Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.165
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Verantwortliche Organe B____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigte
1
C____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldigter
2
D____ Beschwerdegegner
4
[...]
Beschuldigter
3
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. August 2016
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
7. Juli 2016 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) gegen ihren Ex-Ehemann D____
(Beschwerdegegner 4), ihren ehemaligen Kundenberater bei der B____ C____
(Beschwerdegegner 3) sowie gegen weitere Organe der B____, die nicht namentlich
benannt wurden (Beschwerdegegner 2), Strafanzeige unter anderem wegen Betrugs,
Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. August 2016 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2016
Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung
der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin von der
Verfahrensleiterin aufgefordert, bis zum 18. November 2016 einen
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 31. Oktober 2016 auf die Möglichkeit eines Kostenerlasses aufmerksam
gemacht wurde, hat sie den Kostenvorschuss am 2. November 2016 bezahlt.
Die
Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 25. September 2016, 29. September
2016, 24. Oktober 2016, 28. Oktober 2016, 6. November 2016, 28. Dezember 2016,
19. Januar 2017 und 9. Februar 2017 mehrfach zur Sache geäussert. Aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits einlässlich Stellung beziehen
konnte, erklärte die Verfahrensleiterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
22. März 2017 für geschlossen. Demgemäss wurden Eingaben vom 19. März 2017, 27.
März 2017, 30. März 2017 und 3. April 2017 aus dem Recht gewiesen und
nicht zu den Akten genommen.
Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 6. Dezember 2016 auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Ihre Akten wurden beigezogen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2016 selbst und unmittelbar in ihren
Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu ihrem Nachteil begangen
worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der
Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
2.2 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen
oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung
vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder
gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N
4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen
deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen
(statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
3.1 Die
Beschwerdeführerin versucht gemäss eigenen Angaben seit 2010 gegen den Beschwerdegegner
4 strafrechtlich vorzugehen. Anlass dafür war offenbar die Scheidung von ihm
bzw. die Art und Weise, wie diese durchgeführt wurde. Seit Jahren bedient sie
verschiedene Behörden mit Reklamationen und Strafanzeigen, die sich im engeren
oder weiteren Sinn gegen den Beschwerdegegner 4 und dessen Umfeld oder gegen
Personen (insbesondere Beschwerdegegner 3) bzw. Institutionen richten, die mit
ihren Finanzen zu tun haben bzw. hatten. Dabei pflegt die Beschwerdeführerin jeweils
ihre früheren Eingaben ihren neuen Anzeigen beizulegen, so dass der Papierberg
stetig anwächst. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mussten nachträgliche
Eingaben teilweise aus dem Recht gewiesen werden.
3.2 Vorweg
ist zu bemerken, dass einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 30. August 2016 in Bezug auf die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Schilderungen über die Gefährlichkeit
des Beschwerdegegners 4 bzw. seinen bei der Polizei Basel-Landschaft
abgegebenen Revolver tun nichts zur Sache und sind deshalb für den vorliegenden
Entscheid irrelevant. Die Gültigkeit der Scheidung zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 4 (Schilderungen dazu in den Eingaben
vom 28. Oktober 2016 und vom 19. Januar 2017) ist eine zivilrechtliche
Angelegenheit und hat mit vorliegender Beschwerde ebenfalls nichts zu tun.
3.3
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin hat ihre Anzeige bereits an verschiedenen Stellen mit
gleichen oder ähnlichen Argumenten gegen die gleichen Personen vorgetragen
(vgl. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16.
November 2012, 25. Februar 2014, 6. August 2014 und 23. Januar 2015; Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Januar 2016; Verfügung Bezirkspolizeidirektion
Prag II vom 1. Juli 2016).
3.3.2 Soweit
die Eingaben der Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht verständlich
sind, kritisiert sie auch die bezüglich der erwähnten Anzeigen ergangenen
Verfügungen. Diese sind jedoch allesamt in Rechtskraft erwachsen und können
demgemäss nicht mehr überprüft werden. Darüber hinaus wäre das
Appellationsgericht zu einer diesbezüglichen Kontrolle sachlich auch gar nicht
zuständig.
4.1 Die
Beschwerdeführerin kritisiert diverse finanzielle Transaktionen und Handlungen
der Beschwerdegegner 3 und 4 im Zusammenhang mit Konten der Eheleute [...] bei
der B____ als deliktisch. Eine zentrale Rolle spielt hierbei eine Generalvollmacht
vom 9. Oktober 2002, die die Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beschwerdegegners
4 bestellt hat. Diese berechtigt den Beschwerdegegner 4 in Bezug auf die
Geschäftsbeziehung zur B____ in umfassender Weise zur Vertretung der Beschwerdeführerin.
