Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.94
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juni 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Urteil vom 3.
Juni 2008 wurde A____ (Beschwerdeführer) vom damaligen Präsidenten des Strafgerichts
Basel-Stadt [...] der mehrfachen Drohung, der Diensterschwerung, des
vorschriftswidrigen Motorfahrens sowie des Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und rechtskräftig zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt auf zwei Jahre, sowie zu einer Busse
von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ebenso wurden dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten von CHF 1‘323.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–
auferlegt. In der Folge wandte er sich aufgrund der sich hinziehenden schriftlichen
Begründung des Urteils an die Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt. Mit Schreiben
vom 10. Februar 2009 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, hinsichtlich
Verfahrensdauer bei Staatsanwaltschaft und Strafgericht habe ein Gespräch mit
dem Leitenden Gerichtspräsidenten des Strafgerichts stattgefunden, und gab ihm
unter anderem den Inhalt dieses Gesprächs wieder. Am 25. Februar 2009
erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche – soweit
auf sie eingetreten wurde – mit Urteil vom 17. Juni 2009 vom
Appellationsgericht Basel-Stadt gutgeheissen wurde (AGE 909/2009 vom 17.
Juni 2009). Nachdem das begründete Urteil nicht umgehend bei ihm eingetroffen
war, erstattete der Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 Strafanzeige gegen [...] wegen
Amtsmissbrauchs, Rechtsverzögerung und diversen Unkorrektheiten seiner Person
gegenüber. In diesem Zusammenhang wurde der damals noch als Vorsitzender
Strafgerichtspräsident tätige B____ (Beschwerdegegner 2) am 18. Mai 2010 als
Zeuge befragt.
Mit Beschluss des
Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als Leitender
Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft I tätige [...] als ausserordentlicher
Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch den Beschwerdeführer gegen eine
Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit
deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter Strafanzeigen
eingesetzt.
Mit Eingaben vom
2. Mai 2010 und 6. Juli 2010 hatte der Beschwerdeführer zwei Strafanzeigen gegen
den Beschwerdegegner 2 wegen Amtsmissbrauchs und falschen Zeugnisses erstattet.
Diese Anzeigen wurden am 15. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 im
Rathaus des Kantons Basel-Stadt als Zeugen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer,
nachdem er auf seine Rechte und Pflichten als Zeuge aufmerksam gemacht worden
war, dass er sich zu diesen beiden Anzeigen nicht mehr äussern wolle. Mit einer
begründeten Eingabe, welche bereits bei den Akten sei, habe er schon alles
gesagt. Ergänzungen dazu gebe es auch keine. Mit Entscheid vom 6. Juni 2017 verfügte
der ausserordentliche Staatsanwalt gestützt auf Art. 310 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der beiden Strafanzeigen
gegen den Beschwerdegegner 2.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 18. Juni 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner zeitweise schwer verständlichen Beschwerde
geltend, die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO
seien nicht erfüllt. Ferner sieht er in der Nichtanhandnahme eine Rechtsverweigerung
und im Abschluss des Verfahrens erst sechs (recte: sieben) Jahre nach den
beiden Anzeigen eine Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
hat am 26. Juni 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte
Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Datum
vom 17. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten
Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund
der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und
bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die
fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn
gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn eine Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten
Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine
Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter
(AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1, BES.2015.130 vom 15. Dezember
2015 E. 2; Omlin, a.a.O.,
Art. 310 StPO N 6 ff.).
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe in seiner Zeugeneinvernahme
vom 18. Mai 2010 falsch ausgesagt, als er behauptete, den Beschwerdeführer
nicht zu kennen (act. 5/14 S. 3), da er vom Ombudsmann im Februar 2009 auf die unzulässige
Rechtsverzögerung im Fall des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden sei
(act. 3 S. 2 und 4; act. 6 S. 2).
