Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.252
URTEIL
vom 14.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, Postfach,
4002 Basel,
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Industriellen Werke Basel
vom 12. Oktober 2015
betreffend Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund § 34
PG
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) arbeitete seit 1990 als [...] bei den Industriellen Werken Basel
(IWB).
Mit Schreiben
vom 15. September 2015 orientierten die IWB den Rekurrenten, dass sein
Arbeitsverhältnis aufgrund seiner vollständigen Verhinderung an der Arbeitsleistung
seit dem 9. Juni 2014 nach § 34 Abs. 1 Personalgesetz spätestens nach
16-monatiger Arbeitsverhinderung ohne Kündigung geendet habe. Hierzu liess der
Rekurrent mit Schreiben vom 23. September 2015 Stellung nehmen und den Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung verlangen. In der Folge erneuerte die Geschäftsleitung
der IWB mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ihren Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis
mit dem Rekurrenten nicht vom Arbeitgeber, sondern von Gesetzes wegen geendet
habe. Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen auch ohne
entsprechende Information eingetreten sei, müsse diese auch nicht in der Form
einer beschwerdefähigen Verfügung erfolgen, weshalb dem entsprechenden Antrag
nicht gefolgt werden könne.
Mit Eingabe vom
16. Oktober 2016 wandte sich der Rekurrent an die Personalrekurskommission und
verlangte die kosten- und entschädigungslose Aufhebung der materiellen
Verfügung vom 15. September 2015 und die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis
noch bestehe. Eventualiter beantragte er die Zusprechung einer Abfindung von
zwei Jahreslöhnen zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 2015. Weiter
stellte er Anträge zum Verfahren.
In der Folge
erhob er mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 auch Rekurs an das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt gegen das ebenfalls als materielle Verfügung
bezeichnete Schreiben der IWB vom 12. Oktober 2015. Er beantragte mit dieser
Eingabe die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 12.
Oktober 2015 (Ziff. 1 und 6) und die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis
mit ihm noch bestehe (Ziff. 2). Eventualiter beantragte er die Zusprechung
einer Abfindung von zwei Monatslöhnen und eine Genugtuung
(Missbrauchsentschädigung) von sechs Monatslöhnen zuzüglich Zins zu 5% seit dem
- Oktober 2015 (Ziff. 2). Weiter stellte er Anträge auf Akteneinsicht und
Ausstellung eines Schlusszeugnisses gemäss eingereichtem Entwurf.
Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid.
Auf Antrag der
IWB sistierte die Personalrekurskommission ihr Verfahren mit prozessleitender
Präsidialverfügung vom 4. Februar 2016. Vor diesem Hintergrund wies der
Instruktionsrichter das mit Hinweis auf die Verfahrenskoordination gestellte Gesuch
des Rekurrenten auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit
Verfügung vom 11. März 2016 ab.
Mit Eingabe vom
4. April 2016 (Aktenbeilage 10) verlangte der Rekurrent weitere Akteneinsicht
in seine eigenen Computerdateien an seinem früheren Arbeitsplatz. Nach
erfolgter Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme (Aktenbeilage 12 f.) und
einer Replik des Rekurrenten (Aktenbeilage 14) wies der Instruktionsrichter die
IWB an, dem Rekurrenten bis zum 14. Juni 2016 Einblick in das [...], privates
Laufwerk des Rekurrenten, zu gewähren oder ihm die darin enthaltenen Daten in
einer für den Rekurrenten lesbaren Form unter Vorbehalt von
Geschäftsgeheimnissen der IWB resp. von Kunden zur Verfügung zu stellen. Die
weitergehenden Begehren um Akteneinsicht wies der Instruktionsrichter ab.
Mit Eingabe vom
17. Juni 2016 (Aktenbeilage 15) machte der Rekurrent geltend, auf dem ihm im Zusammenhang
mit der verfügten Akteneinsicht übergebenen Memory-Stick seien nicht alle im [...]
gespeicherten Inhalte enthalten resp. zugänglich, weshalb die IWB unter
Strafdrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufzufordern
seien, ihm in einer lesbaren Form Einblick in alle bis zum [...] 2014 auf
seinem Account abgelegten Daten zu gewähren und ihm die dazu benötigten Programme
zur Verfügung zu stellen. Nach erfolgter Stellungnahme der IWB (Aktenbeilage
17) verpflichtete der Instruktionsrichter die IWB zur ergänzenden Akteneinsicht
im Sinne des Gesuches.
Mit Eingabe vom
6. Juli 2016 begründete der Rekurrent seinen Rekurs und hielt an seinen
Sachanträgen gemäss den Ziff. 1, 2 und 6 seiner Rekursanmeldung vom 26. Oktober
2015 fest. Gleichzeitig stellte er neue, ergänzende Akteneinsichtsgesuche (Aktenbeilage
19). Mit Vernehmlassung vom 19. September 2016 (Aktenbeilage 22 f.) beantragten
die IWB, es sei auf den Rekurs kosten- und entschädigungsfällig nicht
einzutreten. Eventualiter wurde die Abweisung des Rekurses beantragt. Mit
Verfügung vom 21. September 2016 wies der Instruktionsrichter das erneut ergänzte
Akteneinsichtsgesuch ab. In der Folge stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 13.
Oktober 2016 (Aktenbeilage 24) wiederum das Gesuch um Edition von neun einzeln
konkretisierten Unterlagen, welches der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
17. Oktober 2016 abwies. Mit Eingabe vom 4. November 2016 (Aktenbeilage
25) nahm der Rekurrent unter Erneuerung zahlreicher Editionsbegehren replicando
Stellung. Mit Noveneingabe vom 22. November 2016 (Aktenbeilage 27)
unterrichteten die IWB das Gericht über den Bezug einer Invalidenrente durch
den Rekurrenten. Auf entsprechende, instruktionsrichterliche Aufforderung hin
nahm der Rekurrent dazu mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 (Aktenbeilage 28-30)
Stellung, wozu die IWB mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Aktenbeilage 31)
replizierten. Mit Eingabe vom 27. März 2017 (Aktenbeilage 32) liess sich der
Rekurrent weiter zur Sache vernehmen.
Die Vorbringen
der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Strittig ist
zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache.
1.1 Gemäss
§ 2 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300)
handelt es sich bei den IWB um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt
des Kantons Basel-Stadt mit Sitz in Basel. Auf das Personal kommt gemäss § 13
Abs. 1 IWB-Gesetz grundsätzlich das Personalgesetz zur Anwendung. In Bereichen,
in welchen die IWB öffentlich-rechtliche Funktionen wahrnehmen, erlassen sie
gemäss § 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz Verfügungen im Sinne von § 38 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100), welche beim Regierungsrat angefochten
werden können.
Gemäss dem
Personalgesetz unterliegt die Anstellung des Personals dem öffentlichen Recht.
Im Verhältnis zu ihrem Personal nehmen die IWB daher öffentlich-rechtliche
Funktionen wahr. Daraus folgt, dass sie im Personalbereich Verfügungen erlässt,
welche gemäss § 41 Abs. 2 OG unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen beim
Regierungsrat angefochten werden können. Ein solcher Rekurs kann gemäss § 42 OG
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
vom Regierungsrat und dem instruierenden Departement direkt dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden.
1.2 Zu
prüfen ist zunächst, ob sich der Rechtsweg in der vorliegenden Sache nach § 40 des
Personalgesetzes (PG, SG 162.100) als abweichender Spezialbestimmung richtet.
Gemäss dieser Bestimmung können Verfügungen betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission
angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43
PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Zu prüfen ist daher, ob die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität oder länger dauernder
Arbeitsverhinderung nach § 34 PG eine Verfügung betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 40 PG darstellt.
