einen Monatslohn zu veranlagende Streitwert
der Sache den Betrag von CHF 30‘000.– nicht übersteigt. Aufgrund der weit
überwiegenden Abweisung des Rekurses hat der Rekurrent seine Parteikosten
selber zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Ergänzung des
Zwischenzeugnisses im Sinne der Erwägungen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteikosten
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
IWB
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.