Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.27
ENTSCHEID
vom 27.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
30. Juni 2017
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Im Mai 2015
wurde der Schuldnerin A____ (Beschwerdeführerin) in der Betreibung
Nr. 15007619 die Pfändung angekündigt. Aufgrund verschiedener Umstände kam
es erst am 28. März 2017 zur Einvernahme der Schuldnerin durch das
Betreibungsamt, wobei sich diese anwaltlich vertreten liess. Dabei wurde die im
Eigentum der Schuldnerin stehende Liegenschaft B____ gepfändet (Pfändung
Nr. 1701959). Die hiergegen am 7. April 2017 erhobene Beschwerde
wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit
Entscheid vom 30. Juni 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Schuldnerin am 18. Juli 2017 Beschwerde bei der
oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Damit verlangt
sie die Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde und die
Feststellung, dass die Pfändungsverfügung vom 28. März 2017 in der
Betreibung Nr. 15007619 unzulässig sei und eine Überpfändung vorliege (Rechtsbegehren 1).
Des Weiteren beantragt die Schuldnerin, dass die Pfändung ihrer Liegenschaft B____
aufzuheben sei (Rechtsbegehren 2). Schliesslich ersucht sie um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 3). Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und
würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG
betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien
hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
1.2 Der
angefochtene Entscheid datiert vom 30. Juni 2017. Er wurde von der Beschwerdeführerin
gemäss bei den Akten der unteren Aufsichtsbehörde befindlichem Rückschein am
7. Juli 2017 in Empfang genommen. Ihre Beschwerde trägt zwar das
Datum vom 16. Juli 2017, sie wurde jedoch, wie sich auch aus der
Sendungsverfolgung Track and Trace ihres Einschreibens ergibt, erst am
18. Juli 2017 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18
Abs. 1 SchKG) auf der Post aufgegeben. Indessen bestehen in der Zeit
vom 15. bis zum 31. Juli Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2
SchKG), so dass sich die Beschwerdefrist aufgrund der Regelung von Art. 63
Satz 2 SchKG bis zum dritten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien verlängert.
Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden, so dass auf die im Übrigen
formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich vorliegend im Wesentlichen gegen die Pfändung der
in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft B____ in Basel durch das
Betreibungsamt. Vor der unteren Aufsichtsbehörde hatte sie geltend gemacht,
dass zur Befriedigung der Gläubiger bei Forderungen von CHF 19'905.– diese
Liegenschaft in die Pfändung aufgenommen worden sei, welche gemäss ihrer
Steuererklärung einen Steuerwert von CHF 157'500.– habe, und nicht die
Liegenschaft C____ in D____ mit einem Steuerwert von CHF 61'929.–. Die
untere Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, dass zu dieser Liegenschaft
jegliche nähere Angaben fehlten. Aufgrund einer Nachfrage beim Grundbuchamt
sowie Recherchen im Internet sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in D____ nicht über eine Liegenschaft, sondern über ein Häuschen auf einer
Parzelle des Familiengärtnervereins D____ verfüge. Dieses Areal stehe im
Eigentum der E____ von welcher der Familiengärtnerverein dieses gemäss den
Ausführungen auf dessen Website gepachtet habe. Wie sich aus dieser Website weiter
ergebe, könnten die fraglichen Häuser nicht einfach nach Belieben verkauft bzw.
verwertet werden. Die Interessen der Gläubiger stünden einer Pfändung derart
unklarer Vermögenswerte entgegen, würde deren Verwertung voraussichtlich doch erhebliche
Zeit in Anspruch nehmen und wäre der Erlös aus einer solchen Verwertung höchst unbestimmt
(angefochtener Entscheid, E. 3.2).
2.2 Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde an, dass die Liegenschaft in Basel
gemäss Steuererklärung 2014 (recte: Steuerveranlagung 2014) einen
Steuerwert von CHF 157'000.– aufweise. Sie rügt, dass für die Befriedigung
der Gläubiger mit Forderungen über CHF 19'905.– nicht die kleinere
Liegenschaft in D____ mit einem Steuerwert BS von CHF 61'929.– herangezogen
werde. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamts vom 28. März 2017
betrage der Schatzungswert der Liegenschaft in Basel CHF 420'000.–. Nach
Abzug der Pfandbelastung von CHF 300'000.– würden immer noch
CHF 120'000.– zur Pfändung übrig bleiben. Damit liege eine gesetzeswidrige
Überpfändung vor.