Das
Arbeitsverhältnis endet gemäss § 27 Abs. 1 lit. a und e PG unter anderem
einerseits durch eine ordentliche Kündigung und andererseits durch Invalidität
oder länger dauernde Arbeitsverhinderung. Gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG kann die
Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen,
wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise an der
Aufgabenerfüllung verhindert ist. Gemäss § 34 Abs. 1 PG endet das
Arbeitsverhältnis daneben mit Beginn von Rentenzahlungen der eidgenössischen
Invalidenversicherung, spätestens jedoch nach 16-monatiger ganzer oder
teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall im entsprechenden
Umfang ohne Kündigung. Die Zuständigkeit der Personalrekurskommission bezieht
sich gemäss § 40 Abs. 1 PG aber nur auf Verfügungen gemäss den §§ 24 und
25 PG sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
infolge Invalidität oder länger dauernder Arbeitsverhinderung wird von dieser
Zuständigkeitsnorm nicht erfasst (VGE VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2;
Entscheid der Personalrekurskommission vom 22. September 2014 E. 3; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, [Hrsg. Buser], Basel 2008, S. 435
ff., 440). Daraus folgt, dass zur Beurteilung von Verfügungen über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Beginns von Rentenzahlungen der
eidgenössischen Invalidenversicherung resp. nach 16-monatiger
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall der Regierungsrat und auf die
mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hin erfolgte Überweisung das Verwaltungsgericht
zuständig ist.
1.3
1.3.1 Mit
ihrer Vernehmlassung bestreiten die IWB aber das Vorliegen eines gültigen
Anfechtungsobjekts für einen Rekurs an das Verwaltungsgericht. Die
Anstellungsbehörde habe aufgrund der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung gerade keinen
Entscheid zu treffen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 34 PG
müsse daher nicht verfügt werden. Sie habe nicht gestaltend in die Rechte oder
Pflichten des Rekurrenten eingegriffen. Das Schreiben vom 12. Oktober 2015
stelle daher keine negative Verfügung dar und könne auch nicht als
Nichteintretensverfügung qualifiziert werden. Es gebe für den Rekurrenten
keinen Grund und kein besonderes Interesse, die geschilderte Rechtslage
feststellen und gerichtlich überprüfen zu lassen. Auf den Rekurs sei daher
nicht einzutreten. Dieser Auffassung kann offensichtlich nicht gefolgt werden.
1.3.2 Das
Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff in Ermangelung einer eigenen
kantonalrechtlichen Regelung gestützt auf § 21 Abs. 1 VRPG der Definition des
Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR
172.021). Danach kann sich der Gegenstand einer Verfügung nicht nur auf die
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten beziehen
(Gestaltungsverfügung). Gegenstand einer Feststellungsverfügung kann gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG vielmehr auch die Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten sowie die
Abweisung oder das Nichteintreten auf solche Begehren sein. Gemäss Art. 25 Abs.
1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand
oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Die Zulässigkeit von
Feststellungsverfügungen ist auch für das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt unbestritten (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; vgl. VGE
VD.2011.51 vom 3. Juli 2012 E. 3.2). Durch die feststellende Verfügung
werden keine neuen Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben.
Sie dient lediglich der Klärung der Rechtslage, indem das Bestehen oder
Nichtbestehen von Rechten und Pflichten verbindlich festgestellt wird. Die
Feststellungsverfügung will Rechtssicherheit schaffen. Sie dient der
Verfahrensökonomie, da sie gewissermassen als Vorentscheid, eine wesentliche
Teilfrage verbindlich beantwortet, sodass unter Umständen ein erheblicher
Verfahrensaufwand vermieden werden kann (VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016
E. 5.3.1, VD.2011.51 vom 3. Juli 2012 E. 3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein schutzwürdiges
Interesse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche
und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher
Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige
Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würden. Das Interesse kann
rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss es auch aktuell
sein. Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein. Die
festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur
sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen
Gegebenheiten aufweisen. Bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist auf das
Begehren um eine Feststellungsverfügung nicht einzutreten (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 340; vgl. Häner,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 N 17, 28). Für Feststellungsverfügungen
auf Begehren einer gesuchstellenden Person gilt das Erfordernis des
schutzwürdigen Interesses an der Feststellung auch im Verwaltungsverfahren und
in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VGE 674/2004 vom
27. Dezember 2004 E. 4c; Schwank,
Diss., a.a.O., S. 86 ff.).
1.3.3 Es
ist evident, dass dem Rekurrenten ein Interesse an der Feststellung zukommt, ob
die Voraussetzungen für eine gesetzliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
mit den IWB in casu erfüllt sind. Über den Bestand des Arbeitsverhältnisses war
daher von der Arbeitgeberin verbindlich zu entscheiden (vgl. auch VGE
VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 und VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016). Dies
geschah mit den beiden Schreiben. Auch wenn diese nicht als
Feststellungsverfügungen bezeichnet worden sind, kommt ihnen wie vom
Rekurrenten zutreffend ausgeführt, materiell der Charakter einer Feststellungsverfügung
zu. Dem Rekurrenten kommt offensichtlich und entgegen der Auffassung der IWB
auch ein Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung zu, was keiner weiteren
Erläuterung bedarf.
1.4 Mit
der Rekursanmeldung vom 26. Oktober 2015 (Akenbeilage 2) beantragte der
Rekurrent auch die Verpflichtung der IWB, ein Schlusszeugnis gemäss Anhang
auszustellen. In der mit Eingabe vom 6. Juli 2016 eingereichten
Rekursbegründung (Aktenbeilage 19) wird der Antrag auf Ausstellung eines
Schlusszeugnisses weder wiederholt noch im Sinne von § 16 VRPG hinreichend
begründet. Damit ist das Begehren nicht mehr Streitgegenstand. Aus diesem Grund
kann in diesem Punkt auf die gestellten Anträge nicht eingetreten werden. In
einem parallel geführten Verfahren (VD.2016.132) wurde im Übrigen der Antrag
auf Änderung des Zwischenzeugnisses beurteilt.
1.5 Auf
den vorliegenden Rekurs ist damit, abgesehen vom Antrag auf Ausstellung eines Schlusszeugnisses
gemäss Anhang (vgl. E. 1.4), einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
i.V.m. § 43 Abs. 2 PG als Dreiergericht in einem einfachen und raschen
Verfahren über den Rekurs.
Die Kognition
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1).
In der Sache
strittig ist zwischen den Parteien die Erfüllung der Voraussetzungen für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss den §§ 27 und 34 PG.
2.1 Gemäss
§ 34 Abs. 1 PG endet das Arbeitsverhältnis mit dem Beginn von Rentenzahlungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung, spätestens jedoch nach 16-monatiger
ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall im
entsprechenden Umfang ohne Kündigung. Bei der Zusprechung einer
Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis den neuen Umständen anzupassen.
Ist dies nicht möglich, so ist eine Umschulung im Sinne des IV-Gesetzes
anzustreben. Wird eine zumutbare Umschulung abgelehnt, so kann das
Arbeitsverhältnis auch gänzlich aufgehoben werden (§ 34 Abs. 2 PG). Die
Tragweite dieser Bestimmung war vom Verwaltungsgericht kürzlich mit zwei Entscheiden
zu konkretisieren (VGE VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016, VD.2016.76 vom 18.
Januar 2017).
