[...]...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.68
URTEIL
vom 18.
August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. August 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der minderjährige albanische Staatsangehörige
A____, geb. am [...], mit Urteil des Jugendgerichts vom 16. August 2017 der
mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt wurde,
dass A____ sich bis zur Verhandlung vor dem
Jugendgericht und seit seiner Festnahme am 30. Mai 2017 in Untersuchungshaft
befand,
dass A____ mit Verfügung des Jugendgerichts vom
16. August 2017 zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen wurde,
dass das Migrationsamt mit Verfügungen vom 17.
August 2017 A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihn für die Dauer von 12
Tagen in Ausschaffungshaft gesetzt hat,
dass gemäss § 2 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung
der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass A____ einen solchen Verzicht schriftlich
erklärt hat, wobei der Anwalt, welcher ihm bereits im Strafverfahren zur Seite
gestellt wurde, seitens des Migrationsamts über die anstehende Befragung zur
Wegweisung und Anordnung der Ausschaffungshaft informiert worden war und dieser
auf eine Teilnahme daran verzichtet hatte, dem Anwalt die genannten Verfügungen
umgehend nach Erlass per E-Mail Schreiben zugestellt wurden, die
unterzeichnende Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht den
Anwalt am heutigen Tag telefonisch (nochmals) über den unterzeichneten Verzicht
auf Durchführung einer mündlichen Haftüberprüfungsverhandlung informierte und
er sein Einverständnis damit kundtat,
dass A____ widerholt erklärt hat, schnellstmöglich
in seine Heimat zurückkehren zu wollen,
dass auch sein Rechtsvertreter zum Ausdruck
gebracht hat, dieses Interesse sei nach Rücksprache mit der Familie des A____
vordergründig,
dass aufgrund dieser Sachlage auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG),
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er Personen bedroht oder an
Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird
oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit g AuG), wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AuG) oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Begehung
eines Verbrechens und der Untertauchensgefahr als gegeben erachtet,
dass der Haftgrund der Begehung eines Verbrechens das
Vorliegen eines in Rechtskraft erwachsenen Strafentscheids bedingt (Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 75 AuG N 11), was vorliegend
nicht der Fall ist (Entscheid datiert vom 16. August 2017, Rechtsmittelfrist
beträgt 10 Tage),
dass gemäss langjähriger Gerichtspraxis allerdings
der Handel mit Betäubungsmitteln unter die Haftbestimmung der Gefährdung von
Personen an Leib und Leben fällt, wobei es dazu keiner bereits rechtskräftigen
Verurteilung bedarf, sondern allein die eingeleitete Strafverfolgung genügen
kann (Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG N
10),
dass folglich gegen den wegen mehrfacher
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilten A____ ein Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit g AuG
vorliegt,
dass zusätzlich auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem A____ als Mitglied einer gut
organisierten Bande handelte,
dass dieser Umstand die Gefahr in sich birgt, dass
er in Freiheit und (wieder) in den Fängen der Bande sich nicht an die
Anweisungen der Migrationsbehörden halten und untertauchen würde, auch wenn er
aussagt, er wolle schnellst möglich nach Hause,
dass deshalb keine mildere Massnahme als die
angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig
erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal ein Rückflug bereits
für den morgigen Samstag, 19. August 2017, 10:40 Uhr, gebucht wurde, womit sich
die Haft gegenüber dem jugendlichen Ausländer als rechtmässig und
verhältnismässig erweist (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
dass A____ aufgrund seines jugendlichen Alters
eine rechtliche Verbeiständung zusteht (§ 3 Abs. 3 und § 8 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
dass der Rechtsanwalt gemäss der dazu
eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 Gesetz
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 16.
August 2017, 17:30 Uhr, bis zum 28. August 2017, 17:30 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Dem Rechtsvertreter des A____, [...], ist ein Honorar
von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.50, zuzüglich 8% MWST von CHF
24.70, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: