Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
VD.2017.26
VD.2017.27
URTEIL
vom 7.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide
der Steuerrekurskommission vom 12.
Dezember 2016
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuern pro 2014
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 16. Juni 2016 wurde A____ für die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern
pro 2014 durch amtliche Einschätzung veranlagt. Gegen diese Veranlagungen hat A____
mit Schreiben vom 15. Juli 2016 Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheiden
vom 22. Juli 2016 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprachen vom 15. Juli
2016 zufolge fehlender hinreichender Begründung nicht ein. Die gegen diese
Nichteintretensentscheide erhobenen Rekurse an die Steuerrekurskommission vom
22. August 2016 wurden mit Präsidialentscheiden vom 12. Dezember 2016
abgewiesen. Diese Entscheide wurden A____ am 20. Dezember 2016 zugestellt.
Dagegen hat A____
mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Rekurs und Beschwerde bezüglich der kantonalen
Steuern und der direkten Bundessteuern pro 2014 erhoben. Darin beantragt sie
sinngemäss, dass die Nichteintretensentscheide vom 22. Juli 2016 aufgehoben und
die Steuerverwaltung zur neuen Veranlagung gemäss der gemeinsam mit ihrem Bruder
ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Steuererklärung 2014 verpflichtet
werde, unter Beachtung dass die geltend gemachten Abzüge, einschliesslich der
Unterstützungsbeiträge an ihre Eltern sowie der Arztkosten, zu berücksichtigen
und auf die Erhebung von Gebühren und der Busse für die Nichtabgabe der
Steuererklärung 2014 sowie der Verzugszinsen zu verzichten sei.
Die
Steuerrekurskommission hat mit Eingaben vom 10. April 2017 das Nichteintreten
auf den Rekurs sowie die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung der Rechtsmittel,
eventuell deren Abweisung beantragt. A____ hat im Rahmen ihrer Replik vom 1. Juni
2017 Ausführungen über die Gründe für die Fristversäumnis gemacht, weshalb
diese Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben.
Dieses zweistufige Rechtsmittelverfahren gilt auch für die direkte Bundessteuer
(vgl. BGE 130 II 65 E. 6; BJM
2008, S. 220; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 287).
Nach
§ 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig,
wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche
Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend
sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts zuständig ist.
1.2 Der
Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 (Verfahren VD.2017.26) und die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2014 (Verfahren VD.2017.27)
betreffen dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die
Verfahren vereinigt werden und in einem einzigen Urteil darüber befunden werden
kann.
Der Rekurs und
die Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission sind innert 30 Tagen
nach Zustellung beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 171 StG, Art. 140 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Für die
Verwaltungsrechtspflege gelten keine Gerichtsferien (§ 21 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 171
Abs. 4 StG). Betreffend die direkten Bundessteuern sind Gerichtsferien zudem
von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012
E. 2.4, 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1). Demgegenüber ist die von der
Rekurrentin in ihrer Replik angeführte Regelung von Art. 145 Abs. 1 lit. c der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), wonach gesetzliche Fristen vom 18. Dezember
bis und mit dem 2. Januar stillstehen, auf das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht von vornherein nicht anwendbar.
Für den
vorliegenden Fall folgt daraus, dass entgegen der Annahme der Rekurrentin kein
Fristenstillstand über Weihnachten zu berücksichtigen ist. Die
Rechtsmittelfristen von 30 Tagen haben somit am Folgetag nach der am 21.
Dezember 2016 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheide der
Steuerrekurskommission zu laufen begonnen und am 19. Januar 2017 geendet. Der
Rekurs und die Beschwerde wurden am 31. Januar 2017 der Schweizerischen Post
übergeben. Damit wurden die Rechtsmittelfristen nicht eingehalten.
3.1 In
ihrer Replik macht die Rekurrentin geltend, als Nichtjuristin habe sie nicht
erkennen können, dass im vorliegenden Verfahren kein Fristenstillstand über
Weihnachten gelte, und in den Rechtsmittelbelehrungen in den angefochtenen
Entscheiden der Steuerrekurskommission sei auch nicht darauf hingewiesen
worden. Auf ihren Rekurs und ihre Beschwerde sei deshalb einzutreten. Damit
ersucht sie sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen.
3.2 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist
verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen ist. Das Begehren muss binnen 30 Tagen,
vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der
nötigen Beweismittel gestellt werden. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Als
unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2, VD.2016.242 vom 1. März 2017
E. 3.3, VD.2015.222 und VD.2015.223 vom 20. Juli 2016 E. 3.2). Entsprechend ist
die Fristwiederherstellung im DBG geregelt (VGE VD.2015.222 und VD.2015.223 vom
20. Juli 2016 E. 3.2). Gemäss Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art.
145 Abs. 2 DBG wird auf verspätete Beschwerden nur eingetreten, wenn die
Steuerpflichtige nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst,
Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert gewesen ist und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist. Zur Wiederherstellung
einer versäumten Frist bedarf es der klaren Schuldlosigkeit der betroffenen
steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung (BGer 2C_407/2012
vom 23. November 2012 E. 3.2).
Im vorliegenden
Fall fehlt es an der für die Fristwiederherstellung erforderlichen
Schuldlosigkeit. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheide wird
unmissverständlich festgehalten, dass der Rekurs bzw. die Beschwerde innert 30 Tagen
seit Eröffnung des Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist.
Irgendein Hinweis auf die ZPO oder Gerichtsferien findet sich darin nicht.
Unter diesen Umständen hat die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin auch als juristische
Laiin keinen begründeten Anlass gehabt, davon auszugehen, die in der ZPO
vorgesehenen Gerichtsferien könnten auch in einem Verwaltungsgerichtsverfahren
betreffend öffentlich-rechtliche Steuern gelten. Die Annahme der Rekurrentin
bzw. Beschwerdeführerin, aufgrund der im Zivilprozess geltenden Gerichtsferien
ihren Rekurs bzw. ihre Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung nach
Verstreichen der 30-tägigen Frist einreichen zu dürfen, ohne fachkundigen Rat
einzuholen, widerspricht sorgfältigem Verhalten, wie es hier geboten gewesen
wäre. Gerade als juristische Laiin wäre sie gehalten gewesen, die Angaben in
den Rechtsmittelbelehrungen zu befolgen. Die Vorinstanz war hingegen nicht
verpflichtet, in den Rechtsmittelbelehrungen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit
der zivilprozessualen Gerichtsferien zu machen (vgl. BGer 2C_407/2012 vom 23.
November 2012 E. 3.2). Vielmehr war es eben Sache der Rekurrentin, sich bei der
Vorinstanz oder dem Verwaltungsgericht zu erkundigen, wenn sie glaubte, dass
die in den Rechtsmittelbelehrungen angegebene Rechtsmittelfrist sich durch Gerichtsferien
verlängern würde.
Aus dem
Dargelegten folgt, dass die sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuche vom 1.
Juni 2017 abgewiesen werden. Damit bleibt es dabei, dass der Rekurs und die
Beschwerde vom 30. Januar 2017 verspätet erhoben worden sind, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Rekurrentin gemäss § 30
Abs. 1 VRPG resp. 145 i.V.m. Art. 144 DBG die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Die Fristwiederherstellungsgesuche vom 1.
Juni 2017 werden abgewiesen.
Auf den Rekurs und die Beschwerde vom 30.
Januar 2017 wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.