Es erwog dabei,
dass in grammatikalischer Hinsicht der Gesetzgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
an eine Invalidität oder länger dauernde Arbeitsunfähigkeit knüpft (§ 27 Abs. 1
lit. e PG). Er nimmt damit alternativ auf den Beginn einer Rentenzahlung der
eidgenössischen Invalidenversicherung oder einer 16 Monate dauernden ganzen
oder teilweisen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall Bezug (§ 34
Abs. 1 PG). In historischer Auslegung der Bestimmungen war festzustellen, dass
die §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG in der heute geltenden Fassung im
Rahmen der Totalrevision des Pensionskassengesetzes mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar
2008 in das Personalgesetz aufgenommen wurden, während § 34 Abs. 2 PG
unverändert blieb. Nach der früheren Fassung endete das Arbeitsverhältnis
gemäss § 27 lit. e PG mit der Invalidität des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin. § 34 Abs. 1 PG konkretisierte dies dahingehend, dass das
Arbeitsverhältnis mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse im
entsprechenden Umfang endet, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden
musste (dazu Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 53 f.). Mit dieser Änderung
des Personalgesetzes sollte die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass
überhaupt eine Pensionskassenrente bezogen werden kann, da nach dem revidierten
Pen-sionskassengesetz ein Rentenbezug erst möglich ist, wenn kein Lohn oder
anderweitiger Ersatz mehr ausbezahlt wird (vgl. Ratschlag 05.1314.01 vom
29. August 2006 S. 77). Gemäss den Ausführungen im Ratschlag
hätte das unbeendete Arbeitsverhältnis dem Beginn der Rente der beruflichen
Vorsorge im Wege gestanden und umgekehrt das Arbeitsverhältnis mangels
Rentenbezugs nicht enden können. Im Gegensatz zum alten Recht knüpft die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an den Bezug einer Rente der
beruflichen Vorsorge, sondern an den Beginn von Rentenzahlungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Ziel der neuen Regelung war
für den Gesetzgeber damit offensichtlich die Koordination von «Beendigung des
Arbeitsverhältnisses» und «Berentung durch die berufliche Vorsorge». Der Wortlaut
von §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG geht demgegenüber deutlich über diese
gesetzgeberische Absicht hinaus, indem neu nicht bloss bei Vorliegen einer
Invalidität, welche bei entsprechendem Umfang einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verschafft, sondern auch bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit
das Arbeitsverhältnis automatisch enden soll.
In
systematischer Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass das Gesetz der Anstellungsbehörde
nach Ablauf der Probezeit erlaubt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der Aufgabenerfüllung
verhindert ist (§ 30 Abs. 2 lit. a PG). Dabei hat sie im Falle der Arbeitsverhinderung
wegen Krankheit oder Unfall eine Sperrfrist von 365 Tagen einzuhalten. Je nach
Auslegung von § 34 PG verändert sich die praktische Relevanz dieser Kündigungsmöglichkeit,
wenn das Arbeitsverhältnis vier Monate nach Ablauf der Sperrfrist automatisch
endet.
Aufgrund dieser
Aspekte kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Genese von §§ 27 Abs. 1
lit. e und 34 Abs. 1 PG mache in teleologischer Hinsicht deutlich, dass die
Bestimmung der Koordination der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit
denjenigen gegenüber der Pensionskasse diene, grammatikalisch aber weit über
diesen Zweck hinausgehe. Während im Fall der Begründung einer Invalidenrente
mit Verfügungen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse der Umfang der
Erwerbsunfähigkeit und des damit korrespondierenden Rentenanspruchs verbindlich
festgelegt werde, fehle bei nicht bestehendem Anspruch auf eine Rente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von unter 40% eine verbindliche Feststellung. In
diesen Fällen würde allein die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit
während der vorausgesetzten Dauer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führen. Unklarheiten bestünden aufgrund des Gesetzeswortlauts aber auch bei
bestehendem Anspruch auf eine teilweise Invalidenrente. Nach § 34 Abs. 1 PG
endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn der IV-Rentenzahlungen resp. nach
16-monatiger teilweiser Arbeitsverhinderung „im entsprechenden Umfang“. Es
stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang ein Arbeitsverhältnis endet,
wenn eine Person aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit und einer bloss teilweisen Erwerbsunfähigkeit unter Einbezug
zumutbarer Verweisungstätigkeiten eine Teilrente bezieht. Soll ein
Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Gesetzgebers aber automatisch und ohne
rechtsgestaltenden Entscheid einer Vertragspartei enden, so bedarf es der
Klarheit über die entsprechenden Voraussetzungen.
In Anwendung des
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots als Teilgehalt des
Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und §
5 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; SG 111.100) folgerte das Verwaltungsgericht
deshalb die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion der Bestimmung
entsprechend dem dargestellten, vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck. Eine
automatische Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf § 34 PG könne
danach nur in Fällen erfolgen, wo Ansprüche auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung bestehen. In diesen Fällen trete sie im Umfang des
festgestellten, rentenbegründenden Invaliditätsgrades ein. Seien keine solchen
Ansprüche vorhanden und sei eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aber
dennoch nach Ablauf der Sperrfrist gemäss § 37 PG wegen Krankheit oder Unfall
an der Ausübung der übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise verhindert, so
habe die Anstellungsbehörde über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss
§ 30 Abs. 1 lit. a PG zu entscheiden.
2.2 In
dem solchermassen teleologisch reduzierten Anwendungsbereich von § 34 PG bedarf
es entgegen der Auffassung des Rekurrenten keiner mittels rechtsgestaltender
Verfügung vorzunehmender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Die Auflösung
tritt vielmehr unmittelbar mit der Entstehung von Rentenansprüchen ein.
Unbestritten
ist, dass der Rekurrent am [...] 2014 seinen letzten Arbeitstag hatte
(Rekursbegründung N 46, Aktenbeilage 19) und ihm seither von ärztlicher Seite
aus Krankheitsgründen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird
(Rekursbegründung N 72, Aktenbeilage 19; Rekursbeilage 177, Aktenbeilage 20).
Mit Entscheid der IV-Stelle vom 25. November 2016 ist ihm gestützt darauf mit
Wirkung ab dem 1. November 2015 eine volle IV-Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100% zugesprochen worden (vgl. Eingabe des Rekurrenten
vom 15. Dezember 2016, Aktenbeilage 28). Daraus folgt, dass das
Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit den IWB in Anwendung von § 34 PG auf den
-
November 2015 vollumfänglich geendet hat.
3.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent nun aber geltend, dass der Arbeitgeber im
öffentlichen Arbeitsverhältnis die Verhältnismässigkeit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu prüfen habe. Zudem bestehe als Anwendungsfall des
Rechtsmissbrauchsverbots kein sachlicher Grund für die Beendigung des
Dienstverhältnisses, wenn die Dienstunfähigkeit vom Dienstherr zu verantworten
sei. Er verweist insbesondere darauf, dass eine Kündigung nach der
privatrechtlichen Rechtsprechung missbräuchlich sei, wenn sie auf Mobbing
zurückzuführen ist. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht sei der Arbeitsgeber
unabhängig von einer Mobbingsituation verpflichtet, Konfliktsituationen
abzubauen.
3.2 Vorliegend
hat, wie oben in E. 2.2 festgestellt wurde, das Arbeitsverhältnis zwischen den
IWB und dem Rekurrenten aufgrund von § 34 PG von Gesetzes wegen geendet. Da
somit keine Kündigung ausgesprochen wurde, kann die vorgebrachte Rechtsprechung
zum Mobbing nicht unmittelbar angewendet werden.
3.3 Gemäss
Art. 5 Abs. 3 BV und § 5 Abs. 3 KV sind staatliche Organe und Private
verpflichtet, sich gegenseitig nach Treu und Glauben zu verhalten. Teil dieses
Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch das Rechtsmissbrauchsverbot (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, Rz. 722). Hierzu gehört das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens (BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403). Daraus folgt
in analoger Anwendung von Art. 156 des Obligationenrechts (OR, SR 220), dass
eine Bedingung als erfüllt gilt, wenn ihr Eintritt wider Treu und Glauben
verhindert wird, und umgekehrt als nicht erfüllt zu betrachten ist, wenn ihr
Eintritt wider Treu und Glauben bewirkt wird. Tatbestandselemente von Art. 156
OR sind einerseits ein Verhalten, das gegen Treu und Glauben im Sinne von Art.
2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR210) verstösst sowie andererseits ein
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des bedingt Verpflichteten und dem
Eintritt bzw. Ausbleiben der Bedingung (Ehrat/Widmer,
in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 6.
Auflage, Basel 2015, Art 156 N 5). Kein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt
jedoch vor, wenn der bedingt Verpflichtete zum Schutz eigener, überwiegender
Interessen eine Bedingung ausfallen bzw. eintreten lässt (BGer 4C.281/2005 vom
15. Dezember 2005 E. 3.5; Ehrat/Widmer,
a.a.O., Art. 156 N 6). Keine Voraussetzung der Anwendung von Art. 156 OR ist
absichtliches bzw. überhaupt ein schuldhaftes Handeln (Ehrat/Widmer, a.a.O., Art. 156 N 6).
Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit resp. der Beginn
des Anspruchs auf Rentenleistungen unbeachtlich sind, wenn diese vom
Arbeitgeber selber verursacht worden ist. In diesem Zusammenhang kann die
Rechtsprechung zur missbräuchlichen Kündigung Anhaltspunkte geben.
3.4
3.4.1 Missbräuchlich
erscheint eine Kündigung unter anderem dann, wenn in ihrem Umfeld eine schwere
Persönlichkeitsverletzung erfolgt ist. Gemäss § 14 PG ist der Arbeitgeber zur
Achtung und zum Schutz der Würde sowie Persönlichkeit der Mitarbeitenden
verpflichtet und hat die zum Schutz ihrer persönlichen Integrität
erforderlichen Massnahmen zu treffen. Mobbing kann eine Verletzung dieser
Fürsorgepflicht enthalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
definiert sich Mobbing durch „ein systematisches, feindliches, über einen
längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz
isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll“ (statt
vieler: BGer 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2, 8C_251/2017 vom 22. Juni
2017 E. 5.1). Sogenanntes Mobbing an sich begründet dabei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Missbrauch des Kündigungsrechts nicht
ohne weiteres. Missbräuchlich kann eine Kündigung allerdings sein, wenn sie
wegen einer Leistungseinbusse des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, welche
sich ihrerseits als Folge des Mobbings erweist bzw. Folge der Verletzung der
Schutzpflicht des Arbeitgebers ist (Steiger-Sackmann,
Grundlagen und Tücken von Stresshaftungsklagen, in: AJP 6/2017 S. 729 ff., 737;
BGer 4A_1304A_2/2014 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). In diesem Fall erscheint die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses als eine Ausnutzung eines eigenen
rechtswidrigen Verhaltens und bildet einen typischen Anwendungsfall des
Rechtsmissbrauchs. Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt
seine Fürsorgepflicht (BGE 125 III 70 E. 2 S. 73; BGer 8C_826/2009 vom 1. Juli
2010 E. 4c, 4C.179/2004
vom 14. September 2004 E. 2.1; Steiger-Sackmann,
a.a.O., S. 734). Eine Kündigung ist hingegen nach Ansicht des Bundesgerichts
nicht missbräuchlich, wenn wegen des schwierigen Charakters des Arbeitnehmers
eine konfliktgeladene Situation am Arbeitsplatz entstanden ist, die sich
schädlich auf die gemeinsame Arbeit auswirkt und wenn der Arbeitgeber zuvor
sämtliche ihm zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um den Konflikt zu
entschärfen (BGE 132 III 115 E. 2.2 S. 117; BGer 4A_130/2016 vom 25. August
2016 E. 2.1, 8C_787/2015 vom 4. November 2016 E. 3.3.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber auch immer in Erwägung gezogen
werden, dass sich die betroffene Person das Mobbing nur einbilden kann oder
sich sogar missbräuchlich darauf beruft, um sich so vor an sich
gerechtfertigten Weisungen oder Ermahnungen zu schützen (BGer 8C_358/2009
vom 8. März 2010 E. 5.1, 4A_128 vom 9. Juli 2007 E. 2.1; VGE VD.2010.6 vom
24. November 2010 E. 3.2).
3.4.2 Die
materielle Beweislast für das Vorliegen von Mobbing und einer Verletzung der
Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber trifft dabei in analoger Anwendung von
Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. N 142; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 997) den
Rekurrenten (Steiger-Sackmann, a.a.O.,
S. 733).
4.1 Der
Rekurrent macht mehrfach die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem
ihm entgegen der gerichtlichen Anordnung nicht in allen Teilen Einblick in das [...]
oder die darin enthaltenen Daten in einer für ihn lesbaren Form gewährt worden
sei. Zudem sei die Datensicherung mit Datum vom 13. März 2013 veraltet, da der
Rekurrent am [...] 2014 seinen letzten Arbeitstag hatte. Im Weiteren würden
Akten in dem ihm am 21. April 2016 zugestellten Personaldossier fehlen. Die
Rekursgegnerin vertritt dagegen die Meinung, sie habe dem Rekurrenten auf
gerichtliche Anordnung hin am 22. Juli 2016 zusätzliche Dateien zur Einsicht
übergeben, welche sie nach bestem Wissen zusammengestellt habe. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich (Vernehmlassung zur
Rekursbegründung S. 33 f., Aktenbeilage 22).
4.2 Der
Rekurrent beantragte mit Eingabe vom 4. April 2016 (Aktenbeilage 10) umfassende
Akteneinsicht und gab an, in welche Datensammlungen er Einblick haben wollte.
Am 20. Mai 2016 hat die Rekursgegnerin dazu Stellung genommen (Aktenbeilage 12).
Darin hält sie fest, dass sie dem Rekurrenten bereits das gesamte Personaldossier
in Kopie zugestellt habe, überdies die Monatsjournale der letzten drei Jahre sowie
die Abrechnung per 31. Oktober 2015 über das Ferien- und Überzeitsaldo gemäss seinem
Wunsch. Den Zugang zum [...], das private Laufwerk für die Mitarbeitenden, ist
sie bereit, zu gewähren. Den weiteren Begehren des Rekurrenten könne sie keine
Folge leisten, da dessen Wunsch auf umfassende Dateneinsicht in keiner Weise
spezifisch begründet sei. Teilweise würde es sich zudem um sensible Kundendaten
handeln und es sei aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, weshalb der
Rekurrent umfassende Einsicht in diese Daten nehmen möchte. Der Rekurrent replizierte
mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Aktenbeilage 14). Darin hielt er am Antrag der
umfassenden Akteneinsicht fest. Er begründet dies damit, dass er mit der
Einsicht in die Datenbanken bzw. die beiden Accounts den Nachweis erbringen könne,
dass die ihm erteilten Prädikate nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen
entsprechen. Die Daten würden im Weiteren auch das weitere Prozessthema beschlagen,
die jahrelangen Persönlichkeitsverletzungen durch die IWB. Mit Verfügung vom 3.
Juni 2016 wies der Instruktionsrichter die IWB an, dem Rekurrenten innert Frist
bis zum 14. Juni 2016 Einblick in das [...], privates Laufwerk des Rekurrenten,
zu gewähren und die darin enthaltenen Daten in einer für den Rekurrenten
lesbaren Form zur Verfügung zu stellen. Im Weiteren seien die auf diesem
Laufwerk abgespeicherten, vom Rekurrenten verfassten Daten, ihm in
elektronischer oder ausgedruckter Form auszuhändigen, soweit darin keine
Geschäftsgeheimnisse der IWB resp. von Kunden enthalten sind, welcher der
Herausgabe entgegenstehen. Die weitergehenden Akteneinsichts- resp.
Datenzugangsgesuche des Rekurrenten würden vorläufig abgewiesen, vorbehalten
bleibe eine anderslautende Beurteilung nach Eingang der Rekursbegründung.
Mit Schreiben
vom 17. Juni 2016 stellt der Rekurrent Antrag, dass die IWB unter Strafdrohung
nach Art. 292 StGB aufzufordern seien, dem Rekurrenten bis zum 25. Juni
2016 in einer lesbaren Form Einblick in sämtliche bis zum [...] 2016 auf
dem [...] abgelegten Dateien zu gewähren und die dazu benötigten Programme zur
Verfügung zu stellen (Aktenbeilage 15). Am 27. Juni 2016 ging die
Vernehmlassung der Rekursgegnerin ein, welche die Ausführungen des Rekurrenten
bestreitet sowie versichert, sich nach bestem Wissen bemüht zu haben, die
umfangreiche Datensammlung auf dem privaten Laufwerk des Rekurrenten zusammen
mit der notwendigen Software auf den betreffenden Stick zu speichern
(Aktenbeilage 17). Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin am 30. Juni 2016,
dass die IWB aufgefordert werden, dem Rekurrenten innert Frist bis zum 15. Juli
2016 zusätzlich Einblick in die E-Mail-Korrespondenz des Rekurrenten im
Zeitraum zwischen Oktober 2011 und dem [...] 2014 zu gewähren oder ihm
eine Datei mit dieser E-Mail Korrespondenz zukommen zu lassen, soweit diese für
die IWB noch zugänglich ist und technisch verfügbar gemacht werden kann. Das
Gesuch des Rekurrenten um erneute Anordnung der Akteneinsicht wurde im Übrigen
abgewiesen. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass auf dem überreichten
Datenstick auch Daten aus dem Jahr 2014 enthalten seien. Es lagen daher keine
Indizien vor, dass die IWB der Anordnung in der Verfügung vom 3. Juni 2016 auf
Akteneinsichtsgewährung nicht genügend nachgekommen seien.
