Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.66
URTEIL
vom 17.
August 2017
Beteiligte
A____, geb. [...], von
Kenia,
zurzeit im Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. August 2017
betreffend Ausgrenzung aus dem
Gebiet des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
Das
Migrationsamt hat A____, geb.
[...], von Kenia, mit Verfügung vom 10. August 2017 für die Dauer von 12
Monaten aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Hiergegen
richtet sich der Rekurs des A____, der am 15. August 2017 per Fax beim
Appellationsgericht eingegangen ist; tags darauf hat das Migrationsamt die
Akten nachgereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Anordnung einer Ausgrenzung kann gestützt auf Art. 74 Abs. 3 AuG i.V.m. §
12 und § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht (SG 122.300) innert 10 Tagen Rekurs an den Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erhoben werden. Der Rekurs ist gleichzeitig
zu begründen. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist
einzutreten.
1.2 Der
Rekurrent beantragt ein „hearing“. Der Entscheid kann im schriftlichen
Verfahren ergehen (§ 12 Abs. 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht). Für eine mündliche Verhandlung besteht kein Anlass. Der Antrag
ist abzuweisen und es ist ein schriftliches Verfahren durchzuführen.
2.1 Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann einem Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die behördliche Auflage
gemacht werden, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn er die
öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei diese Massnahme
gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der zitierten Bestimmung insbesondere der Bekämpfung
des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient. Bei der Ausgrenzung handelt
es sich um eine freiheitsbeschränkende Massnahme, die einen relativ leichten Eingriff
in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die Schwelle für
die Zulässigkeit ihrer Anordnung „nicht sehr hoch"“ anzusetzen ist (BGer
2A.202/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2; BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E.
2.2; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni
2010; ERE 1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz
über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305
S. 327). Bei der Prüfung des Erfordernisses einer Störung oder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist deshalb von
einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Anlass für die
Anordnung einer Ausgrenzung kann daher nicht nur deliktisches Verhalten bilden,
sondern insbesondere auch der Umstand, dass konkrete Anhaltspunkte für den
Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen, dass der Ausländer
Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält oder dass er ganz allgemein in
grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst
(BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E.
2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010, 1225/2007 vom 12. September 2007 E.
2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom
22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327; Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage, N 10.173). Namentlich genügt zur Verhängung der Massnahme der hinreichend
begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu, ohne
dass eine entsprechende Straftat nachgewiesen sein muss (BGer 2C_437/2009 vom
27. Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1, 2A.347/2003 vom
24. November 2003 E. 2.2, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3 und 3.3; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, Art. 74 AuG N 3).
2.2 Die
angefochtene Verfügung enthält folgende Begründung: „Mit dem Strafbefehl [...]
vom 9. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ wegen
Diebstahl und geringfügiger Sachbeschädigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 75 Tagen bestraft. Durch sein Verhalten zeigt der oben genannte Ausländer
auf, dass er nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung
zu halten. Damit stellt er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dar. Ausserdem müssen durch seine Verhaltensweise entstandene Kosten von der
Allgemeinheit getragen werden. Gemäss konstanter Praxis werden Personen, welche
weder über eine Aufenthalts- noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen
und durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören und gefährden,
gemäss Art. 74 AuG aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt.“
2.3 Der
Rekurrent ist ein erwerbsloser, abgewiesener Asylsuchender mit Ausschaffungsstopp
(Ausweis F). Er hat vorliegend eine 4-seitige, handschriftliche und in
englischer Sprache abgefasste Rekursschrift eingereicht. Er setzt sich darin
jedoch mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar,
was an der Begründung der Verfügung falsch sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Aus dem genannten Strafbefehl geht zudem hervor, dass der Rekurrent im [...] einen
MP3 Player, ein Akkuladegerät, einen Laptop und ein Smartphone gestohlen hat,
wobei er beim Wegreissen des auf dem Tisch angeklebten Laptops den Tisch
beschädigt hat. Er konnte kurze Zeit später durch das Ladenpersonal auf der
Güterstrasse angehalten werden. Die Tat ist zugestanden. Dem Strafbefehl ist
weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe vom 13. Mai 2011
wegen Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis sowie
eine weitere Vorstrafe vom 21. November 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz aufweist. Weiter wurde er am 21. November 2013
wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Sodann liegt aus dem Kanton Bern ein
Strafbefehl vom 4. Juli 2017 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vor,
und aus dem Kanton Genf liegen zwei Strafbefehle vom 17. Juli 2017 und vom 19.
Juli 2017 vor, jeweils wegen Diebstahls, vor. Aus den Kantonen Bern und Genf
ist er bereits ausgegrenzt. Gegenwärtig befindet sich der Rekurrent im
Strafvollzug. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausgrenzung sind damit
gegeben. Mit der Befristung auf 12 Monate erscheint die Massnahme auch
verhältnismässig und ist zu bestätigen, der Rekurs mithin abzuweisen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Da die Rekursschrift asylrelevante Ausführungen enthält, wird sie dem SEM
zusammen mit dem Urteil zur allfälligen Entgegennahme als Rechtsmittel
übermittelt.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.