Des Weiteren
wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe dadurch, dass er
nach dem Gespräch mit dem Ombudsmann nicht bei [...] gegen die ihm bekannte
Verzögerung bei der Urteilsredaktion interveniert hat, einen Amtsmissbrauch
begangen (act. 3 S. 4 f.).
3.2 In
seiner Einvernahme vom 18. Mai 2010 hat der Beschwerdegegner 2 ausgesagt, in
seinem Gespräch mit dem Ombudsmann habe dieser ihm allgemeine Fragen zur
Verfahrensdauer gestellt. Was dieser in seinem Schreiben vom 10. Februar 2009
festgehalten habe, habe er wohl auch so gesagt (act. 5/14 S. 4 ff.). Dieses
Schreiben war lediglich an den Beschwerdeführer und nicht (auch) an den Beschwerdegegner
2 adressiert. Der Ombudsmann hielt darin unter anderem fest, der Beschwerdegegner 2
habe ihm erklärt, wie „Betroffene“, die der Meinung seien, die Begründung des
Urteils dauere zu lange, vorgehen sollten (act. 5/19 S. 1). Dem Schreiben kann
also nicht entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Ombudsmann über
die Rechtsverzögerung im konkreten Fall des Beschwerdeführers in Kenntnis
gesetzt wurde.
Der
ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 8.1, 8.3 und 8.4 seiner
Nichtanhandnahmeverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb
dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des falschen Zeugnisses nicht ansatzweise
gemacht werden kann und dass deshalb die Nichtanhandnahme zu erfolgen hat (act.
1 S. 3 ff.). Dem gibt es weiter nichts beizufügen.
3.3 Dasselbe
gilt genauso für die Ausführungen zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs in Ziff. 9.2
und 9.3 der Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1 S. 5 f.), der selbstredend weit
und breit nicht erfüllt ist.
Seit Einführung
der eidgenössischen StPO per 1. Januar 2011 sieht diese in Art. 84 Abs. 4 StPO
eine Bestimmung vor, mit welcher die Gerichte verpflichtet werden, im Falle
einer schriftlichen Urteilsbegründung diese innert 60, allenfalls 90 Tagen zu
liefern. Lehre und Rechtsprechung sind sich indessen einig, dass es sich dabei
„nur“ um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGer 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 5), deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig
stellt nicht jede Überschreitung per se eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes dar (Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 84 N 6,
mit Hinweis).
Im Urteil vom
17. Juni 2009, das noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und
somit unter basel-städtischer Strafprozessordnung ergangen ist, hatte bereits
das Appellationsgericht gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze festgestellt, dass
eine Begründungsdauer von über neun Monaten übermässig sei und die damalige
Beschwerde des Beschwerdeführers – soweit auf sie einzutreten war – gutgeheissen
(AGE 909/2009 vom 17. Juni 2009). Damit war bereits alles gesagt und es
muss als ausgesprochen mutwillig bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer
in Kenntnis dieses Urteils den damals Vorsitzenden Präsidenten des
Strafgerichts, der mit dem Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2008 nicht das
Geringste zu tun hatte, zusätzlich mit einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs
eingedeckt hat.
3.4 Entsprechend
den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die Strafanzeigen zu
Recht nicht an die Hand genommen.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 3 S. 1, 3 und 5; act. 6
S. 1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn)
liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die
Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung.
Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn
sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber
nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere
Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im
Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs.
1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und
bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der
bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der
eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in
zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens
zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu
lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver
Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9;
AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn
sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund
beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt
(BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe
betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeigen gegen den Beschwerdegegner 2
wurden am 15. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar
2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers
statt. Erst am 6. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs und falschen
Zeugnisses.
4.3 Dass
nach der am 22. Februar 2012 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während
über fünf Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden, ist
stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 6. Juni 2017 die
Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes
Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen
haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen
bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O.,
Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen
Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E.
4.2). Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.
4.4 Nach
dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____ eine überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung
festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.