Mit Eingabe vom
13. Oktober 2016 stellte der Rekurrent abermals Gesuch um Edition diverser
Unterlagen (Aktenbeilage 24). Dieses Begehren hat der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 17. Oktober 2016 abgewiesen.
4.3 Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
das „grundsätzlich uneingeschränkte Recht“ der verfahrensbeteiligten Person,
„in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen“ (BGE 129 I 85
E. 4.1 S. 88). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt,
dass Einblick in sämtliche beweiserheblichen und somit in alle
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu
bilden, gewährt werden muss. Die Einsicht ist unabhängig von der Relevanz des
Inhalts eines Aktenstückes auf den Entscheid zu gewähren und kann folglich
nicht mit Hinweis auf dessen Belanglosigkeit verweigert werden (vgl. BGE 125 II
473 E. 4c.cc S. 478; VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.3.1, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 333).
4.4 In
den obigen Ausführungen wurde aufgezeigt, dass dem Rekurrenten mehrfach Gehör
verschafft wurde in Bezug auf seinen Akteneinsichtsantrag. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, dass ihm die Einsicht in vorhandene Unterlagen verwehrt worden ist,
welche für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses notwendig wären. Vielmehr
ist der Zusammenhang der gewünschten Daten mit dem vorliegenden Verfahren bzw.
mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 PG nicht ersichtlich. Das
Gegenteil vermag der Rekurrent nicht substantiiert glaubhaft zu machen. Daraus
folgt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
- Aus
den Akten wird deutlich, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Rekurrenten
und den IWB seit längerer Zeit belastet gewesen ist.
5.1 Eine
Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber erkennt der Rekurrent im
Umstand, dass die IWB den Konflikt um die Wochenendarbeit „unter Bruch der
getroffenen Vereinbarungen“ einseitig reaktiviert hätten. Davon kann keine Rede
sein.
5.1.1 Mit
Schreiben vom 15. Dezember 2005 wandte sich der damalige Hausarzt des Rekurrenten,
Dr. [...], mit der „Bitte“ an den Arbeitgeber seines Patientien, diesen „aus
gesundheitlichen und familiären Gründen vom geplanten Samstags-/Sonntagsdienst
dispensieren zu wollen“. Zur Begründung wird auf dessen Konstitution und die
„zusätzlich fordernde familiäre Situation“ des Rekurrenten hingewiesen, weshalb
er „absolut auf die Fortführung der bisherigen Arbeitszeiten angewiesen“ sei
(Rekursbeilage 105, Aktenbeilage 20). Gesundheitliche Gründe für eine
Verhinderung der Erfüllung von Wochenendarbeit konnten in der Folge im Rahmen
einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht verifiziert werden. Gemäss einer
Gesprächsnotiz vom 19. April 2006 wurde der Rekurrent von seinem Hausarzt als
„höchst sensibler Mensch“ qualifiziert, der nicht über „die Flexibilität für
die vorgesehenen Samstags-/oder Sonntagseinsätze“ verfüge. Trotz dem Hinweis
auf die Notwendigkeit der „Gleichbehandlung des ganzen Teams“ und der
„Akzeptanz des ganzen Teams“ wurde beschlossen, dass der Rekurrent „aktuell
nicht für die erwähnten Samstags-/oder Sonntagseinsätze eingesetzt werden würde,
aber nach Bedarf abends etwas länger arbeite“ (Rekursbeilage 108, Aktenbeilage
20).
Daraus folgt,
dass keine Vereinbarung vorliegt, mit der der Rekurrent dauernd von der
Erfüllung der in seiner Funktionsbeschreibung vorgesehenen Wochenendarbeit
dispensiert worden ist. Von einem Bruch einer Vereinbarung kann keine Rede
sein. Vielmehr war der Arbeitgeber insbesondere bei veränderten Verhältnissen
berechtigt, auf die für den damaligen Zeitpunkt vorgesehene Abmachung zurückzukommen.
Solche veränderten Verhältnisse lagen aufgrund einer geänderten personellen Situation
im Jahr 2011 vor. Der Rekurrent hat denn auch selber zugestanden, er sehe, dass
der Betrieb „mit immer weniger Leuten immer mehr Aufgaben bewältigen“ müsste
(Replik S. 17, Aktenbeilage 25).
5.1.2 Anlässlich
einer neuen, von den IWB beantragten Untersuchung des Rekurrenten ist der vertrauensärztliche
Dienst mit Bericht vom 22. November 2013 zum Schluss gekommen, man
habe keine objektivierbaren Befunde gefunden, die gegen den Einsatz an wenigen
Samstagen/Sonntagen oder wenigen Abenden sprechen würde (Rekursbeilage 138,
Aktenbeilage 20). Daraufhin ersuchte der Gewerkschafter der VPOD mit Schreiben
vom 9. Dezember 2013 die IWB um einen dauerhaften Dispens von
Wochenendeinsätzen und verlangte eine anfechtbare Verfügung (Rekursbeilage 142,
Aktenbeilage 20). In ihrem Antwortschreiben vom 24. Januar 2014 führten die IWB
aus, dass sie keine anfechtbare Verfügung in dieser Sache erlassen würden. Im
Weiteren teilten sie mit, dass sie in Zukunft die Zeugnisse des Hausarztes
nicht mehr akzeptierten und der Rekurrent zu Wochenendarbeiten aufgeboten würde
(Rekursbeilage 144, Aktenbeilage 20). In einem weiteren Schreiben legten die
IWB dar, die Tatsache, dass der Rekurrent seit langem keine Wochenendeinsätze mehr
leiste, „könne unter den vorliegenden Umständen als Arbeitsverweigerung taxiert
werden“ (Rekursbeilage 147, Aktenbeilage 20). Weiter forderten sie ausdrücklich
ein, dass der Rekurrent künftig seiner Arbeitspflicht vertragsgemäss nachkomme.
Sollte der Rekurrent sich weigern, den geplanten Wochenenddienst zu leisten,
bitten sie um entsprechende Mitteilung, damit sie die nächsten Schritte in die
Wege leiten könnten (Rekursbeilage 147, Aktenbeilage 20). Der Rekurrent hat
diese Aussage offensichtlich als Kündigungsandrohung verstanden
(Rekursbegründung S. 11, Aktenbeilage 19).
Tatsächlich ist
jedoch die Feststellung der IWB, dass die weitere Weigerung des Rekurrenten
Wochenendeinsätze zu leisten, ohne Vorliegen eines medizinischen Befundes bzw.
eines gültigen Arztzeugnisses (das Zeugnis seines Hausarztes wurde vom
Vertrauensarzt nicht bestätigt) eine Arbeitsverweigerung darstellt, zulässig.
Denn ohne medizinischen Befund bzw. gültiges Arztzeugnis liegt keine unverschuldete
Verhinderung an der Arbeitsleistung vor, welche diese unmöglich oder unzumutbar
macht (Portmann/Rudolf, in: Basler
Kommentar zum Obligationenrecht I, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 6. Auflage,
Basel 2015, Art. 324a N 21). Immerhin haben die IWB während vieler Jahre darauf
verzichtet, den Rekurrenten am Wochenende zur Arbeit aufzubieten. Dass sie
aufgrund einer veränderten personellen Situation nicht mehr gewillt waren, dies
hinzunehmen, kann ihnen nicht vorgeworfen werden. Jedenfalls zeigt das Vorgehen
der IWB kein mobbendes Verhalten auf.