2.3 Gemäss
Art. 97 Abs. 2 SchKG darf nicht mehr gepfändet werden, als nötig
ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu
befriedigen. In Lehre und Rechtsprechung wird zwar festgehalten, dass der Wert
der gepfändeten Gegenstände die durch Art. 97 Abs. 2 SchKG gesetzte Grenze
nicht wesentlich überschreiten dürfe (Foëx,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 97 N 24;
Entscheid der Obergerichtskommission OW vom 20. Dezember 2006
E. 2.a, in: BlSchK 2010, S. 76 ff.). Diese Feststellung ist
jedoch im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Notwendigkeit, soviel Vermögen
zu pfänden, wie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, den
Betreibungsbeamten veranlassen kann, Vermögensgegenstände zu pfänden, bis deren
Schätzwert den Betrag der Forderungen der pfändenden Gläubiger in einem
gewissen Umfang übersteigt (vgl. Entscheid der Obergerichtskommission OW
vom 20. Dezember 2006 E. 2.a, in: BlSchK 2010,
S. 76 ff.; Foëx, a.a.O.,
Art. 97 N 23). Aus der erwähnten Rechtsprechung und Lehre kann
deshalb nicht abgeleitet werden, ein unteilbarer Vermögensgegenstand, dessen
Schätzwert die Forderungen der pfändenden Gläubiger samt Zinsen und Kosten
wesentlich übersteigt, dürfe nicht gepfändet werden, wenn dies zur Befriedigung
der pfändenden Gläubiger erforderlich ist. Die Bedeutung von Art. 97
Abs. 2 SchKG erschöpft sich vielmehr in der Anweisung an das
Betreibungsamt, die in der durch Art. 95 SchKG bestimmten Reihenfolge
zu vollziehende Pfändung nicht weiter zu führen, sobald genügend gepfändet ist,
um die Gläubiger zu decken (BGE 48 III 27 E. 1 S. 30; Gilliéron, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 89-158, Lausanne
2000, Art. 97 N 35). Die gepfändete Liegenschaft ist ein unteilbarer
Vermögensgegenstand. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie
abgesehen von ihrem Häuschen in D____ über weitere Vermögensgegenstände verfügen
würde, die zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger beigezogen werden könnten.
Folglich steht der Umstand, dass der Schätzwert der Liegenschaft in Basel den
Betrag der Forderungen der pfändenden Gläubiger deutlich übersteigt, deren
Pfändung nicht entgegen.
Zu beachten gilt
sodann, dass – mit Ausnahme von vorliegend nicht verwirklichten bzw.
behaupteten Tatbeständen (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG,
SR 281.42]) – grundsätzlich keine Grundstücke gepfändet werden dürfen, die
auf einen anderen Namen als denjenigen des Schuldners im Grundbuch eingetragen
sind (Staehelin, in:
Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 95
ad N 56 b). Die Pfändung von Vermögenswerten, die offenkundig Dritten
gehören, ist nichtig (Foëx,
a.a.O., Art. 95 N 57 mit Hinweisen). Wie die untere Aufsichtsbehörde
ausgeführt hat, steht das Eigentum des Familiengartenareals in D____ der E____
zu, von welcher der Familiengärtnerverein D____ das Areal gepachtet hat
(angefochtener Entscheid, E. 3.2). Der Familiengärtnerverein verpachtet
die einzelnen Parzellen wiederum an seine Mitglieder weiter (vgl. http://www.[...]
