Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2016.27
ENTSCHEID
vom 15.
Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Juni 2016
betreffend Forderung
Sachverhalt
C____ (Berufungsbeklagte)
und die fünf weiteren Aktionäre der E____, darunter auch die F____ (Aktienquote
31,5 %, handelnd durch A____, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat,
Berufungskläger) schlossen mit dem Berufungskläger am 14. Mai 2006 einen
Treuhandvertrag. Der Berufungskläger wurde beauftragt, sämtliche Aktien an G____
(nachfolgend: G____) zu verkaufen.
Nachdem die Berufungsbeklagte
vom Berufungskläger mehrfach erfolglos detaillierte Auskunft über den Verbleib
des Treuhandvermögens verlangt hatte, leitete die Berufungsbeklagte am
- November 2011 ein erstes Schlichtungsverfahren gegen den
Berufungskläger ein, welches mit der Ausstellung der Klagebewilligung am
- Januar 2012 endete. Innerhalb der Gültigkeitsfrist der
Klagebewilligung erstattete der Berufungskläger am 4. April 2012 einen
Rechenschaftsbericht, wobei er selbst verfasste Aufstellungen zur Zuweisung von
Zahlungen der Käuferin auf die verschiedenen Treugeber, Rechnungsbelege und
Bankkontoauszüge mitlieferte.
Mit Schreiben
vom 22. Dezember 2011 teilte G____ mit, dass sie nicht bereit sei, den
geschuldeten Restkaufpreis von EUR 20 Mio. zu zahlen. Der Berufungskläger
setzte G____ in Verzug und unternahm Schritte, um G____ unter Umgehung eines
Schiedsverfahrens zur Zahlung des Restkaufpreises zu bewegen. Am
13. Februar 2012 zahlte G____ den Restkaufpreis in Höhe von EUR 20 Mio. In
der Folge forderte der Berufungskläger bei G____ Zins- und Verzugszinszahlungen
nach, welche G____ bis am 4. Juli 2012 leistete, womit der Aktienverkauf
final abgewickelt war.
Die
Treuhandverhältnisse mit den fünf weiteren Aktionären der E____ wurde einvernehmlich
aufgehoben und die Beträge, welche der Berufungskläger für diese verwaltete,
ausgekehrt. Am 12. April 2013 stellte die Berufungsbeklagte ein zweites Schlichtungsbegehren,
womit sie nebst der Ablieferung des Treuguts auch weitergehende Rechenschaft
und Auskunft verlangte. Am 20. August 2013 wurde der Berufungsbeklagten die
Klagebewilligung ausgestellt. Der Berufungskläger liess der Berufungsbeklagten
am 8. Oktober 2013 gewisse Dokumente zukommen, welche mit dem
Schlichtungsbegehren herausverlangt worden waren. Mit Klage vom 25. November
2013 beantragte die Berufungsbeklagte die Verurteilung des Berufungsklägers zur
Zahlung von mindestens EUR 555‘327.– (EUR 455‘327.– als Ablieferung von
liquidem Treugut, zuzüglich EUR 100‘000.– als Entschädigung für unberechtigte
Verwendung von Treugut) nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juni 2011, sowie CHF
163‘175.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2012 als Schadenersatz wegen
nicht gehöriger Erfüllung der Rechenschaftspflicht. Daneben stellte die
Berufungsbeklagte diverse weitere Anträge auf Rechenschaftsablage und Herausgabe
von Dokumenten sowie Abtretung bestimmter Ansprüche.
Mit Entscheid
vom 28. Juni 2016 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger, EUR 448‘390.30
nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2012 an die Berufungsbeklagte zu bezahlen
und bestimmte Ansprüche an sie abzutreten (Urteilsdispositiv Ziffern 1-3). Die
weitergehenden Begehren der Berufungsbeklagten wies es ab.
Mit Berufung vom
29. Juli 2016 beantragt der Berufungskläger die Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts
und die vollumfängliche Klagabweisung, eventuell seien Ziffern 1 und 6
(Kostenentscheid) aufzuheben und die Rechtsbegehren betreffend Ablieferung von
Treugut abzuweisen; subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, alles unter
o/e-Kostenfolge für beide Instanzen. Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung
der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Es hat ein doppelter Schriftenwechsel
stattgefunden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der vor der Vorinstanz
zuletzt aufrechterhaltene Streitwert belief sich auf CHF 866‘000.–
(vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 6), sodass die Berufung nach
Art. 308 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
Der begründete
Entscheid ist dem Berufungskläger am 29. Juni 2017 zugestellt worden.