5.2 Weiter
sieht der Rekurrent eine Verletzung der Treuepflicht in der „Nichtbeachtung der
hausärztlichen Zeugnisse mit der Unterstellung, diese seien“ von ihm
„manipuliert“ worden. Es seien ohne ausreichenden Grund vertrauensärztliche
Abklärungen angeordnet und anschliessend sogar der vertrauensärztliche Dienst
unter Druck gesetzt worden. Auch davon kann keine Rede sein.
Auffällig ist in
diesem Zusammenhang bereits die eigene Feststellung des Rekurrenten, durch die
Untersuchung des Gesundheitsdienstes „gedemütigt“ worden zu sein. Sogar sein
eigener Hausarzt ist ursprünglich selbstverständlich von einer
vertrauensärztlichen Untersuchung der Sache ausgegangen und hat dem Vertrauensarzt
in seinem Arztzeugnis von sich aus weitergehende Auskünfte angeboten
(Rekursbeilage 105, Aktenbeilage 20). Ein Vorwurf der „Manipulation“
hausärztlicher Zeugnisse kann den Akten in keiner Weise entnommen werden. Das
Gleiche gilt für Druckversuche gegenüber dem vertrauensärztlichen Dienst.
So ist bspw. der
von der IWB verfasste Antrag auf vertrauensärztliche Beurteilung ausführlich und
sachlich begründet (vgl. Rekursbeilage 106, Aktenbeilage 20). Auch der darauf
folgende Bericht des vertrauensärztlichen Dienstes vom 29. März 2006 erscheint
eher wohlwollend, wenn vorgeschlagen wird, dass trotz Fehlens relevanter
Erkrankungen, aufgrund der starken Bedenken des Rekurrenten gegen
Wochenendeinsätze, ein Arbeitsversuch durchgeführt werden soll (vgl. Rekursbeilage
107, Aktenbeilage 20). Anlässlich eines auf den Bericht folgenden Gesprächs
wurde dem Rekurrenten am 19. April 2006 der Hintergrund der vertrauensärztlichen
Abklärung nochmals erläutert und in der Folge auf die Durchführung des
vorgeschlagenen Arbeitsversuches verzichtet (vgl. Rekursbeilage 108, Aktenbeilage
20). Es ist trotzdem festzuhalten, dass der Vertrauensarzt die Ansicht des
Hausarztes bezüglich der Wochenendeinsätze bereits damals nicht geteilt hat und
die Rekursgegnerin während Jahren freiwillig auf den Einsatz des Rekurrenten an
Wochenenden verzichtet hat (vgl. Vernehmlassung zur Rekursbegründung S. 20 f.,
Aktenbeilage 22).
Im Weiteren wurde
im vertrauensärztlichen Bericht vom 12. Dezember 2012 (Rekursbeilage 121, Aktenbeilage
20) einerseits festgehalten, der Rekurrent solle „zum Arbeitseinsatz an
wenigen Wochenende im Jahr eingesetzt werden“ sowie andererseits sollte „aufgrund
des Gesundheitszustandes am aktuellen Arbeitspensum vorläufig nichts geändert
werden“. Dass dieser erneute Bericht offenbar Widersprüche aufwies, welche
notabene vom behandelnden Hausarzt des Rekurrenten, Dr. [...], in seinem
Schreiben vom 27. Februar 2013 (Rekursbeilage 122, Aktenbeilage 20)
angesprochen wurden, nicht aufgrund einer Drucksituation entstanden ist,
erscheint evident. Auch dass der Bericht der Vertrauensärztin vom 22. November
2013 (Rekursbeilage 137 f., Aktenbeilage 20), welcher nach Vorliegen der
Ergebnisse einer spezialärztlichen Untersuchung, abgefasst wurde, Unklarheiten
enthielt (so wurde festgehalten, dass sie bezüglich des Einsatzes an wenigen
Samstagen/Sonntagen oder an wenigen Abenden pro Jahr keine objektivierbaren
Befunde gefunden hätten, die dagegen sprechen würden, weshalb sie erneut die
Durchführung eines Arbeitsversuches empfehlen würden), welche die IWB dazu
bewegten, mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Rekursbeilage 139, Aktenbeilage
20) um Präzisierung zu ersuchen, ist kein stossender Vorgang. So fragte die IWB
nach, weshalb ein Arbeitsversuch empfohlen werde, obwohl keine objektivierbaren
Befunde vorliegen würden. Sie würden das „Mittel“ des Arbeitsversuches nur in
Fällen kennen, bei denen keine oder nur eine teilweise Arbeitsfähigkeit
vorliege. Daraufhin präzisierte die Vertrauensärztin ihre Einschätzung mit Bericht
vom 17. Januar 2014 dahingehend, bezüglich des Einsatzes an wenigen
Samstagen/Sonntagen oder an wenigen Abenden pro Jahr hätten die Abklärungen
nichts ergeben, was dagegen sprechen würde. Beim Schreiben der IWB handelt es
sich um eine Nachfrage aufgrund einer unklaren Empfehlung seitens des
vertrauensärztlichen Dienstes. Ein Druckversuch seitens der IWB ist jedenfalls
nicht auszumachen. Im Weiteren akzeptierten die IWB später das Arztzeugnis des
behandelnden Psychiaters vom 25. März 2014, wonach Wochenendeinsätze nicht
möglich seien, anstandslos (Rekursbeilage 42, Aktenbeilage 20).
5.3 Auch
eine „grundlose Abqualifizierung der guten bis sehr guten Leistungen“ auf
„unbrauchbar“ ist nicht erstellt. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann
zum vornherein nicht ohne Weiteres aus guten Qualifikationen in der
Vergangenheit auf weiterhin entsprechende Leistungen geschlossen werden. Dass
Änderungen in der Zusammenarbeit möglich sind, macht der Rekurrent denn auch
selber geltend, wenn er seinen Vorgesetzten unterstellt, ihn plötzlich
vollkommen anders zu beurteilen.
Tatsächlich
liegen bereits für die Zeit, als der Rekurrent grundsätzlich noch positiv
qualifiziert worden ist, klare Hinweise auf den Bestand der
arbeitsplatzbezogenen Probleme vor, die sich später akzentuiert haben. So
machte der Rekurrent bereits im Jahr 2006 gegenüber dem Arbeitgeber deutlich,
dass für „ihn keine Rolle“ spiele, „was seine Arbeitskollegen denken“ würden
(Gesprächsnotiz vom 19. April 2016, Rekursbeilage 108, Aktenbeilage 20).
Weiter ist bspw.
der Email-Korrespondenz vom 23.-27. November 2012 betreffend eine
Terminkollision kein herabsetzender Tonfall seitens des Vorgesetzten gegenüber
dem Rekurrenten zu entnehmen. Vielmehr hat der Vorgesetzte unter Berücksichtigung
der Bedenken des Rekurrenten das weitere Vorgehen vorgegeben (Beilage 10 der
Vernehmlassung zur Rekursbegründung, Aktenbeilage 23).
Als die IWB im
Frühling 2013 neue rote Helme anschaffte, gab der Rekurrent zu Protokoll: „Wir
als IWB müssen mit einem neuen Helm Kompetenz, Seriosität, Sicherheit und
Reinheit zugleich ausstrahlen. Hierzu passt nur die Farbe weiss optimal. Des
Weiteren besass unser Vorgängerhelm auch die Farbe weiss“ (Schreiben des
Rekurrenten vom 16. April 2013, Rekursbeilage 58, Aktenbeilage 20). Diese Art
der Argumentation und vor allem des Insistierens seitens des Rekurrenten belegt
eher das Fehlen jeglicher Flexibilität im Umgang mit betrieblichen
Veränderungen als eine Abqualifizierung.
5.4 Weiter
sieht der Rekurrent eine Verletzung im jahrelangen „Ignorieren“ von Missständen
im [...].
