Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.57
URTEIL
vom 7.
August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 21. Juli 2017
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 13. Mai 2017 in Ausschaffungshaft. Diese wurde mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom
15. Mai 2017 bis zum 12. August 2017 bestätigt (siehe AGE AUS.2017.34 vom 15.
Mai 2017). Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 verlängerte das Migrationsamt die
Haft um drei Monate bis zum 11. November 2017. Auf Ersuchen von A____ wurde ihm
eine unentgeltliche Vertreterin bestellt. In der Verhandlung der
Einzelrichterin vom 7. August 2017 ist A____ befragt worden und seine
Vertreterin zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen, vorliegend
also vor dem 12. August 2017. Damit findet die heutige Verhandlung und Eröffnung
des Entscheids rechtzeitig statt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch bei Vorliegen besonderer
Umstände gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert
werden. Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck
verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden
die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal
oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran,
ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II
49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II
220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung
als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6.
Juli 2004, E. 2.1).
3.1 Im
vorliegenden Fall wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht
überschritten, weshalb eine Verlängerung der Haft ohne Prüfung der besonderen
Umstände gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG möglich ist. Notwendig ist einzig,
dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft weiterhin vorliegen, die
schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot nicht verletzt haben und die
Haft auch verhältnismässig ist.
3.2 Hinsichtlich
des Vorliegens eines Haftgrundes ist auf den Entscheid der Einzelrichterin vom
15. Mai 2017 (AUS.2017.34) zu verweisen. Das Verhalten des Beurteilten seit
Inhaftierung hat die Annahme der Einzelrichterin, dass vom Vorliegen von
Untertauchensgefahr auszugehen sei, weiter bestätigt. Insbesondere ist dafür
auf seine Drohung gegenüber dem Migrationsamt zu verweisen, wonach er sich
lieber umbringen würde, bevor er zum Flugzeug gebracht werde, das ihn nach
Marokko bringen solle. Marokko sei die Hölle.
3.3 Das
Migrationsamt hat fristgerecht das ihm Mögliche in die Wege geleitet, um den
Vollzug der Wegweisung des Beurteilten organisieren zu können. Es hat sich
zuerst auf eine Übergabe des Beurteilten nach Frankreich konzentriert. Als
absehbar wurde, dass Frankreich nicht zu einer Rückübernahme bereit ist, hat es
Vollzugsunterstützung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt und
aufgrund der früheren Angaben des Beurteilten veranlasst, dass das SEM sowohl
bei den tunesischen als auch den algerischen Behörden um Rückübernahme des
Beurteilten ersucht. Nachdem dieser neu behauptet hat, aus Marokko zu stammen, ist
am 14. Juli 2017 auch dort ein entsprechendes Gesuch eingereicht worden.
Es handelt sich dabei um Vorkehrungen, die zielgerichtet sind. Es kann im
jetzigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, dass keines dieser Länder ein
Reisedokument für den Beurteilten ausstellen wird, somit die Wegweisung nicht
vollzogen werden kann. Mehr zu tun, als bei den fraglichen Ländern Gesuche um
Ausstellung eines Reisedokuments einzureichen, ist dem Migrationsamt zurzeit
nicht möglich.
3.4 Was
die Verhältnismässigkeit der Haft betrifft, so ist festzustellen, dass sich der
Beurteilte erst seit drei Monaten im Gefängnis befindet. Die Verlängerung der
Haft wird vor allem deshalb notwendig, weil er bis zum heutigen Tag keine
glaubwürdigen Angaben über seine Identität gemacht hat. Es steht nach wie vor
nicht fest, aus welchem Land er nun tatsächlich stammt. Dass die Abklärungen
unter diesen Umständen sehr lange dauern können, liegt auf der Hand. Der
Beurteilte könnte die Haftdauer verkürzen, wenn er seiner Mitwirkungspflicht
nachkommen würde. Es kann dem Migrationsamt auch nicht vorgeworfen werden, dass
es keine weiteren Abklärungen trifft als solche, die sich aufgrund der Angaben
des Beurteilten aufdrängen. Unter diesen Umständen ist die Verlängerung der
Haft ohne Weiteres verhältnismässig.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit gut drei
Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen und die Vertreterin des Beurteilten aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten
Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 11. November 2017 als rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit [...], Advokatin, bewilligt und dieser
ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 64.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung
an:
A____
Migrationsamt
Basel-Stadt
Staatssekretariat
für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.