Dagegen hat er am 29. Juli 2017 und damit rechtzeitig Berufung erhoben.
Auf die auch im Übrigen formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. Zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts
zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.1 Der
Berufungskläger begründet seinen Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage
zunächst damit, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten
zu Unrecht bejaht habe. Der Berufungskläger bestreitet die Aktivlegitimation
der Berufungsbeklagten mit der im Plädoyer vor erster Instanz erstmals
vorgetragenen Begründung, die Aktionäre hätten unter sich einen Aktionärsbindungsvertrag
abgeschlossen, welcher als einfache Gesellschaft zu qualifizieren sei (Berufung
Ziffer 9 ff.). Infolge des Bestands der einfachen Gesellschaft habe die
Berufungsbeklagte nicht allein klagen können. Die Gesellschafter hätten eine
notwendige Streitgenossenschaft gebildet. Die Einleitung gerichtlicher
Massnahmen gegen Dritte hätte als aussergewöhnliche Geschäftsführungshandlung
des Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurft. Eine solche Beschlussfassung
sei weder behauptet noch bewiesen worden. Die Berufungsbeklagte bestreitet die
prozessuale Zulässigkeit dieser Argumentation (vgl. Berufungsantwort
Ziffer 11 ff.) und deren inhaltliche Richtigkeit (Berufungsantwort Ziffer 15
ff.).
2.2 Tatsächlich
hat der Berufungskläger in seiner Klageantwort (Ziffer 71) festgehalten: „Dass der
Klägerin [Berufungsbeklagten] folgende unbestrittene Forderungen per 13. Februar
2012 zustehen, die die Veränderungen der Anteile der [Berufungsbeklagten] durch
Käufe von Forderungen und anderen Treugebern […] berücksichtigen: […] Total
413‘305.88 EUR.“ Desgleichen hielt der Berufungskläger in der Duplik (Ziffer 10)
fest: „Korrekt ist, dass der [Berufungskläger] den Anspruch an den noch vorhandenen
liquiden Mitteln errechnet und mit EUR 413‘305.88 bezifferte […]. In diesem
Betrag bereits berücksichtigt sind der anteilige Betrag der SIAG
Rechnung vom 1. März 2012 […] und das anteilige Treuhandhonorar für
das Jahr 2011 […])“ (Klammer und Unterstreichungen beigefügt). Damit hat der
Berufungskläger tatsächlich die Anspruchsberechtigung der Berufungsbeklagten
anerkannt und entsprechend ihr auch seinen Honoraranspruch anteilig belastet.
Dabei ist er zu behaften. Der Berufungskläger hat in seiner Klageantwort
(Ziffer 71) und in seiner Duplik (Ziffer 10) die Anspruchsberechtigung der
Berufungsbeklagten zu Handen des Gerichts für ihn verbindlich anerkannt. Im
Übrigen ist der Einwand des Berufungsklägers materiell unbehelflich (vgl.
nachfolgende E. 2.3 und 2.4) und daher wohl im Prozess richtigerweise zunächst
auch gar nicht vertreten worden.
2.3 Fest
steht, dass die Aktionäre mit dem Berufungskläger einen Treuhandvertrag abgeschlossen
haben mit dem Inhalt, dass sämtliche Aktien der E____ an die G____ verkauft
würden, und anschliessend mit den einzelnen Aktionären abgerechnet werde. Die
gemeinsame Beauftragung eines Treuhänders kann im Rahmen einer einfachen
Gesellschaft erfolgen (zum Beispiel in Anwendung von Art. 535 OR). Dies
heisst aber nicht, dass ein gemeinsamer Auftrag als solcher stets im Rahmen
einer einfachen Gesellschaft erfolgt bzw. konstitutiv für eine einfache
Gesellschaft wäre. Die Frage, ob vorliegend eine einfache Gesellschaft
bestanden hat, kann jedoch, wie sogleich aufzuzeigen ist (vgl. nachfolgende
E. 2.4) offen gelassen werden.
2.4 Selbst
unter der Prämisse, dass eine einfache Gesellschaft unter den sechs Aktionären
bestanden hätte, wäre eine gesamthandschaftliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen
nur dispositiver Natur und kann eine anteilsmässige Berechtigung vorgesehen
werden (vgl. hierzu Pestalozzi/Vogt,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 544 OR N 5). Selbst im
Rahmen einer einfachen Gesellschaft wäre also zu prüfen, was die Treugeber mit
dem Treunehmer bezüglich des spezifischen Auftrags punkto Abrechnung,
Ausrichtung des Treuguts, Honorarabrechnung etc. abgemacht haben.
