Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.40
URTEIL
vom 10. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Oktober 2016
betreffend Rechtzeitigkeit der
Berufungserklärung
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
13. Oktober 2016 kostenfällig des Hausfriedensbruchs und geringfügigen
Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 60.– verurteilt, sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Nach Eröffnung des
Urteilsdispositivs meldete der Berufungskläger mit Schreiben vom 15. Oktober
2016 sinngemäss Berufung an. In der Folge verfasste das Strafgericht die
schriftliche Urteilsbegründung (betreffend das Urteil vom 13. Oktober
2016) und sandte diese am 16. Dezember 2016 an den Berufungskläger. Mit
der schriftlichen Urteilsbegründung erhielt der Berufungskläger eine ausführliche
Rechtsmittelbelehrung betreffend die innert 20 Tagen beim Appellationsgericht
einzureichende Berufungserklärung.
Am 21. Dezember
2016 liess der Berufungskläger dem Appellationsgericht eine Eingabe zukommen,
in der auf hängige Verfahren in anderer Sache verwiesen wird. In drei weiteren Schreiben
vom 26. Februar 2017, 3. März 2017 und 24. März 2017 an das
Appellationsgericht stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, ein
Rechtsmittel gegen das Urteil vom 13. Oktober 2016 ergriffen zu haben und
verlangte die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens. Mit Verfügung vom
30. März 2017 wurde dem Berufungskläger daraufhin mitgeteilt, dass das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2016 mangels
fristgerecht eingereichter schriftlicher Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen
sei. Mit gleichem Datum wurde der Berufungskläger dazu aufgefordert, dem
Appellationsgericht bis zum 24. April 2017 mitzuteilen, ob er einen
schriftlichen und kostenpflichtigen Entscheid über die Eintretensvoraussetzungen
einer Berufung wünscht. Der Berufungskläger hat daraufhin mit Schreiben vom
8. April 2017 an das Appellationsgericht erneut die Fortsetzung des
Rechtsmittelverfahrens verlangt, was implizit als Gesuch für einen schriftlichen
Entscheid anzusehen ist.
Erwägungen
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren,
ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine
Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet
oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige
materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen
des Einzelgerichts in Strafsachen – wie im vorliegenden Fall – gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht.
2.1 Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen
Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden,
worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung
und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 StPO).
Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann
innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche
Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten will, welche Abänderungen des erstinstanzlichen
Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399
Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
wurde dem Berufungskläger das schriftliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung
vom 21. Dezember 2016). Die Frist zur schriftlichen Berufungserklärung
beträgt 20 Tage und wurde dem Berufungskläger mit ebendiesem Schreiben mitgeteilt.
In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2016 nahm der Berufungskläger in der Betreffzeile
Bezug auf das Strafurteil vom 13. Oktober 2016, jedoch ohne die angemeldete
Berufung zu erklären. Er äusserte sich auch sinngemäss nicht dazu, ob er es
ganz oder nur in Teilen anfechte, sondern nur dahingehend, dass er „seine Beschwerde“
gegen das Strafurteil bereits mit Eingaben an das Strafgericht und den
Regierungsrat angezeigt habe, bevor er in widersprüchlicher Weise ergänzt, dass
er das schriftlich begründete Strafurteil vom 13. Oktober 2016 „nicht
verlangt“ habe. Auch die darauf folgenden Schreiben vom 26. Februar 2017,
3. März 2017 und 24. März 2017, in denen der Berufungskläger immer
wieder auf das Strafurteil vom 13. Oktober 2016 bzw. die einschlägige
Verfahrensnummer Bezug nimmt, enthalten keine Berufungserklärung. Dementsprechend
wurde innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht.
2.3 Den
vom Berufungskläger eingereichten und oben genannten Schreiben ist auch nicht zu
entnehmen, aus welchen Gründen der Berufungskläger die mit Schreiben vom
15. Oktober 2016 sinngemäss angemeldete Berufung nicht erklärt hat. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass der Ablauf der Frist selbstverschuldet ist, mithin
kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO vorliegt.
Daraus folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das
erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1
lit. c StPO).
2.4 Nach
dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Geb.r von CHF 300.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lionel Schüpbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).