Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.62
URTEIL
vom 11.
August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
alias B____, geb. [...], von
Ägypten,
alias C____, geb. [...], von
Libyen,
alias D____, geb. [...], von
Algerien
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. August 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
10. Februar 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem diese eine
Meldung erhalten hatte, dass im Untergeschoss der [...]strasse 15 eine Person
schlafe, die nicht dorthin gehöre. Da sich A____ bei der Kontrolle nicht legitimieren
konnte, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke
im AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations-System) und weitere
Abklärungen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) erbrachten
mehrere Resultate mit diversen Aliasnamen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In
Basel war A____ im Jahr 2010 bereits einmal in Ausschaffungshaft versetzt
worden, damals unter der Identität B____ von Ägypten (VGE AUS.2010.60 vom 6.
September 2010). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ dem Migrationsamt
übergeben. Anlässlich der Befragung durch dieses füllte er ein
Personalien-Frageschema aus, wobei er angab, C____ zu heissen und aus Libyen zu
stammen. Überdies reichte er ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11.
Februar 2016 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Vorbereitungshaft
überC____ an; die Einzelrichterin bestätigte die Haft bis 9. Mai 2017 mit
Urteil AUS.2017.12 vom 13. Februar 2017. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016
wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen und der Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 400.– verurteilt. Vom 26. April - 8. August 2017
befand sich C____ im Strafvollzug. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
hat am 3. August 2017 das Asylgesuch von C____abgewiesen, ihn aus der Schweiz
weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 28. September 2017 gesetzt.
Am 8. August
2017 hat das Migrationsamt über A____ Ausschaffungshaft bis 7. November 2017
verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder
66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die Wegweisung
wurde dem Beurteilten eröffnet.
Der Beurteilte
wurde am 9. August 2017 dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes von 4 Aufsehern
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft zugeführt (er hat
Zelleneinschluss). Dort wurde er gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters immer
lauter, hat sich eine halbe Stunde lautstark „ereifert“ und ist dann
aufgestanden und wollte das Büro verlassen; er musste von den 4 Aufsehern in
die Zelle zurückgebracht werden, ohne dass die Verfügung Ausschaffungshaft vom
Dolmetscher hätte übersetzt werden können. Angesichts dieses Verhaltens des
Beurteilten muss die Verfügung dennoch als eröffnet gelten, wobei diese Fiktion
auch die Rechts- und Rechtsmittelbelehrungen mit umfasst.
Die vorliegend
angeordnete Ausschaffungshaft dient – ungeachtet des zwischenzeitlichen
Strafvollzugs – demselben Wegweisungsverfahren wie die Vorbereitungshaft, die
der Beurteilte vom 10. Februar - 25. April 2017 ausgestanden hat. Die
verschiedenen Haftarten sind daher zusammen zu zählen (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka,
Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 79 AuG N 2 ff.; AGE AUS.2017.48
vom 7. Juli 2017); sechs Monate werden aber insgesamt nicht erreicht, sodass
Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen ist. Der Beurteilte hat nicht um
unentgeltliche Verbeiständung ersucht (BGE 134 I 92; AGE AUS.2017.48 vom 7.
Juli 2017 E. 3).
Der Beurteilte
befand sich bereits in Vorbereitungshaft, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs.
1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.
Untertauchensgefahr
ist indessen ebenfalls gegeben: Der Beurteilte ist unter vier verschiedenen
Identitäten aufgetreten. Die Identität unter dem Namen A____ wurde erst
bekannt, nachdem ein vom algerischen Konsulat in Belgien ausgestelltes
Laissez-Passer vom 20. Januar 2016 entdeckt wurde; er wurde am 21. Januar 2016
von Belgien nach Algerien ausgeschafft. Auch den hiesigen Asylbehörden hat der
Beurteilte falsche Angaben gemacht, wie er gegenüber dem Migrationsamt
eingeräumt hat. Weiter hält er sich nicht an behördliche Anweisungen. Als er am
16. Februar 2017 zwecks medizinischer Abklärungen ins Kantonsspital verbracht
wurde, ergriff er von dort die Flucht. Am 28. Februar 2017 nahm ihn die
Kantonspolizei im Rahmen einer Requisition wegen Zechprellerei an der Unteren
Rebgasse wieder fest.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte seine Frustration erklärt, die daraus
entstanden ist, dass er gemäss Asylentscheid die Schweiz bis zum 28. September
2017 hätte verlassen müssen, und dass seitens des Migrationsamtes zunächst
davon ausgegangen wurde, ihn auf die Strasse zu entlassen. Der Beurteilte macht
auch geltend, dass er nicht kriminell sei und keine so lange „Strafe“ – seit
dem 10. Februar 2017 – verdiene. Dass der Beurteilte nicht kriminell ist, ist
ihm zuzugestehen und zugute zu halten. Allerdings blendet er zu Unrecht aus,
dass die hiesige Asylbehörde dem Beurteilten die von ihm angegebene Identität
geglaubt haben. Erst als im Anschluss an den Asylentscheid die Papierbeschaffung
an die Hand genommen wurde, stellte sich die erneut komplett falsche (die
vierte) Identität heraus, welche nun die Annahme von Untertauchensgefahr
begründet. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben,
nach der Rückkehr nach Algerien im Jahr 2016 ca. 2 Monate dort verbracht zu
haben, aber weil er dort nicht leben könne, sei er nach Europa zurückgekehrt.
Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem
Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der
Wegweisungsvollzug nach Algerien ist möglich und zumutbar. Die für drei Monate
angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Der Beurteilte
hat Suizidabsichten geäussert, nachdem ihm klar wurde, dass er nach dem
Verbüssen der strafrechtlichen Haft nicht auf die Strasse entlassen, sondern in
Ausschaffungshaft genommen wird.
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für
die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während
der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen
Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um
die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums
zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet
werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im
Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine
diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es
besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige
Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im
Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht
Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein
staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung,
wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich
sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich
aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende
reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte,
ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen
(AUS.2017.15 vom 22. Februar 2017 E. 3.1).
Vorliegend
erscheinen die Suizidabsichten des Beurteilten reaktiver Natur. Der Beurteilte
befand sich in der Überwachungszelle mit Videoüberwachung und ist nun wieder
auf die Station zurückgekehrt. Der medizinische Dienst ist informiert.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
Die über A____, (alias B____, alias C____, alias D____)
angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 7. November 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.