Im vorliegenden
Fall wurde im Treuhandvertrag eine anteilmässige Auszahlung des Kaufpreises vereinbart
(nicht zuletzt wohl deshalb, weil der Berufungskläger seinerseits via F____
ebenfalls anteilmässig am Kaufpreis G____ partizipierte). Ziffer 2.3 des
Treuhandvertrages (Klagbeilage 1) hält fest: „On the 5th (fifth) anniversary of
the closing of the SPA, Fiduciary shall pay by wire transfer to the Principals‘
bank accounts listed in Appendix 1 any remaining amounts of the
Hold-Back Amount which shall be allocated to each Principal as described
in Appendix 2“ (Unterstreichungen beigefügt). Entsprechend dieser Abmachung
sind die Berechnungen für die Auszahlungsansprüche der einzelnen
Aktionäre für jede Transaktion vom Berufungskläger berechnet und anschliessend
auch ausbezahlt worden (vgl. etwa Klagbeilage 22, Tabellen in Klagbeilage
23, Zusammenfassung Restansprüche in Klagbeilage 24). Desgleichen hat der
Berufungskläger allen Aktionären separat die Kaufpreisrückbehalte G____ ausbezahlt
(Klagbeilage 53). In separaten Vereinbarungen mit den jeweiligen Aktionären
wurden Saldoerklärungen abgeschlossen (vgl. etwa Klageantwortbeilage 5 Ziffer
5: „Mit der Zahlung der vorgenannten Beträge stellen die Parteien [scilicet
ein Treugeber und der Treunehmer] klar, dass sie per Saldo aller Ansprüche
aus dem Treuhandvertrag auseinandergesetzt sind und keine Partei Forderungen
irgendwelcher Art ganz gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber der anderen
Partei hat und/oder geltend machen wird“). In Klagantwortbeilage 6 wird noch
besonders deutlich zum Sinn und Zweck dieses Agreements betont, dass: „The
parties would like to terminate the Fiduciary Agreement and the Fiduciary would
like to pay out the remaining amounts out of the Hold-back to all share
holders within their respective ratio“ (Unterstreichungen beigefügt). Entsprechend
wird dann in Ziffer 3 des Agreements erwähnt: “The Fiduciary will pay the
amounts mentioned in […] immediately to the principal after signing this
Agreement“ (Unterstreichungen beigefügt). Angesichts der Tatsache, dass die fünf
Separat-Agreements mit allen übrigen Aktionären den Zweck hatten, dass „all
claims shall be deemed settled“ (Ziffer 4), wäre eine prozessuale
Unterstützung der Berufungsbeklagten durch die bereits abgefundenen Aktionäre
im Prozess vertraglich geradezu ausgeschlossen (und faktisch für die
abgefundenen Aktionäre ohne jedes Interesse).
2.5 Aufgrund
des Treuhandvertrages ist der Berufungskläger somit verpflichtet, der
Berufungsbeklagten die von ihm rechnerisch anerkannte Forderung in der vertraglich
vorgesehenen Weise auszurichten, nämlich ihr individuell persönlich nach der
vertraglich festgelegten Quote, wie er dies übrigens bezüglich des Kaufpreisrückbehalts
G____ (vgl. Klagantwortbeilage 53) bereits schon praktiziert hatte. Die
Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten zur Geltendmachung ihres Restanteils,
sowie der Abtretung von Ansprüchen, welche ohnehin mit dem Berufungskläger
separat abgemacht worden sind, ist somit gegeben.
3.1 Im
Eventualstandpunkt macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe seine
Gegenforderung über EUR 500‘000.– zu Unrecht nicht zur Verrechnung zugelassen.