Im Gespräch zum
Drive 2010 hat der Rekurrent darauf hingewiesen, dass die [...] seit Jahren
eine personelle Aufstockung benötige, die personellen Ressourcen seien jedoch
im Bereich [...] abgebaut worden (Rekursbeilage 56, Aktenbeilage 20). Mit E-Mail
vom 26. August 2011 erstellte er eine Liste zum Ersatz der überalterten Geräte
(Rekursbeilage 57, Aktenbeilage 20). Am 27. April 2012 schrieb er seinem
Vorgesetzen eine E-Mail und wies auf den umfangreichen Aufwand zur
Nachbereinigung der Daten bzw. die aufgelaufenen Pendenzen hin. Er beantrage
die Aufstockung der [...] mit einer weiteren Person und machte seinen
Vorgesetzten auf 20 defekte mobile [...]geräte („[...]“) aufmerksam (Rekursbeilage
47, Aktenbeilage 20). Am 22. November 2013 wies er auf weitere defekte [...]
hin (Rekursbeilage 60, Aktenbeilage 20). Der Rekurrent bringt weiter vor, dass
anstatt Abhilfe zu schaffen, sei ihm im Gegenteil bei gleich bleibendem Volumen
sukzessive die zur Nachbearbeitung nötige Arbeitszeit gekürzt worden, indem er
anderweitig eingesetzt worden sei. Dabei hätte er immer die gleiche Anzahl der [...]
zu bewältigen gehabt (Rekursbegründung S. 6, Aktenbeilage 19). Der Rekurrent
habe das grosse Arbeitsvolumen bzw. die bestehenden technischen Defizite bis
zur totalen Erschöpfung kompensiert. Er erläutert weiter, die Tatsache, dass er
das [...]wesen jahrelang mit überalterten Geräten vornehmen musste, habe für
ihn eine grosse psychische Belastung bzw. Geringschätzung seiner Arbeit
dargestellt (Rekursbegründung S. 18, Aktenbeilage 19). Die Rekursgegnerin führt
dazu aus, dass grundsätzlich begrüsst werde, wenn Mitarbeitende auf
Verbesserungspotential in ihrem Arbeitsumfeld aufmerksam machen würden. Der
Entscheid darüber, wie das Arbeitsumfeld personell und instrumentell
auszugestalten ist, würde letztlich bei der Geschäftsleitung liegen. Im Rahmen
der Prüfung der Anliegen des Rekurrenten sei man zum Schluss gelangt, dass die
zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und Gerätschaften ausreichen
würden. Im Weiteren wird vorgebracht, dass die vorliegende Problematik geradezu
bezeichnend sei, dass der Rekurrent nicht bereit gewesen sei, die Vorgaben
seiner Arbeitgeberin betreffend Gerätschaften und Ressourcen zu akzeptieren und
statt dessen über die Jahre mit grosser Hartnäckigkeit seine Sicht der Dinge
thematisiert habe (Vernehmlassung zur Rekursbegründung S. 14, Aktenbeilage
22).
Erstellt ist,
dass diesbezüglich klare Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rekurrenten und
den IWB bestanden haben (vgl. Drive 2010, Rekursbeilage 56, Aktenbeilage 20).
Die Geschäftsleitung hat verschiedentlich zu den Vorwürfen des Rekurrenten
Stellung genommen und die Dotierung der Funktion mit [...]geräten konkretisiert.
Der Rekurrent bringt nicht substantiiert vor, dass die vorhandenen [...]geräte
quantitativ und qualitativ nicht ausreichen können. Selbstverständlich ist es
wünschbar, wenn sich Mitarbeiter für eine aus ihrer Sicht bessere Ausstattung
zur Erfüllung ihrer Aufgabe einsetzen. Letztlich ist es aber Sache des
Arbeitgebers, darüber zu entscheiden.
5.5 Der
Rekurrent moniert eine „Geringschätzung“ seiner Leistungen im [...]wesen. Worin
diese Geringschätzung bestehen soll, wird aber an der angegebenen Stelle in der
Rekursbegründung nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Rekursbegründung Ziff.
20, Aktenbeilage 19).
5.6 Weiter
wirft der Rekurrent den IWB vor, ihm mehrfach unterstellt zu haben, „sich durch
Manipulationen ungerechtfertigte persönliche Vorteile verschaffen“ zu wollen.
Er bezieht sich damit zunächst auf den Umstand, dass die IWB eine amtsärztliche
Untersuchung eingeleitet haben, als sein Hausarzt darum gebeten habe, ihn vom
Wochenenddienst dispensieren zu lassen (Rerkursbegründung S. 6 f., Aktenbeilage
19). Dabei handelt es sich um einen normalen, in keiner Weise zu beanstandenden
Vorgang. Der Arbeitgeber kann, wie in § 21 PG ausdrücklich vorgesehen, eine
vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Diese verlangt er in der Regel dann,
wenn er aufgrund von objektiven Anhaltspunkten ein Arztzeugnis bezweifelt (vgl.
Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O.,
Art. 324a/b N 12). Die Aufforderung einen Vertrauensarzt aufzusuchen, stellt im
Übrigen ohne besondere Umstände keine Persönlichkeitsverletzung dar (BGE 125 II
70 E. 3 S. 74 ff.; Streiff/von
Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 324a/b N 12). Aufgrund der Fürsorgepflicht war
eine eingehende Abklärung geboten, wenn wie in casu einem Mitarbeiter in einer
für aussenstehende Personen wenig nachvollziehbaren Weise ärztlich empfohlen
wird, zur Vermeidung einer Erschöpfung auf drei bis vier, im Stellenprofil
vorgesehene Wochenendeinsätze zu verzichten. Die Disqualifikation des Vorgehens
durch den Rekurrenten schlägt im Gegenteil auf ihn zurück und offenbart, dass er
offenbar nicht gewillt war, übliche betriebliche Vorgänge zu akzeptieren. Auch
der Vorwurf der IWB an die Adresse des Rekurrenten, ungefragt einen
gewerkschaftlichen Weiterbildungskurs besucht und dafür mit einem
Geschäftsfahrzeug nach Bern gefahren zu sein, ist in keiner Weise geeignet,
eine Fürsorgepflichtverletzung zu begründen. Wie sich aus dem dokumentierten
Mailwechsel (Rekursbeilage 132-136, Aktenbeilage 20) ergibt, mag der Kursbesuch
zwar im Gespräch mit der Personalverantwortlichen und dem gewerkschaftlichen
Vertreter des Rekurrenten abgesprochen worden sein. Eine direkte Information
seines Vorgesetzten über seine Abwesenheit belegt der Rekurrent nicht. Dessen
Reaktion kann daher nicht als ausgrenzendes Verhalten verstanden werden.
Gänzlich unbelegt bleibt, dass der Rekurrent berechtigt gewesen wäre, die Fahrt
nach [...] zum Kursbesuch mit einem Geschäftsfahrzeug zu absolvieren.
5.7 In
Bezug auf die vom Rekurrenten im Zusammenhang mit der Besprechung vom 16. April
2014 zum Drive 2013/2014 monierte Gesprächsverweigerung entgegnet die
Rekursgegnerin, dass das Gespräch nicht abgebrochen wurde, sondern vielmehr
nicht zielführend zu Ende gebracht werden konnte (Vernehmlassung zur
Rekursbegründung S. 29, Aktenbeilage 22). Der tatsächliche Verlauf des betreffenden
Gesprächs kann vom Gericht im Nachhinein nicht mehr beurteilt werden, da die
Aussagen auseinander gehen. Die Rekursgegnerin hat sich jedoch auf Anfrage des
Gewerkschafters und Vertrauten des Rekurrenten bereit erklärt, das Gespräch zu
wiederholen. Der vereinbarte Termin musste allerdings infolge Krankmeldung des
Rekurrenten abgesagt werden (Beilage 11 der Vernehmlassung zur Rekursbegründung,
Aktenbeilage 23). Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist mit diesem Verhalten,
insbesondere dem aufgenommenen Begehren für eine Gesprächswiederholung, nicht
auszumachen.
5.8
5.8.1 Der
Rekurrent rügt weiter die Versetzung bzw. Zuweisung eines anderen
Aufgabengebietes ab [...] 2014 sowie die Verweigerung des Zugangs zu Büro und Computer.
Gemäss § 12 Abs. 3 PG haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neue Aufgaben
bzw. ein der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes neues Aufgabengebiet
am selben oder an einem anderen Arbeitsort zu übernehmen, sofern dies
erforderlich ist. § 12 Abs. 3 PG ist eine gesetzliche Umschreibung des im
öffentlichen Dienstrecht allgemein geltenden Weisungsrechts des Arbeitgebers
(vgl. dazu VGE 617/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 5.4). Das Weisungsrecht des
Arbeitgebers – resp. die Befolgungspflicht des Arbeitnehmers – ist begriffswesentlicher
Inhalt des Arbeitsverhältnisses und die Grundlage für ein rechtliches
Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien. Die Ausübung des Weisungsrechts
konkretisiert die Arbeits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers (BVGE A-1263/2013
vom 5. Juni 2013 E. 4.3.2).
Die
Rekursgegnerin führt dazu aus, dass der Rekurrent während langer Zeit der
einzige Know-how-Träger im Bereich [...] gewesen sei. Diese alleinige
Abstützung auf den Rekurrenten sei infolge der wiederholten, gesundheitlich
bedingten Abwesenheiten sowie aufgrund der von ihm kommunizierten Überforderung
zu riskant geworden. Der Vorgesetzte des Rekurrenten habe das Know-how breiter
abstützen wollen und der Rekurrent habe gleichzeitig wieder stärker in die
übrigen Aufgaben integriert werden sollen. Für die Einarbeitung des
Stellvertreters sei es unumgänglich gewesen, dass der Rekurrent seinen
Arbeitsplatz in die Werkstatt verlegte, damit sein Stellvertreter dessen
Computer etc. habe benutzen können. Für die Tätigkeit in der Werkstatt seien
weder Stehpult noch Computer notwendig gewesen (Vernehmlassung zur
Rekursbegründung, S. 27 f., Aktenbeilage 22). Dem entspricht denn auch, dass
sich der Rekurrent selber nicht imstande sah, die ihm aufgetragenen [...] ohne
personelle Verstärkung und mit den vorhandenen Mitteln zu bewältigen (vgl. E.
5.4 vorne). Es lagen somit nachvollziehbare betriebsorganisatorische Gründe
vor, dem Rekurrenten ein anderes Aufgabengebiet zuzuweisen, zumal im Falle
eines längeren Ausfalls des Rekurrenten die Aufgabenerfüllung im Bereich [...] gefährdet
gewesen wäre.
5.8.2 Im
Zusammenhang mit dem Wechsel des Aufgabengebietes wurde dem Rekurrenten per E-Mail
kommuniziert, dass er während der Arbeitszeit Überkleid und Stahlkappenschuhe
zu tragen habe. Diese Verpflichtung, so führt der Rekurrent an, sei anderen
Netzmitarbeitenden seiner Abteilung nicht auferlegt gewesen. Die Rekursgegnerin
führt dazu aus, dass alle Mitarbeitendem im Netz Arbeitsbekleidung tragen
würden, davon ausgenommen seien nur Vorgesetzte und die technischen Mitarbeiter
im Büro. Der Rekurrent habe sich während seiner Tätigkeit bei der [...] in
Bezug auf das Tragen von Arbeitskleidung grundlos ein eigenartiges Privileg
herausgenommen (Vernehmlassung zur Rekursbegründung, S. 29, Aktenbeilage
22). Wie der Vorgesetzte in einem E-Mail vom 9. Mai 2014 an den Gewerkschafter [...]
aufzeigt, hat der Rekurrent die Vorschrift so ausgelegt, dass er in der Stadt in
Privatkleidern Auto fuhr, sich nach der Ankunft an einer Station vor dem Auto
umgezogen, in der Folge die Arbeit in der Station in Arbeitskleidern verrichtet
hat, um sich anschliessend für die Weiterfahrt zur nächsten Station wieder
umzuziehen. Dieses Vorgehen habe sich bei jeder zu prüfenden Station wiederholt.
Der Rekurrent fahre sicher 5 bis 10 Stationen pro Tag an (Beilage 11 zu
Vernehmlassung zur Rekursbegründung, Aktenbeilage 23 ). Dass die Rekursgegnerin
vom Rekurrenten bei Aufnahme der Arbeit in der Werkstatt das Tragen der
Arbeitskleidung verlangt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal diese
Pflicht aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht zuletzt dem Arbeitnehmerschutz
dient. Die Mitarbeitenden erhalten dafür von den IWB eine Umziehpauschale in
Form einer Zeitgutschrift.
5.9 Zusammenfassend
kann daher festgestellt werden, dass ein mobbendes Verhalten und damit eine
rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorliegt. So bestand entgegen der
Darstellung des Rekurrenten keine Vereinbarung, dass er keine Wochenendarbeit
zu leisten habe. Vielmehr haben, wie oben unter E. 5.1.1.f. festgestellt wurde,
die IWB während vieler Jahre mit Rücksicht auf den Rekurrenten darauf
verzichtet, ihn an Samstagen oder Sonntagen aufzubieten. Dass sie aufgrund der
veränderten personellen Situation, darauf zurückkamen, kann ihnen nicht
vorgehalten werden und ist jedenfalls kein Mobbing. Auch die Aufforderung sich
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist ein üblicher Vorgang,
wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an einem Zeugnis des Hausarztes bestehen.
Auch Druckversuche seitens der Rekursgegnerin gegenüber dem
vertrauensärztlichen Dienst sind nicht ersichtlich, vielmehr war es aufgrund
der diffusen Befunde bzw. unklaren Empfehlungen gerechtfertigt, um Präzisierung
zu bitten. Im Weiteren konnte kein systematisches Abqualifizieren von guten bis
sehr guten Leistungen festgestellt werden. Dass die angeblichen Missstände im
[...], auf welche der Rekurrent wiederholt hingewiesen hat, nicht behoben
wurden, war eine betriebliche Entscheidung der Geschäftsleitung und damit für
die Mitarbeitenden zu akzeptieren. In Bezug auf die ebenso gerügte Versetzung
bzw. Zuweisung eines anderen Aufgabengebietes sowie die Verweigerung des
Zugangs zu Büro und Computer konnte die Rekursgegnerin die betriebliche
Erforderlichkeit glaubhaft machen. Auch die weiteren Vorbringen des Rekurrenten
vermögen kein Mobbing darzulegen, vielmehr war die Arbeitgeberin während Jahren
wohlwollend im Umgang mit ihm. Jedenfalls ist den aufgeführten Vorbringen kein
systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten
der Rekursgegnerin, mit dem der Rekurrent an seinem Arbeitsplatz isoliert,
ausgegrenzt oder gar von seinem Arbeitsplatz entfernt werden sollte,
auszumachen.
Es braucht aus
diesem Grund nicht entschieden zu werden, in welchen Fällen eine Berufung auf §
34 Abs. 1 PG rechtsmissbräuchlich ist und sich der Arbeitgeber daher nicht auf
die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann. Es kann auch
offen bleiben, in welchem Umfang die Erbringung von Rentenleistungen anstelle
der Lohnzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit einem Rechtsmissbrauch entgegensteht.
Abschliessend
ist demzufolge festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der IWB mit dem
Rekurrenten auf den 1. November 2015 geendet hat. Im Übrigen ist der Rekurs
vollumfänglich abzuweisen. Damit unterliegt der Rekurrent weitgehend, weshalb
er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. § 40 Abs. 4 PG kommt vorliegend
nicht zur Anwendung, da das vorliegende Verfahren nicht unter dessen Anwendungsbereich
fällt (vgl. E. 1.2). Darüber hinaus beurteilt das Verwaltungsgericht
praxisgemäss Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in
analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
ohne eine Entscheidgebühr zu erheben, wenn der Streitwert der Sache den Betrag
von CHF 30‘000.– nicht übersteigt. Diese Voraussetzung ist vorliegend
offensichtlich nicht erfüllt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–
inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
IWB
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.