4.2
4.2.1 Gemäss
Behauptung der Beschwerdeführerin soll ein Dauerauftrag über CHF 1‘000.–
zulasten des Bankkontos Nr. [...] bei B____, Geschäftsstelle in Basel, lautend
auf A____ und/oder D____ zugunsten eines Kontos bei der E____ in Lörrach, mit
Wirkung ab April 2007 zugunsten des Kontos des Beschwerdegegners 4 bei der F____
in Prag abgeändert worden sein. Dadurch soll der Beschwerdeführerin bis zur
damals umgehend veranlassten Löschung des Dauerauftrags ein Schaden von CHF 20'000.–
entstanden sein (Hinweise dazu unter anderem in der Anzeige vom 7. Juli 2016,
der Beschwerde vom 20. September 2016 sowie den Eingaben vom 28. Oktober
2016 und 28. Dezember 2016).
4.2.2 Die
Beschwerdeführerin hat sich bezüglich dieser Transaktionen bereits mehrfach an
die B____ gewandt, welche ihre Sichtweise in verschiedenen Schreiben darlegte
(vgl. die Antworten vom 12. Dezember 2013, 16. Januar 2014 und vom 15. August
2014). Die Darstellung der Bank erscheint plausibel und die Staatsanwaltschaft
durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihren damaligen
Ehemann bevollmächtigt bzw. er oder sie selbst den Dauerauftrag auf dem
Solidarkonto abgeändert hatte. Anderes führt die Beschwerdeführerin nicht aus
bzw. zeigt sie nicht auf, inwiefern die angebliche Abänderung des
Dauerauftrages durch den Beschwerdegegner 4 deliktisch sein soll. Mit der
Generalvollmacht war der Beschwerdegegner 4 darüber hinaus auch berechtigt,
E-Banking-Unterlagen zu bestellen (Vorwürfe in der Anzeige vom 7. Juli 2016, in
der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016 und im Schreiben an
das Appellationsgericht vom 20. Oktober 2016).
4.2.3 In
einer weiteren Eingabe verdächtigt die Beschwerdeführerin zudem den
Beschwerdegegner 3, den Auftrag abgeändert zu haben (Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016). Sie schliesst dies aus einer falschen
Postleitzahl. Die B____ weist hingegen zu Recht darauf hin (Schreiben 15.
August 2014), dass das Geld trotzdem an die angegebene Adresse überwiesen
werden konnte. Auch hier ist somit keinerlei Anhaltspunkt für deliktisches
Handeln erkennbar.
4.3 Die
Beschwerdeführerin erwähnt an mehreren Stellen (Beschwerde vom
20. September 2016, Eingaben vom 29. September 2016, 28. Oktober 2016
und 19. Januar 2017), eine Überweisung von EUR 12‘000.– auf ihr B____-Konto.
Hierbei ist nicht ersichtlich, welche Straftat von wem begangen worden sein
soll. Angeblich sei ihr selber der Vorwurf von Geldwäscherei gemacht worden.
Selbst wenn dem so wäre, könnte daraus nicht auf die Straftat einer Drittperson
geschlossen werden. Völlig unklar bleibt auch, welche Rolle in diesem Zusammenhang
ein gewisser [...] spielt, der Inhaber des B____-Kontos sein soll, von dem die CHF
12‘000.– überwiesen wurden.
4.4 Erwähnt
wird im Übrigen ein Barbezug vom 4. März 2005 von GBP 650.– bei der B____ in Zürich
(Hinweise dazu in den Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. August 2016, der
Beschwerde vom 20. September 2016 und der Eingabe vom 28. Oktober 2016). Falls
der Beschwerdegegner 4 diesen Bezug effektiv getätigt haben sollte, so wäre er
dazu aufgrund der Vollmacht berechtigt gewesen. Zu unbekannten Drittpersonen
gibt die Beschwerdeführerin keinerlei beweismässige Hinweise. Eine strafrechtliche
Weiterverfolgung des Vorwurfs ist deshalb nicht möglich und nicht angezeigt.
4.5 Dem
Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend die Führung und Auflösung eines
Portfolios bzw. die Spekulation mit demselben bei der B____ in [...]