3.2 Bezüglich
der vom Berufungskläger zur Verrechnung gestellten Gegenforderung über EUR 500‘000.–
ist von Folgendem auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1):
Der Berufungskläger war im Jahr 2002 nach China gereist, wo er unter anderem
für die Berufungsbeklagte mit H____, einem weiteren Aktionär, eine Vereinbarung
unterzeichnete, mit welcher letzterer seine Restforderung aus dem Verkauf der E____-Aktien
an die Berufungsbeklagte gegen Entgelt abtrat. Damit konnte die
Berufungsbeklagte einen Verlust, den sie bei einer Investition in ein Produkt
dieses Aktionärs erlitten hatte, wettmachen und gegenüber der ursprünglichen
Einlage sogar ein besseres Resultat erzielen. Der Berufungskläger behauptet
nun, nach der Rückkehr aus China sei mit der Berufungsbeklagten ein Honorar von
EUR 500‘000.– für diese Bemühungen vereinbart worden. Allerdings sei auch
abgemacht gewesen, dieses nicht sofort auszuzahlen, sondern es bei der
Auszahlung des Restkaufpreisanteils zur Verrechnung zu bringen. Die Vorinstanz
hat zu diesem Punkt den als einzigen Beweis angerufenen Zeugen, den
geschiedenen Ehemann der Berufungsbeklagten, Herrn I____, angehört (vgl. dazu
angefochtener Entscheid, E. 3.1.3). Gestützt auf dessen Ausführungen kam
die Vorinstanz zum Schluss, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Lösung
der bilateralen Geschäfte mit dem Aktionär H____ weder ausdrücklich noch konkludent
ein Honorar von EUR 500‘000.– vereinbart worden sei. Diese Beweiswürdigung
wird in der Berufung angefochten. Der geschiedene Ehemann habe die genannte Honorarabsprache
im Gegenteil bestätigt.
3.3 Der
Zeuge I____ erwähnt in diesem Zusammenhang zunächst, er denke, er sei bei
mehreren Gesprächen betreffend Honorarabrechnung dabei gewesen. „Und ein
Gespräch im 2008, wo man eine Lösung gefunden hatte, wurde es nicht
spezifiziert in der Höhe, sondern es fliesst, wenn das gelingen sollte, dann
wird ein gutes, ein fürstliches oder ein angemessenes Honorar auf jeden Fall,
ist kein Thema, ist keine Frage. Im 2010, als die finale Lösung, die sehr
unwahrscheinlich geklungen hat, als Herr A____ zurück kam aus China – er war zu
diesem Zweck in China – und tatsächlich die Gegenpartei Herr H____ eine solche
Vereinbarung unterschrieben hatte, ich denke da waren alle nicht nur glücklich,
sondern eher begeistert, dass das zustande gekommen ist. Allerdings, 500‘000.–
Euro ja, wurden ausgerufen, aber nicht heute, die werden nicht jetzt bezahlt.
Es war ja nicht klar aus Sicht der Parteien, ob G____ den Restkaufpreis bezahlt
[…] Das heisst, jawohl, es gibt ein Honorar, aber unter der Voraussetzung, dass
das Geld tatsächlich fliesst, und erst, ich zahl erst, wenn es geflossen ist
[…]. Man hat im 2008 über ein gutes Honorar geredet und im 2010 hat man gesagt,
es könnte ein halbe Million sein, wenn die 20 Millionen tatsächlich fliessen“ (Verhandlungsprotokoll
vom 20. April 2016, S. 6). Dem Zeugen wurde anschliessend noch konkret
die Frage gestellt, ob das Frau C____ gesagt habe. Darauf hat er geantwortet: „Das
hat, das war im Frühjahr 2010, es war eine gute Stimmung, eine frohe Stimmung
an dieser Stelle, das war Geld, das verloren war, was dann wieder
zurückgeflossen wäre“ (Verhandlungsprotokoll vom 20. April 2016,
S. 6). Die Berufungsbeklagte bemerkte daraufhin: “Zuerst möchte ich damit
beginnen, dass er nicht anwesend war während des Gesprächs mit Herrn A____ und
mir, in dem es um eine mögliche Entlöhnung für das Chinageschäft ging […].