[besucht am 27. Juli 2017]). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht belegt,
dass das Eigentum an dem Häuschen auf dem Familiengartenareal in D____ ihr
zusteht. Weder hat sie hierzu einen entsprechenden Grundbuchauszug eingereicht,
noch hat sie dargelegt, dass ihrem Häuschen der Charakter einer Fahrnisbaute im
Sinne von Art. 677 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zukäme, wodurch
die Zugehörigkeit zum Grundstück, auf welchem das Häuschen steht (Art. 667
Abs. 2 ZGB), durchbrochen würde. Ebenso wenig widerspricht die Beschwerdeführerin
der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Verwertung des Häuschen unter den
gegebenen Umständen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde und der Erlös aus
einer solchen Verwertung höchst unbestimmt wäre (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 3.2). Nach der gesetzgeberischen Intention soll mit den Bestimmungen
über die Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 SchKG) einerseits die
Verwertung der gepfändeten Vermögensstücke möglichst unkompliziert und rasch
durchgeführt werden können. Andererseits sollen die Interessen der Gläubiger
und des Schuldner angemessen gewahrt werden (Foëx,
a.a.O., Art. 95 N 2). Selbst wenn das Häuschen auf dem
Familiengartenareal in D____ im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen sollte, legt
sie mit der vorliegenden Beschwerde nicht dar, wie dessen zwangsweise
Verwertung unkompliziert innert nützlicher Frist durch das Betreibungsamt
abgewickelt werden könnte. Auch angesichts dessen, dass sich der
Familiengärtnerverein D____ bei einem Wechsel der Pächter der einzelnen
Parzellen die Bestimmung der Höhe des "Kaufpreises" für die
mitübergehenden Häuschen sowie die Abwicklung der Zahlung über sein Konto
vorbehält (vgl. http://www.[...] [besucht am 27. Juli
2017]), kann davon ausgegangen werden, dass sich die Verwertung dieses Garten-
bzw. Wochenendhäuschens vergleichsweise aufwändig gestalten würde. Unter diesen
Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die
Pfändung der Liegenschaft B____ durch das Betreibungsamt geschützt hat.
2.4 Mit
ihrer Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin, dass "in keinster
Weise die Fakten/Kommentare und Informationen sowie Beilagen", welche von
ihr am 28. Mai 2017 der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht worden seien,
im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden seien. Diese Rüge ist
unzutreffend. So hat sich die untere Aufsichtsbehörde unter E. 2 des
angefochtenen Entscheids explizit mit dem sowohl in der Beschwerde wie auch in
Ziff. 2 der Replik vom 28. Mai 2017 erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt, keine Pfändungsurkunde erhalten zu haben. Desgleichen hat
sich die untere Aufsichtsbehörde in E. 3 des angefochtenen Entscheids mit
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst, über ein dieser gehörendes
Häuschen auf einem Familiengartenareal in D____ zu verfügen, das gepfändet
werden könnte (vgl. Replik, Ziff. 3 und 4). Angesichts dessen, dass
die diesen Vermögenswert betreffenden Verhältnisse Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
vor der unteren Aufsichtsbehörde gebildet haben, konnte die Frage unbeachtlich
bleiben, inwiefern das Betreibungsamt im Zeitpunkt der Pfändung Kenntnis davon
hatte, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Grundstücks mit Häuschen auf
dem Familiengartenareal in D____ war. Mangels Relevanz für das
Beschwerdeverfahren kann deshalb auch auf die beantragte Befragung von
Rechtsanwältin [...] verzichtet werden, welche die Beschwerdeführerin
anlässlich der Einvernahme und Pfändung vom 28. März 2017 vertrat.
Inwiefern die übrigen, angeblich nicht zur Kenntnis genommenen Vorbringen der Beschwerdeführerin
in ihrer Replik vom 28. Mai 2017 für den Ausgang des Verfahrens von
Bedeutung hätten sein können, wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht
dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht von Belang ist die
Frage, ob die Summe der gläubigerischen Forderungen CHF 19'905.– (vgl.
Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts vom 29. März an die [...] als
Pfandgläubigerin der Liegenschaft B____ [Beschwerdebeilage 3]) oder
CHF 16'760.90 (vgl. Anmeldung des Betreibungs- und Konkursamts vom
8. Februar 2017 zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
[Beschwerdebeilage 6]) betragen. Im einen wie auch im anderen Fall ist die
Pfändung der Liegenschaft B____ zulässig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 3)
hinfällig. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
30. Juni 2017 (AB.2017.16) wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.