(diesbezügliche Hinweise in der Eingabe vom 28. Oktober 2016, der Stellungnahme
vom 28. Dezember 2016 [datierend vom 16. Januar 2017], der Beschwerde vom
20. September 2016 und der Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 2.
August 2016) fehlt es an jeglicher Konkretheit. Es ist schlechterdings nicht
erkennbar, auf welche konkrete angeblich strafbare Handlung die
Beschwerdeführerin hierbei Bezug nimmt.
4.6 Soweit
die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 3 eine Urkundenfälschung vorwirft (unter
anderem Beschwerde vom 20. September 2016 und Schreiben vom 28. Oktober 2016),
weil er die Vollmacht mit dem Datum vom 7. Oktober 2002 versehen, sie diese
jedoch erst am 9. Oktober 2002 unterschrieben habe, so liegt keinerlei
deliktische Handlung vor. Das Datum vom 7. Oktober 2002 steht in der Fusszeile
und zeigt, wann das Formular ausgedruckt wurde. Demgegenüber ist das Datum der
Unterschrift der Beschwerdeführerin auf einer separaten Zeile neben ihrer
Unterschrift angebracht. Das Visum des Beschwerdegegners 3 befindet sich davon
deutlich abgesetzt in einem weiteren Abschnitt mit der Beschriftung „Nur für
bankinterne Zwecke“, ohne Datum. Es ist nicht ersichtlich, was gefälscht worden
sein soll. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern die Korrektur der
Nationalität des Beschwerdegegners 4 auf der Vollmacht deliktisch sein soll.
Die Richtigkeit der angegebenen Nationalität wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten und ergibt sich auch aus der Kopie seiner Identitätskarte.
4.7 Inwiefern
sich der Beschwerdegegner 3 darüber hinaus nicht korrekt bzw. deliktisch
verhalten haben soll, ist unklar. Angebliche mündliche Aufträge wie beispielsweise
der Auftrag zur Schliessung aller B____-Konten, was der Beschwerdegegner 3
angeblich entgegen dem Auftrag der Beschwerdeführerin nicht getan haben soll
(Vorwürfe in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016), sind durch
nichts belegt und deshalb nicht beweistauglich. Ebenso wenig ist es Aufgabe des
Beraters, die Kundin auch noch telefonisch über ihren Kontostand zu
informieren, da die Bank ihren Kunden regelmässig Kontoauszüge schickt
(Vorwürfe in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016).
4.8 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ex-Ehemann für ihre B____-Geschäftsbeziehungen
am 9. Oktober 2002 eine Generalvollmacht ausgestellt hat. Diese wurde gemäss
Schreiben der B____ vom 28. Januar 2014 erst per 21. Dezember 2007 annulliert,
sodass sie sich die Vollmacht bis zu diesem Zeitpunkt sowohl zivil- als auch strafrechtlich
entgegen halten lassen muss. Strafrechtlich relevante Handlungen oder
Unterlassungen der Beschwerdegegner 2, 3 und 4 sind demgemäss nicht ersichtlich
bzw. durch nichts konkretisiert, weswegen die Staatsanwaltschaft zu Recht auf
die Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
5.1 Welches
Delikt im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 171‘000.– durch den Beschwerdegegner
4 an die G____ vom Konto [...] der F____ begangen worden sein soll, erschliesst
sich nicht. Diese Zahlung diente, soweit ersichtlich, der Bezahlung einer
Liegenschaft in [...] (Anzeige vom 7. Juli 2016, e-mail vom 8. Dezember 2005).
In dieser hat die Beschwerdeführerin bis Februar 2006 wohl selber gelebt (Schreiben
an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016). In einem Schreiben an die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2016 behauptet die
Beschwerdeführerin, dass der Zahlungsauftrag ihres Ex-Ehemannes gefälscht sei, da
er weder von ihm geschrieben, noch von ihm unterschrieben worden sei. Dies
lässt sich aus den Akten jedoch nicht herleiten, vielmehr findet sich darin eine
e-mail der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2005, aus welcher hervorgeht,
dass sie selbst zu dieser Zahlung aufgefordert worden ist (Beilage zur Anzeige
vom 7. Juli 2016). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der
Beschwerdegegner 4 strafbar gemacht haben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdegegner 3 hier eine deliktische Rolle gespielt hätte, sind erst recht
nicht ersichtlich. Welcher Zusammenhang darüber hinaus zur Generalvollmacht bei
B____ bestehen soll (Behauptung in der Anzeige vom 7. Juli 2016), ist
schlechterdings nicht erkennbar.
5.2 Ebenfalls
um pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweise auf einen spezifischen Sachverhalt
geht es bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblicher
Internetkriminalität und Geldwäscherei etc. durch diverse Firmen, in welche der
Beschwerdegegner 4 und weitere namentlich genannte Personen involviert sein
sollen (Werbung mit falschen Online Registrierungsmöglichkeiten, Online
Gewinnspiele, Casinos, Firmenkäufe und Firmenregistrierungen, Casinos in Prag,
Handel mit Immobilien und mit Geldverleih, Briefkastenfirmen welche durch
Anwälte gegründet und durch Anwälte in Liquidation geführt werden, Geldwäsche
über Polen, Russland, Italien, Schweiz und England sowie eventuelle Geldverschiebung
über russische und rumänische Hacker; Hinweise diesbezüglich in der Anzeige vom
7. Juli 2016, in der Beschwerde vom 20. September 2016, in der Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 14. August 2016 sowie in den Schreiben an das
Appellationsgericht vom 3. August 2016 und vom 28. Oktober 2016).
5.3 Ebenso
haltlos ist der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner 4 und
seinen Helfern, die von London und Russland aus operieren sollen, gehackt
worden (Behauptungen in den Eingaben an die Staatsanwaltschaft vom 18. August
2016, den Eingaben an das Appellationsgericht vom 6. November 2016 und vom
19. Januar 2017 sowie der „Anzeige“ vom 15. Januar 2017). Die B____ und der
Beschwerdegegner 4 sollen gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten
und der Beschwerdegegner 4 sie darüber hinaus über ihr Handy, welches ebenfalls
gehackt worden sei, kontrollieren. Was die angeblichen Hacking-Attacken alsdann
mit der ASE Investment AG mit Sitz in Frick, dessen Organe Ende vergangenen
Jahres vom Bezirksgericht Laufenburg wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt
worden sind, zu tun haben sollen, bleibt vollends im Dunkeln.
5.4 Den
Vorwürfen betreffend die Überweisung von EUR 171‘000, betreffend Geldwäscherei
sowie betreffend Hacking fehlt es zusammenfassend an jeglicher Konkretheit, weswegen
die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf diese Delikte zu Recht die
Nichtanhandnahme verfügte.
6.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vom 20. September 2016 die
„Wiederaufnahme“ des Verfahrens, beschwert sich aber über den Entscheid vom 30.
August 2016 (gemeint ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. August 2016). Das Appellationsgericht hat die Eingabe vom
20. September 2016 als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
entgegengenommen und sich vorliegend mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin
und den beanzeigten Delikten auseinandergesetzt.
6.2
6.2.1 Da
die Beschwerdeführerin die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ verlangt, hätte ihre
Eingabe auch als Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO verstanden
werden können. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines
durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue
Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren
Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Aufgrund des Verweises in
Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch
Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2
StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 198).
6.2.2 Für
die Behandlung eines Wiederaufnahmebegehrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO ist das
Appellationsgericht in erster Instanz jedoch nicht zuständig. Ein
Wiederaufnahmegesuch wäre jedoch bei nur schon summarischer Prüfung aussichtslos:
neben dem Appellationsgericht haben sich bereits verschiedenste
Strafverfolgungsbehörden, Polizeidienststellen und Aufsichtsorgane mit
denselben Vorwürfen auseinandergesetzt. Bisher haben jedoch sämtliche Strafbehörden
entweder ihre Zuständigkeit von vorneherein verneint oder keine Untersuchung an
die Hand genommen, da entweder keine objektiven Anhaltspunkte für ein Delikt
vorlagen oder gar kein konkretes Delikte beschrieben wurde bzw. die
Beschreibungen unverständlich waren (vgl. insbesondere die rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. November 2012, 25. Februar 2014, 6.
August 2014 und 23. Januar 2015; Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 27. Januar 2016; Bezirkspolizeidirektion Prag II vom 1.
Juli 2016; auf eine Beschwerde bezüglich der Verweigerung der Strafverfolgung
gegen den Staatsanwalt der Zürcher Verfahren ist das Bundesgericht im Übrigen nicht
eingetreten: BGer 1C_450/2016 vom 29. September 2016). Zu den in diesen
Verfügungen beurteilten Delikten liegt bisher nichts Konkreteres oder Neues
vor. Durch blosses neuerliches Behaupten derselben Vorwürfe, soweit sie
überhaupt verständlich sind, kann kein Grund zur Wiederaufnahme eines
Verfahrens geschaffen werden.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Eingaben und
Beweisen zu Recht nicht auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerhin eingetreten
ist. Die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu
tragen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner 2
Beschwerdegegner 3
Beschwerdegegner 4
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.