Konkret habe ich ihm gesagt, dass es dann, wenn dieser Fall, also ich habe ihm
erstens Mal gesagt, er kann es direkt abrechnen. Also es ist nicht so, dass ich
gesagt habe, pass mal auf, nur die Zahlung erfolgt dann, wenn ich weiss, aha
das kommt jetzt und wirklich […]. Ich habe nicht gesagt, dass brauchst du gar
nicht in Rechnung zu stellen, sondern natürlich abrechnen, ja
selbstverständlich“ (Verhandlungsprotokoll vom 20. April 2016, S. 7
f.). Die Berufungsbeklagte wurde daraufhin gefragt, in welcher Höhe sie die
Abrechnung erwartet habe, worauf sie erwiderte, dass sie von einem
Stundenansatz von CHF 300.– und vielleicht 20 Stunden ausging; sie habe
mit Herrn A____ nie über einen Betrag geredet, sie habe nur gesagt, er soll Rechnung
stellen (Verhandlungsprotokoll vom 20. April 2016, S. 8).
3.4 Die
Vorinstanz hat zur Recht erwogen, dass der Zeuge I____ einen relativ einfachen
Vorgang nicht klipp und klar bestätigen konnte, nämlich dass Frau C____ im
Beisein von Herrn A____ ein Honorar von EUR 500‘000.– zugesagt habe. Er
sprach vielmehr in unbestimmter Form („man“, „es wurde ausgerufen“, „ich denke,
alle waren nicht nur glücklich, sondern“, „es war gute Stimmung, frohe Stimmung“
etc.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen als ausweichend bewertet (angefochtener
Entscheid, E. 4.1.5). Dem ist nichts beizufügen. Jedenfalls ist bei dieser
Sachlage nicht auszuschliessen, dass der Zeuge zu seiner Ansicht, es sei um
EUR 500‘000.– gegangen, aufgrund von Gesprächen mit seinem
Geschäftspartner A____ gelangt ist. Somit kann die Zusage von Frau C____ über
ein Honorar von EUR 500‘000.– nicht mit dem einzig hierfür angerufenen
Zeugen bewiesen werden.
3.5 Freilich
ergibt sich aus den Aussagen der Berufungsbeklagten selber, dass sie einräumt,
dass die Bemühungen A____ nicht unentgeltlich geleistet werden sollten. Sie sei
der Meinung gewesen „natürlich abrechnen, ja selbstverständlich“. Die Frage ist
daher, ob stattdessen ein übliches Honorar zugesprochen werden könnte. Einen
solchen Antrag stellt allerdings der Berufungskläger nicht; er bringt auch
nicht vor, wie ein solches Honorar zu berechnen wäre, und wie dessen Üblichkeit
durch Beweise erhärtet werden könnte. Auch ein Antrag auf Behaftung der
Berufungsbeklagten bei ihrer Minimalvorstellung ist unterblieben. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz den Beweis der vom Berufungskläger zur Verrechnung
beantragten Gegenforderung zu Recht als nicht erbracht erachtet.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Rügen des Berufungsklägers unbegründet sind. Dies
führt zur Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids
inklusive Kostenentscheid. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend hat
der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen
Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1
Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert noch EUR 448'390.30.
Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken
ist das Datum des angefochtenen Entscheids (vgl. AGE ZB.2012.15 vom 13. Dezember 2012 E. 5.2). Am
28. Juni 2016 betrug der EUR-CHF-Wechselkurs 1,0859, womit sich
für das Berufungsverfahren ein Streitwert von CHF 486'907.– ergibt. Im
vorliegenden Verfahren sind einzig noch die Aktivlegitimation der
Berufungsbeklagten und die Verrechnungsforderung des Berufungsklägers
umstritten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten beim Einfachen der
erst-instanzlichen Gerichtskosten von CHF 16'500.– zu belassen
(vgl. § 2 Abs. 3 GebV).
Sodann hat der
unterliegende Berufungskläger eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte
zu leisten. Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert
(§ 12 Abs. 3 HO) von CHF 486'907.–.
Das Grundhonorar beträgt in diesem Fall rund CHF 29‘300.– (§ 4
Abs. 1 lit. b Ziffer 12 HO). Aufgrund des Drittelsabzugs für das
Berufungsverfahren ergibt sich für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 19‘500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von
CHF 1‘560.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Juni 2016 (K5.2013.24) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 16‘500.– und bezahlt der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 19‘500.– zuzüglich
8 % MWST von CHF 1‘560.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.